Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 2267/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 353/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. August 2010 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig im Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 51,60 EUR für Juli 2010 sowie 129,00 EUR monatlich für die Monate August bis November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Durchführung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 26. August 2010. Dieses hat ihn verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. Juni bis 30. November 2010 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv 365,41 EUR/Monat zu gewähren.
Die am 1961 geborene Antragstellerin ist geringfügig beschäftigt und erzielt einen Nettolohn von 400,00 EUR/Monat. Sie bewohnt in dem in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhaus eine Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 110 qm. Bis zum Ende April 2010 wohnte sie dort gemeinsam mit ihrer Tochter. Diese hat zum 1. Mai 2010 ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in B. bezogen. Im Haus wohnen auch die Eltern der Antragstellerin. Die Ladenfläche im Erdgeschoss und die Dachgeschosswohnung sind vermietet.
Der Antragstellerin wurde durch notariellen Überlassungsvertrag vom 20. September 1993 von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an dem Haus übertragen, das nach ihren Angaben einen Verkehrswert von 161.000 EUR hat. Im Grundbuch wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein mietfreies Wohnrecht der Eltern der Antragstellerin auf Lebenszeit eingetragen. Unter Ziffer V. 1. des Vertrags heißt es: "Der Besitz, die Nutzungen, Lasten, Abgaben und Gefahren aller Art gehen von heute an auf den Erwerber über. In das bestehende Mietverhältnis (Bäcker) tritt der Erwerber ein".
Mit schuldrechtlichem Vertrag vom 20. September 1993 trafen die Vertragsparteien "in Ergänzung der Überlassungsurkunde" folgende Vereinbarung: "Das Ehepaar B. (Eltern der Antragstellerin) verwaltet weiterhin das Grundstück und ist Nutznießer der Einnahmen aus der Vermietung der Gewerberäume an die Firma (I. B. GmbH). Des Weiteren werden sämtliche anfallenden Kosten wie Steuern, Versicherung, Gebühren und Werterhaltung, die das Grundstück betreffen, von Fam. B. übernommen. Dem beabsichtigten Ausbau des Bodens auf Kosten der Familie Sch. (damaliger Familienname der Antragstellerin) zu deren alleinigen Gunsten wird von Fam. B. zugestimmt."
Unter dem 1. September 2006 ist ein streitiger, schriftlicher "Nachtrag" vereinbart worden. Danach werde das Grundstück weiterhin von Frau G. B. verwaltet. Diese sei Nutznießerin jeglicher Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Ausweislich einer vorgelegten "Bestätigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" der Steuerberatungsgesellschaft K., O., M. & Partner vom 1. September 2008 sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 sämtliche Einkünfte der Mutter zugeordnet worden.
Zum Ausbau des Dachgeschosses hatten die Antragstellerin und ihr damaliger Ehemann einen Kredit iHv 67.000 DM aufgenommen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im August 2006 zahlte die Antragstellerin nach ihren Angaben den Kredit alleine ab. Bis zur vollständigen Tilgung im Oktober 2008 waren 354,33 EUR als monatliche Raten zu zahlen. Das Konto ist in der Folgezeit gelöscht worden.
Seit dem Ausbau des Dachgeschosses ist die 56 qm große Wohnung vermietet. Ausweislich eines Mietvertrags vom 1. April 2004 war die Miete auf das Konto bei der Sp.-B. B. eG, von dem die Kreditraten gezahlt wurden, zu überweisen.
Der Ehemann der Antragstellerin hatte im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom ... 2005 angegeben, u.a. Mieteinnahmen iHv 270,00 EUR/Monat zu erzielen. Nach der Trennung der Eheleute gab die Antragstellerin in den Folgeanträgen (ab 14. November 2006) unter Vorlage des Nachtrags vom 1. September 2006 kein Einkommen aus Vermietung mehr an. Zur Neuvermietung der Dachgeschosswohnung erklärte sie, die Miete fließe auf das Konto ihrer Mutter. Ausweislich der Mietverträge vom 30. Juli 2008 und vom 25. März 2010 ist die Kaltmiete iHv 270,00 EUR/Monat auf das Konto der Mutter der Antragstellerin zu überweisen.
Die Antragstellerin zahlt von ihrem Girokonto bei der Sp.-B. B. eG (Kto.-Nr ...) monatlich 250,00 EUR, ab April 2010 200,00 EUR, als Vorauszahlung für Heiz- und Hausnebenkosten auf das Hauskonto ihrer Mutter bei der Sp.-B. B. eG (Kto.-Nr ...). Für dieses am 7. Juni 2006 eröffnete Konto ist die Antragstellerin bevollmächtigt. Die Abrechnung der Hausnebenkosten im Rahmen einer "Gesamtabrechnung" erfolgt über die i. Deutschland GmbH und ist – wie auch die übrigen Rechnungen für die Hausnebenkosten – jeweils an die Antragstellerin adressiert.
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2010 monatliche Leistungen iHv 215,78 EUR (Dezember 2009 bis Februar 2010) sowie 195,78 EUR (März bis Mai 2010) bewilligt. Mit Rücknahmebescheid vom 23. April 2010 hatte er die Leistungsbewilligung ab dem 1. Mai 2010 aufgehoben. Unter Anrechnung monatlicher Mieteinnahmen für die Dachgeschosswohnung bestehe keine Bedürftigkeit. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hatte das SG die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs angeordnet (S 8 AS 1337/10 ER). Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus der nicht bestrittenen Tatsache, dass sie keine Einkünfte aus den Mietverhältnissen habe. Nicht präsente Einnahmen seien unbeachtlich.
Auf den Folgeantrag der Antragstellerin für die Zeit ab 1. Juni 2010 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Leistungsbewilligung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Ohne Berücksichtigung des Auszugs der Tochter hat er einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 883,78 EUR/Monat (davon KdU iHv 250,00 EUR) ermittelt. Als Einkommen hat er u.a. das bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung iHv 240,30 EUR (270,00 EUR Kaltmiete abzgl. 11% Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Bewirtschaftungspauschale) zu Grunde gelegt. Das Gesamteinkommen übersteige den ermittelten Bedarf. Dagegen hat die Antragstellerin am 5. Juli 2010 Widerspruch eingelegt.
