Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (43,45) AS 55/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 64/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 167/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Förderung einer Maßnahme zur psychologischen Beraterin
Bemerkung
NZB wird als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Maßnahme zur Umschulung zur psychologischen Beraterin streitig.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von 1982 bis 1986 den Beruf der Erzieherin. In diesem Beruf war sie von 1988 bis zur Geburt ihrer Tochter 1991 berufstätig. Danach befand sie sich zunächst in Elternzeit und war dann arbeitslos. Zurzeit bezieht sie für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Unter dem 01.03.2006 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung in Form der Ausbildung zur "psychologischen Beraterin" an einer Heilpraktikerschule. Zur Begründung trug sie vor, dass sie als Erzieherin keine Stelle fände. Der Abschluss als psychologische Beraterin würde ihr Möglichkeiten eröffnen, dauerhaft ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2006 ab. Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung könne nur gefördert werden, wenn dadurch die Chancen für die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt deutlich erhöht würden. Das sei hier wegen des beruflichen Werdegangs der Klägerin, der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit und des angestrebten Bildungsziels nicht der Fall. Falls die Klägerin einen Arbeitsvertrag vorlege, könne die Entscheidung noch einmal überdacht werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25.04.2006 Widerspruch. Die angestrebte berufliche Weiterbildung eröffne ihr im Gegensatz zur Annahme der Beklagten eine Perspektive auf dem ersten Arbeitsmarkt und zwar mit Blick auf die zunehmenden psychologischen Probleme der Bevölkerung und deren Überalterung. Zudem bestehe eine Verwandtschaft zwischen der angestrebten Fortbildung und ihrem angestammten Beruf als Erzieherin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Eingliederungschancen der Klägerin würden durch die angestrebte Weiterbildung nicht erhöht. Der psychologische Berater sei kein anerkanntes Berufsbild. Für Psychologen gebe es aber andererseits anerkannte Ausbildungsberufe. Bundesweit habe sich für psychologische Berater kein einziges Stellenangebot ermitteln lassen.
Dagegen hat die Klägerin am 07.07.2006 Klage erhoben und zunächst vorgetragen, dass sie mit der Weiterbildung zwei alternative Ziele verfolge. Sie strebe entweder an, sich als psychologische Beraterin selbständig zu machen, oder die Weiterbildung in ihrem bisherigen Beruf als Erzieherin einzubeziehen, da ihr dies einen "spezielleren Einsatz" ermöglichen würde. Später hat sie noch darauf verwiesen, dass es für psychologische Berater zahlreiche Tätigkeitsfelder gebe wie u. a. betriebspsychologische Beratung, Erziehungsberatung, Sexualberatung etc ... Zudem würden die Krankenkassen zukünftig auch mit Heilpraktikern abrechnen. Die von ihr angestrebte Weiterbildung werde sowohl von der N GmbH als auch von den Deutschen X-Schulen angeboten. Soweit diese nicht als Träger von der Beklagten anerkannt seien, sei sie auch bereit, die Weiterbildung bei einem anerkannten Träger zu absolvieren. Sie habe sich seit dem Jahr 2001 erfolglos in ihrem Beruf als Erzieherin bei zahlreichen Kindergärten und Erziehungseinrichtungen beworben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 03.04.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 zu verpflichten, ihr im Rahmen der beruflichen Weiterbildung betreffend einer Umschulungsmaßnahme zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule zu fördern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat weiterhin der Auffassung vertreten, dass die angestrebte Weiterbildung nicht zu einer Erhöhung der Eingliederungschancen der Klägerin führen würde. Sowohl die N GmbH als auch die Deutschen X-Schulen seien nicht als Träger von ihr anerkannt worden. Anerkannt sei aber z. B. das Institut für angewandte Psychologie und Psychosomatik (IAPP). Soweit die Klägerin eine Selbständigkeit anstrebe, sei eine solche zwar grundsätzlich förderfähig, aber nur dann, wenn ein tragfähiges Konzept beinhalte. Ein solches Konzept habe die Klägerin bislang nicht vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom IAPP eine Auskunft vom 08.11.2007 eingeholt, wonach Gegenstand der Weiterbildung auch die Vorbereitung auf die amtsärztliche Prüfung (Zulassung zum Heilpraktiker) sei. Diese Zulassung sei letztendlich "nur" ein formaler Akt. Die Durchfallquote sei hoch, bei ihren Teilnehmern aber soweit erkennbar "eher die Minderheit". Zudem hat das Gericht eine Auskunft von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 27.05.2008 eingeholt, wonach es für Heilpraktiker oder Psychologen bundesweit nur wenige Stellen gebe. Für Erzieher seien aber offene Stellen gemeldet, auch für den Wohnort der Klägerin.
