Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 R 2539/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1053/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Umlageverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Berufung betrifft eine Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Regelaltersrente.
Die 68-jährige Klägerin hat den Beruf der Damenschneiderin erlernt. Die Lehre dauerte von 03.09.1956 bis 02.09.1959. Nach deren Beendigung arbeitete die Klägerin weiter bei ihrem Lehrbetrieb. Diese Beschäftigung endete im Zeitraum zwischen dem Jahresende 1966 und Juli 1967; zum genauen Datum existieren widersprüchliche Angaben der Klägerin. Jedenfalls schloss sich daran eine Phase selbstständiger Tätigkeiten an. Erwiesen ist, dass die Klägerin vom 23.01.1968 (Eintragung in die Handwerksrolle im April 1968) bis 14.04.1969 als selbstständige Damenschneiderin arbeitete. Als Nachweis liegt eine Karteikarte der AOK Bayern vor; dort wird eine (Kranken-) Versicherung vom 03.09.1956 bis 12.08.1966 ausgewiesen. Des Weiteren sind drei Aufrechnungsbescheinigungen vorhanden: Die Aufrechnungsbescheinigung zur Versicherungskarte 1 dokumentiert für die Zeit vom 03.09.1956 bis 31.12.1961 ohne Unterbrechung beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte, eine zweite Aufrechnungsbescheinigung (über den Inhalt des Nachweises 3) vier Pflichtbeiträge nach dem Handwerkerversicherungsgesetz im Juni, August, Oktober und Dezember 1968 und eine weitere (über den Inhalt des Nachweises 4) zwei Pflichtbeiträge nach dem Handwerkerversicherungsgesetz im Februar und April 1969.
Ab 05.04.1971 bis zum Frühsommer 1972 betrieb die Klägerin eine Mode-Boutique. Ab 24.07.1978 war sie als Verkäuferin bei der Firma P. Nähmaschinen beschäftigt. Gleichwohl war die Klägerin ab 24.05.1984 wieder in die Handwerksrolle eingetragen. Ab 01.04.1986 arbeitete sie für die Firma P. als freie Mitarbeiterin. Diese Tätigkeit erstreckte sich bis 31.12.1989 (so die Angaben der Klägerin). Währenddessen war die Klägerin freiwillig rentenversichert, wobei sie den Mindestbeitrag entrichtete. Zwischenzeitlich wurde ihr 1987 eine Reisegewerbekarte ausgestellt.
Ein am 03.04.1985 erstellter Versicherungsverlauf weist Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter von September 1956 bis Dezember 1961, in der Arbeiterrentenversicherung von Juni 1968 bis April 1969 (allerdings nur insgesamt sechs Monate, weil nur jeden zweiten Monat eine Betragsleistung erfolgte) und in der Rentenversicherung der Angestellten von Juli 1978 bis Dezember 1983 (ununterbrochen) aus. Ein auf den 14.11.1988 datierter Versicherungsverlauf enthält weitere Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung für Angestellte von Januar 1984 bis März 1986. In dem dazu gehörenden Anschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, ungeklärte Zeiten bestünden vom 01.01.1962 bis 31.05.1968, vom 01.10.1968 bis 31.12.1968 sowie vom 01.03.1969 bis 23.07.1978. In einem Schreiben vom 09.05.1990 informierte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern die Klägerin, der Versicherungsverlauf würde immer noch Lücken aufweisen vom 01.01.1962 bis 31.05.1968, vom 01.10.1968 bis 31.12.1968, vom 01.03.1969 bis 23.07.1978 und vom 01.09.1988 bis 31.12.1989.
Vom 09.03.1990 bis 01.02.1991 war die Klägerin erneut in der Handwerksrolle als Damenschneiderin eingetragen. Mitte des Jahres 1990 war sie daneben geringfügig in einem Blumenladen beschäftigt. Im September 1990 führte sie eine eigene Modeausstellung durch. Ab 15.10.1990 schlossen sich verschiedene Beschäftigungsphasen in einem Kaufhaus an: vom 15.10.1990 bis 31.12.1990, vom 10.01. bis 31.03., vom 01.05.1991 bis 31.10.1993, vom 15.11. bis 31.12.1993, vom 06.10. bis 31.12.1994 und vom 01.01. bis 31.03.1995. Ab 15.05.1995 bis einschließlich Mai 2007 war die Klägerin bei einer Baumarktkette beschäftigt. Ab August 2007 bezog sie laufende Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; mit Wirkung ab 01.01.2008 verzichtete sie auf Grundsicherungsleistungen.
