Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 447/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 86/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums.
Der 1978 geborene Kläger ist gelernter Straßenbaufacharbeiter. Er war zuletzt auch vom 2. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 in diesem Beruf beschäftigt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2001 bis zum 1. Mai 2002 meldete sich der Kläger am 2. Mai 2002 arbeitslos und beantragte am 6. Mai 2002 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Umschulung zum Heilerziehungspfleger oder zum Erzieher. Ausweislich eines Befundberichts des behandelnden Orthopäden vom 30. April 2002 leidet der Kläger an einem Kniebinnenschaden, der sich durch schweres Heben und Tragen im erlernten Beruf verschlechtert hat.
Nach erfolgreicher Durchführung einer Arbeitserprobung, nach der eine Beschäftigung auf leidensgerechten Einsatzfeldern im Bereich des Erziehers für möglich gehalten wurde, sowie einer Vorbereitungsmaßnahme teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 2003 mit, dass für ihn die Teilnahme an der Ausbildung zum Erzieher im Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 vorgesehen sei. Zugleich übersandte sie die Vordrucke zur Beantragung von Förderungsleistungen. Zuvor hatte die Beklagte den Kläger telefonisch darauf hingewiesen, dass das anschließende Anerkennungspraktikum nicht gefördert werde.
Der Kläger nahm die Ausbildung zum Erzieher am 15. September 2003 auf. Mit Bescheid vom 15. September 2003 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem Übergangsgeld, das mit Änderungsbescheid vom 18. November 2004 ab dem 1. Dezember 2004 der Höhe nach angepasst wurde.
Am 23. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Übergangsgeldes über den 30. Juni 2005 hinaus, da seine Ausbildung zum Staatlich anerkannten Erzieher zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sei. Es handele sich um eine dreijährige Ausbildung. Im dritten Ausbildungsjahr werde ein Anerkennungspraktikum absolviert, das Voraussetzung des angestrebten Ausbildungsabschlusses sei. Für dieses Jahr bestehe noch keine finanzielle Absicherung.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Übergangsgeldes für die Dauer des Anerkennungspraktikums ab. Anerkennungspraktika seien nach § 99 i. V. m. § 85 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht förderbar.
Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, das berufspraktische Jahr sei integraler Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbildung umfasse daher den Zeitraum bis zum 31. Juli 2006. Das Praktikum finde vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 in einem Kinderheim statt. Eine finanzielle Vergütung werde nicht gezahlt. Es handele sich nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 85 Abs. 5 SGB III.
Am 27. Juni 2005 legte der Kläger erfolgreich die theoretische Prüfung für Erzieher ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 99 i. V. m. § 77 SGB III sei ausgehend von der beantragten Dauer der Bildungsmaßnahme durch den Bildungsträger die vom Kläger angestrebte Bildungsmaßnahme auf die Zeit vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 festgelegt worden. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der zum 15. September 2003 geltenden Fassung sei die Anerkennung der Bildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit für den oben genannten Zeitraum erfolgt. Der Bildungsträger habe darüber hinaus keine Förderung bzw. Anerkennung der Maßnahme beantragt. Hintergrund sei, dass das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) im Anschluss an die vorwiegend schulische Ausbildung in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung absolviert und nach Auskunft des Bildungsträgers durchaus auch vergütet werde. Dass dem Kläger mit seiner Wahl, das Anerkennungsjahr im Freistaat Sachsen zu absolvieren, keine Vergütung zukomme, könne nicht dazu führen, dass die Beklagte weiter Übergangsgeld zu zahlen habe. Für den Kläger sei lediglich für die Zeit vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 die Förderung nach dem SGB III übernommen worden. Darüber hinaus sei mangels Antrag des Bildungsträgers keine Anerkennung der Bildungsmaßnahme erfolgt.