Mit Urteil vom 23.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur psychologischen Beraterin, wobei letztlich dahin stehen könne, ob es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Lehrgang zur psychologischen Beraterin um eine Aus- oder Weiterbildung handele. Handele es sich um eine Ausbildung, so scheitere die Förderung an § 60 Abs. 2 SGB III, wonach nur die erstmalige Ausbildung förderfähig ist. Insoweit werde ein fehlender Berufsabschluss vorausgesetzt. Die Klägerin verfüge aber über eine abgeschlossene vierjährige Ausbildung zur Erzieherin. Auch die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 ff. SGB III seien nicht erfüllt. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob der von der Klägerin angestrebte Lehrgang zur psychologischen Beraterin für sie überhaupt eine Weiterbildung darstelle, da eine solche an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen müsse, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit stammten. Der von der Klägerin angestrebte Lehrgang sei aber so konzipiert ist, dass sowohl auf die Belange von Teilnehmern mit Vorwissen, als auch auf Neu- oder Quereinsteiger Rücksicht genommen werde. Aber selbst wenn man von einer berufliche Weiterbildung ausgehe, seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Die für eine Förderung der Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III erforderliche erhebliche Verbesserung der Eingliederungschancen der Klägerin in den ersten Arbeitsmarkt sei nämlich nach Abschluss des begehrten Lehrgangs im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf als Erzieherin nicht zu erwarten. Bei ihrem erlernten Beruf als Erzieherin handele es sich um ein anerkanntes Berufsbild, was auf den angestrebten Abschluss als psychologische Beraterin nicht zutreffe. Weder die Beklagte noch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit habe für psychologische Berater oder Heilpraktiker freie Stellen ermitteln können, im Gegenzug dazu aber für Erzieher. Ferner sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte darauf abstelle, dass die Klägerin bei ihrer angestrebten Tätigkeit mit studierten Psychologen konkurriere und die Tätigkeit erst auch dann ermöglicht werde, wenn sie zur Heilpraktikerin zugelassen sei, und es sich bei der Weiterbildung insoweit nur um einen Zwischenschritt handele. Die weitere Prüfung mit dem Ziel der Zulassung zur Heilpraktikerin stelle zudem eine weitere Hürde dar, die in die Prognoseentscheidung einzustellen sei. Auch die Vorstellungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die sie mit dem Abschluss als psychologische Beraterin ausüben wolle, seien wenig durchdacht und überzeugend. Soweit sie eine Selbständigkeit anstrebe, habe sie keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Tätigkeit sie ausüben wolle, und dass dies im Sinne eines Gesamtkonzepts tragfähig sei. Insgesamt sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine positive Prognose getroffen und die Förderung der beruflichen Weiterbildung deswegen abgelehnt habe.