Am 20. Juli 2010 hat sie beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und eine eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2010 vorgelegt: Sie sei zwar Eigentümerin des Grundstücks, die Nutznießung ziehe jedoch allein ihre Mutter. Die Einnahmen aus dem Grundstück würden durch die Mutter versteuert, und es würden Reparaturrücklagen gebildet. Sie habe keine Einnahmen aus dem Haus. Ihr Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung reiche nicht zur Existenzsicherung aus. Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 1. September 2006 sei auch ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam. Durch die Leistungsablehnung entfalle der Krankenversicherungsschutz. Die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung iHv ca. 140,00 EUR/Monat könne sie nicht aufbringen.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. August 2010 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. Juni bis 30. November 2010 vorläufig SGB II-Leistungen iHv 365,41 EUR monatlich zu gewähren. Dem Bedarf der Antragstellerin iHv 602,21 EUR (Regelleistung und KdU iHv 250,00 EUR abzgl. Warmwasserkosten) stehe ein bereinigtes Einkommen aus der Beschäftigung iHv 236,80 EUR gegenüber. Die Tochter der Antragstellerin gehöre nicht mehr zum Haushalt. Weitere Einnahmen, insbesondere aus Vermietung, habe die Antragstellerin nicht. Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 20. September 1993 sei lange vor dem Inkrafttreten des SGB II geschlossen worden. Dieser sei zu entnehmen, dass die Mutter die Lasten des Grundstücks trage. Als Grundstückseigentümerin sei die Antragstellerin selbstverständlich Adressatin entsprechender Grundstücksrechnungen; angesichts des Vertrags müsse die Mutter diese im Innenverhältnis jedoch selbst tragen. Aus demselben Grund trete die Antragstellerin auch in den Mietverträgen als Vermieterin auf. Da die Mutter den Nutzen ziehe, würden die Mietzahlungen auf deren Konto gezahlt. Aus der Kontovollmacht für das Konto der Mutter könne nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin ungehindert Zugriff auf die Mieteinnahmen besitze.
Dagegen hat der Antragsgegner am 8. September 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des SG auszusetzen. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es seien weder drohende Wohnungslosigkeit noch eine eklatante Bedarfsunterdeckung vorgetragen worden. Das Gericht habe es versäumt, den aktuellen Kontostand des Girokontos der Antragstellerin oder des Hauskontos anzufordern. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin sei alleinige Eigentümerin des Grundstücks. Insoweit gelte die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs, die durch privatschriftliche Vereinbarungen nicht beeinträchtigt werden könne. Sie sei Darlehensnehmerin des Kreditvertrags für den Dachgeschossausbau, weshalb zumindest die Mieteinnahmen aus der Dachgeschosswohnung als ihr Einkommen anzusehen seien. Die Antragstellerin trete als Vermieterin im eigenen Namen auf, ohne Vertretungs- oder Auftragsverhältnisse deutlich zu machen. Für das Hauskonto habe sie vollumfängliche Vollmachten und somit Zugriff auf die laufenden Einnahmen. Als alleinige Eigentümerin stünden ihr als KdU lediglich die anteiligen Haus- und Nebenkosten zu, die geschätzt 113,22 EUR monatlich betrügen. Ihr Gesamtbedarf liege bei 465,43 EUR. Darauf seien das bereinigte Erwerbseinkommen iHv 236,80 EUR und Mieteinahmen iHv 863,30 EUR anzurechnen. Es bestehe keine Hilfebedürftigkeit, selbst wenn man nur die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung berücksichtige.
Ferner bezweifelt der Antragsgegner einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der schuldrechtlichen Vereinbarungen vom 20. September 1993 und 1. September 2006. Da der Dachgeschossausbau auf Veranlassung und in finanzieller Verantwortung der Antragstellerin erfolgt sei, müssten ihr auch die Mieteinnahmen zustehen. Im Weiteren seien die Vermögensverhältnisse und die Unterkunftskosten zu überprüfen.
Mit Beschluss vom 30. September 2010 hat der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. August 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Auf Aufforderung des Senats hat die Antragstellerin weitere Unterlagen vorgelegt. Die Betriebskostenabrechnung vom 16. April 2010 für das Jahr 2009 für ihre Wohnung schließt mit einem Guthaben iHv 282,74 EUR. Weiterhin hat sie Kontoauszüge für ihr Girokonto (Nr. ) für Zeit vom 26. bis 29. Januar, 26. Februar bis 1. März, 10. bis 19. März, 15. April bis 17. Mai, 26. Mai bis 7. Juni, 24. Juni bis 1. Juli 2010 und 17. August bis 1. September 2010 vorgelegt. Aus diesen ergibt sich eine Weiterleitung des für die Tochter bezogenen Kindergelds iHv 140,00 EUR am 28. Januar 2010 und iHv 90,00 EUR am 26. April 2010. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, es sei die Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter beabsichtigt gewesen. Zum Stand der Dinge könne er keine Auskunft geben. Weiter ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass die Antragstellerin jedenfalls seit April 2010 Nebenkostenvorauszahlungen nur noch iHv 200,00 EUR an ihre Mutter überweist. Die Sp.-B. B. hat unter dem 18. November 2010 bestätigt, die Darlehensverbindlichkeiten seien bereits im Jahr 2008 vollständig zurückgezahlt worden. Es bestünden keine weiteren Darlehensforderungen gegen die Antragstellerin. Das Girokonto mit der Nummer existiere nicht mehr.
Auf die Aufforderungen der Berichterstatterin vom 8. Oktober 2010, die regelmäßige Weiterleitung des Kindergelds zu belegen, und vom 26. November 2010, bis zum 6. Dezember 2010 vollständige Kontoauszüge vorzulegen, hat die Antragstellerin unter dem 7. Dezember 2010 eine weitere Fristverlängerung beantragt. Das Kindergeld sei der Tochter direkt ausgehändigt worden; zur Vorlage von Zahlungsbelegen sei noch deren Unterschrift notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert der Beschwerde liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), so dass die Beschwerde statthaft ist. Der Antragsgegner ist vom SG verpflichtet worden, an die Antragstellerin monatliche Leistungen iHv 365,41 EUR für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010, d.h. für einen sechsmonatigen Zeitraum zu leisten. Der Gesamtwert der Beschwer überschreitet den Mindestbetrag.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 vorläufig monatliche Leistungen iHv 365,41 EUR für einen sechsmonatigen Zeitraum zu zahlen. Die Antragstellerin hat lediglich einen Anspruch auf eine Leistungsgewährung iHv 129,00 EUR/Monat ab dem 20. Juli 2010 glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung teilweise zu beanstanden.
Ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 19. Juli 2010, mithin für die Zeit vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes beim SG, die am 20. Juli 2010 erfolgt ist, scheitert mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen ab 1. Juni 2010, d.h. vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, kommt nicht in Betracht. Es besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig. Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Indes sind für die Zeit ab Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes eine aktuelle, erhebliche Notlage und ein SGB II-Leistungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig aus ihren eigenen Mitteln sicherzustellen.
Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners ist es für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht erforderlich, dass die Antragstellerin aktuell den Verlust ihrer Unterkunft befürchten muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel das nach dem SGB II zu ermittelnde Existenzminimum der Antragstellerin nicht decken. Wird bei Hilfebedürftigkeit seitens des Leistungsträgers ein bestehender Bedarf in einem nicht unerheblichem Maße nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Dies gilt insbesondere bei der im vorliegenden Fall summarisch festgestellten Deckungslücke iHv 129,00 EUR monatlich, die die Leistungsberechtigte in akute wirtschaftliche Nöte bringt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen iHv 129,00 EUR/Monat glaubhaft gemacht. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie ist auch hilfebedürftig. Ihr Bedarf beträgt 552,53 EUR/Monat. Er setzt sich zusammen aus der Regelleistung für eine alleinstehende Person nach § 20 Abs. 2 SGB II in der derzeit maßgeblichen Höhe von 359,00 EUR/Monat. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft (KdU). Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die Antragstellerin bewohnt eine Wohnung in dem ihr gehörenden Mehrfamilienhaus. Als Eigentümerin bezahlt sie keine Miete, sondern lediglich die anfallenden Nebenkostenvorauszahlungen. Diese betragen ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge seit April 2010 noch 200,00 EUR monatlich. Von diesem Betrag sind die Kosten der Warmwasserbereitung iH des Regelsatzanteils von 6,47 EUR abzuziehen, so dass berücksichtigungsfähige KdU iHv 193,53 EUR bestehen. Weitere KdU hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Der Senat legt nicht die vom Antragsgegner ermittelten Hausnebenkosten iHv 162,82 EUR zugrunde. Denn eine Aufteilung nach Kopfteilen scheidet angesichts der in der Jahresabrechnung vorgenommenen nutzerbezogenen Einzelabrechnung der Nebenkosten einschließlich des individuellen Heiz- und Warmwasserverbrauchs aus.
Vom Gesamtbedarf der Antragstellerin iHv 552,53 EUR ist ihr Einkommen abzuziehen. Es besteht in einem Erwerbseinkommen iHv 400,00 EUR. Davon sind lediglich die Erwerbstätigenpauschale und der Grundfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II (insgesamt 160,00 EUR) abzuziehen, da das Gehalt einen Monatsbetrag iHv 400,00 EUR nicht übersteigt. Jedenfalls ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Kontoauszügen der Antragstellerin keine höheren Gehaltszahlungen im hier maßgeblichen Zeitraum. Mithin ist ein Betrag iHv 240,00 EUR anrechenbar.
Hinzu kommt das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld für ihre Tochter Anne iHv 184,00 EUR monatlich. Der Senat erachtet es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin das Kindergeld an ihre Tochter tatsächlich weitergeleitet hat. Bereits zur Form der behaupteten Weiterleitung trägt sie widersprüchlich vor. Zunächst hatte die Antragstellerin behauptet, das Kindergeld durch Überweisung auf das Konto an ihre Tochter weiterzuleiten. Nunmehr hat sie vorgetragen, sie wende es gegen entsprechende Zahlungsbelege direkt ihrer Tochter zu, und hat die Übersendung von Zahlungsbelegen angekündigt, die offensichtlich erst noch erstellt werden müssen.
Es ergeben sich aus den von der Antragstellerin dem Gericht überlassenen Kontoauszügen weder Anhaltspunkte für die eine noch für die andere der von ihr behaupteten Varianten. Lediglich in zwei Monaten sind Teilbeträge des Kindergelds (28. Januar und 26. April 2010) iHv 90,00 EUR bzw. 140,00 EUR auf das Konto der Tochter überwiesen und so weitergeleitet worden. Dem Senat liegen zwar nur einige der angeforderten vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate vor. Die vollständigen Unterlagen waren jedoch bereits am 30. September 2010 angefordert worden. Auf Hinweise des Senats auf die Unvollständigkeit der Auszüge und auf die Notwendigkeit, die behauptete Weiterleitung iSv § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V an die Tochter zu belegen, hatte die Antragstellerin nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Sie hatte zu den Überweisungen keine ergänzenden Angaben gemacht, insbesondere keine weiteren Belege vorgelegt. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darzulegen und ggf. auf Anforderung weitere Belege beizubringen hat, soweit diese wie hier nicht durch das Gericht zu ermitteln sind.
Für die Direktzuwendungen finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. So ist auf den Kontoauszügen keine Barabhebung iHv mindestens 184,00 EUR vermerkt, was Voraussetzung für eine Auszahlung an die Tochter wäre. Es bestand mithin kein Grund, dem nach Ablauf der gesetzten Frist am 7. Dezember 2010 eingegangenen Fristverlängerungsantrag zur Vorlage der Zahlungsbelege stattzugeben und den Eingang der Belege abzuwarten. Zum einen kann eine bereits verstrichene Frist nicht verlängert werden. Zum anderen können auch Zahlungsbelege die Widersprüchlichkeit der Angaben der Antragstellerin nicht beseitigen.
Schließlich kann auch nicht die Angabe, eine Abzweigung des Kindergelds sei beabsichtigt gewesen, zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Weiterleitung führen. Mithin ist das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld im hier streitigen Zeitraum vollständig als ihr Einkommen anzurechnen.
Indes ergeben sich – selbst unter Berücksichtigung der Unvollständigkeit der vorliegenden Kontoauszüge – keine durchgreifenden Anhaltspunkte auf weitere anrechenbare Einnahmen der Antragstellerin, insbesondere aus Vermietung der von ihr und ihrem damaligen Ehemann ausgebauten Dachgeschosswohnung. Die Antragstellerin hat diesen Umstand durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Diese wird durch die bekannten Tatsachen getragen.
Zwar sind nach dem notariellen Überlassungsvertrag aus dem Jahr 1993 mit dem Eigentümerwechsel grundsätzlich alle Lasten und Nutzungen an dem Grundstück und dem Mehrfamilienhaus auf die Antragstellerin übergegangen. Indes haben die Beteiligten am selben Tag einen weiteren, privatschriftlichen Vertrag geschlossen, wonach die Eltern die Antragstellerin weiterhin den Nutzen aus dem Vermögenswert ziehen können. Diese zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung ist wirksam. Es gibt nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag im Jahr 1993 (!) nur geschlossen wurde, um Sozialleistungen beziehen zu können. Die Vereinbarung ist von den Beteiligten auch offensichtlich erfüllt worden und wird weiterhin erfüllt. Die Eltern der Antragstellerin, resp. nunmehr die Mutter, trägt die Lasten des Grundstücks.