An arbeitsförderungsrechtlichen Tatbeständen lag vom 01.11.1993 bis 23.01.1994 eine Sperrzeit gemäß § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes vor, Arbeitslosengeld wurde in den Zeiträumen Februar bis Oktober 1994 sowie vom 11.04. bis 13.05.1995 bezogen.
Im November 1995 beantragte die Klägerin einen Versicherungsverlauf und eine Auskunft über die zu erwartende Höhe der Rente. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verfahrens stellte die Beklagte fest, zu den Lücken von Januar 1962 bis Mai 1968, von März 1969 bis Juni 1978, von September 1988 bis September 1990 und Januar 1994 seien seitens der Klägerin keine Angaben erfolgt.
Am 15.03.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente. Ende Mai 2007 hatte die Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd angefragt, ob dort noch Versicherungskarten vorhanden seien; das wurde verneint. Sodann erbat die Beklagte telefonisch von der Klägerin ohne Erfolg die Übersendung weiterer Versicherungskarten.
Mit Rentenbescheid vom 29.06.2007 stellte die Beklagte einen Anspruch auf eine Regelaltersrente fest. Eine solche bezieht die Klägerin von der Beklagten seit 01.06.2007 (laufende Zahlung monatlich ab Juli 2007 662,30 EUR). Dagegen legte sie mit Schreiben vom 15.08.2007 Widerspruch ein. Mit Rentenbescheid vom 05.10.2007 wurde der laufende Rentenzahlbetrag rückwirkend ab Rentenbeginn auf 736,30 EUR erhöht (ab 01.07.2008 744,43 EUR, ab 01.07.2009 762,37 EUR). Auch gegen den zweiten Rentenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen der Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 10.12.2007) benannte sie der Beklagten zum ersten und einzigen Mal konkrete Zeiträume (01.01. bis 31.10.1993, 15.11. bis 31.12.1993, 01.01. bis 31.05.2007), die sie als Versicherungszeiten reklamierte. Die Beklagte vermerkte dazu intern, alle genannten Zeiträume seien bereits im Konto gespeichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 wies die Beklagte die beiden Widersprüche zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.06.2007, so die Beklagte zur Begründung, sei verfristet. Jedoch werde sie, die Beklagte, den Widerspruch als Überprüfungsauftrag auffassen und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Stellung nehmen. Der zweite Rentenbescheid vom 05.10.2007 sei nur wegen der Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ergangen; daher sei er nur insofern anfechtbar. Die im Schreiben der Klägerin vom 10.12.2007 genannten Zeiträume seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden.
Am 07.10.2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Die Beklagte, die den verspäteten Widerspruch als Antrag nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) ausgelegt hatte, hat mit Bescheid vom 18.11.2008 die Abänderung des Rentenbescheids vom 29.06.2007 zu Gunsten der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 sowie den Bescheid vom 18.11.2008 bezogen. Auch aus seiner Sicht habe die Beklagte alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags- und Anrechnungszeiten berücksichtigt. Die Pflichtbeitragszeit vom 03.09.1956 bis 12.08.1966 sei korrekt festgestellt worden. Für die Lücke im Versicherungsverlauf vom 13.08.1966 bis 31.05.1968 lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, es könnte sich dabei um rentenrechtliche Zeiten handeln.
Am 16.12.2009, und zwar mit einem auf den 08.12.2009 datierten Schriftsatz, hat die Klägerin Berufung eingelegt; von der Post abgestempelt wurde die entsprechende Sendung am 09.12.2009. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre Rente müsse ihrem letzten Nettogehalt in Höhe von 1.297,04 EUR entsprechen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. Juni 2007 und 5. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 zu verurteilen, ihr eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des materiellen Rechtsschutzziels ist der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ohne Beschränkung auf bestimmte Zwischenziele (z.B. Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten) Streitgegenstand. Verfahrensbezogen werden vom Streitgegenstand des Berufungsverfahrens einerseits die Rentenbescheide vom 29.06. und 05.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2008 erfasst. Aufgrund von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt dies auch für den Bescheid vom 18.11.2008. Denn ein "Ändern oder Ersetzen" im Sinn dieser Regelung liegt vor, wenn wie hier die Behörde eine Rücknahme des gerichtlich angefochtenen Verwaltungsaktes ablehnt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 9. Auflage 2008, § 96 Rn. 4b mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Erst die Einbeziehung des Bescheids vom 18.11.2008 räumt alle Zweifel aus, dass der Senat sich mit dem Begehren der Klägerin in der Sache überhaupt befassen kann.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden. Dass das Sozialgericht übersehen hat, einen Eingangsstempel auf der Berufungsschrift anzubringen, geht nicht zu Lasten der Klägerin, zumal diese die Sendung rechtzeitig bei der Post aufgegeben hat.
