L 18 AS 1826/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 20266/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1826/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 wegen Berücksichtigung von Einkommen aufheben durfte.

Auf den Antrag vom 13. August 2004 bewilligte der Beklagte der 1954 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 493,16 EUR. Die Klägerin schloss unter dem 21./23. Dezember 2004 mit der vom früheren Lebensgefährten A T ihrer 1990 verstorbenen Mutter als Alleinerbin eingesetzten L G eine Vereinbarung zur Beendigung eines vor dem Landgericht Koblenz (Az. 15 O 205/04) geführten Rechtsstreits um das Erbe des im Frühjahr 2003 verstorbenen A T. Danach hatte Frau G zum Ausgleich etwaiger erbrechtlicher Pflichteilansprüche der Klägerin nach ihrer Mutter einen Betrag von 12.500,- EUR zzgl. einer Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.000,- EUR bis spätestens 14. Januar 2005 an die Klägerin auf ein Konto ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte B u.a. zu zahlen. Am 23. Dezember 2004 meldete sich die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und gab an, in der Zeit vom 3. Januar 2005 bis 14. Januar 2005 als Datenerheberin (Interviews für die G I GmbH – G -) tätig zu sein (vgl. auch Vermerk vor Bl. 18 der Leistungsakten: ‚"Kundin meldet sich für 3.1.05 – 14.1.05 ab, selbständig."). Mit Scheiben vom 7. Januar 2005 teilten die Rechtsanwälte B u.a. der Klägerin den Eingang des Vergleichsbetrages in Höhe von 13.500,- EUR. Sie rechneten den Geldbetrag ab und überwiesen der Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.958,- EUR, der am 10. Januar 2005 der Klägerin gutgeschrieben wurde. Ferner erhielt die Klägerin am 25. Januar 2005 von der G auf ihre Rechnung vom 14. Januar 2005 einen Betrag in Höhe von 1.586,- EUR. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie aus selbständiger Tätigkeit im Januar 2005 Einnahmen in Höhe von 1.586,- EUR und im Februar 2005 in Höhe von 35,- EUR gehabt habe.

Mit Bescheid vom 2. März 2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 26. Oktober 2004 ab 1. Februar 2005 ganz auf und führte unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zur Begründung aus, dass wegen des im Januar 2005 erzielten Einkommens aus Honorartätigkeit und Erbschaft die Klägerin für 319 Kalendertage nicht bedürftig sei. Eine weitergehende Aufhebung für die Vergangenheit werde noch geprüft. Den gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. März 2005 gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit dem nach Angaben der Klägerin nach dem 20. Juli 2005 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 zurück. Das anzurechnende Erwerbseinkommen von 875,86 EUR ergebe sich nach Abzug der Pauschale in Höhe von 30 % für mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben von dem Honorar in Höhe von 1.586,- EUR (= 475,80 EUR), der Versicherungspauschale von 30,- EUR und des Freibetrags nach § 30 SGB II in Höhe von 204,34 EUR. Zuzüglich der Erbschaft habe die Klägerin damit im Januar 2005 ein Einkommen von 10.833,86 EUR erzielt. Der tägliche Gesamtbedarf betrage 33,91 EUR (15,11 EUR [453,16 EUR Alg II: 30] zuzüglich des Beitrages für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung von 18,80 EUR). Mithin sei der Lebensunterhalt der Klägerin für 319 Tage gedeckt (10.833,86 EUR: 33,91 EUR) gewesen.

