Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 287/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken als dem des Praxissitzes besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung.
Die KV kann bei der Vergabe von Diensten an außerhalb des Notdienstbezirks niedergelassene Ärzte neben organisatorischen auch andere sachgerechte Gründe haben, die einer zeitlich gleichmäßigen Vergabe an außerbezirkliche Ärzte entgegenstehen. Neben der fachlichen Qualifikation wäre auch berücksichtigungsfähig, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung der Notdienste kommt, ohne dass dies bereits für einen vollständigen Ausschluss vom Bereitschaftsdienst ausreichen müsste (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.01.2009 – L 4 KA 122/08 ER –).
Die KV kann bei der Vergabe von Diensten an außerhalb des Notdienstbezirks niedergelassene Ärzte neben organisatorischen auch andere sachgerechte Gründe haben, die einer zeitlich gleichmäßigen Vergabe an außerbezirkliche Ärzte entgegenstehen. Neben der fachlichen Qualifikation wäre auch berücksichtigungsfähig, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung der Notdienste kommt, ohne dass dies bereits für einen vollständigen Ausschluss vom Bereitschaftsdienst ausreichen müsste (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.01.2009 – L 4 KA 122/08 ER –).
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Einteilung des Klägers zum Notdienst für den Bezirk CC. für das Jahr 2010.
Der Kläger ist als Frauenarzt mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Kläger wurde im Notdienstbezirk CC. für verschiedene Dienste im Zeitraum vom 14.09.2008 bis 01.01.2009 eingeteilt. Der Obmann des Notdienstbezirkes Dr. D. teilte dem Kläger unter Datum vom 28.07.2008 mit, nach einer Reihe von Klagen seitens verschiedener Patienten über vom Kläger ausgeführte Behandlungen und sein Verhalten gegenüber diesen Patienten, insbesondere aber nachdem er vor dem Krankenhaus in CC. in Sichtweite einer Patienten uriniert habe, möchte er ihn bitten, die weiteren Dienste im ärztlichen Bereitschaftsdienst in CC. nicht mehr wahrzunehmen. Er werde daher die Dienste anderweitig besetzen. Er könne nicht zulassen, dass die Reputation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in dieser Art und Weise beschädigt werde. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte bei der Kammer am 04.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beklagte führte hierzu unter Datum vom 11.08.2008 aus, bei dem Schreiben des Obmanns handele es sich nicht um einen Bescheid von ihr. Wie der Kläger selbst ausführe, befinde sich auch die Erklärung des Obmanns nicht im Einklang mit ihrer Notdienstordnung. Sie werde daher den Obmann zur Einhaltung der Notdienstordnung anweisen. Es bedürfe daher keiner Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Klägers. Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 erklärte die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt, da der Obmann zwischenzeitlich mit Schreiben vom 28.08.2008 bestätigt habe, dass er seine Diensteinteilung aufrechterhalte. In der Folgezeit entspann sich ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten über die Kostentragungspflicht und über die Erweiterung des Antrags auf die Dienstteilnahme ab dem 02.01.2009. Auf Hinweis des Gerichts nahm der Kläger den Antrag am 10.12.2008 zurück.