Jedoch ist die Berufung unbegründet. Der Klägerin steht keine höhere Regelaltersrente als die ihr gezahlte zu. Sämtliche angefochtenen Bescheide der Beklagten sind zum richtigen Ergebnis gekommen.
Für die Bewertung der hier streitigen Zeiten ist das "neue" - gemeint ist das zum Zeitpunkt der Rentenentscheidung bzw. der Antragstellung geltende - Recht maßgebend, auch wenn es sich zum Teil um rentenrechtliche Zeiten aus der weiter zurückliegenden Vergangenheit handelt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Bei den Faktoren nach Nummer 2 und 3 handelt es sich um normativ festgelegte, objektive Größen; diese stehen hier außer Streit. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte verkörpert dagegen das, was der Versicherte an subjektiver Vorleistung in die Rentenberechnung einbringt. Die Überprüfung im vorliegenden Fall hat ergeben, dass die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte zutreffend ermittelt hat.
a) Insbesondere hat die Beklagte keine rentenrechtlichen Zeiten übersehen, die zu weiteren Entgeltpunkten führen könnten und auch keine berücksichtigten Zeiten unzutreffend bewertet.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Beklagte könnte Zeiten übersehen haben. Die von ihr berücksichtigten Zeiten sind im Versicherungsverlauf der Klägerin dokumentiert. Der Versicherungsverlauf ist vollständig. Unterzieht man die darin gespeicherten Daten einer Überprüfung, vermag man keine Lücken zu erkennen, die noch geschlossen werden könnten mit der Folge, dass sich möglicherweise die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht.
Bis August 1966 weist der Versicherungsverlauf ohnehin keine Lücken auf. Sowohl die berufliche Ausbildung der Klägerin als auch die Beschäftigungszeit als Gesellin im Ausbildungsbetrieb ist ohne Unterbrechung darin enthalten. Das Ende dieser Beschäftigungsphase ist mit dem 12.08.1966 angegeben. Von diesem Datum muss die Beklagte angesichts der vorhandenen Karteikarte der AOK A-Stadt ausgehen. Für die Zeit ab September 1966 bis einschließlich Mai 1968 hat die Klägerin nie Nachweise oder auch nur Anhaltspunkte liefern können, obwohl sie stets gewusst hat, dass hier eine Lücke besteht. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Lauf der Jahre selbst widersprüchliche Angaben zu dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatte (so z.B. in einer Darstellung des beruflichen Werdegangs vom 13.12.2008), die von Ende 1966 bis Juli 1967 reichten. Für die Zeit vor 1957 hat die Beklagte zutreffend keine pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI anerkannt. Die Ausbildungszeiten mit ihren niedrigen Entgelten zählen nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten; das hat zur Folge, dass sie - quasi wie Anrechnungszeiten - höher bewertet werden.
Die folgende im Versicherungsverlauf vermerkte Phase ist die der ersten angemeldeten Selbstständigkeit. Dass nur sechs Pflichtbeiträge auftauchen, liegt daran, dass die Klägerin in der damaligen Handwerker-Rentenversicherung nur jeden zweiten Monat einen Beitrag leisten musste und geleistet hat.
Dann weist der Versicherungsverlauf eine große Lücke auf. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese in der Versichertenbiografie auch tatsächlich bestanden hat. Obwohl die Klägerin bis dato große Mengen von Unterlagen bei Behörden und Gerichten eingereicht hat, hat sie zu diesem Zeitraum nahezu nichts vorgetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin dazu - obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen - nicht geäußert. Man weiß nur, dass sie 1971 und 1972 eine eigene Boutique betrieben hat. Obwohl sie seit Mitte der 1980er Jahre immer wieder von Rentenversicherungsträgern auf diese Lücken hingewiesen worden ist, hat sie nie weitere rentenrechtliche Zeiten während dieser Phase behauptet. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, es könnten weitere, rentenerhöhend wirkende Zeiten vorliegen.