Nach der Vereinbarung vom 20. September 1993 sollte der "beabsichtigte Ausbau des Bodens auf Kosten der Familie Sch. zu deren alleinigen Gunsten" erfolgen. Auch diese Vereinbarung ist offensichtlich zunächst umgesetzt worden. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hatten den Dachgeschoßausbau betrieben und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen, bei dem zuletzt die Sp.-B. B. Darlehensgeberin war, und das durch die Eheleute bedient wurde. Dementsprechend hatte der Ehemann der Antragstellerin in seinem SGB II-Leistungsantrag aus dem Jahr 2005 u.a. angegeben, Mieteinnahmen iHv 270,00 EUR/Monat zu erzielen.
Jedoch wurde wohl nach der Trennung der Eheleute, die im August 2006 erfolgte, die Vereinbarung durch den unter dem 1. September 2006 schriftlich vereinbarten "Nachtrag" zum schuldrechtlichen Vertrag vom 20. September 1993 modifiziert: Die Mutter der Antragstellerin sei weiterhin Nutznießerin jeglicher Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Regelung ist nur so zu verstehen, dass auch die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung der Mutter zufließen sollten.
Der Senat hat nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken an der Wirksamkeit und tatsächlichen Einhaltung der Nachtragsvereinbarung.
So gab die Antragstellerin in ihren weiteren Leistungsanträgen kein Einkommen aus Vermietung mehr an. Nach der Erklärung der Steuerberatungsgesellschaft hat die Mutter der Antragstellerin im Jahr 2007 alle Einkünfte aus Vermietung des Hauses in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Diese Umstände indizieren, dass auch diese Vertragsänderung von den Beteiligten umgesetzt worden ist.
Aus der Verwaltungsakte und insbesondere den seit September 2006 vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin noch Mieteinnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung zugeflossen sind.
Es ergeben sich zugleich auch keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin selbst noch weitere Darlehensraten – bis zur vollständigen Abzahlung des Kredits im Oktober 2008 – erbracht hat. Entsprechende Kontobewegungen sind ihrem Girokonto bei der Sp.-B. nicht zu entnehmen. Die vorliegenden Jahresauszüge des Giro- Kontos Nr. legen nahe, dass dieses allein der Abwicklung des Darlehens diente, denn es sind allein die monatlichen Eingänge der Darlehensraten und Abgänge der Zinsleistungen aufgeführt; der jeweils ausgeworfene Saldo entspricht dem (geplanten) Rückzahlungsstand des Darlehens.
Zwar hatte die Antragstellerin am 14. November 2006 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, derzeit bezahle noch ihr Ehemann die Darlehensraten und sie solle die Zahlung übernehmen. Aus der Niederschrift über eine Vorsprache am 27. März 2007 ergibt sich jedoch, dass seit November 2006 die Mutter der Antragstellerin die Begleichung der Raten übernommen hat. Dieser vermeintliche Widerspruch spricht aber nach Auffassung des Senats nicht gegen die Ernstlichkeit und Rechtswirksamkeit der Nachtragsvereinbarung. Allenfalls mag diese fehlerhaft datiert worden sein, um einen nahtlosen Übergang (nach Trennung der Eheleute) zu schaffen.
Angesichts der von der Mutter für die Dauer von zwei Jahren getragenen Differenz zwischen Mieteinnahmen und monatlicher Darlehenslast bestand auch kein Anlass, den Nachtrag nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens wieder aufzuheben. Es ergeben sich aus der Verwaltungsakte auch keine Hinweise auf eine solche Verfahrensweise.
Dementsprechend sehen auch die neueren Mietverträge für die Dachgeschosswohnung aus den Jahren 2008 und 2010 die Überweisung der Mietzahlungen durch den Mieter auf das von der Antragstellerin benannte Hauskonto der Mutter der Antragstellerin vor. Insgesamt ist daher – wie das SG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – die Situation der Antragstellerin sowohl rechtlich als auch tatsächlich plausibel und nachvollziehbar.
Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin eine Vollmacht für dieses Mieten- und Hauskonto der Mutter besitzt, lässt sich nicht schließen, dass sie auch im Innenverhältnis zur Mutter berechtigt ist, Zugriff auf die Mieteinnahmen – vollständig oder anteilig für die Dachgeschosswohnung – zu nehmen und diese für ihre Zwecke zu verbrauchen. Die Antragstellerin kann nicht auf eine im Innenverhältnis pflichtwidrige und damit rechtswidrige Verfügung über fremdes Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden.
Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin trete im Rechtsverkehr nach außen als Eigentümerin auf, schließe Mietverträge und mache das bestehende Auftrags- und Vertretungsverhältnis nicht deutlich, und hieraus den Schluss auf eine – schuldrechtlich unbeschränkte – Eigentümerposition zieht, teilt der Senat seine Einschätzung nicht. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin zum Abschluss von Mietverträgen für ihr Eigentum berechtigt. Zugleich ist sie Schuldnerin der Hauslasten, bzw. haftet mit dem Eigentum. Den Umstand, dass – schuldrechtlich – nicht sie die Früchte aus dem Eigentum zieht, muss sie nicht offenlegen.
Da sich entgegen der Ausführungen des Antragsgegners weder aus der Verwaltungsakte noch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Kontoauszügen der Antragstellerin, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie selbst aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung Einnahmen iHv 270,00 EUR bezieht, kann ihr auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden. Denn nur bereite Mittel beseitigen die Hilfebedürftigkeit. Auch im Übrigen bestehen keine Hinweise auf ein – dem Antragsgegner verschwiegenes – anderes Einkommen der Antragstellerin.
Es verbleibt nach alledem ein anrechenbares Einkommen iHv 424,00 EUR (240,00 EUR + 184,00 EUR), sodass sich ein monatlicher Leistungsanspruch iHv 128,53 EUR, gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet: 129,00 EUR, ergibt.
