Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 225/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 154/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes bei einer einstweiligen Anordnung
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die 1957 geborene rumänische Antragstellerin (ASt) ist am 01.12.2009 zu ihrem Sohn (N) nach Deutschland verzogen. Sie ist im Besitz einer Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (BGBl I, 2004, 1950). Nach ihren Angaben lebe N seit 01.04.2004 berechtigt in Deutschland, seit 08.02.2007 sei er im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis für berufliche Tätigkeiten.
Am 25.01.2010 beantragte sie die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, da sie beabsichtige, ab 15.02.2010 unbefristet als Haushaltshilfe bei T. B. (B) 4 Stunden die Woche für eine monatliche Vergütung von 150.- EUR (brutto) tätig zu sein. Nach der Stellungnahme des B umfasse die Tätigkeit das Reinigen der Wohnung und Bügeln der Wäsche und erfordere keine weiteren Kenntnisse oder Fertigkeiten. Er sei auch bereit, andere bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 lehnte die Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung einer Arbeitsberechtigung-EU ab. Die Prüfung des Arbeitsmarktes durch den Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur A-Stadt habe ergeben, dass für die von der ASt beabsichtigte Beschäftigung deutsche und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010 zurück. Für die von der ASt angestrebte Beschäftigung stünden geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Allein der Wunsch eines Arbeitgebers zur Beschäftigung eines Ausländers sei nicht maßgebend für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Eine Ausnahme nach § 12 a oder § 12 b ArGV sei im Falle der ASt nicht vorzunehmen, da diese eine Verwandte in aufsteigender Linie zu ihrem Sohn sei. Die Versagung begründe auch keine besondere Härte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV. Hiergegen hat die ASt am 03.05.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig hat die ASt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU beantragt. §§ 12a und 12 b ArbGV seien auch anwendbar, wenn es sich um einen Familienangehörigen in aufsteigender Linie handle, wenn diesem Familienangehörigen Unterhalt gewährt werde. Da der Sohn der ASt seit 01.04.2010 arbeitsuchend sei, habe sich deren finanzielle Situation verschärft.
Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar. Eine Arbeitserlaubnis-EU habe nicht erteilt werden können, da bei summarischer Prüfung eine genügende Anzahl bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Ag zu § 12a und § 12b ArGV gemachten Ausführungen seien nicht zu beanstanden, eine abweichende Auslegung nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU könne nicht erfolgen. Gleiches gelte für die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis-EU aus Härtegesichtspunkten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. N sei seit dem 07.06.2010 wieder in Arbeit. Sie selber sei gänzlich ohne Einkommen und beziehe keine staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt. Ihr werde von N Unterhalt gewährt. Neben der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung decke er notgedrungen auch ihren täglichen Bedarf (Lebensmittel etc.). Diese Zuwendungen lägen aber unter dem in Deutschland festgelegten Existenzminimum von 364.- EUR monatlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend § 86 b
Abs. 2 S. 2 SGG, denn die ASt begehrt die vorläufige Bewilligung einer Arbeitsberechtigung/EU.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Nach § 284 Abs. 1 SGB III dürfen Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind. Nach § 284 Abs. 2 SGB III wird die Genehmigung befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a ArGV (§ 284 Abs. 5 SGB III). Nach § 12a Abs. 2 ArGV wird Familienangehörigen von Staatsangehörigen nach § 12a Abs. 1 ArGV unter weiteren Voraussetzungen eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
Nach § 12b ArGV wird eine Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Ob die Voraussetzungen des § 12b ArGV vorliegen, kann vorliegend aber dahin stehen, da die ASt eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU und keine befristete Arbeitserlaubnis-EU begehrt.
Nach dem Wortlaut des allein hier maßgeblichen § 12a ArGV ist der Senat der Auffassung, § 12a Abs. 2 ArGV sei dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff der Familienangehörigen nur Verwandte in absteigender Linie zu fassen sind. Diese dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Staatsangehörige nach § 12a Abs. 1 ArGV muss den Verwandten in absteigender Linie Unterhalt gewähren.
Diese Frage muss vorliegend aber nicht entschieden werden, denn dem Begehren der ASt fehlt jedenfalls ein Anordnungsgrund und somit eine besondere Eilbedürftigkeit. Nach der eigenen Einlassung der ASt arbeitet ihr Sohn N seit dem 07.06.2010 wieder als Senior Embedded Ingenieur. Dieser trägt sowohl die Kosten der Unterkunft und Heizung der ASt als auch deren täglichen Bedarf. Die Existenzsicherung der ASt ist damit in jedem Fall gewährleistet. Schwere, unzumutbare Nachteile, die der ASt ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die 1957 geborene rumänische Antragstellerin (ASt) ist am 01.12.2009 zu ihrem Sohn (N) nach Deutschland verzogen. Sie ist im Besitz einer Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (BGBl I, 2004, 1950). Nach ihren Angaben lebe N seit 01.04.2004 berechtigt in Deutschland, seit 08.02.2007 sei er im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis für berufliche Tätigkeiten.