Die am 9. August 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 15. März 2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 77 SGB III auf Weitergewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum der berufspraktischen Ausbildung. Gemäß § 84 Abs. 5 SGB III seien Zeiten der beruflichen Weiterbildung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen, nicht berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III. Das vom Kläger absolvierte Berufspraktikum diene der Erlangung der staatlichen Anerkennung und sei somit nach § 84 Abs. 5 SGB III nicht förderfähig. Die Ableistung des berufspraktischen Jahres sei nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 neben dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen schulischen Ausbildung Grundlage der staatlichen Anerkennung der Ausbildung zum Erzieher und zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher". Auch das Bundessozialgericht habe am 4. Mai 1994 (Az. 11 RAr 13/93) entschieden, dass ein Nachpraktikum, das der Erlangung der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs diene, nicht gefördert werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen und ist der Auffassung, seine Ausbildung sei mit dem Lehrgang, den die Entscheidung des Bundessozialgerichts betreffe, nicht vergleichbar. Es handele sich nicht um ein Nachpraktikum, sondern um einen integralen Bestandteil der Ausbildung, der zudem von theoretischem Unterricht begleitet werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 15. März 2006 und des Bescheids der Beklagten vom 28. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2005 zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006 Übergangsgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der angefochtenen Entscheidung an. Die geringfügigen theoretischen Unterweisungen während des Praktikums änderten nicht den Charakter einer durch praktische Umsetzung erworbener Kenntnisse geprägten Ausbildungszeit.
Mit Urkunde des Beruflichen Schulzentrums 11 Sozialwesen der Stadt Leipzig vom 6. September 2006 wurde dem Kläger mittlerweile nach Bestehen der theoretischen Prüfung und Ableistung der einjährigen berufspraktischen Ausbildung die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht für die Zeit des Anerkennungspraktikums vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006 kein Anspruch auf Übergangsgeld zu.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich zunächst nicht aus Bescheiden der Beklagten. Soweit die Beklagte eine Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers bewilligt hat (Schreiben vom 2. September 2003, Bescheid vom 15. September 2003), umfassten diese ausdrücklich nur die Ausbildung zum Erzieher im Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger die Förderung der beruflichen Weiterbildung bis zur Ableistung des Anerkennungspraktikums hätte bewilligt werden müssen.
Der Kläger hatte zwar als durch körperliche Beeinträchtigungen an der weiteren Berufsausübung gehinderter und damit als behinderter Mensch im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB III, dessen Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern war, gemäß § 97 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Gewährung von Übergangsgeld als besonderer Leistung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2, § 103 Nr. 1 i. V. m. § 160 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) setzte jedoch voraus, dass der Rehabilitand an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 77 ff. SGB III förderungsfähig ist, teilnimmt. Die Ausbildung des Klägers ist jedoch ab dem 1. Juli 2005 gemäß § 85 Abs. 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) nicht mehr förderungsfähig gewesen.
§ 85 Abs. 5 SGB III bestimmt, dass Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III darstellen. Das vom Kläger ab dem 1. August 2005 absolvierte Berufspraktikum unterfällt dieser Regelung.
Das Bundessozialgericht hat bereits zur Rechtslage unter dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (Az.: 11 RAr 49/88) entschieden, dass ein im Anschluss an eine zweijährige Fachschulausbildung als Erzieher zur Erlangung der staatlichen Anerkennung abzuleistendes Berufspraktikum nicht förderungsfähig sei. Es hat sich dabei auf § 34 Abs. 2 Satz 2 AFG gestützt, dessen Regelung im Wesentlichen identisch mit der des § 85 Abs. 5 SGB III war. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in Baden-Württemberg erst die Ableistung des Praktikums die Voraussetzung für die staatliche Berufsanerkennung schaffe. In der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung von Erziehern werde die Bewährung in einem Berufspraktikum vorausgesetzt, das nach der mit der staatlichen Prüfung abgeschlossenen Schulausbildung abzuleisten sei. Die Ausgestaltung des Praktikums unter gewisser Mitwirkung der Schule lasse es nicht zu einer weiteren schulischen Ausbildung werden, die einen unabdingbaren Bestandteil einer Umschulungsmaßnahme zur Rehabilitation darstelle. Die Beschäftigung werde nicht durch theoretischen Unterricht geprägt und gehöre nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht zur Ausbildung. Auch das vorgeschriebene Kolloquium vermöge den Charakter des "Nachpraktikums" als eines nichtförderungsfähigen Praktikums nicht zu verändern. Unerheblich sei, dass die mit der staatlichen Prüfung abgeschlossene Fachschulausbildung allein im Regelfall noch nicht zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führe. Dies sei angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen. Die Herausnahme aller Berufspraktikanten aus der Berufsförderung sei vom Gesetzgeber gewollt, um einer finanziellen Besserstellung dieser Praktikanten gegenüber den übrigen zu begegnen.