Auch die Zeit ab Juli 1978 ist im Versicherungsverlauf zutreffend dokumentiert und ausgewertet. Es handelt sich dabei um die Beschäftigung bei der Firma P ... Bis einschließlich März 1986 sind ununterbrochen Pflichtbeitragszeiten festgehalten. Ab April 1986 wechselte die Klägerin in ein Verhältnis zur Firma P. als freie Mitarbeiterin. Von da an zahlte sie freiwillige Beiträge, und zwar nur den Mindestbeitrag. Ab September 1988 stellte sie ausweislich des Versicherungsverlaufs jegliche Beitragszahlung ein. Auch das erscheint sehr glaubhaft und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Denn aus den Akten geht hervor, dass diese häufig dann, wenn sie selbstständig war, erhebliche Probleme hatte, ihre Rentenversicherungsbeiträge aufzubringen. Erst das Beschäftigungsverhältnis bei der Warenhauskette sorgte für eine rentenbezogene Stabilisierung. Die im Versicherungsverlauf eingetragenen, von der Arbeitgeberin gemeldeten Pflichtbeitragszeiten entsprechen exakt den Angaben der Klägerin zum Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses. Ab Mai 1995 (Beginn der Beschäftigung bei einer Baumarktkette) dokumentiert der Versicherungsverlauf dann ununterbrochen Pflichtbeitragszeiten bis zum Rentenbezug.
Mehr als diese im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Beitragszeiten hat die Klägerin nicht zurückgelegt. Auch die darin ausgewiesenen Arbeitsentgelte sind korrekt.
Weitere Beitragszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder beitragsfreie Zeiten liegen nicht vor. Die sich vom 01.11.1993 bis 23.01.1994 erstreckende Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend nur als Überbrückungszeit ausgewiesen. Anrechnungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten bei Arbeitslosigkeit kann es nur bei einem Leistungsbezug geben; daran fehlt es hier. Während der nachfolgenden Phase vom 24.01. bis 03.02.1994 bezog die Klägerin laut einer Leistungsübersicht des zuständigen Arbeitsamtes keine Leistungen. Daher ist eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit weder nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI möglich. Alle Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Leistungsbezug (04.02. bis 05.10.1994 und 01.04. bis 13.05.1995) sind sowohl als Pflichtbeitragszeiten als auch als Anrechnungszeiten (vgl. § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) im Versicherungsverlauf vermerkt und auch so berücksichtigt worden.
b) Falsch ist die Ansicht der Klägerin, die Rente betrage immer 75% des letzten Bruttogehalts bzw. entspreche dem letzten Nettogehalt. Die Höhe der Rente bemisst sich vielmehr nach den vom Versicherten "gesammelten" persönlichen Entgeltpunkten. In der Zahl der Entgeltpunkte kommt vergröbernd gesagt zum Ausdruck, wie viel ein Versicherter während seines gesamten Berufslebens Jahr für Jahr - in Vergleich zum Durchschnittsentgelt - beitragswirksam verdient hat. Die Jahr für Jahr erworbenen Entgeltpunkte werden aufaddiert und bilden in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage für die Rente. Dabei spielt keine Rolle, ob die Entgeltpunkte im Rahmen der Angestellten- oder der Arbeiterversicherung erworben worden sind.
c) Unberechtigt ist die Befürchtung der Klägerin, ihre Rente sei deswegen so niedrig, weil ihre Beiträge nur im Computer gespeichert, aber versehentlich nicht "nach Berlin weitergeleitet" worden seien. Dies beruht auf einem Missverständnis zum Wesen der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgebend für die Errechnung der Rentenhöhe ist, welche rentenrechtlichen Zeiten bei der Beklagten vermerkt sind. Diese Daten ergeben sich entweder aus Versicherungskarten oder aus Meldungen der Arbeitgeber. Anhand der darin bescheinigten Arbeitsentgelte werden die Entgeltpunkte errechnet, die maßgebend sind für die Rentenhöhe. Wenn dann im Leistungsfall die Rente berechnet wird, orientiert sich der Rentenversicherungsträger nicht an den eingezahlten Beiträgen; diese werden deshalb auch nicht einem für den Versicherten angelegten "Sparkonto" gutgeschrieben. Es existiert kein Kapitalstock, der speziell für die Klägerin - vorwiegend aus deren Beiträgen - gebildet worden wäre und aus dem gerade die Rentenaufwendungen für sie aufgebracht werden müssten. Vielmehr arbeitet die gesetzliche Rentenversicherung nach einem Umlageverfahren. Dabei werden die Beiträge der aktuellen Generation der Beitragszahler zur Finanzierung der Renten der Generation der aktuellen Leistungsempfänger herangezogen (so genannter Generationenvertrag).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
München vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Berufung betrifft eine Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Regelaltersrente.