Am 10.12.2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führte er aus, er habe bei dem Obmann, Herrn Dr. D., die Teilnahme an ambulanten Bereitschaftsdiensten im Bezirk CC. für die Zeit vom 02.01.2009 bis 01.01.2010, und zwar 3 bis 11 mal in jedem Monat, beantragt. Eingeteilt worden sei er lediglich für 3 Dienste im Mai, 2 Dienste im Juni, jeweils einen Dienst im Zeitraum Juli bis September, und jeweils 2 Dienste im Oktober und November sowie weitere Dienste im Dezember 2009. Dies ergebe eine durchschnittliche Zahl an Diensten von 16 geteilt durch 12 gleich 1,33 im Monat. Die durchschnittliche Zahl an Diensten, die anderen Ärzten genehmigt worden sei, betrage 2,78 Dienste. Hierin zeige sich seine erhebliche Benachteiligung. Der Dienst am 01.01.2009 sei ihm jedoch schon bei der Diensteinteilung für 2008 zugeteilt worden. Andere Ärzte hätten 5 bis 7 Dienste erhalten. Er habe Widerspruch gegen den Dienstplan, der ihm am 01.12.2008 zugegangen sei, eingelegt. Eine Antwort sei bisher nicht erfolgt. Aufgrund der Eilbedürftigkeit, gerade für Januar 2009, sei der Antrag dringend erforderlich. Die Kammer wies mit Beschluss vom 29.12.2009 - S 12 KA 857/08 ER – den Antrag ab, die Beschwerde wies das LSG Hessen, Beschluss vom 14.01.2009 - L 4 KA 122/08 ER – zurück. Den Fortsetzungsfeststellungsantrag bzgl. der Einteilung des Klägers zum Notdienst für den Bezirk CC. für die Zeit vom 07.02. bis 30.11.2009 wies die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 09.12.2009 - S 12 KA 82/09 – ab. Einen weiteren am 12.01.2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Anspruch auf Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in CC. wies die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 13.01.2010 – S 12 KA 54/10 ER ab.
Der Obmann für den Notdienstbezirk CC. teilte dem Kläger mit Datum vom 22.12.2009 mit, dass der Kläger im Jahr 2010 nicht zu Diensten eingeteilt werde. Es sei schon vor der Diensteinteilung für das Jahr 2009 zu Patientenbeschwerden gekommen. Im Einzelnen führte er sechs Behandlungsfälle aus dem Zeitraum 02.05.2008 bis 13.09.2009 auf.
Hiergegen legte der Kläger am 12.01.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der Obmann sei nicht befugt, eine Suspendierung auszusprechen. Diese obliege einzig dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium. Die angeblichen Beschwerden seien im Übrigen unberechtigt, ja gezielt böswillig und falsch. Zu keiner der Beschwerden sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung angestellt worden, indem etwa Patienten persönlich zu Stellungnahmen von ihm gehört worden seien oder die Sachverhalte medizinisch durch Ärzte aufgeklärt worden wären. Zu vier Beschwerden lägen bereits Stellungnahmen seinerseits vor. Zu den weiteren beiden Beschwerden sei ihm eine Stellungnahmefrist bis 15.01.2010 eingeräumt worden, gleichwohl sei er bereits durch den Bescheid vom 22.12.2009 vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sämtliche Beschwerden stammten aus den Jahren 2008 und 2009. Er sei dennoch in Kenntnis dieser Beschwerden von der Beklagten zu Diensten eingeteilt worden. Der Beklagten sei es daher verwehrt, die Beschwerden nunmehr für eine Suspendierung zu verwenden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Obmann obliege die konkrete Diensteinteilung sowie auch die Ablehnung eines Bewerbers. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst in anderen Notdienstbezirken bestehe lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Bei der Ermessensausübung könne auch berücksichtigt werden, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder andere Komplikationen bei der Abwicklung der Bereitschaftsdienste gekommen sei. Die Beschwerden einiger der Patienten seien ihr erst Ende des Jahres 2008 bzw. 2009 zugegangen. Die Diensteinteilung für das Jahr 2009 sei jedoch bereits Ende des Jahres 2008 erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Beschwerden noch gar nicht bekannt gewesen seien. Soweit die Ermittlungen zu Beschwerdefällen noch nicht abgeschlossen seien, könne sie dennoch die Beschwerdefälle berücksichtigen. Erst wenn endgültig feststehe, dass eine Beschwerde unbegründet sei, könne diese einem Arzt nicht entgegen gehalten werden. Auch sei die relative Häufigkeit der Beschwerden zu berücksichtigen. Bezüglich der Patientenbeschwerden E. und F. sei es wegen eines Rechtsstreits über den Anspruch auf Einsicht in die Beschwerdeschreiben zu Verzögerungen gekommen. Die Beschwerde im Fall G. sei ihr erst im September 2009 bekannt geworden. In diesen Fällen sei eine abschließende Sachverhaltsaufklärung noch nicht möglich gewesen. Aufgrund der relativen Häufigkeit der Patientenbeschwerden mit zum Teil sehr schwerwiegenden Vorwürfen sei festzustellen, dass die Entscheidung des Obmanns nicht zu beanstanden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Dienste für das Jahr 2010 mit der Erstellung des Notdienstplanes zwischenzeitlich verteilt seien und die Aufhebung der Einteilung die Rechte der bereits eingeteilten Ärzte eingreifen würde.
Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2010 im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens zu den einzelnen Beschwerdefällen die Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, sein Ausschluss vom Notdienst sei ohne Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Die Beklagte habe ihn trotz der nunmehr aufgeführten Beschwerden im Jahr 2009 zu Diensten eingeteilt. Jetzt sollten die Beschwerden Grund dafür sein, ihn von einer weiteren Teilnahme auszuschließen. Er habe zwei Jahre lang in CC. Notdienst gemacht. Er habe ca. 1.800 Patienten behandelt. Es sei zu sechs Beschwerden, also in jedem 300. Fall gekommen. Der Ausschluss sei daher auch unverhältnismäßig. Beschwerden gingen über jeden Notdienstarzt ein. Dieser werde im Regelfall im Falle eines Fehlverhaltens zu einer Entschuldigung beim Patienten aufgefordert. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Seine Eignung zum Notdienst zeige die Urkunde der Landesärztekammer vom 09.08.2008, mit der ihm die Berechtigung zum führen der Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" verliehen worden sei. Der Obmann sei nach der Notdienstordnung nicht zu seiner Suspendierung berechtigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass der Bescheid vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, der Anspruch des Klägers beschränke sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hierbei könne auch berücksichtigt werden, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung des Bereitschaftsdienstes gekommen sei. Es sei zu einer erheblichen Anzahl von Patientenbeschwerden mit zum Teil sehr schwerwiegenden Vorwürfen gekommen. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Mit Verteilung der Dienste hat sich das Antragsbegehren des Klägers erledigt. Die Dienste für das Jahr 2010 wurden mit der Erstellung des Notdienstplans (vgl. hierzu Kammerurteil v. 09.12.2009 - S 12 KA 82/09 -) zwischenzeitlich verteilt. Eine Aufhebung der Einteilung würde in die Rechte der bereits eingeteilten Ärzte eingreifen, zudem sind die meisten Dienste bereits erfolgt und ist Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die vom Kläger entsprechende Umstellung seines Klageantrags auf eine reine Anfechtungsklage ist insoweit auf ein sinnloses Ziel, nämlich der Aufhebung der Ablehnung seines Antrags gerichtet. Im Fall der Stattgabe der Klage müsste die Beklagte dann neu entscheiden, was der Kläger aber unter Beschränkung auf die reine Anfechtungsklage selbst nicht mehr begehrt. Richtige Klageart ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage. Diesen Weg hat der Kläger auch mit seinem zulässigen Hilfsantrag beschritten. Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr und die "diskriminierende" Wirkung, die ein sog. Rehabilitationsinteresse begründet, liegt auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse vor.
Die im Hilfsantrag zulässige Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.04.2010 ist rechtmäßig. Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.04.2010 ist rechtmäßig.
Zuständig für die Einteilung zum Notdienst ist der Notdienst-Obmann.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), zuletzt geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben durch die Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004 (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, hat die Notdienstgemeinschaft zur Umsetzung der Aufgaben nach Ziffer (1) einen Notdienst-Obmann aus ihrer Mitte sowie eine ausreichende Zahl von Vertretern zu wählen. Dieser ist Ansprechpartner für den Vorstand oder für ein von ihm beauftragtes Gremium (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDO). Die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln (§ 5 Abs. 1 NDO). Die sonstigen organisatorischen Fragen und Details im Zusammenhang mit der Durchführung des organisierten Notdienstes, zu denen die Kammer gerade die konkrete Diensteinteilung rechnet und zu der auch die Ablehnung eines Bewerbers im Notdienstbezirk gehört, obliegt dem Notdienst-Obmann. Die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) NDO werden gerade nicht dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 NDO), sondern ausdrücklich dem Notdienst-Obmann übertragen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NDO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einteilung zu einem Notdienst.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDO nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte einer Notdienstgemeinschaft teil sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation – siehe hierzu § 11 Absatz 1 – privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht. Soweit eine gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht, nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil. Hierbei bilden die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich (§ 2 Abs. 2 NDO).