Für die Zeit ab dem 20. Juli 2010 war der anteilige Monatsbetrag (129,00 EUR: 30 x 12 = 51,60 EUR) zu gewähren. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten waren entsprechend des Anteils der Beteiligten am Unterliegen bzw. Obsiegen zu quoteln.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig im Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 51,60 EUR für Juli 2010 sowie 129,00 EUR monatlich für die Monate August bis November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Durchführung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 26. August 2010. Dieses hat ihn verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. Juni bis 30. November 2010 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv 365,41 EUR/Monat zu gewähren.
Die am 1961 geborene Antragstellerin ist geringfügig beschäftigt und erzielt einen Nettolohn von 400,00 EUR/Monat. Sie bewohnt in dem in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhaus eine Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 110 qm. Bis zum Ende April 2010 wohnte sie dort gemeinsam mit ihrer Tochter. Diese hat zum 1. Mai 2010 ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in B. bezogen. Im Haus wohnen auch die Eltern der Antragstellerin. Die Ladenfläche im Erdgeschoss und die Dachgeschosswohnung sind vermietet.
Der Antragstellerin wurde durch notariellen Überlassungsvertrag vom 20. September 1993 von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an dem Haus übertragen, das nach ihren Angaben einen Verkehrswert von 161.000 EUR hat. Im Grundbuch wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein mietfreies Wohnrecht der Eltern der Antragstellerin auf Lebenszeit eingetragen. Unter Ziffer V. 1. des Vertrags heißt es: "Der Besitz, die Nutzungen, Lasten, Abgaben und Gefahren aller Art gehen von heute an auf den Erwerber über. In das bestehende Mietverhältnis (Bäcker) tritt der Erwerber ein".
Mit schuldrechtlichem Vertrag vom 20. September 1993 trafen die Vertragsparteien "in Ergänzung der Überlassungsurkunde" folgende Vereinbarung: "Das Ehepaar B. (Eltern der Antragstellerin) verwaltet weiterhin das Grundstück und ist Nutznießer der Einnahmen aus der Vermietung der Gewerberäume an die Firma (I. B. GmbH). Des Weiteren werden sämtliche anfallenden Kosten wie Steuern, Versicherung, Gebühren und Werterhaltung, die das Grundstück betreffen, von Fam. B. übernommen. Dem beabsichtigten Ausbau des Bodens auf Kosten der Familie Sch. (damaliger Familienname der Antragstellerin) zu deren alleinigen Gunsten wird von Fam. B. zugestimmt."
Unter dem 1. September 2006 ist ein streitiger, schriftlicher "Nachtrag" vereinbart worden. Danach werde das Grundstück weiterhin von Frau G. B. verwaltet. Diese sei Nutznießerin jeglicher Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Ausweislich einer vorgelegten "Bestätigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" der Steuerberatungsgesellschaft K., O., M. & Partner vom 1. September 2008 sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 sämtliche Einkünfte der Mutter zugeordnet worden.
Zum Ausbau des Dachgeschosses hatten die Antragstellerin und ihr damaliger Ehemann einen Kredit iHv 67.000 DM aufgenommen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im August 2006 zahlte die Antragstellerin nach ihren Angaben den Kredit alleine ab. Bis zur vollständigen Tilgung im Oktober 2008 waren 354,33 EUR als monatliche Raten zu zahlen. Das Konto ist in der Folgezeit gelöscht worden.
Seit dem Ausbau des Dachgeschosses ist die 56 qm große Wohnung vermietet. Ausweislich eines Mietvertrags vom 1. April 2004 war die Miete auf das Konto bei der Sp.-B. B. eG, von dem die Kreditraten gezahlt wurden, zu überweisen.
Der Ehemann der Antragstellerin hatte im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom ... 2005 angegeben, u.a. Mieteinnahmen iHv 270,00 EUR/Monat zu erzielen. Nach der Trennung der Eheleute gab die Antragstellerin in den Folgeanträgen (ab 14. November 2006) unter Vorlage des Nachtrags vom 1. September 2006 kein Einkommen aus Vermietung mehr an. Zur Neuvermietung der Dachgeschosswohnung erklärte sie, die Miete fließe auf das Konto ihrer Mutter. Ausweislich der Mietverträge vom 30. Juli 2008 und vom 25. März 2010 ist die Kaltmiete iHv 270,00 EUR/Monat auf das Konto der Mutter der Antragstellerin zu überweisen.
Die Antragstellerin zahlt von ihrem Girokonto bei der Sp.-B. B. eG (Kto.-Nr ...) monatlich 250,00 EUR, ab April 2010 200,00 EUR, als Vorauszahlung für Heiz- und Hausnebenkosten auf das Hauskonto ihrer Mutter bei der Sp.-B. B. eG (Kto.-Nr ...). Für dieses am 7. Juni 2006 eröffnete Konto ist die Antragstellerin bevollmächtigt. Die Abrechnung der Hausnebenkosten im Rahmen einer "Gesamtabrechnung" erfolgt über die i. Deutschland GmbH und ist – wie auch die übrigen Rechnungen für die Hausnebenkosten – jeweils an die Antragstellerin adressiert.
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2010 monatliche Leistungen iHv 215,78 EUR (Dezember 2009 bis Februar 2010) sowie 195,78 EUR (März bis Mai 2010) bewilligt. Mit Rücknahmebescheid vom 23. April 2010 hatte er die Leistungsbewilligung ab dem 1. Mai 2010 aufgehoben. Unter Anrechnung monatlicher Mieteinnahmen für die Dachgeschosswohnung bestehe keine Bedürftigkeit. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hatte das SG die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs angeordnet (S 8 AS 1337/10 ER). Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus der nicht bestrittenen Tatsache, dass sie keine Einkünfte aus den Mietverhältnissen habe. Nicht präsente Einnahmen seien unbeachtlich.
Auf den Folgeantrag der Antragstellerin für die Zeit ab 1. Juni 2010 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Leistungsbewilligung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Ohne Berücksichtigung des Auszugs der Tochter hat er einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 883,78 EUR/Monat (davon KdU iHv 250,00 EUR) ermittelt. Als Einkommen hat er u.a. das bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung iHv 240,30 EUR (270,00 EUR Kaltmiete abzgl. 11% Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Bewirtschaftungspauschale) zu Grunde gelegt. Das Gesamteinkommen übersteige den ermittelten Bedarf. Dagegen hat die Antragstellerin am 5. Juli 2010 Widerspruch eingelegt.