Mit einem Urteil vom 29. Januar 2008 (Az.: B 5a/5 R 20/06 R) hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung im Hinblick auf die dem § 85 Abs. 5 SGB III sachlich entsprechende Norm des § 33 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) bestätigt. Nach den einschlägigen Regelungen des Landes Baden-Württemberg sei das Anerkennungspraktikum eines Arbeitserziehers nicht Teil der Ausbildung, sondern setze vielmehr eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Die Ausbildungsverordnung sehe nur die zweijährige Ausbildung, nicht aber die Absolvierung eines einjährigen Berufspraktikums im Anschluss an die theoretische Ausbildung vor. Mit dem Ausbildungsabschluss sei das Ziel der Umschulungsmaßnahme erreicht. Eine rechtliche Zuordnung zur vorhergehenden Ausbildung als deren unabdingbarer Bestandteil folge nicht daraus, dass während des Berufspraktikums eine "sachgemäße Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft" gewährleistet sein müsse, das Praktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen sei, für den "die Schule" Richtlinien aufstelle, oder der Praktikant seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium unter Beweis zu stellen habe. Diese Elemente prägten die Beschäftigung im Anerkennungspraktikum nicht im Sinne der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte. Es diene weiterhin in erster Linie der Sammlung praktischer Erfahrungen. Gegen die Annahme einer einheitlichen, auf drei Jahre ausgelegten Ausbildung spreche zudem, dass das Berufspraktikum sich nicht zwingend unmittelbar an die Schulausbildung anschließen müsse, sondern spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet sein müsse. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der Regelung in § 85 Abs. 5 SGB III, der über § 99 SGB III im Grundsatz auch für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen gelte.
Der Senat hält diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obgleich er nicht verkennt, dass sich die landesrechtlichen Regelungen über die Fachschulausbildung zum Erzieher/Arbeitserzieher, die den Urteilen des Bundessozialgerichts zu Grunde liegen, von den hier anzuwendenden Ausbildungsvorschriften des Freistaates Sachsen unterscheiden.
Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (GVBl. Nr. 1 S. 36), die hier Anwendung findet, weil der Kläger das Anerkennungspraktikum in Sachsen abgeleistet hat, gliedert sich die dreijährige Gesamtausbildung zum Erzieher bei einer Vollzeitausbildung in zwei Jahre schulische und ein Jahr berufspraktische Ausbildung (§ 81 FSO). Die vollständige Ableistung der berufspraktischen Ausbildung ist neben dem Bestehen eines Kolloquiums und dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung notwendige Voraussetzung für ein erfolgreiches Abschließen der Gesamtausbildung (§ 41 Abs. 1 FSO). Der erfolgreiche Abschluss der Gesamtausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" (§ 86 FSO). Die Urkunde über die staatliche Anerkennung wird nach Erfüllung aller Voraussetzungen ausgehändigt und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss der Gesamtausbildung (§ 41 Abs. 2 FSO). Die berufspraktische Ausbildung kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 FSO nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung in Form eines Anerkennungsjahres abgeleistet werden oder parallel zur schulischen Ausbildung erfolgen.
Nach diesen Regelungen ist, anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, das Berufspraktikum Bestandteil der Gesamtausbildung zum Erzieher. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht eine andere rechtliche Beurteilung und damit die Förderung des Praktikums nach dem SGB III. Nach Auffassung des Senats sind auch hier die Voraussetzungen des § 85 Abs. 5 SGB III für den Ausschluss der Förderfähigkeit erfüllt.
