Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 2433/98-2
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 54/00 W04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten einschließlich derer des Verfahrens der Nichtzu-lassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 7. August 2003, soweit diese erfolgreich war, sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Zugunstenverfahren die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes für Lebzeiten des Versicherten unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die 1932 geborene Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des 1926 in P/P geborenen und am 5. Juni 2008 in Israel verstorbenen Versicherten. Der Versicherte war Verfolgter des Nationalso-zialismus. Nach Kriegsende kam der Versicherte in das Gebiet der damaligen amerikanischen Besatzungszone Deutschlands, wo er sich in Lagern für Displaced Persons (DP) aufhielt. Durch Unterlagen belegt sind zeitweilige Aufenthalte in L (bei U), N-U und Bad W. Seit 1948 lebte der Versicherte in I und besaß die israelische Staatsangehörigkeit. Von der Beklagten erhielt er seit 1. Februar 1991 Altersruhegeld (Bescheid vom 4. Dezember 1991), nachdem er gemäß Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum Deutsch-Israelischen Sozial-versicherungsabkommen (DISVA) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichtet hatte. Im Antrag auf Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung vom 29. August 1990 hatte er den Fragenblock E, der die Entrichtung von Beiträgen zur ge-setzlichen Rentenversicherung in Deutschland betraf, durchgehend mit "nein" beantwortet. Am 18. März 1994 beantragte der Versicherte "die Anerkennung von in Deutschland zurück-gelegten Beitragszeiten und daraus resultierend die Anrechnung von Verfolgungszeiten". Er machte geltend, seit August 1946 für die United Nations Relief and Rehabilitation Administra-tion (UNRRA) gearbeitet zu haben. Er habe im DP-Lager L als "messing clerk" (Angestellter im Kasino/Speiseraum) begonnen und sei später in der Lkaserne N-U als "messing officer" tätig gewesen. Er legte dazu ein Schreiben des PCIRO (Preparatory Commission of the Interna-tional Refugee Organization)-Area-Teams 1062 vom 8. Oktober 1948, ein Diplom vom 29. Januar 1947 betreffend die Teilnahme an einem Kursus in einem Trainingscenter der UNRRA in Bad Wund einen Führerschein, ausgestellt am 25. November 1947 vom Landrat des Kreises N U (mit der Berufsangabe "Buchhalter"), vor. Anfragen der Beklagten bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) U, dem Amt für Verteidigungslasten K, der AOK G, der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern und der AOK M nach Unterlagen über die vom Versicherten geltend gemachten Versicherungszeiten blieben erfolglos. Die Beklagte lehnte es darauf hin mit Bescheid vom 30. August 1994 ab, die Zeit vom 1. Au-gust 1946 bis 31. Oktober 1948 als Beitragszeit anzuerkennen. Die Zahlung von Beiträgen sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte die Entschädigungsakte des Versicherten wegen Schadens an Freiheit vom Bayerischen Landesentschädigungsamt bei, aus der sie Unterlagen in Kopie zur Akte nahm. Ferner holte sie bei den Landratsämtern N-U und G sowie der AOK N-U Auskünfte wegen der behaupteten Beitragszeiten ein, ohne dass sich weitere Erkenntnisse ergaben. Den Widerspruch wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1996 zurück. Mit seiner Klage hat der Versicherte formal die "Wiederherstellung einer Beitragsunterlage" für die Zeit vom 1. August 1946 bis zum 31. Oktober 1948 begehrt. Er hat in einer persönli-chen Erklärung vom 6. Mai 1997 dargelegt, dank seiner guten Sprachkenntnisse Anfang Juli 1946 eine Anstellung im DP-Lager L als Gehilfe in der Lagerverwaltung (Berechnung, Bestel-lung und Verteilung der Lebensmittel an die Insassen) gefunden zu haben. Nach etwa einem Monat habe sich ein amerikanischer Offizier an ihn gewandt und ihm den Posten im neu er-richteten (DP-) Lager in der L-Kaserne in N-U angeboten. Er sei dort Leiter der Verpflegungs-abteilung gewesen und habe die Aufgabe gehabt, die erforderlichen Mengen an Lebensmitteln zu berechnen, bei der Hauptverwaltung zu bestellen und die Verteilung zu organisieren. Bis zur Währungsreform habe er "1500,- Mark" monatlich erhalten, danach seien es 250,- DM gewe-sen, daneben eine Zigaretten-Ration. Zur Gehaltsangabe des Versichertes bis zur Währungsre-form führten dessen Bevollmächtigte aus, es handle sich offensichtlich um einen Irrtum, da nicht einmal der Leiter eines DP-Lagers so viel erhalten habe. Zur Unterstützung seines Vor-trags hat der Versicherte ferner schriftliche Zeugenerklärungen des E N, B Y (I) vom 6. Mai 1997 und des S I, T A (I) vom 5. November 1998 eingereicht. Während des Klageverfahrens ist eine, von der Beklagten noch im Widerspruchsverfahren an-geforderte, Auskunft des Internationalen Suchdienstes Arolsen vom 2. November 1998 einge-gangen. Danach ist in den Unterlagen über den Versicherten, die auf seinen damaligen Anga-ben beruhen, unter anderem erwähnt ist, dass er von 1946 bis 1948 als "Messing Officer" bei der UNRRA-IRO, L, N-U für 150 RM tätig war. Für den 29. April 1947 ist ein Aufenthalt im DP-Lager L, für den 21. März 1948 im DP-Lager A vermerkt. Das Sozialgericht hat den Zeu-gen S I im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht in T A vernommen. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 23. Juni 1999 Bezug genommen. Zu der angeordneten Vernehmung des Zeugen N ist es nicht gekommen, weil die-ser mittlerweile verstorben war. Das Sozialgericht hat ferner verschiedene Unterlagen und Auskünfte in das Verfahren eingeführt. Im einzeln wird auf Blatt 114 bis 129 und Blatt 131 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Durch Urteil vom 27. April 2000 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide geändert, die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1. August 1946 bis 8. Oktober 1948 als glaubhaft gemach-te Beitragszeit anzuerkennen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Bestehen eines versi-cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 sei mit den vom Versicherten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen – insbesondere dem Zeugnis, das eine durchgehende Tätigkeit vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 bestätige –, sowie seinen früheren Angaben gegenüber dem Internationalen Suchdienst und der Aussage des Zeugen I glaubhaft gemacht. Versicherungspflicht habe sich aus der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversicherungspflicht der verschleppten Perso-nen vom 4. März 1946 (Inkrafttreten zum 1. April 1946) ergeben. Mit 150,- RM habe das er-zielte Entgelt auch nicht über der Jahresarbeitsverdienstgrenze gelegen. Soweit der Versicherte im Laufe des Verfahrens als Verdienst 1500,- RM angegeben habe, beruhe dies offenbar auf einem Irrtum. Glaubhaft gemacht sei auch die Abführung von Beiträgen. Im konkreten Fall seien zwar keine Beitragsunterlagen für den Versicherten aufgefunden worden. Da die Entloh-nung der bei der UNRRA und später der IRO beschäftigten DPs in Bayern vom 1. April 1946 bis zum 31. Juli 1947 durch die örtlichen Kommunalverwaltungen und später durch die Besat-zungskostenämter erfolgt sei – wie sich aus dem in das Verfahren eingeführten Schreiben der AOK M vom 24. Januar 1958 ergebe –, könne davon ausgegangen werden, dass die Beitrags-meldung anhand von Listen an die zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkassen erfolgt sei. Nach einer Auskunft des Amtes für Verteidigungslasten München vom 15. Oktober 1987 (ein-geholt vom Landessozialgericht Berlin im Rechtsstreit L 6 An 43/87) könne von Beitragstreue der Besatzungskostenämter ausgegangen werden. Bei der jeweiligen AOK seien die Versicher-ten offenbar nicht einzeln in die Mitgliederlisten aufgenommen worden. Mitglieder- und Leis-tungskarten seien nach Auskünften der AOK M vom 24. April 1997 (eingeholt vom Sozialge-richt Berlin im Rechtsstreit S 35 An 249/97) und der AOK L vom 20. April 1998 (eingeholt vom Sozialgericht Berlin im Rechtsstreit S 9 An 3806/97) nicht geführt worden. Die Versicher-ten seien nur dann in die Mitgliederkartei aufgenommen worden, wenn sie einen Leistungsan-trag bei der Krankenkasse gestellt hätten. Versicherungskarten seien für die DPs nicht oder nur selten ausgestellt worden. Dies sei daraus zu schließen, dass auch in Fällen, in denen die Bei-tragsabführung (beim Arbeitgeber) nachgewiesen sei, keine Versicherungskarten hätten aufge-funden und deren Ausstellung von den zuständigen Gemeindeverwaltungen nicht habe bestä-tigt werden können. Die Unterlagen der Besatzungskostenämter seien mittlerweile zum größten Teil vernichtet. Hinweise auf die regelmäßige Abführung der Beiträge an die zuständigen AO-Ken ergäben sich aus anderen Verfahren, in denen Arbeitgeberhebelisten gefunden worden seien (so für die Lager Landsberg/Lech, Ulm, Pocking). Die Kammer verkenne nicht, dass es Fälle gebe, in denen die Beitragsentrichtung für DPs unterblieben sei. Insgesamt sprächen an-gesichts aller bekannter Umstände aber mehr Umstände für eine Beitragsentrichtung als dage-gen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie stelle trotz einiger Bedenken nicht in Frage, dass im streitigen Zeitraum ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Es sei aber eine reine Vermutung, eine Entlohnung durch das Besatzungskoste-namt und darauf aufbauend bei Beitragstreue dieser Ämter zu unterstellen, dass eine Beitrags-zahlung für den Versicherten stattgefunden habe. Aus einer Vielzahl von Verfahren sei be-kannt, dass es sehr viele individuelle Gestaltungen gebe, und in der überwiegenden Zahl die Glaubhaftmachung gerade nicht gelungen sei. Die Beklagte sei mittlerweile von ihrer Ansicht, es komme entscheidend darauf an, welche Stelle die Beschäftigten entlohnt habe, abgerückt. Die Vernehmung des Zeugen K C, des ehemaligen Dienststellen- und Lohnstellenleiters des Besatzungskostenamtes München, vor dem SG Berlin am 23. Juli 2001 in dem Verfahren S 9 RA 922/97-2 vorgelegt habe ergeben, dass selbst bei einer Beschäftigung bei der UNRRA/IRO und einer daraus resultierenden Entlohnung des Versicherten durch das Besatzungskostenamt nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Der Zeuge habe ausgesagt, es seien beim Besatzungskostenamt München auch Listen zur Abrechnung für mehrere tausend beschäftigte DPs eingegangen, auf denen der Ab-zug von Sozialversicherungsbeiträgen nicht dokumentiert gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten diesen Personenkreis wohl irrtümlich als nicht versicherungspflichtig eingestuft. Die Anmel-dung der Beschäftigten habe aber durch die Arbeitgeber, nicht durch die Besatzungskostenäm-ter erfolgen müssen. Noch bis Mitte 1948 habe es Streit über die Versicherungspflicht gegeben, wie eine Entscheidung des Oberversicherungsamtes München vom 30. August 1948 zeige. Die Beklagte hat die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen G O und K C vom 23. Juli 2001 in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 9 RA 922/97-2 des Sozialgerichts Berlin in Ko-pie eingereicht. Ergänzend hat sie sich auf die Ergebnisse der Ermittlungen in der Sache LSG Berlin L 8 RA 4/99 (Lehrer in der ORT Schule L/L) bezogen. Zur Unterstützung ihrer Auffas-sung hat sie ferner diverse weitere Schriftstücke eingereicht. Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf diverse Un-terlagen, die der Versicherte noch zu Lebzeiten eingereicht hatte. Diese belegten, dass eine Beitragsabführung wenigstens glaubhaft gemacht sei. Im einzelnen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Februar 2002 und die Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juni 2003 Bezug genommen. Die Klä-gerin vertritt ferner die Auffassung, dass eine Beweislastumkehr gelten müsse, da noch zu ei-ner Zeit, als ehemalige Einwohner von DP-Lagern Anfragen an deutsche Krankenkassen und andere öffentliche Institutionen gerichtet hätten, Unterlagen mit Beweiswert vernichtet worden seien. Dies sei der Beklagten zuzurechnen. Durch Urteil vom 7. August 2003 hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls die Entrichtung von Beiträgen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherten hin hat das Bundessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen (Beschluss vom 31. März 2004 – B 4 RA 224/03 B –, SozR 3-1500 § 118 Nr. 1). Die Beklagte hat auch in der Folge an ihrer Auffassung festgehalten. Auf eine Anfrage der Klägerin (Schriftsatz vom 9. März 2010) hat sie mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 gutachtliche Stellungnahmen des Dr. Z vom Institut für Zeitgeschichte vom 19. Februar 2008 und 5. März 2008 und einen "vorläufigen Bericht" des J L aus dem Verfahren L 8 R 184/06 des Landesso-zialgerichts Nordrhein-Westfalen eingereicht, ferner ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt A an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen vom 14. Mai 1946, ein Schreiben des D.P.-Centers Lampertheim an den Landrat des Landkreises B vom 5. August 1946 sowie ein Schreiben des Landrats des Landkreises K an das Bayerische Staatsministerium der Finan-zen vom 8. November 1946. Daneben hatte sie bereits zuvor mit Schriftsatz vom 8. April 2010 Kopien von Schriftstücken aus dem Jahr 1946 vorgelegt, die der Versicherte teilweise bereits durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. November 2001 eingereicht hatte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2000 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des Urteils des Sozial-gerichts Berlin vom 27. April 2000 neu formuliert wird: Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 4. Dezember 1991 zu ändern, ab 1. Februar 1991 Altersruhegeld aus der Versicherung des Versicherten unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 sowie einer Ersatzzeit vom 9. Oktober 1948 bis zum 31. Dezem-ber 1949 zu gewähren und die Rentenleistung an sie (die Klägerin) auszuzahlen, hilfsweise den Sachverständigen Dr. J Z zu der Behauptung einer versicherungspflichtigen Be-schäftigung des verstorbenen Versicherten J Y im DP-Lager L und N-U von August 1946 bis Oktober 1948 einschließlich einer Beitragsabführung gutachtlich anzuhören und ihn zu den von der Beklagten geäußerten Kritikpunkten Stellung nehmen zu lassen, hilfsweise, ein historisches Sachverständigengutachten beim Nürnberger Institut für NS-Forschung und jüdische Geschichte des 20. Jahrhunderts zur Frage der Beitragsabführung an die Rentenversicherung für Beschäftigte der bayerischen DP-Lager, insbesondere L und N-U, unter besonderer Berücksichtigung des verstorbenen Versicherten J Y einzuholen. Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend und hat ein Schrei-ben der AOK Bayern vom 2. Januar 2003 zu dem Rechtsstreit SG Berlin S 35 RA 49/02 vorge-legt. Die von der Beklagten mit den Schriftsätzen vom 8. April und 25. Juni 2010 eingereichten Unterlagen, welche die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Frage stellten, seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Auf Anfrage des Senats (Schreiben des Berichterstat-ters vom 31. Mai 2007) hat der Versicherte durch seine Prozessbevollmächtigte und in einer von ihm mit Datum des 24. September 2007 unterzeichneten Erklärung mitgeteilt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt im DP-Lager A befunden habe; insoweit sei die Auskunft des ITS Arol-sen vom 2. November 1998 unzutreffend und könne nur auf einem Irrtum beruhen. Er sei auch sonst nie in Augsburg gewesen. Bei der UNRRA in "L bei L" sei er vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 gewesen. Sein direkter Vorgesetzer sei ein kanadischer Offizier namens J S gewesen, der ihn auch zur Errichtung des neuen Lagers in der L-Kaserne N-U mitgenommen habe. Eine andere direkte Vorgesetzte sei eine Französin namens "V P" gewesen. Er habe ein monatliches Gehalt von "500,- DM" bekommen, das ihm an jedem Monatsende von einer deutschen Bürokraft namens M R (im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Versicherten vom 16. August 2007: "R") in Bargeld ausgezahlt worden sei. Außerdem habe er Camel-Zigaretten erhalten, wobei im Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 2. August 2007 eine Ration von "wö-chentlich 1 Paket" nach Angaben des Versicherten, in dessen persönlicher Erklärung vom 24. September 2007 von "monatlich 2 Schachteln" genannt wird. Die Beklagte konnte unter dem Namen "M R" kein Versicherungskonto ermitteln (Schreiben vom 31. August 2007. Weitere Suchen unter den Vornamen M und M sowie unter dem Nach-namen R erbrachten keine Hinweise darauf, dass eine Person zur fraglichen Zeit eine versiche-rungspflichtige Tätigkeit der vom Versicherten beschriebenen Art ausgeübt haben könnte (Schreiben vom 23. Oktober, 20. Dezember 2007 und 7. April 2008).