Am 20. Juli 2010 hat sie beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und eine eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2010 vorgelegt: Sie sei zwar Eigentümerin des Grundstücks, die Nutznießung ziehe jedoch allein ihre Mutter. Die Einnahmen aus dem Grundstück würden durch die Mutter versteuert, und es würden Reparaturrücklagen gebildet. Sie habe keine Einnahmen aus dem Haus. Ihr Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung reiche nicht zur Existenzsicherung aus. Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 1. September 2006 sei auch ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam. Durch die Leistungsablehnung entfalle der Krankenversicherungsschutz. Die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung iHv ca. 140,00 EUR/Monat könne sie nicht aufbringen.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. August 2010 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. Juni bis 30. November 2010 vorläufig SGB II-Leistungen iHv 365,41 EUR monatlich zu gewähren. Dem Bedarf der Antragstellerin iHv 602,21 EUR (Regelleistung und KdU iHv 250,00 EUR abzgl. Warmwasserkosten) stehe ein bereinigtes Einkommen aus der Beschäftigung iHv 236,80 EUR gegenüber. Die Tochter der Antragstellerin gehöre nicht mehr zum Haushalt. Weitere Einnahmen, insbesondere aus Vermietung, habe die Antragstellerin nicht. Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 20. September 1993 sei lange vor dem Inkrafttreten des SGB II geschlossen worden. Dieser sei zu entnehmen, dass die Mutter die Lasten des Grundstücks trage. Als Grundstückseigentümerin sei die Antragstellerin selbstverständlich Adressatin entsprechender Grundstücksrechnungen; angesichts des Vertrags müsse die Mutter diese im Innenverhältnis jedoch selbst tragen. Aus demselben Grund trete die Antragstellerin auch in den Mietverträgen als Vermieterin auf. Da die Mutter den Nutzen ziehe, würden die Mietzahlungen auf deren Konto gezahlt. Aus der Kontovollmacht für das Konto der Mutter könne nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin ungehindert Zugriff auf die Mieteinnahmen besitze.
Dagegen hat der Antragsgegner am 8. September 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des SG auszusetzen. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es seien weder drohende Wohnungslosigkeit noch eine eklatante Bedarfsunterdeckung vorgetragen worden. Das Gericht habe es versäumt, den aktuellen Kontostand des Girokontos der Antragstellerin oder des Hauskontos anzufordern. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin sei alleinige Eigentümerin des Grundstücks. Insoweit gelte die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs, die durch privatschriftliche Vereinbarungen nicht beeinträchtigt werden könne. Sie sei Darlehensnehmerin des Kreditvertrags für den Dachgeschossausbau, weshalb zumindest die Mieteinnahmen aus der Dachgeschosswohnung als ihr Einkommen anzusehen seien. Die Antragstellerin trete als Vermieterin im eigenen Namen auf, ohne Vertretungs- oder Auftragsverhältnisse deutlich zu machen. Für das Hauskonto habe sie vollumfängliche Vollmachten und somit Zugriff auf die laufenden Einnahmen. Als alleinige Eigentümerin stünden ihr als KdU lediglich die anteiligen Haus- und Nebenkosten zu, die geschätzt 113,22 EUR monatlich betrügen. Ihr Gesamtbedarf liege bei 465,43 EUR. Darauf seien das bereinigte Erwerbseinkommen iHv 236,80 EUR und Mieteinahmen iHv 863,30 EUR anzurechnen. Es bestehe keine Hilfebedürftigkeit, selbst wenn man nur die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung berücksichtige.
Ferner bezweifelt der Antragsgegner einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der schuldrechtlichen Vereinbarungen vom 20. September 1993 und 1. September 2006. Da der Dachgeschossausbau auf Veranlassung und in finanzieller Verantwortung der Antragstellerin erfolgt sei, müssten ihr auch die Mieteinnahmen zustehen. Im Weiteren seien die Vermögensverhältnisse und die Unterkunftskosten zu überprüfen.
Mit Beschluss vom 30. September 2010 hat der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. August 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Auf Aufforderung des Senats hat die Antragstellerin weitere Unterlagen vorgelegt. Die Betriebskostenabrechnung vom 16. April 2010 für das Jahr 2009 für ihre Wohnung schließt mit einem Guthaben iHv 282,74 EUR. Weiterhin hat sie Kontoauszüge für ihr Girokonto (Nr. ) für Zeit vom 26. bis 29. Januar, 26. Februar bis 1. März, 10. bis 19. März, 15. April bis 17. Mai, 26. Mai bis 7. Juni, 24. Juni bis 1. Juli 2010 und 17. August bis 1. September 2010 vorgelegt. Aus diesen ergibt sich eine Weiterleitung des für die Tochter bezogenen Kindergelds iHv 140,00 EUR am 28. Januar 2010 und iHv 90,00 EUR am 26. April 2010. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, es sei die Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter beabsichtigt gewesen. Zum Stand der Dinge könne er keine Auskunft geben. Weiter ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass die Antragstellerin jedenfalls seit April 2010 Nebenkostenvorauszahlungen nur noch iHv 200,00 EUR an ihre Mutter überweist. Die Sp.-B. B. hat unter dem 18. November 2010 bestätigt, die Darlehensverbindlichkeiten seien bereits im Jahr 2008 vollständig zurückgezahlt worden. Es bestünden keine weiteren Darlehensforderungen gegen die Antragstellerin. Das Girokonto mit der Nummer existiere nicht mehr.
Auf die Aufforderungen der Berichterstatterin vom 8. Oktober 2010, die regelmäßige Weiterleitung des Kindergelds zu belegen, und vom 26. November 2010, bis zum 6. Dezember 2010 vollständige Kontoauszüge vorzulegen, hat die Antragstellerin unter dem 7. Dezember 2010 eine weitere Fristverlängerung beantragt. Das Kindergeld sei der Tochter direkt ausgehändigt worden; zur Vorlage von Zahlungsbelegen sei noch deren Unterschrift notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert der Beschwerde liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), so dass die Beschwerde statthaft ist. Der Antragsgegner ist vom SG verpflichtet worden, an die Antragstellerin monatliche Leistungen iHv 365,41 EUR für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010, d.h. für einen sechsmonatigen Zeitraum zu leisten. Der Gesamtwert der Beschwer überschreitet den Mindestbetrag.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 vorläufig monatliche Leistungen iHv 365,41 EUR für einen sechsmonatigen Zeitraum zu zahlen. Die Antragstellerin hat lediglich einen Anspruch auf eine Leistungsgewährung iHv 129,00 EUR/Monat ab dem 20. Juli 2010 glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung teilweise zu beanstanden.
Ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 19. Juli 2010, mithin für die Zeit vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes beim SG, die am 20. Juli 2010 erfolgt ist, scheitert mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen ab 1. Juni 2010, d.h. vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, kommt nicht in Betracht. Es besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig. Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Indes sind für die Zeit ab Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes eine aktuelle, erhebliche Notlage und ein SGB II-Leistungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig aus ihren eigenen Mitteln sicherzustellen.
Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners ist es für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht erforderlich, dass die Antragstellerin aktuell den Verlust ihrer Unterkunft befürchten muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel das nach dem SGB II zu ermittelnde Existenzminimum der Antragstellerin nicht decken. Wird bei Hilfebedürftigkeit seitens des Leistungsträgers ein bestehender Bedarf in einem nicht unerheblichem Maße nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Dies gilt insbesondere bei der im vorliegenden Fall summarisch festgestellten Deckungslücke iHv 129,00 EUR monatlich, die die Leistungsberechtigte in akute wirtschaftliche Nöte bringt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen iHv 129,00 EUR/Monat glaubhaft gemacht. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie ist auch hilfebedürftig. Ihr Bedarf beträgt 552,53 EUR/Monat. Er setzt sich zusammen aus der Regelleistung für eine alleinstehende Person nach § 20 Abs. 2 SGB II in der derzeit maßgeblichen Höhe von 359,00 EUR/Monat. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft (KdU). Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die Antragstellerin bewohnt eine Wohnung in dem ihr gehörenden Mehrfamilienhaus. Als Eigentümerin bezahlt sie keine Miete, sondern lediglich die anfallenden Nebenkostenvorauszahlungen. Diese betragen ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge seit April 2010 noch 200,00 EUR monatlich. Von diesem Betrag sind die Kosten der Warmwasserbereitung iH des Regelsatzanteils von 6,47 EUR abzuziehen, so dass berücksichtigungsfähige KdU iHv 193,53 EUR bestehen. Weitere KdU hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Der Senat legt nicht die vom Antragsgegner ermittelten Hausnebenkosten iHv 162,82 EUR zugrunde. Denn eine Aufteilung nach Kopfteilen scheidet angesichts der in der Jahresabrechnung vorgenommenen nutzerbezogenen Einzelabrechnung der Nebenkosten einschließlich des individuellen Heiz- und Warmwasserverbrauchs aus.
Vom Gesamtbedarf der Antragstellerin iHv 552,53 EUR ist ihr Einkommen abzuziehen. Es besteht in einem Erwerbseinkommen iHv 400,00 EUR. Davon sind lediglich die Erwerbstätigenpauschale und der Grundfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II (insgesamt 160,00 EUR) abzuziehen, da das Gehalt einen Monatsbetrag iHv 400,00 EUR nicht übersteigt. Jedenfalls ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Kontoauszügen der Antragstellerin keine höheren Gehaltszahlungen im hier maßgeblichen Zeitraum. Mithin ist ein Betrag iHv 240,00 EUR anrechenbar.
Hinzu kommt das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld für ihre Tochter Anne iHv 184,00 EUR monatlich. Der Senat erachtet es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin das Kindergeld an ihre Tochter tatsächlich weitergeleitet hat. Bereits zur Form der behaupteten Weiterleitung trägt sie widersprüchlich vor. Zunächst hatte die Antragstellerin behauptet, das Kindergeld durch Überweisung auf das Konto an ihre Tochter weiterzuleiten. Nunmehr hat sie vorgetragen, sie wende es gegen entsprechende Zahlungsbelege direkt ihrer Tochter zu, und hat die Übersendung von Zahlungsbelegen angekündigt, die offensichtlich erst noch erstellt werden müssen.
Es ergeben sich aus den von der Antragstellerin dem Gericht überlassenen Kontoauszügen weder Anhaltspunkte für die eine noch für die andere der von ihr behaupteten Varianten. Lediglich in zwei Monaten sind Teilbeträge des Kindergelds (28. Januar und 26. April 2010) iHv 90,00 EUR bzw. 140,00 EUR auf das Konto der Tochter überwiesen und so weitergeleitet worden. Dem Senat liegen zwar nur einige der angeforderten vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate vor. Die vollständigen Unterlagen waren jedoch bereits am 30. September 2010 angefordert worden. Auf Hinweise des Senats auf die Unvollständigkeit der Auszüge und auf die Notwendigkeit, die behauptete Weiterleitung iSv § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V an die Tochter zu belegen, hatte die Antragstellerin nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Sie hatte zu den Überweisungen keine ergänzenden Angaben gemacht, insbesondere keine weiteren Belege vorgelegt. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darzulegen und ggf. auf Anforderung weitere Belege beizubringen hat, soweit diese wie hier nicht durch das Gericht zu ermitteln sind.
Für die Direktzuwendungen finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. So ist auf den Kontoauszügen keine Barabhebung iHv mindestens 184,00 EUR vermerkt, was Voraussetzung für eine Auszahlung an die Tochter wäre. Es bestand mithin kein Grund, dem nach Ablauf der gesetzten Frist am 7. Dezember 2010 eingegangenen Fristverlängerungsantrag zur Vorlage der Zahlungsbelege stattzugeben und den Eingang der Belege abzuwarten. Zum einen kann eine bereits verstrichene Frist nicht verlängert werden. Zum anderen können auch Zahlungsbelege die Widersprüchlichkeit der Angaben der Antragstellerin nicht beseitigen.
Schließlich kann auch nicht die Angabe, eine Abzweigung des Kindergelds sei beabsichtigt gewesen, zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Weiterleitung führen. Mithin ist das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld im hier streitigen Zeitraum vollständig als ihr Einkommen anzurechnen.
Indes ergeben sich – selbst unter Berücksichtigung der Unvollständigkeit der vorliegenden Kontoauszüge – keine durchgreifenden Anhaltspunkte auf weitere anrechenbare Einnahmen der Antragstellerin, insbesondere aus Vermietung der von ihr und ihrem damaligen Ehemann ausgebauten Dachgeschosswohnung. Die Antragstellerin hat diesen Umstand durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Diese wird durch die bekannten Tatsachen getragen.
Zwar sind nach dem notariellen Überlassungsvertrag aus dem Jahr 1993 mit dem Eigentümerwechsel grundsätzlich alle Lasten und Nutzungen an dem Grundstück und dem Mehrfamilienhaus auf die Antragstellerin übergegangen. Indes haben die Beteiligten am selben Tag einen weiteren, privatschriftlichen Vertrag geschlossen, wonach die Eltern die Antragstellerin weiterhin den Nutzen aus dem Vermögenswert ziehen können. Diese zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung ist wirksam. Es gibt nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag im Jahr 1993 (!) nur geschlossen wurde, um Sozialleistungen beziehen zu können. Die Vereinbarung ist von den Beteiligten auch offensichtlich erfüllt worden und wird weiterhin erfüllt. Die Eltern der Antragstellerin, resp. nunmehr die Mutter, trägt die Lasten des Grundstücks.