Am 25.01.2010 beantragte sie die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, da sie beabsichtige, ab 15.02.2010 unbefristet als Haushaltshilfe bei T. B. (B) 4 Stunden die Woche für eine monatliche Vergütung von 150.- EUR (brutto) tätig zu sein. Nach der Stellungnahme des B umfasse die Tätigkeit das Reinigen der Wohnung und Bügeln der Wäsche und erfordere keine weiteren Kenntnisse oder Fertigkeiten. Er sei auch bereit, andere bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 lehnte die Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung einer Arbeitsberechtigung-EU ab. Die Prüfung des Arbeitsmarktes durch den Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur A-Stadt habe ergeben, dass für die von der ASt beabsichtigte Beschäftigung deutsche und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010 zurück. Für die von der ASt angestrebte Beschäftigung stünden geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Allein der Wunsch eines Arbeitgebers zur Beschäftigung eines Ausländers sei nicht maßgebend für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Eine Ausnahme nach § 12 a oder § 12 b ArGV sei im Falle der ASt nicht vorzunehmen, da diese eine Verwandte in aufsteigender Linie zu ihrem Sohn sei. Die Versagung begründe auch keine besondere Härte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV. Hiergegen hat die ASt am 03.05.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig hat die ASt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU beantragt. §§ 12a und 12 b ArbGV seien auch anwendbar, wenn es sich um einen Familienangehörigen in aufsteigender Linie handle, wenn diesem Familienangehörigen Unterhalt gewährt werde. Da der Sohn der ASt seit 01.04.2010 arbeitsuchend sei, habe sich deren finanzielle Situation verschärft.
Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar. Eine Arbeitserlaubnis-EU habe nicht erteilt werden können, da bei summarischer Prüfung eine genügende Anzahl bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Ag zu § 12a und § 12b ArGV gemachten Ausführungen seien nicht zu beanstanden, eine abweichende Auslegung nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU könne nicht erfolgen. Gleiches gelte für die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis-EU aus Härtegesichtspunkten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. N sei seit dem 07.06.2010 wieder in Arbeit. Sie selber sei gänzlich ohne Einkommen und beziehe keine staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt. Ihr werde von N Unterhalt gewährt. Neben der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung decke er notgedrungen auch ihren täglichen Bedarf (Lebensmittel etc.). Diese Zuwendungen lägen aber unter dem in Deutschland festgelegten Existenzminimum von 364.- EUR monatlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend § 86 b
Abs. 2 S. 2 SGG, denn die ASt begehrt die vorläufige Bewilligung einer Arbeitsberechtigung/EU.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Nach § 284 Abs. 1 SGB III dürfen Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind. Nach § 284 Abs. 2 SGB III wird die Genehmigung befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a ArGV (§ 284 Abs. 5 SGB III). Nach § 12a Abs. 2 ArGV wird Familienangehörigen von Staatsangehörigen nach § 12a Abs. 1 ArGV unter weiteren Voraussetzungen eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
Nach § 12b ArGV wird eine Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Ob die Voraussetzungen des § 12b ArGV vorliegen, kann vorliegend aber dahin stehen, da die ASt eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU und keine befristete Arbeitserlaubnis-EU begehrt.
Nach dem Wortlaut des allein hier maßgeblichen § 12a ArGV ist der Senat der Auffassung, § 12a Abs. 2 ArGV sei dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff der Familienangehörigen nur Verwandte in absteigender Linie zu fassen sind. Diese dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Staatsangehörige nach § 12a Abs. 1 ArGV muss den Verwandten in absteigender Linie Unterhalt gewähren.
Diese Frage muss vorliegend aber nicht entschieden werden, denn dem Begehren der ASt fehlt jedenfalls ein Anordnungsgrund und somit eine besondere Eilbedürftigkeit. Nach der eigenen Einlassung der ASt arbeitet ihr Sohn N seit dem 07.06.2010 wieder als Senior Embedded Ingenieur. Dieser trägt sowohl die Kosten der Unterkunft und Heizung der ASt als auch deren täglichen Bedarf. Die Existenzsicherung der ASt ist damit in jedem Fall gewährleistet. Schwere, unzumutbare Nachteile, die der ASt ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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