Der Senat hat eine Auskunft der Landeshauptstadt München vom 11. April 2005 eingeholt, aus der sich ergibt, dass der von der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin gehörte Zeuge K C ver-storben ist. Ferner hat der Senat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ottawa (vom 4. März 2008; erfolglose Suche beim kanadischen Verteidungsministerium und dem ka-nadischen Staatsarchiv nach einem "J S"), eine des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland vom 3. November 2009 betreffend Nachforschungen im Archiv der Vereinten Nationen und eine der Stadt L vom 6. Dezember 2010 eingeholt. Der Senat hat schließlich folgende Schriftstücke – sämtlich Kopien – in das Verfahren einge-führt (die Blattzahlen beziehen sich auf die jeweilige Gerichtsakte): 1. aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 9 RA 922/97-2 des Sozialgerichts Berlin: • die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen G O und K C vom 23. Juli 2001 (Bl. 221 – 227), • ein an die Bevollmächtigten des Versicherten gerichtetes Schreiben der AOK Bayern – Direktion München – vom 18. März 2002 (Bl. 270 bis 283), • ein Schreiben der LVA Oberbayern vom 1. Februar 1958 an die "C RS" (Bl. 284 und 285), • ein Schreiben der AOK München an die LVA Oberbayern vom 24. Januar 1958 (Bl. 286, 287), • ein Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (Adressat un-kenntlich) vom 8. Januar 1992 (Bl. 288), • ein Protokoll des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über eine Be-sprechung mit dem Amt für Verteidigungslasten München vom 11. Juli 1985 (Bl. 290 bis 293), • ein Beschluss des Oberversicherungsamtes München vom 30. August 1948 (Bl. 294, 295), • eine Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Juni 2002 mit Anlagen (Bl. 309 bis 362), • einen Telefonvermerk der Vorsitzenden der 9. Kammer vom 4. Juli 2002 (Bl. 362 Rückseite), • die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Paul Kessel vom 3. Dezember 2002 (Bl. 383 – 388), 2. aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 9 RA 3717/94-18 des Sozialgerichts Berlin (= L 1 RA 24/99 des ehemaligen Landessozialgerichts Berlin): • ein Schreiben der AOK München an das SG Düsseldorf vom 30. Januar 1996 (Bl. 141), • ein Schreiben der AOK München an das SG Berlin vom 7. November 1994 (Bl. 142), • ein Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats des LSG an die AOK München vom 6. Oktober 2000 (Bl. 209, 210), • das Antwortschreiben hierauf vom 22. November 2000 (Bl. 212), • Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats des LSG unter anderem an das Land-ratsamt Heidenheim an der Brenz und die Stadt Ulm vom 22. Mai 2001 (Bl. 235), • das Antwortschreiben des Landratsamtes Heidenheim an der Brenz hierauf vom 15. Ju-ni 2001 (Bl. 250, 251), • das Antwortschreiben der Stadt Ulm – Stadtarchiv – hierauf vom 3. Juli 2001 (Bl. 267), • ein Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats des LSG an die Stadtverwaltung Leipheim vom 15. November 2001 (Bl. 295), • das Antwortschreiben hierauf vom 29. November 2001 (Bl. 305) • ein Antwortschreiben des Bayerischen Hauptstaatsarchivs vom 14. Mai 2002 auf eine gerichtliche Anfrage (Bl. 335), • ein Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats an das Archiv der Vereinten Natio-nen, New York (Bl. 335a), • ein Antwortschreiben des Instituts für Zeitgeschichte München vom 27. Mai 2002 (mit Anlage) auf eine gerichtliche Anfrage (Bl. 337 - 347), • verschiedene als Kopie vorliegende Listen mit Namensangaben (Bl. 388 bis 393), • ein Antwortschreiben der Vereinten Nationen in englischer Sprache vom 25. November 2002 zum Anschreiben des Gerichts vom 14. Mai 2002 (Bl. 451), • eine Email-Antwort des Archivs der Vereinten Nationen vom 8. Januar 2003 auf eine Anfrage des Gerichts, mit Übersetzung ins Deutsche (Bl. 456, 459), 3. aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 8 RA 77/98 des ehemaligen Landessozialge-richts Berlin ein Anschreiben des Berichterstatters an die AOK München vom 16. August 2001 und das Antwortschreiben hierauf vom 22. August 2001 (Bl. 309 und 311 – 313 der dortigen Gerichtsakte) Die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten SG Berlin S 9 RA 3717/94-18 (LSG Berlin L 1 RA 24/99), S9 RA 922/97-2 und S 9 RA 4599/00 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen deshalb nicht die Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin des Versicherten in dessen Rechtsstellung im Verfahren eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a, 4 Abs. 1 Satz 1 DISVA i.V. mit §§ 30 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), in ihren Rechten. Dementsprechend war die Verurteilung der Beklagten aufzuheben. Streitgegenstand ist, ob der Bescheid vom 4. Dezember 1991 im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise zurückzunehmen und unter Berücksichti-gung weiterer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Februar 1991 ein