L 2 AS 121/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 25 AS 592/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 121/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Januar 2006 wird aufgehoben und den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. H. bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Anfechtung einer an die Klägerin zu 1.) gerichteten Mitteilung über die vorläufige Einstellung der den Klägern bewilligten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Kläger leben in einem Haushalt zusammen und beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit einem Schreiben vom 26. Juni 2008 wandte sich die Beklagte an die Klägerin zu 1.) als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und wies darauf hin, dass diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im laufenden Leistungsbezug noch Unterlagen vorzulegen hätte und zwar eine Mitgliedbescheinigung der Krankenkasse und eine aktuelle Kindergeldbescheinigung. Hierfür wurde der Klägerin zu 1.) eine Frist bis zum 13. Juli 2008 gesetzt mit der Belehrung, über eine Versagung der Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung zu entscheiden, wenn bis zum genannten Termin keine Erledigung erfolgt sei. Mit einem Schreiben vom 29. September 2008 "verlängerte" die Beklagte die gesetzte Frist bis zum 16. Oktober 2008 und fordert zudem auf, für eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterbewillig die Anlage zu Unterhaltszahlungen auszufüllen. Am 2. Oktober 2008 erschien die Klägerin zu 1.) bei der Beklagten und machte Angaben zum Kindergeldanspruch.

Die Beklagte teilte der Klägerin zu 1.) dann in einem Schreiben vom 12. November 2008 mit, nach ihren Informationen sei "der Leistungsanspruch" weggefallen; die Klägerin zu 1.) habe trotz wiederholter Aufforderung noch immer nicht die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse und die ausgefüllte Anlage zum Unterhalt vorgelegt. Der Leistungsfall werde bis zur Vorlage "vorläufig eingestellt". Innerhalb von zwei Monaten werde die Beklagte darüber entscheiden, ob die Leistungen weiterhin zustünden und ob die Bewilligung zurückgenommen bzw. aufgehoben werde. Sofern der aktuelle Bewilligungsbescheid nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werde, müssten die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen nachgezahlt werden. Die Klägerin zu 1.) könne sich bis zum 29. November 2008 äußern. Am 18. November 2008 gingen bei der Beklagten ohne An- oder Begleitschrieben die angeforderte Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse und der ausgefüllte Vordruck zu den Unterhaltsansprüchen gegen Dritte ein. Zu einer Einstellung der laufenden Leistungen kam es dann tatsächlich nicht. Die Beklagte veranlasste wie in den Vormonaten die Überweisung der Leistungen in bewilligter Höhe Anfang des Monats Dezember 2008 und auch jeweils zu Anfang der nachfolgenden Monate.

Mit einen Schreiben ihrer Verfahrens- und Prozessbevollmächtigen vom 17. Dezember 2008 erhob die Klägerin zu 1) für sich und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft "Widerspruch" gegen den "Bescheid" vom 12. November 2008. Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, dass eine Entziehung der Leistungen nicht gerechtfertigt sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 als unzulässig zurück und führte aus, bei der Mitteilung bzw. dem Schreiben vom 12. November 2008 habe es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt. Zudem fehle es auch an einer Beschwer, weil die laufenden Zahlungen trotz des Schreibens vom 12. November 2008 durchgängig und vollständig geleistet worden seien.

Die anwaltlich vertretenen Kläger haben am 13. Februar 2009 beim SG Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Zur Begründung habe sie ausgeführt, es handelt sich bei dem Schreiben vom 12. November 2008 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.

Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. Januar 2010 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Auch wenn man der klägerischen Auffassung folge, dass es sich bei dem Schreiben vom 12. November 2008 um einen Verwaltungsakt handelt, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage. Die mitgeteilte vorläufige Zahlungseinstellung habe sich mit der Weiterzahlung der Leistungen offensichtlich erledigt gehabt.