Die 68-jährige Klägerin hat den Beruf der Damenschneiderin erlernt. Die Lehre dauerte von 03.09.1956 bis 02.09.1959. Nach deren Beendigung arbeitete die Klägerin weiter bei ihrem Lehrbetrieb. Diese Beschäftigung endete im Zeitraum zwischen dem Jahresende 1966 und Juli 1967; zum genauen Datum existieren widersprüchliche Angaben der Klägerin. Jedenfalls schloss sich daran eine Phase selbstständiger Tätigkeiten an. Erwiesen ist, dass die Klägerin vom 23.01.1968 (Eintragung in die Handwerksrolle im April 1968) bis 14.04.1969 als selbstständige Damenschneiderin arbeitete. Als Nachweis liegt eine Karteikarte der AOK Bayern vor; dort wird eine (Kranken-) Versicherung vom 03.09.1956 bis 12.08.1966 ausgewiesen. Des Weiteren sind drei Aufrechnungsbescheinigungen vorhanden: Die Aufrechnungsbescheinigung zur Versicherungskarte 1 dokumentiert für die Zeit vom 03.09.1956 bis 31.12.1961 ohne Unterbrechung beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte, eine zweite Aufrechnungsbescheinigung (über den Inhalt des Nachweises 3) vier Pflichtbeiträge nach dem Handwerkerversicherungsgesetz im Juni, August, Oktober und Dezember 1968 und eine weitere (über den Inhalt des Nachweises 4) zwei Pflichtbeiträge nach dem Handwerkerversicherungsgesetz im Februar und April 1969.
Ab 05.04.1971 bis zum Frühsommer 1972 betrieb die Klägerin eine Mode-Boutique. Ab 24.07.1978 war sie als Verkäuferin bei der Firma P. Nähmaschinen beschäftigt. Gleichwohl war die Klägerin ab 24.05.1984 wieder in die Handwerksrolle eingetragen. Ab 01.04.1986 arbeitete sie für die Firma P. als freie Mitarbeiterin. Diese Tätigkeit erstreckte sich bis 31.12.1989 (so die Angaben der Klägerin). Währenddessen war die Klägerin freiwillig rentenversichert, wobei sie den Mindestbeitrag entrichtete. Zwischenzeitlich wurde ihr 1987 eine Reisegewerbekarte ausgestellt.
Ein am 03.04.1985 erstellter Versicherungsverlauf weist Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter von September 1956 bis Dezember 1961, in der Arbeiterrentenversicherung von Juni 1968 bis April 1969 (allerdings nur insgesamt sechs Monate, weil nur jeden zweiten Monat eine Betragsleistung erfolgte) und in der Rentenversicherung der Angestellten von Juli 1978 bis Dezember 1983 (ununterbrochen) aus. Ein auf den 14.11.1988 datierter Versicherungsverlauf enthält weitere Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung für Angestellte von Januar 1984 bis März 1986. In dem dazu gehörenden Anschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, ungeklärte Zeiten bestünden vom 01.01.1962 bis 31.05.1968, vom 01.10.1968 bis 31.12.1968 sowie vom 01.03.1969 bis 23.07.1978. In einem Schreiben vom 09.05.1990 informierte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern die Klägerin, der Versicherungsverlauf würde immer noch Lücken aufweisen vom 01.01.1962 bis 31.05.1968, vom 01.10.1968 bis 31.12.1968, vom 01.03.1969 bis 23.07.1978 und vom 01.09.1988 bis 31.12.1989.
Vom 09.03.1990 bis 01.02.1991 war die Klägerin erneut in der Handwerksrolle als Damenschneiderin eingetragen. Mitte des Jahres 1990 war sie daneben geringfügig in einem Blumenladen beschäftigt. Im September 1990 führte sie eine eigene Modeausstellung durch. Ab 15.10.1990 schlossen sich verschiedene Beschäftigungsphasen in einem Kaufhaus an: vom 15.10.1990 bis 31.12.1990, vom 10.01. bis 31.03., vom 01.05.1991 bis 31.10.1993, vom 15.11. bis 31.12.1993, vom 06.10. bis 31.12.1994 und vom 01.01. bis 31.03.1995. Ab 15.05.1995 bis einschließlich Mai 2007 war die Klägerin bei einer Baumarktkette beschäftigt. Ab August 2007 bezog sie laufende Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; mit Wirkung ab 01.01.2008 verzichtete sie auf Grundsicherungsleistungen.