Das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FSO im Anschluss an die schulische Ausbildung absolvierte Berufspraktikum (Nachpraktikum) stellt eine der Ausbildung folgende Beschäftigung dar, welche der Erlangung der staatlichen Anerkennung dient. Hierfür spricht nach Ansicht des Senats, dass es sich in diesem Fall um eine klar von der schulischen Ausbildung abgetrennte Beschäftigung handelt, bei der die Einarbeitung in die Berufstätigkeit durch die praktische Anwendung der an der Fachschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht (§ 33 Abs. 1 FSO). Insbesondere lässt sich die von § 85 Abs. 5 SGB III vorausgesetzte Eigenständigkeit des Nachpraktikums als dem theoretischen Unterricht folgende Beschäftigungszeit daran ablesen, dass diese in der FSO gleichwohl als "Ausbildung" bezeichnete Bewährung in der Praxis nach § 33 Abs. 5 FSO spätestens vier Jahre nach Abschluss der schulischen Ausbildung begonnen werden kann. Da die staatliche Anerkennung als Erzieher erst nach Ableistung des Berufspraktikums erfolgen kann (§ 41 FSO) und die vorangehende schulische Ausbildung mit der Abschlussprüfung beendet ist, dient das Nachpraktikum faktisch nur noch der Erlangung der staatlichen Anerkennung, wie auch die Bezeichnung als "Anerkennungsjahr" in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FSO deutlich macht. Gegen die Einstufung des Nachpraktikums als Beschäftigung und nicht als von der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte geprägte Ausbildung sprechen schließlich, wie das Bundessozialgericht bereits in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat, weder die Zusammenarbeit der Praktikantenstelle und der Fachschule während des Berufspraktikums (§ 35 Abs. 1 Satz 1 FSO) noch die gemeinsame Erstellung eines Ausbildungsplans (§ 35 Abs. 1 Satz 2 FSO), die notwendige Anleitung durch eine Fachkraft (§ 35 Abs. 2 FSO), die fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft der Fachschule (§ 35 Abs. 3) oder die Durchführung fachpraktischen Unterrichts (§ 35 Abs. 4 FSO) sowie eines Kolloquiums (Fachgesprächs) am Ende des Berufspraktikums (§ 39 FSO). Diese verändern nicht den Charakter des Praktikums als Tätigkeit mit dem Schwerpunkt des Erwerbs praktischer Erfahrungen. Insbesondere prägt der begleitende fachpraktische Unterricht nicht die Praktikumszeit. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Fachschule überstieg dieser nicht vier Stunden wöchentlich. In Anbetracht dieser Regelungen steht der Annahme eines von § 85 Abs. 5 SGB III erfassten Anerkennungspraktikums nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass dieses nach der Schulordnung Fachschule als Teil der Gesamtausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher gilt. Ein sachlicher Unterschied zu den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen folgt daraus nicht.
Damit handelt es sich beim vom Kläger absolvierten Anerkennungspraktikum um eine Beschäftigung, für die gemäß § 85 Abs. 5 SGB III nach Wortlaut und Zweck der Regelung, einer finanziellen Besserstellung der Berufspraktikanten gegenüber den übrigen zu begegnen, eine Förderung als berufliche Weiterbildung nach dem SGB III ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat somit zu Recht auch nur die schulische Ausbildung als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anerkannt. Ohne Belang ist, dass der Kläger als Praktikant keine Vergütung erhalten hat, denn auch solche Fälle unterfallen dem Regelungszweck des § 85 Abs. 5 SGB III. Dem Kläger konnte daher für die Zeit des nicht förderungsfähigen Anerkennungspraktikums kein Übergangsgeld bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung beruht zwar auf der Anwendung einer bundesrechtlichen Norm, die aber die Auslegung spezieller landesrechtlicher Vorschriften und damit nicht revisiblen Rechts (§ 162 SGG) voraussetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums.
