L 6 AS 1210/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 1076/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1210/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. A

ußergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren um die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1971 geborene Antragsteller stellte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner den Antrag, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen.

Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (SG) begehrt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Regelleistungen in Höhe von 359,00 Euro monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,21 Euro monatlich ab dem Monat Juni 2010 vorläufig zu zahlen. Ebenfalls hat er begehrt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Der Antragsgegner hat Regelleistungen für den Monat Juni 2010 vorläufig gewährt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller mangels Hilfebedürftigkeit nicht zum Personenkreis des SGB II gehöre.

Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts mit Beschluss vom 02.06.2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlägen. Ein Notanwalt sei gemäß § 121 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) erst dann beizuordnen, wenn ein Antragsteller substantiiert glaubhaft gemacht habe, dass er zumindest eine gewisse Zahl zur Vertretung befugter Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht habe. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen den ihm am 05.06.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 03.07.2010 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht zu gewähren.

In der Sache hat das SG den Antragsgegner mit Beschluss vom 04.06.2010 (irrtümlich mit Datum 04.06.2009 versehen) einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Für das vom Antragsteller angestrengte Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung von Kosten der Unterkunft hat der erkennende Senat ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Allesch, Essen, bewilligt. Die Beschwerde in der Hauptsache ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 16.09.2010 zurückgewiesen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen; dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es an einer Beschwer für das - erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingelegte - Rechtsmittel. Da dem Antragsteller mangels Beauftragung eines Anwalts im Verfahren vor dem Sozialgericht keine Kosten entstanden sind, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Beschwerde nicht erkennbar.

Kosten sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erstattungsfähig.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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