S 21 SF 7175/09 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SF 7175/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine (fiktive) Terminsgebühr fällt nicht an, wenn in einem Verfahren vor dem Sozialgericht, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (so auch LSG NRW, Beschl. v. 15.05.2008 - L 7 B 63/08 AS; LSG NRW, Beschl. v. 29.08.2007 - L 2 B 13/06 KN; LSG NRW, Beschl. v. 10.05.2006 - L 10 B 13/05 SB; S.-H. LSG, Beschl. v. 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK; Thür. LSG, Beschl. v. 19.06.2007 - L 6 B 80/07 SF; SG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2008 - S 12 KR 945/08 KE; SG Stuttgart, Beschl. v. 02.04.2008 - S 15 SO 1384/08 KE; SG Stuttgart, Beschl. v. 02.07.2007 - S 3 SB 3709/07 KO-A; SG Stuttgart, Beschl.v. 19.04.2007 - S 2 SB 1345/07 KO-A; entgegen SG Stuttgart, Beschl. v. 23.12.2009 - S 6 SB 2031/09 KE).
1. Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.10.2009 abgeändert. Die durch den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 660,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.06.2009 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit seiner am 12.08.2005 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage die Übernahme von Kosten zur weiteren Unterbringung und Betreuung in der Therapeutischen Wohngruppe mit integriertem tagesstrukturierendem Angebot in der Behinderteneinrichtung S. über den 01.07.2005 hinaus.

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2005 ab. Mit seiner am 12.08.2005 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, das Begehren weiter und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Am 25.05.2009 stellte der Klägervertreter seinen Antrag um. Er führte aus, sich mit einem Vergleichsvorschlag, welcher der Antragsumstellung entsprach, einverstanden zu erklären. Überdies brachte der Klägervertreter eine später vom Gericht im gerichtlichen Vergleichsvorschlag unter Ziff. 2 aufgegriffene Mitwirkungsobliegenheit des Klägers zur Begutachtung ein. Auch hinsichtlich einer vergleichsweisen hälftigen Kostenquotelung machte er Ausführungen.

Mit Schreiben vom 29.05.2009 unterbreitete das Gericht auf der Basis der Ausführungen des Klägervertreters den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, welcher eine Verpflichtung der Beklagten begründete, die Kosten für die dem Kläger in der Diakonie S. erbrachten Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2008 mit einem täglichen Vergütungssatz von 178,56 EUR endgültig zu übernehmen, dem Kläger eine Mitwirkung zur Begutachtung auferlegte und eine hälftige außergerichtliche Kostenerstattung vorsah.

Der Klägervertreter nahm den gerichtlichen Vergleichsvorschlag am 09.06.2009 und der Beklagte am 10.06.2009 zur Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 25.06.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kostenfestsetzung und zwar bezüglich des sozialgerichtlichen Vorverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 1.059,10 EUR. Dabei rechnete der Prozessbevollmächtigte für das sozialgerichtliche Vorverfahren eine Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten in Höhe von 400,00 EUR, eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 EUR. Von den 499,80 habe der Beklagte die Hälfte, daher 249,90 EUR zu zahlen. Für das sozialgerichtliche Verfahren berechnete er eine Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten in Höhe von 320,00 EUR, eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten in Höhe von 200,00 EUR, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten in Höhe von 350,00 EUR sowie eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 EUR. Von den 1.059,10 EUR habe der Beklagte die Hälfte, daher 529,55 EUR zu tragen. Zur Begründung trug er vor, dass die Ausschöpfung der Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr gerechtfertigt sei. Diesbezüglich verwies der Klägervertreter auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 25.05.2009 sowie den dort enthaltenen Vergleichsvorschlag, welcher letztlich auch zum Abschluss des Vergleiches geführt habe. Auch müsse ihm eine Terminsgebühr gezahlt werden, da es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass ein sozialgerichtliches Verfahren unterschiedlich zu einem Verfahren vor dem ordentlichen Gerichten behandelt werde, wo bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches in Gerichtsverfahren eine Terminsgebühr entstünde. Dies verstoße gegen das Gleichheitsprinzip. Auch der Umstand, dass in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht nach Wert-, sondern nach Rahmengebühren abgerechnet werde, sei durch den Inhalt bzw. schwer zu beurteilenden Wert von sozialrechtlichen Streitigkeiten bedingt, gebe jedoch keinen Grund dafür, dass insoweit andere bzw. besondere verfahrensrechtliche Teilgebühren entstehen sollten. Auch der Wortlaut der Ziffer 3106 VV RVG rechtfertige nicht die Versagung einer Terminsgebühr. Im Übrigen haben die Beteiligten im vorstehenden Verfahren bereits auf eine Entscheidung des Gerichts hin den Vergleich in einem schriftlichen Verfahren abgeschlossen. Es wäre widersinnig, wenn die Beteiligten letztlich doch das Verfahren durch eine mündliche Verhandlung hätten beenden müssen. Immerhin habe sich tatsächlich durch den Vergleich die Durchführung einer bereits angesetzten mündlichen Verhandlung erübrigt.