Der 1978 geborene Kläger ist gelernter Straßenbaufacharbeiter. Er war zuletzt auch vom 2. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 in diesem Beruf beschäftigt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2001 bis zum 1. Mai 2002 meldete sich der Kläger am 2. Mai 2002 arbeitslos und beantragte am 6. Mai 2002 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Umschulung zum Heilerziehungspfleger oder zum Erzieher. Ausweislich eines Befundberichts des behandelnden Orthopäden vom 30. April 2002 leidet der Kläger an einem Kniebinnenschaden, der sich durch schweres Heben und Tragen im erlernten Beruf verschlechtert hat.
Nach erfolgreicher Durchführung einer Arbeitserprobung, nach der eine Beschäftigung auf leidensgerechten Einsatzfeldern im Bereich des Erziehers für möglich gehalten wurde, sowie einer Vorbereitungsmaßnahme teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 2003 mit, dass für ihn die Teilnahme an der Ausbildung zum Erzieher im Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 vorgesehen sei. Zugleich übersandte sie die Vordrucke zur Beantragung von Förderungsleistungen. Zuvor hatte die Beklagte den Kläger telefonisch darauf hingewiesen, dass das anschließende Anerkennungspraktikum nicht gefördert werde.
Der Kläger nahm die Ausbildung zum Erzieher am 15. September 2003 auf. Mit Bescheid vom 15. September 2003 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem Übergangsgeld, das mit Änderungsbescheid vom 18. November 2004 ab dem 1. Dezember 2004 der Höhe nach angepasst wurde.
Am 23. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Übergangsgeldes über den 30. Juni 2005 hinaus, da seine Ausbildung zum Staatlich anerkannten Erzieher zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sei. Es handele sich um eine dreijährige Ausbildung. Im dritten Ausbildungsjahr werde ein Anerkennungspraktikum absolviert, das Voraussetzung des angestrebten Ausbildungsabschlusses sei. Für dieses Jahr bestehe noch keine finanzielle Absicherung.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Übergangsgeldes für die Dauer des Anerkennungspraktikums ab. Anerkennungspraktika seien nach § 99 i. V. m. § 85 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht förderbar.
Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, das berufspraktische Jahr sei integraler Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbildung umfasse daher den Zeitraum bis zum 31. Juli 2006. Das Praktikum finde vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 in einem Kinderheim statt. Eine finanzielle Vergütung werde nicht gezahlt. Es handele sich nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 85 Abs. 5 SGB III.
Am 27. Juni 2005 legte der Kläger erfolgreich die theoretische Prüfung für Erzieher ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 99 i. V. m. § 77 SGB III sei ausgehend von der beantragten Dauer der Bildungsmaßnahme durch den Bildungsträger die vom Kläger angestrebte Bildungsmaßnahme auf die Zeit vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 festgelegt worden. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der zum 15. September 2003 geltenden Fassung sei die Anerkennung der Bildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit für den oben genannten Zeitraum erfolgt. Der Bildungsträger habe darüber hinaus keine Förderung bzw. Anerkennung der Maßnahme beantragt. Hintergrund sei, dass das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) im Anschluss an die vorwiegend schulische Ausbildung in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung absolviert und nach Auskunft des Bildungsträgers durchaus auch vergütet werde. Dass dem Kläger mit seiner Wahl, das Anerkennungsjahr im Freistaat Sachsen zu absolvieren, keine Vergütung zukomme, könne nicht dazu führen, dass die Beklagte weiter Übergangsgeld zu zahlen habe. Für den Kläger sei lediglich für die Zeit vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005 die Förderung nach dem SGB III übernommen worden. Darüber hinaus sei mangels Antrag des Bildungsträgers keine Anerkennung der Bildungsmaßnahme erfolgt.
