L 5 AL 38/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 AL 1849/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 38/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Übernahme weiterer Lehrgangskosten und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit einer Weiterbildungsmaßnahme.

Die 1962 geborene Klägerin war seit 1996 arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld und im Anschluss daran bis einschließlich 8. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 9. Juli 2003 wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund anzurechnenden Ehegatteneinkommens aufgehoben.

Am 30. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zur Arzthelferin. Die Maßnahme fand in Vollzeit in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2005 im E.-Seminar in S. statt. Mit Bescheid vom 7. April 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin, die zwecks Teilnahme an der Maßnahme in der Woche täglich von Hamburg nach S. pendelte, für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 Lehrgangskosten in Höhe von 4.910,43 EUR und Fahrkosten zunächst für die Zeit bis 31. August 2004 in Höhe von 2.376 EUR.

Am 7. April 2004 beantragte die Klägerin die Übernahme der "Kosten für die Schulunterlagen". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. April 2004 unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Am 13. April 2004 beantragte die Klägerin Essensgeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2004 unter Hinweis auf § 82 SGB III wegen fehlender auswärtiger Unterbringung der Klägerin ab.

Der gegen beide Bescheide eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 28. April 2004 blieb – nach einer Rücksprache mit der Arbeitsagentur N., die ergab, dass in den bewilligten Lehrgangskosten u.a. Beträge für 2 Arbeitskittel und 7 Lehrbücher enthalten seien - erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004).

Mit ihrer am 5. November 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, im Hinblick auf Fahrweg und Aufwand sei eine auswärtige Unterbringung zwar nicht durchgeführt worden, jedoch tatsächlich notwendig gewesen, sie könne daher nicht schlechter gestellt werden, weil sie es auf sich genommen habe, aus familiären Gründen zwischen Hamburg und S. zu pendeln. Für die Übernahme von Kosten für Lernmittel sei alleiniges Kriterium die Erforderlichkeit.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Erforderlichkeit der Lernmittel. Dem sei die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgekommen, zumal sich nicht erschließe, warum neben den dem Lehrgangsträger überwiesenen Kosten weitere Lernmittelkosten notwendig gewesen sein sollten. Verpflegungsgeld gebe es nach dem Gesetz nur bei auswärtiger Unterbringung, die hier unzweifelhaft nicht stattgefunden habe.

Gegen den ihr am 5. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juni 2007 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, die Übernahme von Lehrgangskosten sei nicht auf Lernmittelkosten beschränkt, die direkt an den Leistungsträger zu zahlen seien. Einziges Kriterium sei die Erforderlichkeit des Lernmittels. Hierzu hat die Klägerin auf eine dem Sozialgericht übersendete Liste verwiesen und ausgeführt, die Notwendigkeit der Anschaffung des gelisteten Büromaterials (Kopierpapier, Kalender, Druckerzubehör etc.) ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Einen Pschyrembel habe sie sich in der 259. Auflage zulegen müssen, da die Fachbücher, die der Lehrgangsträger zur Verfügung gestellt habe, veraltet gewesen seien. Die beiden Kittel, die die Beklagte bezahlt habe, seien nicht ausreichend gewesen, da die Arbeitskleidung wegen Verschmutzung mehrmals in der Woche habe gewechselt werden müssen. Ebenso sei sie gezwungen gewesen, sich die vorgeschriebenen weißen Schuhe für die Praxis zu kaufen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2004 und vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere Lehrgangskosten in Form von Lernmittel- und Verpflegungskosten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Gründen des erstinstanzlichen Urteils an.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehren-amtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 21. Januar 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehren-amtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 30. Januar 2009 bzw. am 2. Februar 2009 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2004 und vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anfechtungs- und Leistungsantrag der Klägerin sind nicht begründet.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Lernmittelkosten. Nach § 77 SGB III kann die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung u.a. durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Förderfähige Weiterbildungskosten sind u.a. die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten, etwa in Form von Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 80 S. 1 SGB III in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Lernmittel in diesem Sinne sind Hilfen für die Teilnehmer, die vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen zu erfassen, zu üben und zu bewahren, um so das Maßnahmeziel zu erreichen (Stratmann in Niesel SGB III, Kommentar, 4. Auflage, 2007, § 80 Rn. 4). Lernmittel sind nur förderungsfähig, wenn sie unmittelbar durch die Teilnahme an der Weiterbildung verursacht werden (§ 79 Abs. 1 SGB III) und darüber hinaus erforderlich sind (§ 80 SGB III). Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens erfüllen diese Voraussetzungen nicht; ihre Kosten entstehen nicht unmittelbar durch die Weiterbildung, sondern fallen aus anderen Gründen ohnehin an (Lampe in: GK-SGB III, Stand: August 2005, § 80 Rn. 6). In Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die dem eigenverantwortlichen Lebensbereich des Teilnehmers zuzuordnen sind, müssen Lernmittel aufgrund besonderer Merkmale oder Ausstattung einen ganz spezifischen Bezug zur konkreten Weiterbildungsmaßnahme aufweisen (Olk in PK-SGB III, 2. Auflage, 2004, § 80 Rn. 9). Die erforderliche Anschaffung derartiger Lernmittel hat die Klägerin hier nicht geltend gemacht.