Gegen das der Klägerin am 03.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.12.2008 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung trägt die Klägerin unter anderem vor, dass die angestrebte Weiterbildung sehr wohl an ihre beruflichen Vorkenntnisse anknüpfe, da sie im erzieherischen Bereich tätig werden wolle. Auch die Prognoseentscheidung des Sozialgerichts sei nicht zutreffend. Denn als Erzieherin habe sie trotz jahrelanger Bemühungen auch der Beklagten keine Erwerbstätigkeit gefunden. Sie habe zuletzt lediglich für ein Jahr eine bis September 2009 befristete Tätigkeit auf 400 EUR Basis in der Nachmittagsbetreuung einer Grundschule gefunden. Demgegenüber gebe es für psychologische Berater oder Heilpraktiker sehr wohl freie Stellen, die nur möglicherweise nicht bei der Bundesagentur gemeldet seien. Außerdem berücksichtigte das Sozialgericht auch nicht, dass es zunehmend auch im Bereich der Kindergärten zu psychologischen Problemen käme, zu deren Lösung sie eingesetzt werden könne. Es sei auch absolut lebensfremd von der Klägerin für eine eventuelle selbstständige Tätigkeit ein konkretes Konzept zu verlangen. Auch das Argument, dass die angestrebte Weiterbildung auch ohne entsprechende Kenntnisse durchführbar wäre, überzeuge nicht, da die Beklagte selbst über Jahre hinweg Weiterbildungsmaßnahmen im kaufmännischen Bereich angeboten habe, wofür sie ebenfalls keine Vorkenntnisse besessen habe. Der Beklagte berücksichtige auch überhaupt nicht, dass die angestrebte Tätigkeit als psychologische Beraterin ein Berufsbild sei, das gerade noch dabei sei, sich zu entwickeln und daher besonders zukunftsträchtig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 03.04.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 zu verpflichten, sie im Rahmen der beruflichen Weiterbildung betreffend einer Umschulungsmaßnahme zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin behaupte, dass es sich bei dem Berufsbild des psychologischen Beraters um einen Wachstumsmarkt handele und der größte Teil der Nachfrage privat geregelt werde, möge sie dies entsprechend belegen. Im Übrigen müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin bei ihrer Bewerbung auf offene Stellen mit studierten Psychologen konkurrieren müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung einer Umschulungsmaßnahme zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule als Leistung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 59 ff. SGB III (2.).
1. Die Voraussetzungen für eine Förderung der von der Klägerin beantragten Maßnahme als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 SGB II kann die Beklagte als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u. a. alle im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen (Satz 1). Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (Satz 3). Dementsprechend kann die Beklagte nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III als Leistung der Eingliederung in Arbeit bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten eine Förderung erbringen, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist etwa, um den Geförderten bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder weil bei ihm wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Eine Förderung nach dieser Vorschrift scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei der von der Klägerin beantragten Maßnahme nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. v. § 77 SGB III handelt. Es handelt sich vielmehr um eine Ausbildung. Eine solche ist aber nur unter den Voraussetzungen von §§ 59, 60 SGB III förderungsfähig, deren Voraussetzungen aber ebenfalls nicht vorliegen (dazu unter 2.).
Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG, Urt. v. 29.01.2008, Az. B 7/7a AL 68/06 R, Urt. v. 04.02.1999, Az. B 7 AL 12/98 R). Maßgebend ist dabei die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme, nicht die Perspektive des Teilnehmers. Nach Zuschnitt, Struktur und Inhalten des Bildungsangebotes ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, vor allem welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, aber auch welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt und auf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpft, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf (BSG a. a. O)
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der von der Klägerin angestrebten Ausbildung zur "Psychologischen Beraterin" um eine Ausbildung. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass berufliche Vorkenntnisse für diese Maßnahme nicht erforderlich sind. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der deutschen X Schulen und des Instituts IAPP weisen aus, dass Vorkenntnisse, insbesondere berufliche Vorerfahrungen, nicht erforderlich sind. Vielmehr kann an dieser Bildungsmaßnahme jede Person teilnehmen, die mindestens 20 Jahre alt, nicht vorbestraft und voll geschäftsfähig ist. Darüber hinaus sprechen auch Struktur und Inhalt des Bildungsangebots für eine Ausbildung und gegen eine Weiterbildung. Zunächst bezeichnen die Bildungsträger selbst ihr Bildungsangebot selbst als "Ausbildung" bzw. "Studium" und sprechen im Zusammenhang mit dem Programm von "Studieninhalten". Die Inhalte werden im Wege einer schul- bzw. universitätsähnlichen Vorgehensweise vermittelt. Auch die Inhalte des Bildungsangebotes deuten auf ein Bildungsangebot hin, das einem Studium an einer Fachhochschule oder Universität nachgebildet ist und auf den Erwerb eines Abschlusses (staatlich anerkannter Heilpraktiker für Psychotherapie) vorbereiten soll. Auch aus dem umfangreichen Themenkatalog der Lerninhalte wird deutlich, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Bildungsmaßnahme um eine umfassende Ausbildung und den Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für nicht beruflich Vorgeschulte handelt.