Der Beklagte führte aus, dass die Erhöhung der Mittelgebühr in dem vom Prozessbevoll¬mächtigten vorgenommenen Umfang nicht gerechtfertigt sei. Außergewöhnliche sachliche und rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2009 setzte der Kostenbeamte den durch die Beklagte zu erstattenden Betrag auf 589,05 EUR fest. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 265 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren setzte der Kostenbeamte mit 400,00 EUR an, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen mit 20,00 EUR und addierte dies mit der Umsatzsteuer in Höhe von 79,80 EUR. Eine Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren setzte er in Höhe von 320,00 EUR, eine Einigungsgebühr in Höhe von 230,00 EUR, eine Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe 108,30 EUR an. Insgesamt errechnete er einen Betrag von 1.178,10 EUR. Hiervon müsse die Beklagte die Hälfte, daher 589,05 EUR zahlen. Hinsichtlich der Rahmengebühr erachtete es der Kostenbeamte für gerechtfertigt, wie vom Klägervertreter veranlagt, eine hohe Gebühr festzusetzen. Jedoch könne keine überdurchschnittliche Gebühr für die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 RVG in Ansatz gebracht werden. Denn der Rechtsstreit sei durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages erledigt worden. Es lägen keine Gründe für eine darüber hinausgehende Gebühr vor. Eine Terminsgebühr nach 3106 VV RVG sei nicht angefallen, da weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, noch die in Nr. 3106 Ziffer 1 bis 3 VV RVG genannten Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorlägen. Insbesondere löse bei Betragsrahmengebühren der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im Gegensatz zu Verfahren, welche nach Gegenstandswert berechnet werden, keine Terminsgebühr aus. Der Kostenbeamte verwies auf zu dieser Rechtsfrage ergangene Beschlüsse. Diesbezüglich wird auf Bl. 267 d. Gerichtsakte Bezug genommen.

Gegen die Kostenfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte am 28.10.2009 eine Erinnerung ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Rahmen der beantragten Kostenfestsetzung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und begründet, soweit der Klägervertreter insgesamt als außergerichtliche Kosten 1.320,90 EUR geltend machen kann, wobei auf den Beklagten und das Land Baden-Württemberg jeweils 660,45 EUR entfallen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Umfang von 660,45 EUR zu erstatten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Gemäß § 197 Abs. 1 SGG setzt der Kostenbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag der Beteiligten fest. Außergerichtliche Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG). Gesetzliche Gebühren und notwendige Auslagen des Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes sind hierbei nach § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungs¬fähig. Die Höhe der von dem Beklagten und dem Land zu erstattenden Gebühren richtet sich im vorliegenden Fall nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Regelungen des RVG, da der Auftrag zur Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens dem Prozessbevollmächtigten durch den Kläger und Erinnerungsführer nach Inkrafttreten des RVG erteilt wurde (vgl. § 60 RVG).

Nach diesen Regelungen sind vorliegend folgende Gebühren zu erstatten: 1. Geschäftsgebühren Vorverfahren Nr. 2400 RVG in Höhe von 400,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG 79,80 EUR

2. Kosten für das Gerichtsverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 RVG 320,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 RVG 350,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG 131,10 EUR Insgesamt 1.320,90 EUR

Der Kammer erscheint es vorliegend gerechtfertigt, eine Einigungsgebühr in Höhe der Höchst¬gebühr festzusetzen. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Einigungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR erscheint der Kammer nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG.

Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach den §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommens¬verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr - wie vorliegend - von einem Dritten zu erstatten ist, ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, soweit sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Der Ausgangspunkt ist hierbei die so genannte Mittelgebühr, d. h. die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr), welche anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.04.2006, - L 4 B 4/05 KR SF). Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist.

