Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 11308/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 739/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anspruch auf Auskunft gegen "JobCenter" wegen Vorbereitung Amtshaftungsklage und Dienstaufsichtsbeschwerde - Zulässigkeit des Sozialrechtsweges
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2010, mit welchem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 101 AS 11308/09 abgelehnt hatte, ist gem. den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann einem Beteiligten nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht willkürlich erscheint. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG - abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend auszugleichen (vergleiche dazu BVerfGE 81, 347, 356 f.). Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. So kann Prozesskostenhilfe durchaus verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Hingegen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vergleiche BVerfG, FamRZ 1993, 664 f).
Gemessen an diesen Kriterien hat der von der Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 101 AS 11308/09 geführte Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit das Begehren der Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Verbindung mit Artikel 34 des GG gerichtet ist, ist die Klage bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist:
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für den Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sogenannte abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, wonach für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist). Um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Zwar stützt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft auf § 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -, sie hat jedoch vorgetragen, die Auskunft über das Anstellungsverhältnis der für den Beklagten handelnden Mitarbeiterin M unter anderem zur Vorbereitung einer auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichteten Klage zu benötigen. Denn sie behauptet, die Mitarbeiterin M habe durch den Erlass des Bescheides vom 31. Oktober 2008 eine Amtspflichtverletzung verwirklicht, welche gegebenenfalls zum Schadensersatz in Geld nach § 839 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG verpflichtet. Gemäß § 40 Abs. 2 VwGO und Artikel 34 Satz 3 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB besteht für diese Klage die Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte.
An der in § 40 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Artikel 34 GG festgelegten Zuweisung der Amtshaftungsansprüche zur Zivilgerichtsbarkeit vermag auch der von der Klägerin geltend gemachte Sachzusammenhang des Auskunftsanspruchs mit ihren Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - nichts zu ändern. Denn Amtshaftungsansprüche stehen typischerweise in einem Sachzusammenhang mit speziellen Regelungsbereichen des Verwaltungs- bzw. Sozialrechtes. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, die Rechtswegzuweisung bei Amtshaftungsansprüchen in der Weise zu regeln, dass es auf die Zuordnung der vermeintlich verletzten Sachnorm ankommen soll. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist damit auch für den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht gegeben. Denn hierbei handelt es sich um einen Hilfs- bzw. Nebenanspruch zum Anspruch auf Schadensersatz, der in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit denselben Regeln folgt wie der Schadensersatzanspruch (BGHZ 67, 81, 91; Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. August 1994, Az.: 3 BS 1/93, zitiert nach Juris-Datenbank). Das Sozialgericht wird den Rechtsstreit deshalb insoweit an das zuständige Gericht zu verweisen haben (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Soweit die Klägerin vorträgt, die begehrte Auskunft über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau M, zur Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu benötigen, fehlt der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt, wenn angesichts der Umstände des Falles die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann. Denn die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Diese Notwendigkeit vermag der Senat im Falle der Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zu erkennen. Dienstaufsichtsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe und bedürften als solche keiner bestimmten Form und Frist, vermitteln andererseits aber auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Prüfung und eine Sachentscheidung durch die angerufene Dienstaufsichtsbehörde. Soweit sie bei einer unzuständigen Behörde erhoben werden, leitet diese sie an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiter. Die Klägerin hat indessen noch nicht einmal vorgetragen, dass sie erfolglos versucht hat, eine Diensaufsichtsbeschwerde wegen eines Verhaltens der Frau M zu erheben, obwohl ihr der Name der Mitarbeiterin bereits bekannt ist. Auch hat sie nicht vorgetragen, bei dem Beklagten nach der für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Stelle erfolglos nachgefragt zu haben. Die Notwendigkeit einer Klage auf Auskunft über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin der Beklagten ist deshalb nicht erkennbar.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2010, mit welchem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 101 AS 11308/09 abgelehnt hatte, ist gem. den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann einem Beteiligten nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht willkürlich erscheint. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG - abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend auszugleichen (vergleiche dazu BVerfGE 81, 347, 356 f.). Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. So kann Prozesskostenhilfe durchaus verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Hingegen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vergleiche BVerfG, FamRZ 1993, 664 f).
Gemessen an diesen Kriterien hat der von der Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 101 AS 11308/09 geführte Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit das Begehren der Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Verbindung mit Artikel 34 des GG gerichtet ist, ist die Klage bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist:
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für den Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sogenannte abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, wonach für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist). Um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Zwar stützt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft auf § 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -, sie hat jedoch vorgetragen, die Auskunft über das Anstellungsverhältnis der für den Beklagten handelnden Mitarbeiterin M unter anderem zur Vorbereitung einer auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichteten Klage zu benötigen. Denn sie behauptet, die Mitarbeiterin M habe durch den Erlass des Bescheides vom 31. Oktober 2008 eine Amtspflichtverletzung verwirklicht, welche gegebenenfalls zum Schadensersatz in Geld nach § 839 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG verpflichtet. Gemäß § 40 Abs. 2 VwGO und Artikel 34 Satz 3 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB besteht für diese Klage die Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte.
An der in § 40 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Artikel 34 GG festgelegten Zuweisung der Amtshaftungsansprüche zur Zivilgerichtsbarkeit vermag auch der von der Klägerin geltend gemachte Sachzusammenhang des Auskunftsanspruchs mit ihren Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - nichts zu ändern. Denn Amtshaftungsansprüche stehen typischerweise in einem Sachzusammenhang mit speziellen Regelungsbereichen des Verwaltungs- bzw. Sozialrechtes. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, die Rechtswegzuweisung bei Amtshaftungsansprüchen in der Weise zu regeln, dass es auf die Zuordnung der vermeintlich verletzten Sachnorm ankommen soll. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist damit auch für den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht gegeben. Denn hierbei handelt es sich um einen Hilfs- bzw. Nebenanspruch zum Anspruch auf Schadensersatz, der in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit denselben Regeln folgt wie der Schadensersatzanspruch (BGHZ 67, 81, 91; Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. August 1994, Az.: 3 BS 1/93, zitiert nach Juris-Datenbank). Das Sozialgericht wird den Rechtsstreit deshalb insoweit an das zuständige Gericht zu verweisen haben (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Soweit die Klägerin vorträgt, die begehrte Auskunft über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau M, zur Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu benötigen, fehlt der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt, wenn angesichts der Umstände des Falles die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann. Denn die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Diese Notwendigkeit vermag der Senat im Falle der Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zu erkennen. Dienstaufsichtsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe und bedürften als solche keiner bestimmten Form und Frist, vermitteln andererseits aber auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Prüfung und eine Sachentscheidung durch die angerufene Dienstaufsichtsbehörde. Soweit sie bei einer unzuständigen Behörde erhoben werden, leitet diese sie an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiter. Die Klägerin hat indessen noch nicht einmal vorgetragen, dass sie erfolglos versucht hat, eine Diensaufsichtsbeschwerde wegen eines Verhaltens der Frau M zu erheben, obwohl ihr der Name der Mitarbeiterin bereits bekannt ist. Auch hat sie nicht vorgetragen, bei dem Beklagten nach der für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Stelle erfolglos nachgefragt zu haben. Die Notwendigkeit einer Klage auf Auskunft über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin der Beklagten ist deshalb nicht erkennbar.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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