Aber auch wenn man hiervon abweichend vom Vorliegen einer Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III ausgeht, liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor. Die Teilnahme einer Bildungsmaßnahme muss nämlich gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sein, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Weiterbildung muss erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich besser sind als vorher (BSG, Urt. v. 03.07.2003, Az. B 7 AL 66/02 R; Stratmann in Brand/Niesel, SGB III, 5. Aufl. § 77 Rn. 9).
Auch hieran fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Es hat zunächst darauf hingewiesen, dass sich für den von der Klägerin angestrebten Berufswunsch "Psychologische Beraterin" keine offenen Stellen hätten finden lassen. Soweit die Klägerin dies mit dem Hinweis bestritten hat, dass es nicht darauf ankomme, ob entsprechende Angebote bei der Bundesagentur für Arbeit vorhanden seien, da sie jedenfalls auf dem privaten Arbeitsmarkt zahlreich angeboten würden, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Bewertung führen, da die Klägerin für dieses Vorbringen jeden Nachweis schuldig geblieben ist. Eine positive Beschäftigungsprognose kann aber auch deswegen nicht gestellt werden kann, weil die Klägerin offenbar bislang keine hinreichend konkrete Vorstellung davon entwickelt hat, in welchem konkreten Tätigkeitsbereich sie nach Abschluss der Maßnahme überhaupt tätig werden möchte oder kann. Schon angesichts ihres unbestimmten Vorbringens lassen sich keine tragfähigen Aussagen über ihre späteren Möglichkeiten treffen, nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme einen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu erlangen. Gleiches gilt für die von der Klägerin nach eigenen Angaben hilfsweise ebenfalls angestrebte selbständige Tätigkeit. Soweit die Klägerin mit Bezug auf das von der Beklagten für eine selbständige Tätigkeit geforderte tragfähige Konzept darauf hingewiesen hat, es sei "völlig lebensfremd" von ihr ein solches Konzept bereits vor Abschluss der Maßnahme zu verlangen, spricht dies ebenfalls für eine Verkennung der an eine förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahme zu stellenden Anforderungen.
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nach Abschluss der Umschulung noch eine staatliche Prüfung zur Heilpraktikerin absolvieren müsste, bevor sie eine Vielzahl der von ihr ins Auge gefassten möglichen Tätigkeitsfelder überhaupt ausüben könnte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der beantragten Weiterbildung nur um einen Zwischenschritt auf dem Weg in den eigentlichen Arbeitsmarkt und nicht um Maßnahme, die sich unmittelbar positiv auf ihre Eingliederungschancen auswirken könnte. Hinzu kommt noch, dass die Prüfung zur Heilpraktikerin ausweislich der eingeholten Auskunft des Instituts IAPP mit einer Durchfallquote behaftet ist, die "allerorts als sehr hoch gilt", was zusätzlich gegen eine erhebliche Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten spricht.
