S 24 AS 3424/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 3424/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Arbeitslosengeld II - Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (hier: Fernsehgerät)
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus B. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Gewährung eines Darlehens nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 400 Euro zur Anschaffung eines Fernsehgerätes.

Der am XX.XX.1946 geborene Kläger steht bei der Beklagten seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Unter dem 16.02.2009 beantragte er bei ihr die Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines neuen Fernsehgerätes in Höhe von 400 Euro und gab an, dass entsprechende Geräte zu diesem Preis beim "Händler seines Vertrauens" bis zum 21.02.2009 angeboten würden. Sein bisheriger Fernsehapparat sei kaputt gegangen. Nach Auskunft des Fachhändlers lohne sich eine Reparatur nicht mehr. Mit Bescheid vom 05.03.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da ein Fernsehgerät nicht zum unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II zähle. Dagegen erhob der Kläger unter dem 19.03.2009 Widerspruch und führte insbesondere an, dass bei ihm die Notwendigkeit eines neuen Fernsehgerätes bestehe, da er keine andere Möglichkeit habe, sein Recht auf Informationserhalt zu befriedigen. Insbesondere verfüge er nicht über eine Tageszeitung. Die "starren SGB II-Regelsätze" führten zu einer "Ausgrenzung hilfebedürftiger Menschen", zumal eine Bedarfsdeckung aus den geringen Sätzen im Hinblick auf typische Verschleißgegenstände gar nicht möglich sei. Soweit Sozialhilfeempfängern im Anwendungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei entsprechender Bedarfsunterdeckung über die Regelung des § 37 Abs. 1 SGB XII "geholfen werde", begründe dies darüber hinaus eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009 wies die Widerspruchsstelle der Be-klagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein unabweisbarer Bedarf für die Gewährung eines Darlehens liege nicht vor, da der Kläger Informationen über das Tagesgeschehen auch durch Radio und Presse erhalten könne. Ein bestimmter Teil der Regelleistung sei darüber hinaus zur Deckung der Bedarfe für Freizeitgestaltung, Unterhaltung und Kultur vorgesehen. Daher könne dem Kläger zugemutet werden, von seiner Regelleistung eine kostengünstige Tages- bzw. Wochenzeitung, ein kostengünstiges Radio oder einen kleinen gebrauchten Fernsehapparat, der nicht mehr als 50 Euro koste, zu erwerben. Der geltend gemachte Darlehensbetrag sei im Übrigen unangemessen hoch. Dagegen hat der Kläger unter dem 18.05.2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim be-schließenden Gericht Klage erhoben, mit der er begehrt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 05.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 400 Euro zu verurteilen. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus B. zu bewilligen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht. Aus dieser ergibt sich unter anderem, dass der Kläger über ein (Neben-) Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von rund 140 Euro brutto monatlich verfügt.

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass er sich nicht auf ein gebrauchtes Fernsehgerät zu einem Kaufpreis von 50 Euro verweisen lassen müsse, da er solche Geräte im letzten halben Jahr bereits zweimal erworben habe und diese nach nur kurzer Zeit kaputt gegangen seien. Auch fehlten ihm die finanziellen Möglichkeiten zum Kauf einer günstigen Tageszeitung, um "sowohl dem Weltgeschehen als auch dem innerhalb seiner Gemeinde" zu folgen. Über ein Radiogerät verfüge er ebenfalls nicht.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für zutreffend. Es bestehe keine Notwendigkeit für die Anschaffung eines Fernsehgerätes, insbesondere nicht zu Kosten in Höhe von 400 Euro. Ein Radiogerät sei für den Informationsbedarf völlig ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Bewilligung Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zi-vilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, die nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Dies ist hier indes nicht der Fall.

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt vorliegend alleine § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Danach erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Ein solches Darlehen setzt nach dem Gesetz voraus, dass der Bedarf "unabweisbar" ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Abdeckung des Bedarfs keinen Aufschub duldet, d. h. wenn eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entsteht,

vgl. nur Münder, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 23 Rz. 9; Schmidt, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 23 SGB II Rz. 16 b (Stand: Februar 2008) m. w. N. zur Rspr.

Ein solcher Fall ist nur in engen Ausnahmekonstellationen anzunehmen, namentlich etwa dann, wenn mehrere größere Anschaffungen erforderlich sind bzw. eine (Neu-) Beschaffung mangels ausreichender Ansparungen nicht möglich ist,

Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rz. 14, 19 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien.

Unter Zugrundelegung der im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstäbe fehlt es hier daran. Der Kläger verfügte sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs als auch noch am Beschlusstage über ein monatliches (Neben-) Einkommen von über 100 Euro brutto. Vor diesem Hintergrund war und ist es ihm zumutbar, von der Regelleistung die Kosten für einen gebrauchten Fernseher anzusparen. Ein entsprechendes (Gebraucht-) Gerät ist jedenfalls für unter 100 Euro im Handel bzw. über Kleinanzeigen usw. erhältlich,

siehe etwa Typ AEG CTV 4800 CRT-Fernseher (38,1 cm) zum Preis von 69,99 Euro (Neugerät) über die Versandplattform Amazon.de (recherchiert am 10.05.2010, Blatt 22 der SG-Akte); vgl. auch SG Bremen, Beschl. v. 02.09.2009 – S 23 AS 1526/09 ER, juris; SG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.05.2009 – S 17 AS 388/06, juris, m. w. N.

In Ansehung dessen war und ist es dem Kläger möglich, einen entsprechenden Betrag innerhalb kürzester Zeit – hier: ein Monat – über sein Nebeneinkommen bzw. über die Regelleistung anzusparen. So viel Aufschub duldet die Anschaffung eines Fernsehgerätes auch unter Berücksichtigung des grundrechtlich verbürgten Informationsbedürfnisses. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits zweimal aus eigenen Kräften in der Lage war, sich ein Ersatzfernsehgerät zu beschaffen. Warum ihm dies nunmehr unzumutbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Aus dem Umstand, dass ihm – wie er angibt – in der Vergangenheit bereits zwei Gebrauchtgeräte kaputt gegangen sind, folgt nichts Abweichendes, insbesondere kein Darlehensanspruch zur Beschaffung eines (fabrik-) neuen bzw. hochpreisigeren Fernsehgerätes. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dieses allgemeine Verschleißrisiko auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Der Verweis auf ein Gebrauchtgerät entspricht vielmehr einem üblichen und dem Hilfebedürftigen abzuverlangenden sparsamen Verhalten,

siehe nur LSG Bln.-Bbg., Urt. v. 03.04.2008 – L 19 AS 1116/06, juris; LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 14.02.2007 – L 2 B 261/06 AS ER, juris; SG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.05.2009 – S 17 AS 388/06, juris.

Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO. Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind damit nicht streiterheblich. Das Gericht weist diesbezüglich aber darauf hin, dass auch die vom Kläger bemühte Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einen "unabweisbaren" Bedarf voraussetzt. Eine Schlechterstellung von SGB II-Empfängern ist insoweit nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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