Vorliegend ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG entstanden. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 EUR und 350,00 EUR; die Mittelgebühr beläuft sich insoweit auf 190,00 EUR. Ausgehend von dem überdurchschnittlichen Umfang, der überdurch¬schnittlichen Schwierigkeit der Vergleichsverhandlungen und der überdurchschnittlichen Be¬deutung ist vorliegend ein Betrag zugrunde zu legen, welcher den oberen Rahmen der Einigungsgebühr mit 350,00 EUR voll ausschöpft. Wenngleich der Vergleichsvorschlag vom Gericht ausgehend im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens unterbreitet wurde, so war die maßgebliche Grundlage für den Vergleichsvorschlag ein Schriftsatz des Klägervertreters. Insbesondere dessen Antragsumstellung und die schriftlichen Ausführungen am 25.05.2009 bildeten die Grundlage für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Ergänzend wies er auf Seite 3 des Schriftsatzes darauf hin, sich mit einem Vergleichsvorschlag, welcher der Antragsumstellung entsprach, einverstanden zu erklären. Überdies brachte der Klägervertreter die vom Gericht im gerichtlichen Vergleichsvorschlag unter Ziff. 2 aufgegriffene Mitwirkungsobliegenheit zur Begutachtung ein. Auch hinsichtlich der hälftigen Kostenquotelung machte er Ausführungen. Ergänzend verwies er auf die vom Sozialgericht in entsprechenden Parallelverfahren größtenteils getroffenen Entscheidungen und wies darauf hin, dass dabei zu berücksichtigen sei, dass es im vorliegenden Fall nicht nur darum ginge, dass sich die Beklagte verpflichte, einen bestimmten Kostensatz zu übernehmen. Vielmehr ginge es darum, dass die Beklagte anerkenne, dass dem Kläger eine besonders intensive Betreuung in einer besonderen ganzheitlich betreuten Hilfe- und Lebensform, nämlich der des längerfristig intensiv betreuten Wohnens zustehe. Aufgrund dieser schriftlichen Korrespondenz, welche maßgeblich ausschlaggebend für den anschließend formulierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag war, erachtet es die Kammer für angebracht, vorliegend die Höchstgebühr in Ansatz zu bringen.

Nicht zu beanstanden hingegen ist die Entscheidung des Urkundsbeamten, dass im gerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr angefallen ist. Nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht eine Terminsgebühr, soweit Nr. 3106 VV nichts anderes bestimmt, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß §§ 307 Abs. 2 oder 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 1), nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VWGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 2) oder das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3). Nach Nr. 3106 VV entsteht eine Terminsgebühr im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG - wie im vorliegenden Fall - entstehen, wenn ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 2) oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3).

Ein Fall der Nr. 3106 VV liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Terminsgebühr durch die Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht vorgesehen. Nr. 3106 VV stellt für Verfahren, in welchen Betragsrahmengebühren entstehen, gegenüber Nr. 3104 VV eine vorrangige Sonderregelung dar, so dass auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht zurückgegriffen werden kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Nr. 3106 Nr. 1 VV den gleichen Regelungsgegenstand beinhaltet, mit dem Unterschied, dass der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gerade nicht aufgeführt ist. Das Begehren des Klägervertreters kann damit nicht auf Nr. 3106 Nr. 3 VV gestützt werden, da das gerichtliche Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis endete, sondern durch die Annahme eines schriftlichen Vergleichsangebots. Das Prozessrecht unterscheidet die Rechtsinstitute des Vergleichs sowie des Anerkenntnisses, so dass nicht ohne weiteres die Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV auf eine Beendigung durch einen schriftlichen Vergleich übertragen werden kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das VV im sozialgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Gebühren für Vergleich und Anerkenntnis vorsieht. Nr. 1006 VV begründet für den Fall der Einigung oder Erledigung, mithin auch für einen Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Einigungsgebühr. Diese Einigungsgebühr ist nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV ausgeschlossen, wenn sich der (Vergleichs-)Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder auf einen Verzicht beschränkt. Dafür lässt Nr. 3106 Nr. 3 VV die Terminsgebühr im Fall eines Anerkenntnisses unberührt. Demnach ist eine über die Einigungsgebühr hinausgehende Vergütung des Rechtsanwalts durch das Belassen der Terminsgebühr beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, obwohl eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, weder in Nr. 3106 VV gesetzlich vorgesehen noch zwingend geboten. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, 157), da dieser Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht betrifft.
Rechtskraft
Aus
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