2. Die Klägerin hat für die Durchführung der von ihr angestrebten Maßnahme auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist aber u. a, dass die beruflichen Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (§ 59 Nr. 1 SGB III). Eine berufliche Ausbildung ist gemäß § 60 Abs. 1 SGB III aber nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird. Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe scheidet bereits aus, weil es sich bei dem Berufs-bild der Psychologischen Beraterin nicht um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Gleiches gilt für den Beruf der Heilpraktikerin. Hinzu kommt noch, dass Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung dann nicht bewilligt werden kann, wenn der Arbeitslose bereits eine Ausbildung absolviert hat (§ 60 Abs. 2 S. 1 SGB III). Dies ist bei der Klägerin aber der Fall. Sie hat eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert, die nach dem Berufsbildungesetz (BBiG) anerkannt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Maßnahme zur Umschulung zur psychologischen Beraterin streitig.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von 1982 bis 1986 den Beruf der Erzieherin. In diesem Beruf war sie von 1988 bis zur Geburt ihrer Tochter 1991 berufstätig. Danach befand sie sich zunächst in Elternzeit und war dann arbeitslos. Zurzeit bezieht sie für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Unter dem 01.03.2006 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung in Form der Ausbildung zur "psychologischen Beraterin" an einer Heilpraktikerschule. Zur Begründung trug sie vor, dass sie als Erzieherin keine Stelle fände. Der Abschluss als psychologische Beraterin würde ihr Möglichkeiten eröffnen, dauerhaft ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2006 ab. Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung könne nur gefördert werden, wenn dadurch die Chancen für die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt deutlich erhöht würden. Das sei hier wegen des beruflichen Werdegangs der Klägerin, der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit und des angestrebten Bildungsziels nicht der Fall. Falls die Klägerin einen Arbeitsvertrag vorlege, könne die Entscheidung noch einmal überdacht werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25.04.2006 Widerspruch. Die angestrebte berufliche Weiterbildung eröffne ihr im Gegensatz zur Annahme der Beklagten eine Perspektive auf dem ersten Arbeitsmarkt und zwar mit Blick auf die zunehmenden psychologischen Probleme der Bevölkerung und deren Überalterung. Zudem bestehe eine Verwandtschaft zwischen der angestrebten Fortbildung und ihrem angestammten Beruf als Erzieherin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Eingliederungschancen der Klägerin würden durch die angestrebte Weiterbildung nicht erhöht. Der psychologische Berater sei kein anerkanntes Berufsbild. Für Psychologen gebe es aber andererseits anerkannte Ausbildungsberufe. Bundesweit habe sich für psychologische Berater kein einziges Stellenangebot ermitteln lassen.
Dagegen hat die Klägerin am 07.07.2006 Klage erhoben und zunächst vorgetragen, dass sie mit der Weiterbildung zwei alternative Ziele verfolge. Sie strebe entweder an, sich als psychologische Beraterin selbständig zu machen, oder die Weiterbildung in ihrem bisherigen Beruf als Erzieherin einzubeziehen, da ihr dies einen "spezielleren Einsatz" ermöglichen würde. Später hat sie noch darauf verwiesen, dass es für psychologische Berater zahlreiche Tätigkeitsfelder gebe wie u. a. betriebspsychologische Beratung, Erziehungsberatung, Sexualberatung etc ... Zudem würden die Krankenkassen zukünftig auch mit Heilpraktikern abrechnen. Die von ihr angestrebte Weiterbildung werde sowohl von der N GmbH als auch von den Deutschen X-Schulen angeboten. Soweit diese nicht als Träger von der Beklagten anerkannt seien, sei sie auch bereit, die Weiterbildung bei einem anerkannten Träger zu absolvieren. Sie habe sich seit dem Jahr 2001 erfolglos in ihrem Beruf als Erzieherin bei zahlreichen Kindergärten und Erziehungseinrichtungen beworben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 03.04.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 zu verpflichten, ihr im Rahmen der beruflichen Weiterbildung betreffend einer Umschulungsmaßnahme zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule zu fördern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat weiterhin der Auffassung vertreten, dass die angestrebte Weiterbildung nicht zu einer Erhöhung der Eingliederungschancen der Klägerin führen würde. Sowohl die N GmbH als auch die Deutschen X-Schulen seien nicht als Träger von ihr anerkannt worden. Anerkannt sei aber z. B. das Institut für angewandte Psychologie und Psychosomatik (IAPP). Soweit die Klägerin eine Selbständigkeit anstrebe, sei eine solche zwar grundsätzlich förderfähig, aber nur dann, wenn ein tragfähiges Konzept beinhalte. Ein solches Konzept habe die Klägerin bislang nicht vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom IAPP eine Auskunft vom 08.11.2007 eingeholt, wonach Gegenstand der Weiterbildung auch die Vorbereitung auf die amtsärztliche Prüfung (Zulassung zum Heilpraktiker) sei. Diese Zulassung sei letztendlich "nur" ein formaler Akt. Die Durchfallquote sei hoch, bei ihren Teilnehmern aber soweit erkennbar "eher die Minderheit". Zudem hat das Gericht eine Auskunft von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 27.05.2008 eingeholt, wonach es für Heilpraktiker oder Psychologen bundesweit nur wenige Stellen gebe. Für Erzieher seien aber offene Stellen gemeldet, auch für den Wohnort der Klägerin.