1. Bei den von der Klägerin angeschafften Büromaterialien – hierzu zählen Druckerzubehör, Kalender, Schreibmaterial und Papier – fehlt es an dem erforderlichen spezifischen Bezug zur konkreten Maßnahme. Bei derartigen Büromaterialien handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die üblicherweise in einem Haushalt vorhanden sind und deren Beschaffung im Übrigen in der Eigenverantwortung des Maßnahmetteilnehmers liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst vor Teilnahme an der Maßnahme Ausgaben für derartiges Büromaterial hatte oder nicht, denn der Begriff des Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens orientiert sich nach den dargelegten Maßstäben nicht an den persönlichen Lebensverhältnissen des Maßnahmeteilnehmers.

2. Gleiches gilt für den Erwerb weißer Schuhe für den Einsatz in der Praxisausbildung. Hierbei handelt es sich um alltägliche Bekleidungsgegenstände, die auch in der Freizeit getragen werden können, Schuhe sind daher grundsätzlich dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen, jedenfalls sofern sie nicht für die Berufsausübung besonders ausgerüstet oder zugerichtet sind, wie beispielsweise Sicherheitsschuhe (vgl. Lampe in: GK-SGB III, Stand: August 2005, § 80 Rn. 7). Es handelt sich folglich bei gewöhnlichen, weißen Straßenschuhen nicht um Arbeitsbekleidung, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Schuhe auch in ihrer Freizeit getragen hat oder ob sie ausschließlich in der Ausbildung getragen wurden.

3. Bei dem "Pschyrembel", einem klinischen Wörterbuch, das - mittlerweile in der 262. Auflage – etwa alle zwei Jahre neu aufgelegt wird, handelt es sich zwar nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, jedoch war die Anschaffung des Lernmittels nicht erforderlich im Sinne des § 80 SGB III. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Lernmittel erforderlich, wenn sie für den Ausbildungs- bzw. Maßnahmezweck unbedingt notwendig, mithin unerlässlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit bezweckt die Abgrenzung solcher Lernmittel, die zum erfolgreichen Abschluss der Maßnahme unbedingt notwendig sind, von solchen Hilfsmitteln, die für das Maßnahmeziel zwar sinnvoll und empfehlenswert sein mögen, nicht aber unerlässlich sind (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.2.2006 – L 3 AL 503/05 – Juris). Eine derartige Notwendigkeit zum Erwerb eines neuen klinischen Wörterbuchs erschließt sich hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Maßnahmeträger ein – wenn auch veraltetes – Exemplar zur Verfügung gestellt hatte, nicht. Zwar ist im Bereich der medizinischen Hilfsberufe eine Kenntnis der Grundbegriffe der medizinischen Terminologie und wesentlicher Krankheiten, sowie die Kenntnis wesentlicher Grundbegriffe der Anatomie, Physiologie und Pathologie erforderlich (vgl. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Arzthelfer/ zur Arzthelferin, Anlage 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/ zur Arzthelferin v. 10.12.1985 (BGBl. I 2200)). Diese Grundbegriffe sind aber nur noch einem geringen Erkenntniszugewinn unterworfen, so dass auch die Nutzung eines älteren klinischen Wörterbuches für diese Lernzwecke möglich und ausreichend ist. Anderes mag für die Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und von Medikamenten gelten; in diesen Bereichen findet zwar nennenswerter medizinischer Fortschritt statt, dessen Kenntnis und Umsetzung indes nicht zum Arbeitsbereich des medizinischen Hilfspersonals gehört. Es mag daher durchaus empfehlenswert für eine angehende Arzthelferin sein, einen neuen Pschyrembel zu besitzen, zwingend notwendig ist es keineswegs. So trägt auch die Klägerin lediglich vor, ihr sei die Anschaffung "geraten" worden, nicht aber, diese Anschaffung sei notwendig gewesen, um das Ausbildungsziel erreichen zu können.

4. Soweit die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Anschaffung weiterer Berufskittel geltend macht, war auch diese Anschaffung nicht erforderlich im Sinne des § 80 SGB III. Die beiden Berufskittel, die der Maßnahmeträger gestellt hat, sind als Berufsbekleidung zwar grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend. Das Gericht erachtet es für allgemeinkundig, dass es unter den heutigen Lebens- und Wohnbedingungen unproblematisch möglich ist, abends einen Kittel zu waschen, der dann im Laufe der Nacht und des folgenden Tages – während der zweite Kittel getragen wird - trocknet.

II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von Verpflegungskosten durch die Beklagte. Gemäß § 82 Nr. 2 SGB III kann bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro erbracht werden. Soweit die Klägerin geltend macht, eigentlich sei in ihrem Fall eine auswärtige Unterbringung erforderlich gewesen, sie habe nur aus privaten Gründen die täglichen Pendelfahrten in Kauf genommen, kann dahinstehen, ob die Bildungsstätte außerhalb des Tagespendelbereiches lag und ob die Durchführung der Maßnahme innerhalb des Tagespendelbereichs möglich gewesen wäre. Denn ungeschriebenes aber selbstverständliches Anspruchsmerkmal für die Übernahme von Unterbringungs- und Verpflegungskosten gemäß § 82 SGB III ist, dass die auswärtige Unterbringung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde ( Hengelhaupt in: Hauck/ Noftz, SGB III, Stand: Juli 2006, § 82 Rn. 29; Eicher/ Schlegel, SGB III, Stand: September 2005, § 82 Rn. 3; vgl. auch für die Vorgängervorschrift des § 45 AFG: BSG, Urteil vom 30.1.1975 – 7 RAr 87/73SozR 4100 § 45 Nr. 4). Eine solche tatsächlich genommene auswärtige Unterbringung liegt hier aber unstreitig nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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