höheres Altersruhegeld zu gewähren ist. Dem Antrag des Versicherten vom 8. März 1994 ist trotz der von seinen Bevollmächtigten gewählten Formulierung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er eine höhere Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Aufhebung der bereits bestandskräftig gewordenen Renten-wertfestsetzung anstrebte; er hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 auch aus-drücklich erklärt, dass sein Antrag in diesem Sinn zu verstehen gewesen sein sollte. Dieser Antrag bestimmte umso mehr den Umfang seines Bescheidungsanspruchs gegenüber der Be-klagten, als nach der bindend gewordenen Rentenfestsetzung vom 4. Dezember 1991 keine Rechtsgrundlage mehr für die Feststellung von Versicherungszeiten in einem Vormerkungsbe-scheid bestand. Das Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch dient – wie zuvor das Herstellungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) – der Beweissicherung und erlaubt es dem Träger der Rentenversiche-rung nur ausnahmsweise und vor einem Verwaltungsverfahren auf Gewährung einer Rente, gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer Leistungsgewährung festzustellen (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1, Abs. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R –, Abs. 40). Aus dem begrenzten Zweck der Vormerkung ergibt sich, dass die hierzu ergangenen Bescheide mit dem Erlass eines Rentenbescheides ihre Wirkung jedenfalls dann verlieren, wenn die Renten-wertfestsetzung die in den Vormerkungsbescheiden getroffenen Feststellungen unverändert übernimmt (BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 1500 § 53 Nr. 2). Erst recht können deshalb keine neuen Vormerkungen mehr erfolgen, wenn es bereits zur Bewilligung einer Rente gekommen ist. Dem streitigen Bescheid lässt sich mittels Auslegung auch entnehmen, dass eine Entscheidung im Zugunstenverfahren getroffen worden war. Auch wenn die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden formal, entsprechend dem vom Versicherten gestellten Antrag, nur entschieden hatte, dass die "Anerkennung" bestimmter Zeiten abgelehnt worden sei, so hat sie damit doch der Sache nach den Verfügungssatz aufgestellt, dass die Feststellung eines höheren Renten-höchstwerts unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 1991 abgelehnt werde. Denn es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagten das eigentliche An-liegen des Versicherten entgangen sein könnte. Der Senat ist nicht daran gehindert, im Rahmen des Zugunstenverfahrens auch darüber zu ent-scheiden, ob der Bescheid vom 4. Dezember 1991 teilweise zurückzunehmen ist, obwohl das Sozialgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine derartige Verpflichtung der Be-klagten nicht ausgesprochen hatte. Der insoweit beim Sozialgericht verbliebene "Prozessrest" kann vor dem Hintergrund, dass über das von der Klägerin "im Ergebnis" verfolgte Anliegen und die Auswirkungen des vom Sozialgerichts getroffenen Urteilsausspruchs auf die Renten-leistung des Versicherten zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, in die Berufung herauf-geholt werden; die Beteiligten haben sich mit einer derartigen Verfahrensweise auch einver-standen erklärt (zum "Heraufholen von Prozessresten" BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 303/04 – m.w.Nachw. und auch LSG Berlin, Urteil vom 2. April 2003 - L 9 KR 70/00 –). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzu-nehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrich-tig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-vollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Liegt ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann im Ermessensweg auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. De-zember 1991 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X daran scheitern könnte, dass der Versicherte die mit dem Antrag vom März 1994 geltend gemachten Versicherungszeiten nicht bereits beim Erstfeststellungsverfahren angegeben hat und dement-sprechend ein Anspruch auf teilweise Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X) bestehen kann, während für die Vergangenheit im Ermessensweg zu ent-scheiden ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 1991 das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch von keinem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Da die Rente des Versicherten am 1. Februar 1991 begann, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Altersruhegeld-Bescheides vom 4. Dezember 1991 noch nach den Vor-schriften des Angestellten-Versicherungsgesetzes (AVG) beziehungsweise der RVO. Die Beklagte ist der für die Leistungsfeststellung zuständige Versicherungsträger (s. § 90 AVG i.V. mit Art. 12 Satz 3 Durchführungsvereinbarung zum DISVA). Der Versicherte macht An-gestelltentätigkeiten im Sinne der §§ 2, 3 AVG geltend. Der Versicherte hat auch die Voraus-setzungen für einen Anspruch auf Altersruhegeld dem Grunde nach erfüllt, da er im Januar 1991 das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 60 Monaten bereits durch die nachentrichteten Beiträge erfüllt worden ist (§ 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 i.V. mit § 27 Abs. 1 Buchst. a) AVG). Weitere Versicherungszeiten, welche die Rentenbemessungsgrundlage (§§ 32, 32 a AVG) erhöhen könnten, sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Ob eine Beitragszeit (§ 27 Abs. 1 Buchst. a) AVG) in der