Mit Urteil vom 23.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur psychologischen Beraterin, wobei letztlich dahin stehen könne, ob es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Lehrgang zur psychologischen Beraterin um eine Aus- oder Weiterbildung handele. Handele es sich um eine Ausbildung, so scheitere die Förderung an § 60 Abs. 2 SGB III, wonach nur die erstmalige Ausbildung förderfähig ist. Insoweit werde ein fehlender Berufsabschluss vorausgesetzt. Die Klägerin verfüge aber über eine abgeschlossene vierjährige Ausbildung zur Erzieherin. Auch die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 ff. SGB III seien nicht erfüllt. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob der von der Klägerin angestrebte Lehrgang zur psychologischen Beraterin für sie überhaupt eine Weiterbildung darstelle, da eine solche an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen müsse, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit stammten. Der von der Klägerin angestrebte Lehrgang sei aber so konzipiert ist, dass sowohl auf die Belange von Teilnehmern mit Vorwissen, als auch auf Neu- oder Quereinsteiger Rücksicht genommen werde. Aber selbst wenn man von einer berufliche Weiterbildung ausgehe, seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Die für eine Förderung der Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III erforderliche erhebliche Verbesserung der Eingliederungschancen der Klägerin in den ersten Arbeitsmarkt sei nämlich nach Abschluss des begehrten Lehrgangs im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf als Erzieherin nicht zu erwarten. Bei ihrem erlernten Beruf als Erzieherin handele es sich um ein anerkanntes Berufsbild, was auf den angestrebten Abschluss als psychologische Beraterin nicht zutreffe. Weder die Beklagte noch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit habe für psychologische Berater oder Heilpraktiker freie Stellen ermitteln können, im Gegenzug dazu aber für Erzieher. Ferner sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte darauf abstelle, dass die Klägerin bei ihrer angestrebten Tätigkeit mit studierten Psychologen konkurriere und die Tätigkeit erst auch dann ermöglicht werde, wenn sie zur Heilpraktikerin zugelassen sei, und es sich bei der Weiterbildung insoweit nur um einen Zwischenschritt handele. Die weitere Prüfung mit dem Ziel der Zulassung zur Heilpraktikerin stelle zudem eine weitere Hürde dar, die in die Prognoseentscheidung einzustellen sei. Auch die Vorstellungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die sie mit dem Abschluss als psychologische Beraterin ausüben wolle, seien wenig durchdacht und überzeugend. Soweit sie eine Selbständigkeit anstrebe, habe sie keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Tätigkeit sie ausüben wolle, und dass dies im Sinne eines Gesamtkonzepts tragfähig sei. Insgesamt sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine positive Prognose getroffen und die Förderung der beruflichen Weiterbildung deswegen abgelehnt habe.