Die am 9. August 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 15. März 2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 77 SGB III auf Weitergewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum der berufspraktischen Ausbildung. Gemäß § 84 Abs. 5 SGB III seien Zeiten der beruflichen Weiterbildung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen, nicht berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III. Das vom Kläger absolvierte Berufspraktikum diene der Erlangung der staatlichen Anerkennung und sei somit nach § 84 Abs. 5 SGB III nicht förderfähig. Die Ableistung des berufspraktischen Jahres sei nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 neben dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen schulischen Ausbildung Grundlage der staatlichen Anerkennung der Ausbildung zum Erzieher und zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher". Auch das Bundessozialgericht habe am 4. Mai 1994 (Az. 11 RAr 13/93) entschieden, dass ein Nachpraktikum, das der Erlangung der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs diene, nicht gefördert werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen und ist der Auffassung, seine Ausbildung sei mit dem Lehrgang, den die Entscheidung des Bundessozialgerichts betreffe, nicht vergleichbar. Es handele sich nicht um ein Nachpraktikum, sondern um einen integralen Bestandteil der Ausbildung, der zudem von theoretischem Unterricht begleitet werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 15. März 2006 und des Bescheids der Beklagten vom 28. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2005 zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006 Übergangsgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der angefochtenen Entscheidung an. Die geringfügigen theoretischen Unterweisungen während des Praktikums änderten nicht den Charakter einer durch praktische Umsetzung erworbener Kenntnisse geprägten Ausbildungszeit.
Mit Urkunde des Beruflichen Schulzentrums 11 Sozialwesen der Stadt Leipzig vom 6. September 2006 wurde dem Kläger mittlerweile nach Bestehen der theoretischen Prüfung und Ableistung der einjährigen berufspraktischen Ausbildung die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht für die Zeit des Anerkennungspraktikums vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006 kein Anspruch auf Übergangsgeld zu.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich zunächst nicht aus Bescheiden der Beklagten. Soweit die Beklagte eine Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers bewilligt hat (Schreiben vom 2. September 2003, Bescheid vom 15. September 2003), umfassten diese ausdrücklich nur die Ausbildung zum Erzieher im Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger die Förderung der beruflichen Weiterbildung bis zur Ableistung des Anerkennungspraktikums hätte bewilligt werden müssen.
Der Kläger hatte zwar als durch körperliche Beeinträchtigungen an der weiteren Berufsausübung gehinderter und damit als behinderter Mensch im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB III, dessen Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern war, gemäß § 97 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Gewährung von Übergangsgeld als besonderer Leistung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2, § 103 Nr. 1 i. V. m. § 160 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) setzte jedoch voraus, dass der Rehabilitand an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 77 ff. SGB III förderungsfähig ist, teilnimmt. Die Ausbildung des Klägers ist jedoch ab dem 1. Juli 2005 gemäß § 85 Abs. 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) nicht mehr förderungsfähig gewesen.
§ 85 Abs. 5 SGB III bestimmt, dass Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III darstellen. Das vom Kläger ab dem 1. August 2005 absolvierte Berufspraktikum unterfällt dieser Regelung.
Das Bundessozialgericht hat bereits zur Rechtslage unter dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (Az.: 11 RAr 49/88) entschieden, dass ein im Anschluss an eine zweijährige Fachschulausbildung als Erzieher zur Erlangung der staatlichen Anerkennung abzuleistendes Berufspraktikum nicht förderungsfähig sei. Es hat sich dabei auf § 34 Abs. 2 Satz 2 AFG gestützt, dessen Regelung im Wesentlichen identisch mit der des § 85 Abs. 5 SGB III war. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in Baden-Württemberg erst die Ableistung des Praktikums die Voraussetzung für die staatliche Berufsanerkennung schaffe. In der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung von Erziehern werde die Bewährung in einem Berufspraktikum vorausgesetzt, das nach der mit der staatlichen Prüfung abgeschlossenen Schulausbildung abzuleisten sei. Die Ausgestaltung des Praktikums unter gewisser Mitwirkung der Schule lasse es nicht zu einer weiteren schulischen Ausbildung werden, die einen unabdingbaren Bestandteil einer Umschulungsmaßnahme zur Rehabilitation darstelle. Die Beschäftigung werde nicht durch theoretischen Unterricht geprägt und gehöre nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht zur Ausbildung. Auch das vorgeschriebene Kolloquium vermöge den Charakter des "Nachpraktikums" als eines nichtförderungsfähigen Praktikums nicht zu verändern. Unerheblich sei, dass die mit der staatlichen Prüfung abgeschlossene Fachschulausbildung allein im Regelfall noch nicht zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führe. Dies sei angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen. Die Herausnahme aller Berufspraktikanten aus der Berufsförderung sei vom Gesetzgeber gewollt, um einer finanziellen Besserstellung dieser Praktikanten gegenüber den übrigen zu begegnen.