Der in A-Stadt niedergelassene Kläger gehört nicht zur Notdienstgemeinschaft CC. für die er die Teilnahme begehrt. Er hat daher keinen Anspruch darauf, am Notdienst beteiligt zu werden. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Teilnahme am Notdienst.
Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Der Teilnahmeanspruch ist aber nach der zulässigen Ausgestaltung der NDO auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk beschränkt. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung.
Die KV kann bei der Vergabe von Diensten an außerhalb des Notdienstbezirks niedergelassene Ärzte neben organisatorischen auch andere sachgerechte Gründe haben, die einer zeitlich gleichmäßigen Vergabe an außerbezirkliche Ärzte entgegenstehen. Neben der fachlichen Qualifikation wäre auch berücksichtigungsfähig, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung der Notdienste kommt, ohne dass dies bereits für einen vollständigen Ausschluss vom Bereitschaftsdienst ausreichen müsste (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.01.2009 – L 4 KA 122/08 ER –).
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid sechs verschiedene Behandlungsfälle ausführlich angeführt. Dabei kann hier dahinstehen, im Fall X. eine Beschwerde vorausgegangen ist, da der der Beklagten vorliegende Sachverhalt hinreichend Anlass gab, der Behandlungsweise des Klägers nachzugehen. Unerheblich ist ferner, dass sich die Patientin Y. erst 7 Monate nach der Behandlung beschwerte, Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob sie hierzu durch den Obmann oder einen anderen Arzt als weiterbehandelnden Arzt hierzu erst veranlasst wurde. Insofern hätte es sich lediglich um einen Hinweis auf ihre Rechte und Möglichkeiten gehandelt. Die Beklagte kann sich auf diese sechs Behandlungsfälle auch berufen, soweit die Ermittlungen zu diesen Fällen bei der Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Erst wenn endgültig feststeht, dass die Beschwerde unbegründet ist, kann diese einem Arzt nicht mehr entgegengehalten werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die relative Häufigkeit der Beschwerden, die bis zum September 2009 reichen. Maßgeblich ist im Übrigen auf den Zeitpunkt der Erstellung des Bereitschaftsdienstplans abzustellen, da mit der Vergabe der Dienste Rechte Dritter geschaffen werden, die die Beklagte nicht einseitig entziehen kann. Von daher kommt es, anders als z. B. in einem Disziplinarverfahren oder bei der vollständigen Suspendierung vom Bereitschaftsdienst, nicht auf eine vollständige Aufklärung in jedem Einzelfall an. Von daher hat die Beklagte ihr Ermessen hinreichend zweckgerichtet ausgeübt und war der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Einteilung des Klägers zum Notdienst für den Bezirk CC. für das Jahr 2010.
Der Kläger ist als Frauenarzt mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Kläger wurde im Notdienstbezirk CC. für verschiedene Dienste im Zeitraum vom 14.09.2008 bis 01.01.2009 eingeteilt. Der Obmann des Notdienstbezirkes Dr. D. teilte dem Kläger unter Datum vom 28.07.2008 mit, nach einer Reihe von Klagen seitens verschiedener Patienten über vom Kläger ausgeführte Behandlungen und sein Verhalten gegenüber diesen Patienten, insbesondere aber nachdem er vor dem Krankenhaus in CC. in Sichtweite einer Patienten uriniert habe, möchte er ihn bitten, die weiteren Dienste im ärztlichen Bereitschaftsdienst in CC. nicht mehr wahrzunehmen. Er werde daher die Dienste anderweitig besetzen. Er könne nicht zulassen, dass die Reputation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in dieser Art und Weise beschädigt werde. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte bei der Kammer am 04.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beklagte führte hierzu unter Datum vom 11.08.2008 aus, bei dem Schreiben des Obmanns handele es sich nicht um einen Bescheid von ihr. Wie der Kläger selbst ausführe, befinde sich auch die Erklärung des Obmanns nicht im Einklang mit ihrer Notdienstordnung. Sie werde daher den Obmann zur Einhaltung der Notdienstordnung anweisen. Es bedürfe daher keiner Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Klägers. Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 erklärte die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt, da der Obmann zwischenzeitlich mit Schreiben vom 28.08.2008 bestätigt habe, dass er seine Diensteinteilung aufrechterhalte. In der Folgezeit entspann sich ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten über die Kostentragungspflicht und über die Erweiterung des Antrags auf die Dienstteilnahme ab dem 02.01.2009. Auf Hinweis des Gerichts nahm der Kläger den Antrag am 10.12.2008 zurück.