An arbeitsförderungsrechtlichen Tatbeständen lag vom 01.11.1993 bis 23.01.1994 eine Sperrzeit gemäß § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes vor, Arbeitslosengeld wurde in den Zeiträumen Februar bis Oktober 1994 sowie vom 11.04. bis 13.05.1995 bezogen.
Im November 1995 beantragte die Klägerin einen Versicherungsverlauf und eine Auskunft über die zu erwartende Höhe der Rente. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verfahrens stellte die Beklagte fest, zu den Lücken von Januar 1962 bis Mai 1968, von März 1969 bis Juni 1978, von September 1988 bis September 1990 und Januar 1994 seien seitens der Klägerin keine Angaben erfolgt.
Am 15.03.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente. Ende Mai 2007 hatte die Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd angefragt, ob dort noch Versicherungskarten vorhanden seien; das wurde verneint. Sodann erbat die Beklagte telefonisch von der Klägerin ohne Erfolg die Übersendung weiterer Versicherungskarten.
Mit Rentenbescheid vom 29.06.2007 stellte die Beklagte einen Anspruch auf eine Regelaltersrente fest. Eine solche bezieht die Klägerin von der Beklagten seit 01.06.2007 (laufende Zahlung monatlich ab Juli 2007 662,30 EUR). Dagegen legte sie mit Schreiben vom 15.08.2007 Widerspruch ein. Mit Rentenbescheid vom 05.10.2007 wurde der laufende Rentenzahlbetrag rückwirkend ab Rentenbeginn auf 736,30 EUR erhöht (ab 01.07.2008 744,43 EUR, ab 01.07.2009 762,37 EUR). Auch gegen den zweiten Rentenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen der Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 10.12.2007) benannte sie der Beklagten zum ersten und einzigen Mal konkrete Zeiträume (01.01. bis 31.10.1993, 15.11. bis 31.12.1993, 01.01. bis 31.05.2007), die sie als Versicherungszeiten reklamierte. Die Beklagte vermerkte dazu intern, alle genannten Zeiträume seien bereits im Konto gespeichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 wies die Beklagte die beiden Widersprüche zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.06.2007, so die Beklagte zur Begründung, sei verfristet. Jedoch werde sie, die Beklagte, den Widerspruch als Überprüfungsauftrag auffassen und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Stellung nehmen. Der zweite Rentenbescheid vom 05.10.2007 sei nur wegen der Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ergangen; daher sei er nur insofern anfechtbar. Die im Schreiben der Klägerin vom 10.12.2007 genannten Zeiträume seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden.
Am 07.10.2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Die Beklagte, die den verspäteten Widerspruch als Antrag nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) ausgelegt hatte, hat mit Bescheid vom 18.11.2008 die Abänderung des Rentenbescheids vom 29.06.2007 zu Gunsten der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 sowie den Bescheid vom 18.11.2008 bezogen. Auch aus seiner Sicht habe die Beklagte alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags- und Anrechnungszeiten berücksichtigt. Die Pflichtbeitragszeit vom 03.09.1956 bis 12.08.1966 sei korrekt festgestellt worden. Für die Lücke im Versicherungsverlauf vom 13.08.1966 bis 31.05.1968 lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, es könnte sich dabei um rentenrechtliche Zeiten handeln.
Am 16.12.2009, und zwar mit einem auf den 08.12.2009 datierten Schriftsatz, hat die Klägerin Berufung eingelegt; von der Post abgestempelt wurde die entsprechende Sendung am 09.12.2009. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre Rente müsse ihrem letzten Nettogehalt in Höhe von 1.297,04 EUR entsprechen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. Juni 2007 und 5. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 zu verurteilen, ihr eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des materiellen Rechtsschutzziels ist der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ohne Beschränkung auf bestimmte Zwischenziele (z.B. Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten) Streitgegenstand. Verfahrensbezogen werden vom Streitgegenstand des Berufungsverfahrens einerseits die Rentenbescheide vom 29.06. und 05.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2008 erfasst. Aufgrund von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt dies auch für den Bescheid vom 18.11.2008. Denn ein "Ändern oder Ersetzen" im Sinn dieser Regelung liegt vor, wenn wie hier die Behörde eine Rücknahme des gerichtlich angefochtenen Verwaltungsaktes ablehnt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 9. Auflage 2008, § 96 Rn. 4b mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Erst die Einbeziehung des Bescheids vom 18.11.2008 räumt alle Zweifel aus, dass der Senat sich mit dem Begehren der Klägerin in der Sache überhaupt befassen kann.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden. Dass das Sozialgericht übersehen hat, einen Eingangsstempel auf der Berufungsschrift anzubringen, geht nicht zu Lasten der Klägerin, zumal diese die Sendung rechtzeitig bei der Post aufgegeben hat.