Die Klägerin hat am 19. August 2005 Klage erhoben und vorgetragen: Im Januar 2005 sei sie nicht im Leistungsbezug gewesen und habe mit dem erzielten Erwerbseinkommen ihren Lebensunterhalt bestritten. Den übrig gebliebenen Betrag betrachte sie ebenso wie die "Erbschaft" als (Schon-)Vermögen, sodass sie ab 1. Februar 2005 wieder bedürftig gewesen sei. Die Beklagte hat die Klage wegen Verfristung für unzulässig, hilfsweise für unbegründet gehalten. Ferner erscheine die Abmeldung aus dem Leistungsbezug rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht hinzunehmen, dass die Klägerin mittels Erzielung eines hohen Einkommens im Januar 2005 die Einstufung der Erbschaft als Vermögen herbeiführen könne. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe zu Recht die im Januar 2005 erzielten Einnahmen für Februar bis Juni 2005 als Einkommen berücksichtigt und mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin die Bewilligung von SGB II-Leistungen für diesen Zeitraum aufgehoben. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (Alg II-V 2004) seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Erbschaftszahlung sei ebenso wie die Honorarzahlung nicht Vermögen, sondern Einkommen gewesen, denn die Einnahmen seien der Klägerin zu einer Zeit zugeflossen, in der sie im laufenden Hilfebezug gestanden habe. Die Bewilligungsentscheidung sei für den Monat Januar 2005 nicht aufgehoben worden und auch die Klägerin habe diesbezüglich nichts unternommen. Mit dem Bescheid vom 26. Oktober 2004 sei bestandskräftig über die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Monat Januar 2005 und den Bezug laufender Leistungen entschieden worden. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das SG habe verkannt, dass sie sich im Monat Januar 2005 unfreiwillig in einem aufgedrängten Leistungsbezug befunden habe. Aufgrund ihrer Mitteilung aus dem Dezember 2004 und dem Hinweis, dass sie von dem Anspruch ab Januar 2005 auf unbestimmte Zeit Abstand nehme, hätte der Beklagte die Bewilligung bereits ab 1. Januar 2005 aufheben müssen. Sie – die Klägerin –habe zu Beginn des Jahres 2005 gegenüber dem Beklagten schriftlich dargestellt, dass sie keine Leistungen für Januar und Februar 2005 begehre, in dem sie auf die zuviel gewährten Leistungen hingewiesen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Alg II-Akte des Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2005 gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar in Gestalt der (isolierten) Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG gewahrt. Danach ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Zwar gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Entsprechend dieser Fiktion wäre die Klagefrist am 18. August 2005 abgelaufen und mithin mit der am 19. August 2005 erhobenen Klage nicht gewahrt worden, wenn der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 an diesem Tag zur Post gegeben worden wäre. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 am selben Tag zur Post gegeben wurde, denn insoweit fehlt es an einem individualisierbaren Absendevermerk. Überdies greift die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nach Satz 2 nicht ein, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt – wie hier von der Klägerin behauptet - zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen, was ihr hier nicht gelungen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zunächst unterliegt dieser Bescheid in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere konnte von einer Anhörung der Klägerin nach § 24 Abs. 1 SGB X abgesehen werden, weil mit der Aufhebung der nach dem SGB II bewilligten einkommensabhängigen Leistungen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse bezweckt werden sollte (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).

Des Weiteren ist der angefochtene Bescheid auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) eine gebundene Entscheidung nach sich zieht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs. 3 der hier maßgeblichen Alg II-V 2004 sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind im Fall der Klägerin hinsichtlich des ihr von den Rechtsanwälten B u.a. überwiesenen und am 10. Januar 2007 gutgeschriebenen Betrages in Höhe von 9.958,- EUR - ebenso wie für die im selben Monat zugeflossene Honorarzahlung der G in Höhe von 1.586,- EUR - erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei beiden Zahlungen um berücksichtigungsfähiges Einkommen, das ihr im Januar 2005 erstmals wertmäßig zugeflossen ist und ihre – mit dem Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2004 zuerkannten – Leistungsansprüche im streitbefangenen Zeitraum zur Gänze zu Fall gebracht hat.

Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 12 Abs. 1 SGB II geregelten Definitionen auszugehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt indes durch das SGB II selbst nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II jedoch alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (vgl hierzu insbesondere BSG, Urteile vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5 – und - B 4 AS 57/07 R – juris - sowie Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R -, juris). Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -). Einkommen ist zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen, und zwar selbst dann, wenn der Hilfebedürftige dadurch außer Stande ist, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl BSG aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die im Januar 2005 auf Grund der Vereinbarung mit Frau G zugeflossenen 9.958,- EUR als Einkommen und nicht als Vermögen anzusehen. Denn ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein ererbtes Guthaben Einkommen oder Vermögen darstellt, ist hier zu berücksichtigen, dass der von Frau G gezahlte und von den Rechtsanwälten B u.a. entsprechend der Abrechung vom 7. Januar 2005 an die Klägerin überwiesene Betrag nicht einer vor der SGB II-Antragstellung bei der Klägerin angefallenen Erbschaft zugeordnet werden kann, sondern es sich dabei um auf eine erst mit dem außergerichtlichen Vergleich vom 23. Dezember 2004 begründete Schuld handelte, die im Januar 2005 beglichen wurde. Dementsprechend sind die von der G GmbH entsprechend der Rechnung vom 14. Januar 2005 und auf Grund der Vereinbarung mit Frau G vom 23. Dezember 2004 gezahlten Beträge bei der Klägerin bedarfsmindernd bzw. –vernichtend zu berücksichtigen, denn diese Beträge sind ihr erst im Januar 2005 und mithin nach der SGB II-Antragstellung vom 14. August 2004 zugeflossen. Ein ihre Berücksichtigung ausschließender Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Insbesondere sind die Beträge nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei zu lassen. Auch eine sonstige Zweckbindung ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren argumentiert, der Leistungsbezug sei ihr für Januar und Februar 2005 "aufgedrängt" worden, obwohl sie in diesen Monaten auf Grund der Zahlung der G GmbH nicht hilfebedürftig gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass der von den Rechtsanwälten B u.a. überwiesene Betrag in Höhe von 9.958,- EUR ihr nach erstmaliger SGB –II- Antragstellung zugeflossen ist. Wegen dieses zeitlichen Umstandes hätte sich an der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zahlung als Einkommen auch nichts geändert, wenn der Beklagte die Bewilligung vom 26. Oktober 2004 für Januar 2005 aufgehoben hätte. Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V 2004, wonach einmalige Einnahmen schon vom Zuflussmonat an zu berücksichtigen und bis zu ihrem Verbrauch zur Deckung des Hilfebedarfs aufzuteilen sind, hätte der Beklagte die Bewilligung (schon) ab 1. Januar 2005 aufheben dürfen und müssen. Die von der Klägerin bezweckte "Mutation" der Gutschrift vom 10. Januar 2005 zum geschützten Vermögen lässt sich auch nicht dadurch erreichen, dass die Abmeldung der Klägerin im Dezember 2004 bzw. Hinweise der Klägerin auf einmalige Einnahmen vom Januar/Februar 2005 als Verzicht nach § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - auf einen SGB II-Leistungsanspruch für Januar 2005 gewertet werden. Abgesehen davon, dass diese Erklärungen der Klägerin insoweit nicht hinreichend bestimmt bzw. – soweit mündlich abgegeben - nicht formgerecht erfolgt sind, würde eine derartige Interpretation auch nichts daran ändern, dass die nach Antragstellung zugeflossene Zahlung als Einkommen im Monat des Zuflusses und in den durch den Verteilzeitraum begrenzten Folgemonaten berücksichtigt werden musste. Soweit die Klägerin weiterhin meint, sie habe vor Zufluss der "Erbschaft" ihren Antrag nach § 37 SGB II zurückgenommen, wäre eine solche Rücknahme jedoch nur bis zum Ende November 2004 eingetretenen Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 26. Oktober 2004 noch möglich gewesen (vgl. Striebinger, in Gagel, SGB II, Stand Juni 2009, § 37 Rn. 57 mwN). Abgesehen davon kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin ihren SGB II-Leistungsantrag vom 13. August 2004 jemals zurückgenommen hat. Insbesondere ergibt sich eine derartige Antragsrücknahme nicht aus ihrer Arbeitslosmeldung vom 23. Dezember 2003 gegenüber der BA, mit der sie zugleich die Aufnahme einer bis 14. Januar 2005 befristeten selbständigen Tätigkeit ab 3. Januar 2005 mitteilte und sich für diesen Zeitraum "abmeldete". Damit kam die Klägerin ihrer Obliegenheit zur persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach und wies auf ihre (nur !) für den Zeitraum vom 3. Januar 2005 bis 14. Januar 2005 wegfallende Verfügbarkeit hin. Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich der SGB II-Leistungsantrag für die Monate Januar und Februar 2005 zurückgenommen werden sollte, sind nicht erkennbar. Eine derartige Begrenzung des Leistungsantrages lag im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne weiteres im Interesse der Klägerin, denn sie konnte nicht absehen, ob die von ihr erwarteten Gelder rechtzeitig zur Deckung des Existenzminimums eingehen würden. Soweit die Klägerin meint, der Betrag in Höhe von 9.958,- EUR sei spätestens im März 2005 Schonvermögen geworden, kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R -) berufen. Danach gilt der Grundsatz, dass eine einmalige, nach der Antragstellung zufließende Einnahme bis zu ihrem Verbrauch als Einkommen bei der Berechnung der Alg II-Leistung zu berücksichtigen ist, ausnahmsweise dann nicht, wenn die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit im Verteilzeitraum durch Einkommen - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - für mindestens einen Monat unterbrochen wird. In diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt: "Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen. Soll aber Einkommen zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden, ist konsequent auf den Zustand der Hilfebedürftigkeit als Grenze des Verteilzeitraums abzustellen. Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat ( vgl zum Monatsprinzip Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 41 RdNr 10 f ) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (s hierzu beim Vermögen BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R ) - Antragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen."