Am 10.12.2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führte er aus, er habe bei dem Obmann, Herrn Dr. D., die Teilnahme an ambulanten Bereitschaftsdiensten im Bezirk CC. für die Zeit vom 02.01.2009 bis 01.01.2010, und zwar 3 bis 11 mal in jedem Monat, beantragt. Eingeteilt worden sei er lediglich für 3 Dienste im Mai, 2 Dienste im Juni, jeweils einen Dienst im Zeitraum Juli bis September, und jeweils 2 Dienste im Oktober und November sowie weitere Dienste im Dezember 2009. Dies ergebe eine durchschnittliche Zahl an Diensten von 16 geteilt durch 12 gleich 1,33 im Monat. Die durchschnittliche Zahl an Diensten, die anderen Ärzten genehmigt worden sei, betrage 2,78 Dienste. Hierin zeige sich seine erhebliche Benachteiligung. Der Dienst am 01.01.2009 sei ihm jedoch schon bei der Diensteinteilung für 2008 zugeteilt worden. Andere Ärzte hätten 5 bis 7 Dienste erhalten. Er habe Widerspruch gegen den Dienstplan, der ihm am 01.12.2008 zugegangen sei, eingelegt. Eine Antwort sei bisher nicht erfolgt. Aufgrund der Eilbedürftigkeit, gerade für Januar 2009, sei der Antrag dringend erforderlich. Die Kammer wies mit Beschluss vom 29.12.2009 - S 12 KA 857/08 ER – den Antrag ab, die Beschwerde wies das LSG Hessen, Beschluss vom 14.01.2009 - L 4 KA 122/08 ER – zurück. Den Fortsetzungsfeststellungsantrag bzgl. der Einteilung des Klägers zum Notdienst für den Bezirk CC. für die Zeit vom 07.02. bis 30.11.2009 wies die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 09.12.2009 - S 12 KA 82/09 – ab. Einen weiteren am 12.01.2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Anspruch auf Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in CC. wies die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 13.01.2010 – S 12 KA 54/10 ER ab.
Der Obmann für den Notdienstbezirk CC. teilte dem Kläger mit Datum vom 22.12.2009 mit, dass der Kläger im Jahr 2010 nicht zu Diensten eingeteilt werde. Es sei schon vor der Diensteinteilung für das Jahr 2009 zu Patientenbeschwerden gekommen. Im Einzelnen führte er sechs Behandlungsfälle aus dem Zeitraum 02.05.2008 bis 13.09.2009 auf.