Jedoch ist die Berufung unbegründet. Der Klägerin steht keine höhere Regelaltersrente als die ihr gezahlte zu. Sämtliche angefochtenen Bescheide der Beklagten sind zum richtigen Ergebnis gekommen.
Für die Bewertung der hier streitigen Zeiten ist das "neue" - gemeint ist das zum Zeitpunkt der Rentenentscheidung bzw. der Antragstellung geltende - Recht maßgebend, auch wenn es sich zum Teil um rentenrechtliche Zeiten aus der weiter zurückliegenden Vergangenheit handelt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Bei den Faktoren nach Nummer 2 und 3 handelt es sich um normativ festgelegte, objektive Größen; diese stehen hier außer Streit. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte verkörpert dagegen das, was der Versicherte an subjektiver Vorleistung in die Rentenberechnung einbringt. Die Überprüfung im vorliegenden Fall hat ergeben, dass die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte zutreffend ermittelt hat.
a) Insbesondere hat die Beklagte keine rentenrechtlichen Zeiten übersehen, die zu weiteren Entgeltpunkten führen könnten und auch keine berücksichtigten Zeiten unzutreffend bewertet.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Beklagte könnte Zeiten übersehen haben. Die von ihr berücksichtigten Zeiten sind im Versicherungsverlauf der Klägerin dokumentiert. Der Versicherungsverlauf ist vollständig. Unterzieht man die darin gespeicherten Daten einer Überprüfung, vermag man keine Lücken zu erkennen, die noch geschlossen werden könnten mit der Folge, dass sich möglicherweise die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht.
Bis August 1966 weist der Versicherungsverlauf ohnehin keine Lücken auf. Sowohl die berufliche Ausbildung der Klägerin als auch die Beschäftigungszeit als Gesellin im Ausbildungsbetrieb ist ohne Unterbrechung darin enthalten. Das Ende dieser Beschäftigungsphase ist mit dem 12.08.1966 angegeben. Von diesem Datum muss die Beklagte angesichts der vorhandenen Karteikarte der AOK A-Stadt ausgehen. Für die Zeit ab September 1966 bis einschließlich Mai 1968 hat die Klägerin nie Nachweise oder auch nur Anhaltspunkte liefern können, obwohl sie stets gewusst hat, dass hier eine Lücke besteht. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Lauf der Jahre selbst widersprüchliche Angaben zu dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatte (so z.B. in einer Darstellung des beruflichen Werdegangs vom 13.12.2008), die von Ende 1966 bis Juli 1967 reichten. Für die Zeit vor 1957 hat die Beklagte zutreffend keine pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI anerkannt. Die Ausbildungszeiten mit ihren niedrigen Entgelten zählen nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten; das hat zur Folge, dass sie - quasi wie Anrechnungszeiten - höher bewertet werden.
Die folgende im Versicherungsverlauf vermerkte Phase ist die der ersten angemeldeten Selbstständigkeit. Dass nur sechs Pflichtbeiträge auftauchen, liegt daran, dass die Klägerin in der damaligen Handwerker-Rentenversicherung nur jeden zweiten Monat einen Beitrag leisten musste und geleistet hat.
Dann weist der Versicherungsverlauf eine große Lücke auf. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese in der Versichertenbiografie auch tatsächlich bestanden hat. Obwohl die Klägerin bis dato große Mengen von Unterlagen bei Behörden und Gerichten eingereicht hat, hat sie zu diesem Zeitraum nahezu nichts vorgetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin dazu - obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen - nicht geäußert. Man weiß nur, dass sie 1971 und 1972 eine eigene Boutique betrieben hat. Obwohl sie seit Mitte der 1980er Jahre immer wieder von Rentenversicherungsträgern auf diese Lücken hingewiesen worden ist, hat sie nie weitere rentenrechtliche Zeiten während dieser Phase behauptet. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, es könnten weitere, rentenerhöhend wirkende Zeiten vorliegen.