Mit einem Urteil vom 29. Januar 2008 (Az.: B 5a/5 R 20/06 R) hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung im Hinblick auf die dem § 85 Abs. 5 SGB III sachlich entsprechende Norm des § 33 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) bestätigt. Nach den einschlägigen Regelungen des Landes Baden-Württemberg sei das Anerkennungspraktikum eines Arbeitserziehers nicht Teil der Ausbildung, sondern setze vielmehr eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Die Ausbildungsverordnung sehe nur die zweijährige Ausbildung, nicht aber die Absolvierung eines einjährigen Berufspraktikums im Anschluss an die theoretische Ausbildung vor. Mit dem Ausbildungsabschluss sei das Ziel der Umschulungsmaßnahme erreicht. Eine rechtliche Zuordnung zur vorhergehenden Ausbildung als deren unabdingbarer Bestandteil folge nicht daraus, dass während des Berufspraktikums eine "sachgemäße Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft" gewährleistet sein müsse, das Praktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen sei, für den "die Schule" Richtlinien aufstelle, oder der Praktikant seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium unter Beweis zu stellen habe. Diese Elemente prägten die Beschäftigung im Anerkennungspraktikum nicht im Sinne der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte. Es diene weiterhin in erster Linie der Sammlung praktischer Erfahrungen. Gegen die Annahme einer einheitlichen, auf drei Jahre ausgelegten Ausbildung spreche zudem, dass das Berufspraktikum sich nicht zwingend unmittelbar an die Schulausbildung anschließen müsse, sondern spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet sein müsse. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der Regelung in § 85 Abs. 5 SGB III, der über § 99 SGB III im Grundsatz auch für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen gelte.
Der Senat hält diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obgleich er nicht verkennt, dass sich die landesrechtlichen Regelungen über die Fachschulausbildung zum Erzieher/Arbeitserzieher, die den Urteilen des Bundessozialgerichts zu Grunde liegen, von den hier anzuwendenden Ausbildungsvorschriften des Freistaates Sachsen unterscheiden.
Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (GVBl. Nr. 1 S. 36), die hier Anwendung findet, weil der Kläger das Anerkennungspraktikum in Sachsen abgeleistet hat, gliedert sich die dreijährige Gesamtausbildung zum Erzieher bei einer Vollzeitausbildung in zwei Jahre schulische und ein Jahr berufspraktische Ausbildung (§ 81 FSO). Die vollständige Ableistung der berufspraktischen Ausbildung ist neben dem Bestehen eines Kolloquiums und dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung notwendige Voraussetzung für ein erfolgreiches Abschließen der Gesamtausbildung (§ 41 Abs. 1 FSO). Der erfolgreiche Abschluss der Gesamtausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" (§ 86 FSO). Die Urkunde über die staatliche Anerkennung wird nach Erfüllung aller Voraussetzungen ausgehändigt und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss der Gesamtausbildung (§ 41 Abs. 2 FSO). Die berufspraktische Ausbildung kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 FSO nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung in Form eines Anerkennungsjahres abgeleistet werden oder parallel zur schulischen Ausbildung erfolgen.
Nach diesen Regelungen ist, anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, das Berufspraktikum Bestandteil der Gesamtausbildung zum Erzieher. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht eine andere rechtliche Beurteilung und damit die Förderung des Praktikums nach dem SGB III. Nach Auffassung des Senats sind auch hier die Voraussetzungen des § 85 Abs. 5 SGB III für den Ausschluss der Förderfähigkeit erfüllt.