Hiergegen legte der Kläger am 12.01.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der Obmann sei nicht befugt, eine Suspendierung auszusprechen. Diese obliege einzig dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium. Die angeblichen Beschwerden seien im Übrigen unberechtigt, ja gezielt böswillig und falsch. Zu keiner der Beschwerden sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung angestellt worden, indem etwa Patienten persönlich zu Stellungnahmen von ihm gehört worden seien oder die Sachverhalte medizinisch durch Ärzte aufgeklärt worden wären. Zu vier Beschwerden lägen bereits Stellungnahmen seinerseits vor. Zu den weiteren beiden Beschwerden sei ihm eine Stellungnahmefrist bis 15.01.2010 eingeräumt worden, gleichwohl sei er bereits durch den Bescheid vom 22.12.2009 vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sämtliche Beschwerden stammten aus den Jahren 2008 und 2009. Er sei dennoch in Kenntnis dieser Beschwerden von der Beklagten zu Diensten eingeteilt worden. Der Beklagten sei es daher verwehrt, die Beschwerden nunmehr für eine Suspendierung zu verwenden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Obmann obliege die konkrete Diensteinteilung sowie auch die Ablehnung eines Bewerbers. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst in anderen Notdienstbezirken bestehe lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Bei der Ermessensausübung könne auch berücksichtigt werden, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder andere Komplikationen bei der Abwicklung der Bereitschaftsdienste gekommen sei. Die Beschwerden einiger der Patienten seien ihr erst Ende des Jahres 2008 bzw. 2009 zugegangen. Die Diensteinteilung für das Jahr 2009 sei jedoch bereits Ende des Jahres 2008 erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Beschwerden noch gar nicht bekannt gewesen seien. Soweit die Ermittlungen zu Beschwerdefällen noch nicht abgeschlossen seien, könne sie dennoch die Beschwerdefälle berücksichtigen. Erst wenn endgültig feststehe, dass eine Beschwerde unbegründet sei, könne diese einem Arzt nicht entgegen gehalten werden. Auch sei die relative Häufigkeit der Beschwerden zu berücksichtigen. Bezüglich der Patientenbeschwerden E. und F. sei es wegen eines Rechtsstreits über den Anspruch auf Einsicht in die Beschwerdeschreiben zu Verzögerungen gekommen. Die Beschwerde im Fall G. sei ihr erst im September 2009 bekannt geworden. In diesen Fällen sei eine abschließende Sachverhaltsaufklärung noch nicht möglich gewesen. Aufgrund der relativen Häufigkeit der Patientenbeschwerden mit zum Teil sehr schwerwiegenden Vorwürfen sei festzustellen, dass die Entscheidung des Obmanns nicht zu beanstanden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Dienste für das Jahr 2010 mit der Erstellung des Notdienstplanes zwischenzeitlich verteilt seien und die Aufhebung der Einteilung die Rechte der bereits eingeteilten Ärzte eingreifen würde.
Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2010 im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens zu den einzelnen Beschwerdefällen die Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, sein Ausschluss vom Notdienst sei ohne Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Die Beklagte habe ihn trotz der nunmehr aufgeführten Beschwerden im Jahr 2009 zu Diensten eingeteilt. Jetzt sollten die Beschwerden Grund dafür sein, ihn von einer weiteren Teilnahme auszuschließen. Er habe zwei Jahre lang in CC. Notdienst gemacht. Er habe ca. 1.800 Patienten behandelt. Es sei zu sechs Beschwerden, also in jedem 300. Fall gekommen. Der Ausschluss sei daher auch unverhältnismäßig. Beschwerden gingen über jeden Notdienstarzt ein. Dieser werde im Regelfall im Falle eines Fehlverhaltens zu einer Entschuldigung beim Patienten aufgefordert. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Seine Eignung zum Notdienst zeige die Urkunde der Landesärztekammer vom 09.08.2008, mit der ihm die Berechtigung zum führen der Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" verliehen worden sei. Der Obmann sei nach der Notdienstordnung nicht zu seiner Suspendierung berechtigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass der Bescheid vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, der Anspruch des Klägers beschränke sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hierbei könne auch berücksichtigt werden, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung des Bereitschaftsdienstes gekommen sei. Es sei zu einer erheblichen Anzahl von Patientenbeschwerden mit zum Teil sehr schwerwiegenden Vorwürfen gekommen. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Mit Verteilung der Dienste hat sich das Antragsbegehren des Klägers erledigt. Die Dienste für das Jahr 2010 wurden mit der Erstellung des Notdienstplans (vgl. hierzu Kammerurteil v. 09.12.2009 - S 12 KA 82/09 -) zwischenzeitlich verteilt. Eine Aufhebung der Einteilung würde in die Rechte der bereits eingeteilten Ärzte eingreifen, zudem sind die meisten Dienste bereits erfolgt und ist Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die vom Kläger entsprechende Umstellung seines Klageantrags auf eine reine Anfechtungsklage ist insoweit auf ein sinnloses Ziel, nämlich der Aufhebung der Ablehnung seines Antrags gerichtet. Im Fall der Stattgabe der Klage müsste die Beklagte dann neu entscheiden, was der Kläger aber unter Beschränkung auf die reine Anfechtungsklage selbst nicht mehr begehrt. Richtige Klageart ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage. Diesen Weg hat der Kläger auch mit seinem zulässigen Hilfsantrag beschritten. Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr und die "diskriminierende" Wirkung, die ein sog. Rehabilitationsinteresse begründet, liegt auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse vor.
