Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 533/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 670/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn kein laufendes Hauptsacheverfahren
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
18.05.2010 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 30.11.2009 zu erbringen hat.
Die Antragstellerin (ASt) bezog Alg II bis 28.02.2009. Ab 01.03.2009 versagte die Ag die Leistungen mangels Mitwirkung der ASt und hob vorangegangene Bewilligungen zum Teil wegen vorhandenem Vermögen bzw. Einkommen auf.
Am 30.11.2009 beantragte die ASt erneute Alg II. Mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit lehnte die Ag diesen Antrag mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 ab. Klage hat die ASt hiergegen nicht erhoben. Am 22.06.2010 beantragte sie erneut Alg II; hierüber entschied die Ag bisher nicht.
Am 31.03.2010 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Leistungen zu gewähren. Den Antrag vom 30.10.2009 habe die Ag mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 - zugestellt am 20.03.2010 - abgelehnt. Hilfebedürftigkeit liege aber vor. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18.05.2010 abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege nicht vor. Auch ein Anordnungsanspruch lasse sich nicht nachweisen.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 am 20.04.2010 unzulässig geworden. Nachdem die ASt keine Klage gegen diese Bescheide erhoben hat, ist kein Hauptsacheverfahren rechtshängig, für das einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Es fehlt an einem - laufenden - Verfahren, für das eine einstweilige Regelung zu treffen ist. Dabei richtete sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein gegen die Leistungsablehnung mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010, er bezog sich nicht auf den erst am 22.06.2010 erneut an die Ag gestellten Antrag auf Leistungen.
Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG unzulässig. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
18.05.2010 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 30.11.2009 zu erbringen hat.
Die Antragstellerin (ASt) bezog Alg II bis 28.02.2009. Ab 01.03.2009 versagte die Ag die Leistungen mangels Mitwirkung der ASt und hob vorangegangene Bewilligungen zum Teil wegen vorhandenem Vermögen bzw. Einkommen auf.
Am 30.11.2009 beantragte die ASt erneute Alg II. Mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit lehnte die Ag diesen Antrag mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 ab. Klage hat die ASt hiergegen nicht erhoben. Am 22.06.2010 beantragte sie erneut Alg II; hierüber entschied die Ag bisher nicht.
Am 31.03.2010 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Leistungen zu gewähren. Den Antrag vom 30.10.2009 habe die Ag mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 - zugestellt am 20.03.2010 - abgelehnt. Hilfebedürftigkeit liege aber vor. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18.05.2010 abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege nicht vor. Auch ein Anordnungsanspruch lasse sich nicht nachweisen.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 am 20.04.2010 unzulässig geworden. Nachdem die ASt keine Klage gegen diese Bescheide erhoben hat, ist kein Hauptsacheverfahren rechtshängig, für das einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Es fehlt an einem - laufenden - Verfahren, für das eine einstweilige Regelung zu treffen ist. Dabei richtete sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein gegen die Leistungsablehnung mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010, er bezog sich nicht auf den erst am 22.06.2010 erneut an die Ag gestellten Antrag auf Leistungen.
Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG unzulässig. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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