Gegen den ihnen am 18. Februar 2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigen der Kläger am 18. März 2010 Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Schreiben vom 12. November 2008 habe die vorläufige Zahlungseinstellung durch Verwaltungsakt geregelt. Eine Grundlage für eine vollständige Zahlungseinstellung habe nicht vorgelegen. Der Beklagten seien die Unterhaltsverhältnisse auch bekannt gewesen. Es liege ein Feststellungsinteresse vor. Die Beklagte mache bekanntermaßen im großen Maße zumeist ohne triftigen Grund von der Möglichkeit der vorläufigen Zahlungseinstellung Gebrauch. Da die Kläger weiter Leistungen bezögen, sei Wiederholungsgefahr gegeben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Januar 2010 aufzuheben und ihnen für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Weiter der nähere Einzelheiten und insbesondere zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens wird Bezug auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten genommen.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch begründet. Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die Klage bietet in dieser Hinsicht eine hinreichende Erfolgsaussicht. Entgegen der Auffassung des SG ist den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Zutreffend ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage zu verneinen ist. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. März 2009 waren nach der mit dem Schreiben vom 12. November 2008 angekündigten vorläufigen Einstellung der Leistungen schon die Zahlungen zu Beginn der Monate Dezember 2008 und Januar, Februar und März 2009 erfolgt. Damit konnte gefolgert werden, dass die Beklage die konkrete Ankündigung nicht umgesetzt hatte und auch nicht mehr umsetzen würde. Auch im Hinblick auf den in das Schreiben mit aufgenommenen, der Rechtslage entsprechenden Hinweis, vorläufig eingestellte Leistungen müssten nachgezahlt werden, wenn die Leistungsbewilligung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung aufgehoben würde, war nicht zu befürchten, dass die Beklagte auf die konkrete Mitteilung hin noch eine tatsächliche Zahlungseinstellung verfügen würde.

Die Klage ist aber als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Zulässigkeit einer solchen Klage ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren gegeben. Nach § 131 Abs. 1 SGG spricht das Sozialgericht dann, wenn sich der Verwaltungsakt vorher, durch Rücknahme oder anders erledigt auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch in den Fällen zulässig, in denen sich der Verwaltungsakt schon vor der Klageerhebung erledigt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 131 Rdnr. 8). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgehen, dass die Kläger hier noch keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gestellt haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift machen deutlich, dass sie nun auch von einer Erledigung ausgehen und ihr Begehren im Hinblick auf eine von ihnen angenommene Wiederholungsgefahr auf eine Feststellung gerichtet ist. Ein entsprechender Antrag kann noch gestellt werden und ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 8a).

Zulässiger Klagegegenstand, ist ein erledigter Verwaltungsakt. Nach Auffassung des Senats spricht hier deutlich mehr dafür als dagegen, dass das Schreiben der Beklagten vom 12. November 2008 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Form nach handelt es sich um die Mitteilung einer vorläufigen Leistungseinstellung. Diese ist im § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) geregelt. Diese Vorschrift findet nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auch bei der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II Anwendung. In der Literatur ist umstritten, ob es sich bei der vorläufigen Leistungseinstellung bzw. der Mitteilung darüber um einen Verwaltungsakt handelt (dafür u. a. Winkler in LPK-SGB III, 1. Aufl, § 331 Rdnr. 15; dagegen Eicher im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 2 Rdnr. 3 zu Abbildung 34). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt soweit ersichtlich nicht vor. Im konkreten Fall spricht für eine Qualifizierung des Schreibens vom 12. November 2008 als Verwaltungsakt, dass die Beklagte die gesetzlichen Handlungsformen der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III und der Entziehung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) zu einer einheitlichen Handlungsform "vermengt" hat. Die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfasst die Fälle, in denen der Leistungsträger Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und die Leistungsbewilligung deshalb aufzuheben ist. In solchen Fällen sind die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen nach § 331 Abs. 2 SGB III nachzuzahlen, wenn die Leistungsbewilligung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung aufgehoben wird. Die vorläufige Zahlungseinstellung ist nicht möglich, wenn das Ruhen oder der Wegfall des Anspruchs nicht schon kraft Gesetzes eingetreten ist, sondern selbst noch von einer Ermessensentscheidung des Leistungsträgers abhängt. Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger im Rahmen einer Ermessenentscheidung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn Leistungsberechtigte trotz entsprechender Belehrung ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind und dadurch die Aufklärung eines für die Leistungsgewährung relevanten Sachverhalts erheblich erschwert wird. Im konkreten Fall hat die Beklagte von der Klägerin zu 1) eine Mitwirkung in Form der Beibringung von Unterlagen abgefordert. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung wäre nach § 66 Abs. 1 SGB I vorzugehen gewesen. Die Beklagte hat aber ohne Erkenntnisse vom Wegfall oder Ruhen des Anspruchs kraft Gesetzes im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkung "bis zur Vorlage" der angeforderten Unterlagen den "Leistungsfalls vorläufig eingestellt". Sie hat insofern an die fehlende Mitwirkung die Rechtsfolge nach § 331 SGB III geknüpft. Bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 1 SGB I wäre in jeden Fall eine Ermessenentscheidung durch Verwaltungsakt erforderlich gewesen. Wenn sich die Behörde "statt" eines Vorgehens, für das ein Verwaltungsakt geboten ist, eines anderen Vorgehens bedient und dies in einem Schreiben mitteilt, liegt es nach Auffassung des Senats nahe, dann auch für das konkrete Handeln aus Rechtsschutzgesichtpunkten ein Handeln durch Verwaltungsakt, zumindest einen anfechtbaren "Formalverwaltungsakt", anzunehmen.