Die angeführte Rechtsprechung betrifft damit ausschließlich Fälle, in denen nach Zufluss einer einmaligen Einnahme im Bewilligungszeitraum die Bewilligung ab Anfang des Zuflussmonats für den restlichen Bewilligungszeitraum aufgehoben und der Antrag auf Weiterbewilligung für den folgenden Bewilligungszeitraum wegen des durch die einmalige Einnahme immer noch gedeckten Hilfebedarfs abzulehnen wäre. Sofern der Bedarf im neuen Bewilligungszeitraum durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat gedeckt gewesen war, ist danach unter den angeführten Bedingungen die einmalige Einnahme fortan als Vermögen einzustufen. Auf die vorliegend gegebene Konstellation, in der möglicherweise die Hilfebedürftigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung ihres im Monat Januar 2005 zugeflossenen Erwerbseinkommens bereits für den ersten Monat des ersten Bewilligungszeitraums entfallen war, lässt sich diese Rechtsprechung freilich nicht übertragen. Sie soll lediglich eine letzte Grenze für die Fortdauer einer Bewertung einmaliger Einnahmen als Einkommen setzen, aber nicht deren Einstufung als Vermögen von Anfang an ermöglichen. Im Übrigen setzt die vom BSG angenommene Zäsur, die ausnahmsweise eine Einstufung einer nach Antragstellung zugeflossenen einmaligen Einnahme als Vermögen rechtfertigt, daneben voraus, dass die Erwerbstätigkeit, aus der das für mindestens einen Monat erzielte Erwerbseinkommen erzielt worden ist, auf unbestimmte Dauer angelegt ist, da ansonsten nicht - wie vom BSG gefordert – "nachhaltige" Einnahmen erzielt werden können. Diesem Erfordernis entsprach die Tätigkeit der Klägerin für die G nicht, denn sie war von vorneherein auf wenige Tage befristet.

Schließlich darf entgegen der Auffassung der Klägerin die Gutschrift vom 10. Januar 2005 über 9.958,- EUR auch unter Härtegesichtspunkten nicht anrechnungsfrei bleiben. Denn eine Härtefallregelung sieht das SGB II bei der Einkommensanrechnung nicht vor. Sie lässt sich auch aus sonstigen Kodifikationen nicht entnehmen. Insbesondere erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V 2004 nicht, die Einkommensanrechnung unter Härtefallgesichtspunkten zu unterlassen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Sie sieht damit zwar die Möglichkeit vor, im Einzelfall eine vom Grundsatz abweichende Entscheidung zu treffen. Diese Befugnis betrifft jedoch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einkommensanrechnung ganz unterbleiben darf, sondern befasst sich – was sich aus ihrem Wortlaut sowie ihrer Einbindung in den Abs. 3 des § 2 Alg II-V 2004 ergibt – allein damit, auf welchen Zeitraum einmalige Einnahmen verteilt werden dürfen. Sie setzt damit denklogisch voraus, dass zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, und kann vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, Einkommen in bestimmten Härtefällen anrechnungsfrei zu lassen.

Die im Januar 2005 aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember 2004 gezahlten 9.958,- EUR bringen die vom Beklagten mit seinem Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2004 bindend bewilligten Leistungsansprüche der Klägerin für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 (= 181 Tage) zur Gänze zu Fall. Denn nach der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V 2004 gebotenen Teilung dieser einmaligen Einnahme durch den täglichen Gesamtbedarf war der Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 34,94 EUR für insgesamt 285 Tage gedeckt. Der tägliche Gesamtbedarf der Klägerin errechnet sich wie folgt: monatliches Alg II von 493,16 EUR geteilt durch 30 Tage (= 16,14 EUR) zuzüglich Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,3 % und des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung in Höhe 1,7 % auf der Grundlage der für 2005 gültigen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.525,- EUR (= 564,- EUR) geteilt durch 30 Tage (= 18,80 EUR). Dementsprechend erübrigen sich Erörterungen dazu, in welchem Umfang und für welchen weiteren Zeitraum die Einmalzahlung der G vom 25. Januar 2007 bedarfsmindernd anzurechnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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