Das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FSO im Anschluss an die schulische Ausbildung absolvierte Berufspraktikum (Nachpraktikum) stellt eine der Ausbildung folgende Beschäftigung dar, welche der Erlangung der staatlichen Anerkennung dient. Hierfür spricht nach Ansicht des Senats, dass es sich in diesem Fall um eine klar von der schulischen Ausbildung abgetrennte Beschäftigung handelt, bei der die Einarbeitung in die Berufstätigkeit durch die praktische Anwendung der an der Fachschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht (§ 33 Abs. 1 FSO). Insbesondere lässt sich die von § 85 Abs. 5 SGB III vorausgesetzte Eigenständigkeit des Nachpraktikums als dem theoretischen Unterricht folgende Beschäftigungszeit daran ablesen, dass diese in der FSO gleichwohl als "Ausbildung" bezeichnete Bewährung in der Praxis nach § 33 Abs. 5 FSO spätestens vier Jahre nach Abschluss der schulischen Ausbildung begonnen werden kann. Da die staatliche Anerkennung als Erzieher erst nach Ableistung des Berufspraktikums erfolgen kann (§ 41 FSO) und die vorangehende schulische Ausbildung mit der Abschlussprüfung beendet ist, dient das Nachpraktikum faktisch nur noch der Erlangung der staatlichen Anerkennung, wie auch die Bezeichnung als "Anerkennungsjahr" in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FSO deutlich macht. Gegen die Einstufung des Nachpraktikums als Beschäftigung und nicht als von der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte geprägte Ausbildung sprechen schließlich, wie das Bundessozialgericht bereits in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat, weder die Zusammenarbeit der Praktikantenstelle und der Fachschule während des Berufspraktikums (§ 35 Abs. 1 Satz 1 FSO) noch die gemeinsame Erstellung eines Ausbildungsplans (§ 35 Abs. 1 Satz 2 FSO), die notwendige Anleitung durch eine Fachkraft (§ 35 Abs. 2 FSO), die fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft der Fachschule (§ 35 Abs. 3) oder die Durchführung fachpraktischen Unterrichts (§ 35 Abs. 4 FSO) sowie eines Kolloquiums (Fachgesprächs) am Ende des Berufspraktikums (§ 39 FSO). Diese verändern nicht den Charakter des Praktikums als Tätigkeit mit dem Schwerpunkt des Erwerbs praktischer Erfahrungen. Insbesondere prägt der begleitende fachpraktische Unterricht nicht die Praktikumszeit. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Fachschule überstieg dieser nicht vier Stunden wöchentlich. In Anbetracht dieser Regelungen steht der Annahme eines von § 85 Abs. 5 SGB III erfassten Anerkennungspraktikums nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass dieses nach der Schulordnung Fachschule als Teil der Gesamtausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher gilt. Ein sachlicher Unterschied zu den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen folgt daraus nicht.
Damit handelt es sich beim vom Kläger absolvierten Anerkennungspraktikum um eine Beschäftigung, für die gemäß § 85 Abs. 5 SGB III nach Wortlaut und Zweck der Regelung, einer finanziellen Besserstellung der Berufspraktikanten gegenüber den übrigen zu begegnen, eine Förderung als berufliche Weiterbildung nach dem SGB III ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat somit zu Recht auch nur die schulische Ausbildung als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anerkannt. Ohne Belang ist, dass der Kläger als Praktikant keine Vergütung erhalten hat, denn auch solche Fälle unterfallen dem Regelungszweck des § 85 Abs. 5 SGB III. Dem Kläger konnte daher für die Zeit des nicht förderungsfähigen Anerkennungspraktikums kein Übergangsgeld bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung beruht zwar auf der Anwendung einer bundesrechtlichen Norm, die aber die Auslegung spezieller landesrechtlicher Vorschriften und damit nicht revisiblen Rechts (§ 162 SGG) voraussetzt.
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