Die im Hilfsantrag zulässige Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.04.2010 ist rechtmäßig. Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.04.2010 ist rechtmäßig.
Zuständig für die Einteilung zum Notdienst ist der Notdienst-Obmann.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), zuletzt geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben durch die Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004 (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, hat die Notdienstgemeinschaft zur Umsetzung der Aufgaben nach Ziffer (1) einen Notdienst-Obmann aus ihrer Mitte sowie eine ausreichende Zahl von Vertretern zu wählen. Dieser ist Ansprechpartner für den Vorstand oder für ein von ihm beauftragtes Gremium (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDO). Die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln (§ 5 Abs. 1 NDO). Die sonstigen organisatorischen Fragen und Details im Zusammenhang mit der Durchführung des organisierten Notdienstes, zu denen die Kammer gerade die konkrete Diensteinteilung rechnet und zu der auch die Ablehnung eines Bewerbers im Notdienstbezirk gehört, obliegt dem Notdienst-Obmann. Die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) NDO werden gerade nicht dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 NDO), sondern ausdrücklich dem Notdienst-Obmann übertragen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NDO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einteilung zu einem Notdienst.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDO nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte einer Notdienstgemeinschaft teil sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation – siehe hierzu § 11 Absatz 1 – privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht. Soweit eine gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht, nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil. Hierbei bilden die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich (§ 2 Abs. 2 NDO).
Der in A-Stadt niedergelassene Kläger gehört nicht zur Notdienstgemeinschaft CC. für die er die Teilnahme begehrt. Er hat daher keinen Anspruch darauf, am Notdienst beteiligt zu werden. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Teilnahme am Notdienst.
Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Der Teilnahmeanspruch ist aber nach der zulässigen Ausgestaltung der NDO auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk beschränkt. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung.
Die KV kann bei der Vergabe von Diensten an außerhalb des Notdienstbezirks niedergelassene Ärzte neben organisatorischen auch andere sachgerechte Gründe haben, die einer zeitlich gleichmäßigen Vergabe an außerbezirkliche Ärzte entgegenstehen. Neben der fachlichen Qualifikation wäre auch berücksichtigungsfähig, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung der Notdienste kommt, ohne dass dies bereits für einen vollständigen Ausschluss vom Bereitschaftsdienst ausreichen müsste (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.01.2009 – L 4 KA 122/08 ER –).
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid sechs verschiedene Behandlungsfälle ausführlich angeführt. Dabei kann hier dahinstehen, im Fall X. eine Beschwerde vorausgegangen ist, da der der Beklagten vorliegende Sachverhalt hinreichend Anlass gab, der Behandlungsweise des Klägers nachzugehen. Unerheblich ist ferner, dass sich die Patientin Y. erst 7 Monate nach der Behandlung beschwerte, Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob sie hierzu durch den Obmann oder einen anderen Arzt als weiterbehandelnden Arzt hierzu erst veranlasst wurde. Insofern hätte es sich lediglich um einen Hinweis auf ihre Rechte und Möglichkeiten gehandelt. Die Beklagte kann sich auf diese sechs Behandlungsfälle auch berufen, soweit die Ermittlungen zu diesen Fällen bei der Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Erst wenn endgültig feststeht, dass die Beschwerde unbegründet ist, kann diese einem Arzt nicht mehr entgegengehalten werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die relative Häufigkeit der Beschwerden, die bis zum September 2009 reichen. Maßgeblich ist im Übrigen auf den Zeitpunkt der Erstellung des Bereitschaftsdienstplans abzustellen, da mit der Vergabe der Dienste Rechte Dritter geschaffen werden, die die Beklagte nicht einseitig entziehen kann. Von daher kommt es, anders als z. B. in einem Disziplinarverfahren oder bei der vollständigen Suspendierung vom Bereitschaftsdienst, nicht auf eine vollständige Aufklärung in jedem Einzelfall an. Von daher hat die Beklagte ihr Ermessen hinreichend zweckgerichtet ausgeübt und war der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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