Nach der Vereinbarung vom 20. September 1993 sollte der "beabsichtigte Ausbau des Bodens auf Kosten der Familie Sch. zu deren alleinigen Gunsten" erfolgen. Auch diese Vereinbarung ist offensichtlich zunächst umgesetzt worden. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hatten den Dachgeschoßausbau betrieben und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen, bei dem zuletzt die Sp.-B. B. Darlehensgeberin war, und das durch die Eheleute bedient wurde. Dementsprechend hatte der Ehemann der Antragstellerin in seinem SGB II-Leistungsantrag aus dem Jahr 2005 u.a. angegeben, Mieteinnahmen iHv 270,00 EUR/Monat zu erzielen.
Jedoch wurde wohl nach der Trennung der Eheleute, die im August 2006 erfolgte, die Vereinbarung durch den unter dem 1. September 2006 schriftlich vereinbarten "Nachtrag" zum schuldrechtlichen Vertrag vom 20. September 1993 modifiziert: Die Mutter der Antragstellerin sei weiterhin Nutznießerin jeglicher Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Regelung ist nur so zu verstehen, dass auch die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung der Mutter zufließen sollten.
Der Senat hat nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken an der Wirksamkeit und tatsächlichen Einhaltung der Nachtragsvereinbarung.
So gab die Antragstellerin in ihren weiteren Leistungsanträgen kein Einkommen aus Vermietung mehr an. Nach der Erklärung der Steuerberatungsgesellschaft hat die Mutter der Antragstellerin im Jahr 2007 alle Einkünfte aus Vermietung des Hauses in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Diese Umstände indizieren, dass auch diese Vertragsänderung von den Beteiligten umgesetzt worden ist.
Aus der Verwaltungsakte und insbesondere den seit September 2006 vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin noch Mieteinnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung zugeflossen sind.
Es ergeben sich zugleich auch keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin selbst noch weitere Darlehensraten – bis zur vollständigen Abzahlung des Kredits im Oktober 2008 – erbracht hat. Entsprechende Kontobewegungen sind ihrem Girokonto bei der Sp.-B. nicht zu entnehmen. Die vorliegenden Jahresauszüge des Giro- Kontos Nr. legen nahe, dass dieses allein der Abwicklung des Darlehens diente, denn es sind allein die monatlichen Eingänge der Darlehensraten und Abgänge der Zinsleistungen aufgeführt; der jeweils ausgeworfene Saldo entspricht dem (geplanten) Rückzahlungsstand des Darlehens.
Zwar hatte die Antragstellerin am 14. November 2006 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, derzeit bezahle noch ihr Ehemann die Darlehensraten und sie solle die Zahlung übernehmen. Aus der Niederschrift über eine Vorsprache am 27. März 2007 ergibt sich jedoch, dass seit November 2006 die Mutter der Antragstellerin die Begleichung der Raten übernommen hat. Dieser vermeintliche Widerspruch spricht aber nach Auffassung des Senats nicht gegen die Ernstlichkeit und Rechtswirksamkeit der Nachtragsvereinbarung. Allenfalls mag diese fehlerhaft datiert worden sein, um einen nahtlosen Übergang (nach Trennung der Eheleute) zu schaffen.
Angesichts der von der Mutter für die Dauer von zwei Jahren getragenen Differenz zwischen Mieteinnahmen und monatlicher Darlehenslast bestand auch kein Anlass, den Nachtrag nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens wieder aufzuheben. Es ergeben sich aus der Verwaltungsakte auch keine Hinweise auf eine solche Verfahrensweise.
Dementsprechend sehen auch die neueren Mietverträge für die Dachgeschosswohnung aus den Jahren 2008 und 2010 die Überweisung der Mietzahlungen durch den Mieter auf das von der Antragstellerin benannte Hauskonto der Mutter der Antragstellerin vor. Insgesamt ist daher – wie das SG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – die Situation der Antragstellerin sowohl rechtlich als auch tatsächlich plausibel und nachvollziehbar.
Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin eine Vollmacht für dieses Mieten- und Hauskonto der Mutter besitzt, lässt sich nicht schließen, dass sie auch im Innenverhältnis zur Mutter berechtigt ist, Zugriff auf die Mieteinnahmen – vollständig oder anteilig für die Dachgeschosswohnung – zu nehmen und diese für ihre Zwecke zu verbrauchen. Die Antragstellerin kann nicht auf eine im Innenverhältnis pflichtwidrige und damit rechtswidrige Verfügung über fremdes Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden.
Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin trete im Rechtsverkehr nach außen als Eigentümerin auf, schließe Mietverträge und mache das bestehende Auftrags- und Vertretungsverhältnis nicht deutlich, und hieraus den Schluss auf eine – schuldrechtlich unbeschränkte – Eigentümerposition zieht, teilt der Senat seine Einschätzung nicht. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin zum Abschluss von Mietverträgen für ihr Eigentum berechtigt. Zugleich ist sie Schuldnerin der Hauslasten, bzw. haftet mit dem Eigentum. Den Umstand, dass – schuldrechtlich – nicht sie die Früchte aus dem Eigentum zieht, muss sie nicht offenlegen.
Da sich entgegen der Ausführungen des Antragsgegners weder aus der Verwaltungsakte noch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Kontoauszügen der Antragstellerin, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie selbst aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung Einnahmen iHv 270,00 EUR bezieht, kann ihr auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden. Denn nur bereite Mittel beseitigen die Hilfebedürftigkeit. Auch im Übrigen bestehen keine Hinweise auf ein – dem Antragsgegner verschwiegenes – anderes Einkommen der Antragstellerin.
Es verbleibt nach alledem ein anrechenbares Einkommen iHv 424,00 EUR (240,00 EUR + 184,00 EUR), sodass sich ein monatlicher Leistungsanspruch iHv 128,53 EUR, gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet: 129,00 EUR, ergibt.
Für die Zeit ab dem 20. Juli 2010 war der anteilige Monatsbetrag (129,00 EUR: 30 x 12 = 51,60 EUR) zu gewähren. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten waren entsprechend des Anteils der Beteiligten am Unterliegen bzw. Obsiegen zu quoteln.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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