Gegen das der Klägerin am 03.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.12.2008 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung trägt die Klägerin unter anderem vor, dass die angestrebte Weiterbildung sehr wohl an ihre beruflichen Vorkenntnisse anknüpfe, da sie im erzieherischen Bereich tätig werden wolle. Auch die Prognoseentscheidung des Sozialgerichts sei nicht zutreffend. Denn als Erzieherin habe sie trotz jahrelanger Bemühungen auch der Beklagten keine Erwerbstätigkeit gefunden. Sie habe zuletzt lediglich für ein Jahr eine bis September 2009 befristete Tätigkeit auf 400 EUR Basis in der Nachmittagsbetreuung einer Grundschule gefunden. Demgegenüber gebe es für psychologische Berater oder Heilpraktiker sehr wohl freie Stellen, die nur möglicherweise nicht bei der Bundesagentur gemeldet seien. Außerdem berücksichtigte das Sozialgericht auch nicht, dass es zunehmend auch im Bereich der Kindergärten zu psychologischen Problemen käme, zu deren Lösung sie eingesetzt werden könne. Es sei auch absolut lebensfremd von der Klägerin für eine eventuelle selbstständige Tätigkeit ein konkretes Konzept zu verlangen. Auch das Argument, dass die angestrebte Weiterbildung auch ohne entsprechende Kenntnisse durchführbar wäre, überzeuge nicht, da die Beklagte selbst über Jahre hinweg Weiterbildungsmaßnahmen im kaufmännischen Bereich angeboten habe, wofür sie ebenfalls keine Vorkenntnisse besessen habe. Der Beklagte berücksichtige auch überhaupt nicht, dass die angestrebte Tätigkeit als psychologische Beraterin ein Berufsbild sei, das gerade noch dabei sei, sich zu entwickeln und daher besonders zukunftsträchtig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 03.04.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 zu verpflichten, sie im Rahmen der beruflichen Weiterbildung betreffend einer Umschulungsmaßnahme zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin behaupte, dass es sich bei dem Berufsbild des psychologischen Beraters um einen Wachstumsmarkt handele und der größte Teil der Nachfrage privat geregelt werde, möge sie dies entsprechend belegen. Im Übrigen müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin bei ihrer Bewerbung auf offene Stellen mit studierten Psychologen konkurrieren müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung einer Umschulungsmaßnahme zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule als Leistung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 59 ff. SGB III (2.).
1. Die Voraussetzungen für eine Förderung der von der Klägerin beantragten Maßnahme als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 SGB II kann die Beklagte als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u. a. alle im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen (Satz 1). Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (Satz 3). Dementsprechend kann die Beklagte nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III als Leistung der Eingliederung in Arbeit bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten eine Förderung erbringen, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist etwa, um den Geförderten bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder weil bei ihm wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Eine Förderung nach dieser Vorschrift scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei der von der Klägerin beantragten Maßnahme nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. v. § 77 SGB III handelt. Es handelt sich vielmehr um eine Ausbildung. Eine solche ist aber nur unter den Voraussetzungen von §§ 59, 60 SGB III förderungsfähig, deren Voraussetzungen aber ebenfalls nicht vorliegen (dazu unter 2.).
Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG, Urt. v. 29.01.2008, Az. B 7/7a AL 68/06 R, Urt. v. 04.02.1999, Az. B 7 AL 12/98 R). Maßgebend ist dabei die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme, nicht die Perspektive des Teilnehmers. Nach Zuschnitt, Struktur und Inhalten des Bildungsangebotes ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, vor allem welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, aber auch welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt und auf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpft, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf (BSG a. a. O)
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der von der Klägerin angestrebten Ausbildung zur "Psychologischen Beraterin" um eine Ausbildung. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass berufliche Vorkenntnisse für diese Maßnahme nicht erforderlich sind. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der deutschen X Schulen und des Instituts IAPP weisen aus, dass Vorkenntnisse, insbesondere berufliche Vorerfahrungen, nicht erforderlich sind. Vielmehr kann an dieser Bildungsmaßnahme jede Person teilnehmen, die mindestens 20 Jahre alt, nicht vorbestraft und voll geschäftsfähig ist. Darüber hinaus sprechen auch Struktur und Inhalt des Bildungsangebots für eine Ausbildung und gegen eine Weiterbildung. Zunächst bezeichnen die Bildungsträger selbst ihr Bildungsangebot selbst als "Ausbildung" bzw. "Studium" und sprechen im Zusammenhang mit dem Programm von "Studieninhalten". Die Inhalte werden im Wege einer schul- bzw. universitätsähnlichen Vorgehensweise vermittelt. Auch die Inhalte des Bildungsangebotes deuten auf ein Bildungsangebot hin, das einem Studium an einer Fachhochschule oder Universität nachgebildet ist und auf den Erwerb eines Abschlusses (staatlich anerkannter Heilpraktiker für Psychotherapie) vorbereiten soll. Auch aus dem umfangreichen Themenkatalog der Lerninhalte wird deutlich, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Bildungsmaßnahme um eine umfassende Ausbildung und den Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für nicht beruflich Vorgeschulte handelt.
