L 19 AS 1275/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 194/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1275/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 19 AS 1275/10
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II).

Die Beklagte gewährt dem Kläger laufend Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem SGB II. Mit seiner am 21.07.2008 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer monatlicher Leistungen von 50,00 EUR für seine Stromkosten sowie die Auszahlung bewilligter Leistungen für die Leistungszeiträume von November 2007 bis April 2009 bezüglich der Monate Januar 2008 sowie April bis Dezember 2008 und Januar 2009 in Höhe von 349,12 EUR (ursprünglich 582,76 EUR) begehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 11.06.2008 für den Monat April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 sowie des weiteren Bescheides vom 11.06.2008 für den Zeitraum 01.05.2008 bis 30.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen in Höhe von 50,00 EUR mtl. für Haushaltstrom zu gewähren und ihm für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2009 weitere Leistungen in Höhe von 349,12 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass die bewilligten Leistungen im vollen Umfang ausgezahlt worden, teilweise aber direkt an den Stromversorger geflossen seien. Stromkosten könnten nicht zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt werden.

Mit Urteil vom 22.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 12.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2010 Berufung eingelegt. Er macht nunmehr die Übernahme der Stromkosten für die Zeit vom 01.04.2008 bis 01.11.2010 in Höhe von mtl. zusätzlich 30,26 EUR, gesamt 905,80 EUR, geltend und verlangt die Auskehr der rückständigen Leistungen. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1, 3, 4/09) über die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze.

II. Der Senat macht nach Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist und keine Gründe ersichtlich sind, die eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gebieten könnten.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist die Berufung nur zulassungsfrei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil beträgt lediglich 499,12 EUR. Maßgeblich ist insoweit die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers, d. h. die nachteiligen Auswirkungen des Urteilsausspruchs auf seine Rechtsposition (BSG Urt. v. 17.11.2005 - B 11 a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Rn 14; Frehse in Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 8). Bei Zahlungsansprüchen, wie sie hier im Streit stehen, ist ausschlaggebend der unmittelbar streitige Geldbetrag, zu dessen Leistung der Klagegegner verurteilt werden soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 15). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aber lediglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50,00 EUR Stromkosten für die Monate April bis Juni 2008 sowie zzgl. eines Betrages von 349,12 EUR zu verurteilen, woraus sich ein Gesamtbetrag von 499,12 EUR errechnet.

Soweit der Kläger zunächst mit seiner Klage schriftsätzlich höhere Leistungen begehrt hatte, hat er die Klage durch die Beschränkung seines Antrags vor dem SG in der mündlichen Verhandlung teilweise konkludent zurückgenommen. Über diese höheren Leistungen hat das SG daher auch keine Entscheidung getroffen, die den Kläger beschweren könnte.

Die auf den richterlichen Hinweis bezüglich der Unzulässigkeit der Berufung erfolgte Erhöhung des Klagebegehrens hat nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge, weil maßgeblich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ist (Leitherer a.a.O. Vor § 143 Rn 10 m.w.N.) und eine nachträgliche Klageerweiterung in der Rechtsmittelinstanz daher nicht die Statthaftigkeit der Berufung bewirken kann (Frehse a.a.O. § 144 Rn 9; Leitherer a.a.O. Vor § 143 Rn 10).

Es stehen auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Zwar erstreckten sich die Bewilligungszeiträume, für die der Kläger Nachzahlungen begehrt, und auch der Klageantrag seinem Wortlaut nach auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Gleichwohl ist die Berufung ausgeschlossen, weil der Kläger nur Ansprüche innerhalb dieser Zeiträume geltend macht, die sich auf weniger als ein Jahr beziehen (vgl. Zeihe, Kommentar zum SGG, § 144 Rn 19c). Der streitige Betrag von 349,12 EUR verteilt sich nämlich auf lediglich elf Monate (Januar 2008 und April 2008 bis Januar 2009), ohne dass die drei Monate, für die zusätzlich Stromkosten begehrt werden, andere Zeiträume umfassen (April bis Juni 2008). Maßgeblich bei der Bestimmung des Jahreszeitraums im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG sind aber nur die Tage bzw. Monate, für die Leistungen begehrt werden, und nicht die Bewilligungszeiträume, in die diese Tage bzw. Monate fallen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, der von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr spricht und nicht auf einen Zeitraum innerhalb dieser Frist abstellt (vgl. BSG Urt. v. 18.12.1964 - 7 RAr 54/63 = BSGE 22, 181, 185). Zum anderen entspricht allein diese Berechnungsweise dem Zweck der Bestimmung, für Bagatellfälle nur auf Zulassung die Rechtsmittelinstanz zu eröffnen (BSG a.a.O.).

Die Berufung ist auch weder vom SG zugelassen worden, weil hierfür eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist, noch kann die Berufung in den allein statthaften Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung umgedeutet werden (BSG Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch nicht begründet wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus den Entscheidungen des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - die weitere Gültigkeit der Bestimmung über die Regelleistungen gemäß § 20 SGB II, von denen auch die Stromkosten umfasst werden, bis zum 31.12.2010. Ein höherer Stromverbrauch führt nicht zu einem Sonderbedarf.

Die Berufung ist daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

Für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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