L 9 AL 100/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 738/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 100/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.03.2009 wird zurückgewiesen
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Mit Beschluss vom 16.03.2009 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 16.07.2008 gegen die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Entsprechend dem Bescheid vom 17.06.2008/ Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 sei die ursprüngliche Arbeitslosmeldung Klägers wegen einer nicht unverzüglich angezeigten Zwischenbeschäftigung ab 14.05.2008 erloschen gewesen, so dass ihm wegen einer ab 09.06.2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 11.06.2008 Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit nicht zugestanden habe.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, er habe den Beginn der Zwischenbeschäftigung am 16.05.2008 und deren Ende am 29.05.2008 durch Einwurf einer Mitteilung in den Hausbriefkasten der Beklagten mitgeteilt, so dass die ursprüngliche Arbeitslosmeldung fortbestanden habe und dem Kläger Arbeitslosengeld zu bewilligen sei

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 ZPO) aber unbegründet.
1.
Wie das Sozialgericht München im angefochtenen Beschluss vom 16.03.2009 zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; Bayer. Landessozialgericht Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH; Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).

2.

Selbst in Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich nach den im Verfahren getätigten Vorbringen, gestellten Anträgen und geltend gemachten Begehren, dass das Sozialgericht die Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint hat. Der Kläger hat nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum.

Die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung war mit Aufnahme der dokumentierten Zwischenbeschäftigung ab 14.05.2008 erloschen. Denn nach dem Akteninhalt hat der Kläger diese Tätigkeit der Beklagten erst mit der Mitteilung angezeigt, die er eigenhändig am 03.06.2008 unterzeichnet hat und die gemäß Eingangstempel am 04.06.2008 dem Hausbriefkasten der Beklagten entnommenen wurde. Damit fehlt es an der unverzüglichen Mitteilung der Beschäftigung, die das Erlöschen der Arbeitslosmeldung gem § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III verhindern könnte. Zwar hat der Kläger eine Anmeldung der Tätigkeit zum 16.05.2008 und eine Abmeldung aus der Tätigkeit zum 29.05.2008 behauptet. Allerdings fehlt es hierzu an Beweisangeboten, so dass in dieser Hinsicht auch im Rahmen der Amtsermittlung gem. §§ 103, 106 SGG wegen der einzig dokumentierten Mitteilung des Klägers vom 03.06.2008 keine weitere Sachaufklärung veranlasst ist.

Wegen der gesundheitsbedingt fehlenden Verfügbarkeit nach §§ 118 Abs 1 Nr 1, 119 Abs 1 Nr 3, Abs 5 Nr 1 SGB III im Zeitpunkt der neuen Arbeitslosmeldung am 11.06.2008 war die Beklagte verpflichtet, den geltend gemachten Arbeitslosengeld-Anspruch abschlägig zu verbescheiden.

Auf eine eventuelle Bedürftigkeit des Klägers kommt es in der Folge nicht (mehr) an. Die Beschwerde des Klägers bleibt vollumfänglich ohne Erfolg.

Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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