Aber auch wenn man hiervon abweichend vom Vorliegen einer Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III ausgeht, liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor. Die Teilnahme einer Bildungsmaßnahme muss nämlich gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sein, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Weiterbildung muss erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich besser sind als vorher (BSG, Urt. v. 03.07.2003, Az. B 7 AL 66/02 R; Stratmann in Brand/Niesel, SGB III, 5. Aufl. § 77 Rn. 9).
Auch hieran fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Es hat zunächst darauf hingewiesen, dass sich für den von der Klägerin angestrebten Berufswunsch "Psychologische Beraterin" keine offenen Stellen hätten finden lassen. Soweit die Klägerin dies mit dem Hinweis bestritten hat, dass es nicht darauf ankomme, ob entsprechende Angebote bei der Bundesagentur für Arbeit vorhanden seien, da sie jedenfalls auf dem privaten Arbeitsmarkt zahlreich angeboten würden, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Bewertung führen, da die Klägerin für dieses Vorbringen jeden Nachweis schuldig geblieben ist. Eine positive Beschäftigungsprognose kann aber auch deswegen nicht gestellt werden kann, weil die Klägerin offenbar bislang keine hinreichend konkrete Vorstellung davon entwickelt hat, in welchem konkreten Tätigkeitsbereich sie nach Abschluss der Maßnahme überhaupt tätig werden möchte oder kann. Schon angesichts ihres unbestimmten Vorbringens lassen sich keine tragfähigen Aussagen über ihre späteren Möglichkeiten treffen, nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme einen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu erlangen. Gleiches gilt für die von der Klägerin nach eigenen Angaben hilfsweise ebenfalls angestrebte selbständige Tätigkeit. Soweit die Klägerin mit Bezug auf das von der Beklagten für eine selbständige Tätigkeit geforderte tragfähige Konzept darauf hingewiesen hat, es sei "völlig lebensfremd" von ihr ein solches Konzept bereits vor Abschluss der Maßnahme zu verlangen, spricht dies ebenfalls für eine Verkennung der an eine förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahme zu stellenden Anforderungen.
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nach Abschluss der Umschulung noch eine staatliche Prüfung zur Heilpraktikerin absolvieren müsste, bevor sie eine Vielzahl der von ihr ins Auge gefassten möglichen Tätigkeitsfelder überhaupt ausüben könnte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der beantragten Weiterbildung nur um einen Zwischenschritt auf dem Weg in den eigentlichen Arbeitsmarkt und nicht um Maßnahme, die sich unmittelbar positiv auf ihre Eingliederungschancen auswirken könnte. Hinzu kommt noch, dass die Prüfung zur Heilpraktikerin ausweislich der eingeholten Auskunft des Instituts IAPP mit einer Durchfallquote behaftet ist, die "allerorts als sehr hoch gilt", was zusätzlich gegen eine erhebliche Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten spricht.
2. Die Klägerin hat für die Durchführung der von ihr angestrebten Maßnahme auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist aber u. a, dass die beruflichen Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (§ 59 Nr. 1 SGB III). Eine berufliche Ausbildung ist gemäß § 60 Abs. 1 SGB III aber nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird. Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe scheidet bereits aus, weil es sich bei dem Berufs-bild der Psychologischen Beraterin nicht um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Gleiches gilt für den Beruf der Heilpraktikerin. Hinzu kommt noch, dass Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung dann nicht bewilligt werden kann, wenn der Arbeitslose bereits eine Ausbildung absolviert hat (§ 60 Abs. 2 S. 1 SGB III). Dies ist bei der Klägerin aber der Fall. Sie hat eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert, die nach dem Berufsbildungesetz (BBiG) anerkannt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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