Die mit dem Schreiben vom 12. November 2008 getroffene Regelung war auch rechtswidrig, denn die aufgezeigten Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungseinstellung wegen eines Wegfalls oder Ruhens des Anspruchs kraft Gesetzes lagen nicht vor. Der Verwaltungsakt hatte sich auch bei Klageerhebung bereits erledigt. Weil die Beklagte binnen zwei Monaten nach der Ankündigung der vorläufigen Leistungseinstellung diese nicht tatsächlich vollzogen hatte, konnten von der konkret mitgeteilten vorläufigen Leistungseinstellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen mehr ausgehen. Rechtlich hätte die Beklagte nicht ausgezahlte Leistungen sofort wieder nachzahlen müssen, ohne sich auf die Mitteilung der vorläufigen Leistungseinstellung berufen zu können. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interessen an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn in näherer Zukunft die Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen anzunehmen ist. Eine solche Gefahr besteht schon, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit einer derartige Situation eintreten wird (Keller, a.a.O., Rdnr. 10b mit Nachweisen). Hier ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass die Beklagte von der Klägerin zu 1) bzw. den Klägern schon in mehreren Fällen schriftlich Mitwirkungshandlungen gefordert und für den Fall der Nichtmitwirkung negative Folgen angekündigt hat (so mit Schreiben vom 7. September 2006 und 16. Januar 2007). Aus den Verwaltungsakten drängt sich insgesamt der Eindruck auf, dass die Kläger Schwierigkeiten mit der Bewältigung der an sie im Verwaltungsverfahren und bei der Abwicklung des Leistungsverfahrens gestellten Anforderungen haben. Auch erscheint die Annahme naheliegend, dass die Kläger noch längere Zeit abhängig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sein werden. Aufgrund dieser Umstände ist mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass wieder eine Situation eintreten wird, in der die Beklagte auf unterbliebene Mitwirkungshandlungen reagieren wird und dies dann in einer dem hier beanstandeten Vorgehen vergleichbaren Weise. Im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte einer unzulässigen Handlungsform bedient hat, um die Mitwirkungshandlungen zu erreichen, nämlich der vorläufigen Leistungseinstellung und nicht des Vorgehens nach § 66 SGB I mit der in diesem Zusammenhang zu treffenden Ermessensentscheidung, besteht eine berechtigtes Interesse der Kläger daran, die Rechtswidrigkeit eine solchen Handelns durch das angerufene Gericht feststellen zu lassen.

Die Kläger können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen. Sie befinden sich nach wie vor im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II und verfügen weder über einzusetzendes Einkommen noch einzusetzendes Vermögen.

Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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