L 6 SB 168/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (10,17) SB 50/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SB 168/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist.

Mit Bescheid vom 13.10.2004 stellte das Versorgungsamt N bei dem 1963 geborenen Kläger wegen der Gesundheitsstörungen "Bandscheibenoperationen, Wirbelsäulensyndrom, Nervenwurzelreizungen, Großzehenheberschwäche links" einen GdB von 40 fest.

Am 25.04.2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G" (erheblich gehbehindert) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert). Das Versorgungsamt N lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.08.2007 nach Einholung und Auswertung eines Befundberichts der Hausärzte des Klägers, Dres. S, vom 27.06.2007 mit weiteren Fremdarztberichten ab. Den Widerspruch des Klägers vom 31.08.2007 wies die Bezirksregierung N mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück.

Mit der am 05.03.2008 beim Sozialgericht Münster (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie des Nachteilsausgleichs "G" begehrt.

Das SG hat über das Ausmaß der bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und hierzu einen Befundbericht von Dr. S vom 18.08.2008 sowie ein internistisches Gutachten von Dr. M vom 16.01.2009 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Wesentlichen an Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule leide, die mit einem GdB von 40 zu bewerten seien. Hinzugetreten sei eine mit einem GdB von 10 zu bewertende Hypertonieneigung. Diese führe nicht zu einer Erhöhung des GdB. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" lägen nicht vor.

Das SG hat die ausdrücklich nur noch auf die Erhöhung des GdB gerichtete Klage mit Urteil vom 14.09.2009 abgewiesen. Die bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seien unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 04.12.2008, im Folgenden: VMG) in ihrer Gesamtheit nicht höher als mit einem GdB von 40 zu bewerten. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen. Die bei dem Kläger neu aufgetretene Hypertonieneigung sei mit einem GdB von nicht mehr als 10 zu bewerten. Der Blutdruck, der bei der Messung durch den Sachverständigen 135/85 mmHg betragen habe, werde nicht medikamentös beeinflusst. Regelmäßige Messungen hätten in der Vergangenheit nicht stattgefunden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.10.2009 zugestellte Urteil am 28.10.2009 Berufung eingelegt und gemeint, ihm stehe wegen seiner Leiden ein GdB von mindestens 50 zu. Insbesondere die Hypertonieneigung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er messe den Blutdruck bei regelmäßigen Besuchen bei seiner Lebensgefährtin, die ein Blutdruckmessgerät besitze. Hier hätte das SG umfassender ermitteln müssen. Im Übrigen sei die Bezirksregierung N nicht zuständig gewesen, um über Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts zu entscheiden.

Der Kläger beantragt schriftlich,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.09.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mit Urteilsbeschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet; eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 08.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40, weil in den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 13.10.2004 keine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit der Kläger geltend macht, der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N vom 05.02.2008 sei formell rechtswidrig und bereits aus diesem Grund aufzuheben, trifft dies nicht zu. Wenngleich die Bezirksregierung bei Erlass des Widerspruchsbescheides hierfür nicht zuständig war, so ist dieser Mangel nachträglich mit Rückwirkung geheilt worden. § 4a AG-SGG NRW, der durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen (JuMoG NRW, GV NRW, 30 ff.) eingefügt worden ist, bestimmt, dass diese Landesbehörde die Widerspruchsbescheide in den Angelegenheiten nach §§ 69 und 145 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erlässt, die den Kreisen und kreisfreien Städten als kommunale Selbstverwaltungsaufgaben übertragen sind. Diese am 08.02.2010 in Kraft getretene Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 2. Halbsatz SGG rückwirkend ab 01.01.2008 (Art. 4 JuMoG NRW, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 20.04.2010, L 6 SB 160/09).

Soweit der Kläger in der Sache der Auffassung ist, seine Bluthochdruckerkrankung müsse höher bewertet werden, weil er bei eigenen Messungen mit dem Messgerät seiner Lebensgefährtin häufig deutlich zu hohe Blutdruckwerte festgestellt habe, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem Bericht des Hausarztes des Klägers Dr. S hat der Kläger dort zu keinem Zeitpunkt über einen erhöhten Blutdruck geklagt. Entsprechende Befunde sind demzufolge auch nicht erhoben worden. Weitere behandelnde Ärzte hat der Kläger nicht angegeben. Die Blutdrucküberprüfung durch den Sachverständigen Dr. M hat einen Normalbefund gezeigt. Eine Hypertonie, die mit einem für die Gesamtbewertung relevanten Grad der Behinderung zu bemessen wäre, ist somit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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