Auch die Zeit ab Juli 1978 ist im Versicherungsverlauf zutreffend dokumentiert und ausgewertet. Es handelt sich dabei um die Beschäftigung bei der Firma P ... Bis einschließlich März 1986 sind ununterbrochen Pflichtbeitragszeiten festgehalten. Ab April 1986 wechselte die Klägerin in ein Verhältnis zur Firma P. als freie Mitarbeiterin. Von da an zahlte sie freiwillige Beiträge, und zwar nur den Mindestbeitrag. Ab September 1988 stellte sie ausweislich des Versicherungsverlaufs jegliche Beitragszahlung ein. Auch das erscheint sehr glaubhaft und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Denn aus den Akten geht hervor, dass diese häufig dann, wenn sie selbstständig war, erhebliche Probleme hatte, ihre Rentenversicherungsbeiträge aufzubringen. Erst das Beschäftigungsverhältnis bei der Warenhauskette sorgte für eine rentenbezogene Stabilisierung. Die im Versicherungsverlauf eingetragenen, von der Arbeitgeberin gemeldeten Pflichtbeitragszeiten entsprechen exakt den Angaben der Klägerin zum Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses. Ab Mai 1995 (Beginn der Beschäftigung bei einer Baumarktkette) dokumentiert der Versicherungsverlauf dann ununterbrochen Pflichtbeitragszeiten bis zum Rentenbezug.
Mehr als diese im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Beitragszeiten hat die Klägerin nicht zurückgelegt. Auch die darin ausgewiesenen Arbeitsentgelte sind korrekt.
Weitere Beitragszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder beitragsfreie Zeiten liegen nicht vor. Die sich vom 01.11.1993 bis 23.01.1994 erstreckende Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend nur als Überbrückungszeit ausgewiesen. Anrechnungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten bei Arbeitslosigkeit kann es nur bei einem Leistungsbezug geben; daran fehlt es hier. Während der nachfolgenden Phase vom 24.01. bis 03.02.1994 bezog die Klägerin laut einer Leistungsübersicht des zuständigen Arbeitsamtes keine Leistungen. Daher ist eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit weder nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI möglich. Alle Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Leistungsbezug (04.02. bis 05.10.1994 und 01.04. bis 13.05.1995) sind sowohl als Pflichtbeitragszeiten als auch als Anrechnungszeiten (vgl. § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) im Versicherungsverlauf vermerkt und auch so berücksichtigt worden.
b) Falsch ist die Ansicht der Klägerin, die Rente betrage immer 75% des letzten Bruttogehalts bzw. entspreche dem letzten Nettogehalt. Die Höhe der Rente bemisst sich vielmehr nach den vom Versicherten "gesammelten" persönlichen Entgeltpunkten. In der Zahl der Entgeltpunkte kommt vergröbernd gesagt zum Ausdruck, wie viel ein Versicherter während seines gesamten Berufslebens Jahr für Jahr - in Vergleich zum Durchschnittsentgelt - beitragswirksam verdient hat. Die Jahr für Jahr erworbenen Entgeltpunkte werden aufaddiert und bilden in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage für die Rente. Dabei spielt keine Rolle, ob die Entgeltpunkte im Rahmen der Angestellten- oder der Arbeiterversicherung erworben worden sind.
c) Unberechtigt ist die Befürchtung der Klägerin, ihre Rente sei deswegen so niedrig, weil ihre Beiträge nur im Computer gespeichert, aber versehentlich nicht "nach Berlin weitergeleitet" worden seien. Dies beruht auf einem Missverständnis zum Wesen der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgebend für die Errechnung der Rentenhöhe ist, welche rentenrechtlichen Zeiten bei der Beklagten vermerkt sind. Diese Daten ergeben sich entweder aus Versicherungskarten oder aus Meldungen der Arbeitgeber. Anhand der darin bescheinigten Arbeitsentgelte werden die Entgeltpunkte errechnet, die maßgebend sind für die Rentenhöhe. Wenn dann im Leistungsfall die Rente berechnet wird, orientiert sich der Rentenversicherungsträger nicht an den eingezahlten Beiträgen; diese werden deshalb auch nicht einem für den Versicherten angelegten "Sparkonto" gutgeschrieben. Es existiert kein Kapitalstock, der speziell für die Klägerin - vorwiegend aus deren Beiträgen - gebildet worden wäre und aus dem gerade die Rentenaufwendungen für sie aufgebracht werden müssten. Vielmehr arbeitet die gesetzliche Rentenversicherung nach einem Umlageverfahren. Dabei werden die Beiträge der aktuellen Generation der Beitragszahler zur Finanzierung der Renten der Generation der aktuellen Leistungsempfänger herangezogen (so genannter Generationenvertrag).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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