Zeit vom 1. Juni 1946 bis zum 8. Oktober 1948 glaubhaft gemacht worden ist, richtet sich – anders als das Sozialgericht offen-kundig deshalb meint, weil es auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags des Versicherten und nicht auf den des Erlasses des angefochtenen Bescheides abgestellt hat – noch nach § 1 Abs. 1 VuVO. Im Ergebnis ergibt sich aber kein Unterschied zu dem vom Sozialgericht angewendeten § 286a SGB VI. Nach § 1 Abs. 1 VuVO genügt für die Feststellung der rechtserheblichen Tat-sachen, zu deren Nachweis die Versicherungsunterlagen dienen, dass diese Tatsachen glaub-haft gemacht sind, wenn die Versicherungsunterlagen, die von einem Versicherungsträger auf-zubewahren gewesen sind, dessen Karten- oder Kontenarchiv vernichtet oder nicht erreichbar ist. Das gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Quittungs- oder Versicherungskarte beim Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Versicherungsträger zerstört, verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist. Nach § 10 Abs. 1 VuVO ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Zu den rechtserheblichen Tatsachen einer Beitragszeit gehört einerseits eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der §§ 2, 3 AVG, anderer-seits die Abführung von Beiträgen. Nach den genannten Maßstäben ist die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen nicht gelungen. Mit ausreichender Sicherheit steht allerdings fest, dass der Versicherte bei der UNRRA/IRO von August 1946 bis Oktober 1948 nach Maßstäben des deutschen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig beschäftigt war. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Im besonderen das vorgelegte Zeugnis der PCIRO vom 8. Oktober 1948, die vom ITS Arolsen in seiner Auskunft vom 2. November 1998 insoweit wiedergegebe-nen Angaben des Versicherten bei seiner Ausreise nach Israel und schließlich die Aussage des Zeugen I bestätigen seinen Vortrag, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zur UNRRA und nach deren Auflösung zur IRO bestanden hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschäftigung – entgegen der Bescheinigung der PCIRO – für nennenswerte Zeit unterbrochen worden sein könnte. Selbst wenn angenommen würde, dass die vom Gene-ralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland im Archiv der Vereinten Nationen ermittelten Dokumente betreffend eine zweiwöchige Gefängnisstrafe für einen "Mr. J" den Versicherten betreffen, so hat dies der PCIRO jedenfalls keinen Anlass gegeben, sie in ihrer Bescheinigung vom Oktober 1948 als Unterbrechung anzusehen. Gleiches gilt für den in B W absolvierten und mit der Ausstellung eines "Diploms" im Januar 1947 beendeten Kurs. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um eine längere Ausbildung gehandelt haben könnte, zumal der Versi-cherte, wie sich aus der Auskunft des ITS Arolsen ergibt, erst im Dezember 1946 in das DP-Lager L Kaserne N-U überstellt worden war. Soweit der ITS für April 1947 nochmals einen Aufenthalt im DP-Lager L und für März 1948 im DP-Lager A erwähnt, wird dies durch die eigenen, ebenfalls gegenüber dem ITS zeitnah gemachten Angaben des Versicherten derart relativiert, dass ein durchgehender Aufenthalt auch zu diesen beiden Zeitpunkten im DP-Lager L-K N-U weiterhin wenigstens überwiegend wahrscheinlich ist. Hinsichtlich des Gehalts für die Beschäftigung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass die Angaben des Versicherten gegenüber dem ITS mit einem Monatsverdienst von 150,- Reichsmark bis zur Währungsreform vor dem Hintergrund des allgemeinen Lohnge-füges nachvollziehbar sind und es sich bei seinen späteren Angaben um Versehen oder jeden-falls durch den langen zeitlichen Abstand zum Geschehen bedingte Erinnerungsirrtümer han-delt. Ein Jahresarbeitsverdienst von 12 x 150 = 1.800,- RM liegt im Bereich des Durch-schnittsverdienst aller Versicherten in den Jahren 1946 bis 1948 (1.778,- RM, 1.833,- RM bzw. 2.219,- RM; s. jetzt Anlage 1 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Ob der Versicherte in der Zeit seiner Beschäftigung auch durchgehend der Versicherungs-pflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfiel, kann dahingestellt bleiben. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass bereits hieran Zweifel bestehen könnten. Außer Frage steht zwar, dass in Gestalt der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversiche-rungspflicht der verschleppten Personen vom 4. März 1946 (Bayrisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Nr. 12/1946 S. 187) eine entsprechend dem Prinzip der formellen Publiziät ab Be-kanntgabe in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan allgemein gültige Rechtsgrundlage vor-handen war, welche zur Versicherungspflicht des Versicherten und zur Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Beiträgen nach den allgemeinen Vorschriften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führen konnte. Jedoch war dies noch nicht gleichbedeutend damit, dass jeder Beschäftigte einer Organisation wie der UNRRA bzw. der (PC)IRO auch tatsächlich der deutschen Versicherungspflicht unterfiel. Denn überlagert wurde die Anwendung des deut-schen Rechts durch das der Besatzungsmächte bzw. der im Besatzungsgebiet tätig gewordenen Organisationen der Vereinten Nationen. Wie sich bereits aus dem Schreiben des Hohen Flücht-lingskommissars der Vereinten Nationen vom 8. Januar 1992 ergibt, wurde bei den Beschäftig-ten der UNRRA/IRO zwischen "Class I"- und "Class II"-Angestellten unterschieden. Für die "Class I"-Angestellten gibt er an, dass diese Beschäftigten direkt von der UNRRA-Zentrale angestellt und entlohnt worden seien; als "nicht völlig klar" bezeichnet er es, ob sie der Sozial-versicherungspflicht unterlagen, wenn sie in Deutschland eingesetzt worden waren (s. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 2002 – L 3 RJ 88/00 sowie das von der Beklagten auf Anfrage der Bevollmächtigten der Klägerin eingereichte Gutachten des Dr. Zvom 19. Februar 2008, S. 9 f.). Es ist, auch wenn sich eine Personalakte im Archiv der Ver-einten Nationen (das selbst nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt) nicht finden ließ, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Versicherte jedenfalls aufgrund seiner Beschäf-tigung als "Messing Officer" zum Stammpersonal der UNRRA/IRO und damit in den Kreis der "Class I Employees" wechselte. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Tätigkeit des Versicher-ten in der Bescheinigung der PCIRO vom Oktober 1948 dergestalt beschrieben wird, dass er als messing "clerk" begonnen habe und ab einem unbestimmten Zeitpunkt als messing "of-ficer" gearbeitet habe. Wie sich aus den als Anhänge 1 und 4 vom deutschen Generalkonsulat in New York eingereichten Dokumenten ergibt, konnte die Funktion eines "Messing Officer" mit einer Anstellung als "Class I Employee" verbunden sein (dort eine "Mrs. N. J" Britischer Nationalität, die sich in dem Dokument "Anhang 4" als "Messing Officer" des Camps K, in der Liste "Anhang 1" vor der vom Versicherten als Vorgesetzte angegebenen Miss P als "Class I"-Employee wiederfindet – die Abkürzung "M O" in der Spalte "Acting Cap ..." indiziert "Mes-sing Officer" als Funktion). Auch der Versicherte selbst hatte in seiner schriftlichen Erklärung vom 6. Mai 1997 den Offizier J S, der ihm den Posten in dem Lager in der L-Kaserne N-U angeboten hatte, mit der Aussage wiedergegeben, dass er in dieser Position "direkt Angestellter der UNRRA mit entsprechendem Gehalt werden" würde. Die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit scheitert jedenfalls daran, dass selbst dann, wenn durchgehend von einem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen würde, nicht mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit festgestellt werden kann, dass Beiträge tatsächlich auch gezahlt worden sind. Der für eine Glaubhaftmachung notwendige Grad an Wahrscheinlichkeit muss positiv festste-hen. Für eine darüber hinausgehende Beweiserleichterung oder gar für eine Beweislastumkehr ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Raum (zur Frage der Beweiserleichterung und -umkehr s. etwa BSG, Beschluss vom 13. September 2005 – B 2 U 365/04 B – und BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5). Der Fall einer Beweisnot infolge Vernichtung von Versicherungsunterla-gen ist bereits durch § 1 VuVO selbst geregelt und führt zur Beweiserleichterung mittels Glaubhaftmachung. Ein Rechtssatz, der besagt, dass der Nachweis der Beschäftigung die Ent-richtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt, besteht selbst dann nicht, wenn ein Fehlverhal-ten von Versicherungsträgern für den Verlust von Versicherungsunterlagen in Betracht kom-men kann und eine (dem Grunde nach beitragspflichtige) Beschäftigung sogar nachgewiesen ist, (BSG, Urteil vom 7. September 1989 – 5 RJ 79/88 – im Anschluss an BSG SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2). Vor diesem Hintergrund kann auch kein allgemeiner, die Glaubhaftmachung ohne Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls bewirkender Erfahrungssatz der "Beitragstreue" von Ar-beitgebern aufgestellt werden, selbst wenn die mit der Abführung der Sozialversicherungsbei-träge betraute Stelle eine Behörde ist: Unabhängig davon, dass Behörden aufgrund ihrer Stel-lung in einer demokratischen Staatsordnung bereits vor verfassungsrechtlichen Verhaltensbe-fehlen (die Verfassung des Freistaates Bayern trat erst am 8. Dezember 1946 in Kraft, das Grundgesetz nach dem Ende des hier streitigen Beschäftigungsverhältnisses) als an Recht und Gesetz gebunden anzusehen sind, ist nicht auszuschließen, dass sie gesetzliche Grundlagen in bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nicht "objektiv" richtig anwenden, im besonderen etwa, weil über deren Anwendungsbereich oder sonst ihre Auslegung Streit besteht.
Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache vom 7. August 2003 ausgeführt hat, ist angesichts dessen entscheidend, ob sich im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abführung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversiche-rung überwiegend wahrscheinlich ist. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend, auch nach den ergänzenden Ermittlungen des Senats, nicht zu finden. Hierbei steht außer Frage, dass es für Beschäftigte in DP-Lagern überhaupt zur Abführung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen ist, die sich nach den heute geltenden Vorschriften rentenbe-gründend oder –erhöhend auswirken können; dies geschah ungeachtet der Tatsache, dass die Beschäftigten selbst an der Abführung der Beiträge im Regelfall jedenfalls deshalb – nachvoll-ziehbar – praktisch kein Interesse haben konnten, weil sie im fraglichen Zeitraum nur mit ei-nem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland zu rechnen hatten und eher unwahrscheinlich war, dass sich aus Beitragszahlungen an einen deutschen Träger der Rentenversicherung jemals Leistungsansprüche gegen diesen ergeben würden (Rentenansprüche hingen zum damaligen Zeitpunkt neben der Erfüllung einer Wartezeit davon ab, dass die Zeit vom ersten Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls zur Hälfte mit Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung belegt war, § 22 AVG i.V. mit § 1265 Reichsversicherungs-ordnung ["Halbdeckung"]; die zukünftige Ausgestaltung eines Staatswesens im Gebiet des ehemaligen deutschen Reichs war nicht absehbar, umso weniger noch Sozialversicherungsab-kommen mit zukünftigen Aufenthaltsstaaten der Beschäftigten). Die Beklagte, das SG und zuletzt der Senat haben ohne Erfolg sämtliche Stellen angeschrieben, in denen Versicherungsunterlagen ernsthaft verblieben sein könnten; eine Anfrage im Staatsar-chiv Augsburg ist unterblieben, weil dieses in einem Parallelverfahren bereits darauf verwiesen hatte, sich wegen Unterlagen betreffend die (hier ohnehin nur kurze) Beschäftigung im DP-Lager L an die (ehemalige) AOK Günzburg zu wenden (welche dann im vorliegenden Fall – wie auch im Parallelverfahren ausführlich – dargelegt hat, nicht mehr über Unterlagen zu ver-fügen). Das SG hat außerdem den Zeugen I vernommen und dessen Akten ausgewertet. Der Zeuge hat genaue Angaben zur behaupteten Beitragsabführung ausdrücklich nicht machen können, weitere Umstände bezüglich einer Beitragsabführung in seinem Fall sind nicht be-kannt. Einer höheren Wahrscheinlichkeit als der, dass die wenigstens zeitweise Abführung von Bei-trägen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung des Versicherten angesichts allgemeiner historischer Erkenntnisse nicht von vornherein ausgeschlossen er-scheint, steht vor allem die Aussage des von der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 23. Juli 2001 vernommenen Zeugen K C entgegen, der als Dienststellen- und Lohnstellenleiter des Besatzungskostenamtes der Stadt M in der Zeit ab September 1945 für die Organisation und Verrechnung der Lohnzahlungen an Beschäftigte bei den Streitkräften und bei der UNRRA/PCIRO zuständig war. Er hat zwar ausgesagt, von der Zentralen Lohnstelle seien für einen großen Teil der Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs (etwa 6000 bis 8000 Perso-nen) von den Löhnen Sozialversicherungsbeiträge (meistenteils an die Ortskrankenkassen) abgeführt worden. Ebenso hat er dargelegt, dass Versicherungskarten wegen des Papierman-gels in den ersten Jahren nicht ausgestellt werden konnten und dass die Beschäftigten zum Teil an der Aushändigung der ausgeteilten Einlegeblätter und dem Umtausch der in den späteren Jahren ausgestellten Versicherungskarten nicht interessiert waren, was den Verlust der Bei-tragsunterlagen bei den Versicherten selbst als weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung nachvollziehbar macht (jedoch auch noch mehr dafür spricht, dass Beweisverluste nicht allein auf mögliches Verschulden von Behörden zurückzuführen sind). Ebenso hat er jedoch angege-ben, dass in der Zeit von 1946 bis März 1948 auch Listen für etwa 4000 bis 5000 Beschäftigte der UNRRA eingegangen seien, auf denen nur die Namen und ein (auszuzahlender) Betrag gestanden habe. In diesen Fällen sei eine Beitragsabführung nicht erfolgt. Die Listen seien un-mittelbar von den UNRRA-Dienststellen eingegangen und im Amt nur nachgerechnet worden. Aus welchem Grund diese Unterscheidung gemacht worden sei, könne er nicht sagen. Das Be-satzungskostenamt habe jedenfalls keine eigentliche Prüfung der Beitragspflicht vorgenom-men, sondern die Vorgaben in den Listen hingenommen. Diese Aussage führt zu der Erkennt-nis, dass allein aus der Lohnabrechung über das jeweils zuständig gewesene Besatzungskoste-namt nicht abgeleitet werden kann, dass für jeden entgeltlich in einem DP-Lager Beschäftigten auch Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Auch wenn im vorliegenden Fall das Besatzungskostenamt der Stadt M, in dem der Zeuge tätig war, nicht örtlich zuständig war, so rechtfertigen die übrigen vorliegenden Unterlagen – insbesonde-re die noch vereinzelt vorliegenden Lohnlisten aus verschiedenen DP-Lagern – den Schluss, dass die vom Zeugen beschriebene Vorgehensweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Gebiet Bayern der amerikanischen Besatzungszone herrschende Praxis war und in den einzelnen Dienststellen der UNRRA und nicht bei den Besatzungskostenämtern die Ent-scheidungen über die Abführung von Beiträgen getroffen worden sind. In einer ganzen Reihe solcher Listen ist der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen kenntlich gemacht. In anderen Listen fehlen dagegen die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge. Es besteht auch kein Grund anzunehmen, dass Unsicherheiten in der Frage der Beitragsabfüh-rung bestanden hätten, die sich nur auf die Zeit vor bzw. die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversicherungspflicht der verschleppten Personen vom 4. März 1946 bezogen. Der Zeuge C hat dies auf ausdrückliche Nachfrage der Vorsitzen-den der 9. Kammer verneint. Die von ihm genannte Zahl von Fällen, in denen über Jahre hin-weg keine Beiträge abgeführt worden sind, ist so groß, dass sie nicht den Schluss erlauben, es handle sich nur um eine zu vernachlässigende Zahl von Einzelfällen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen die Beitragsabführung aufgrund von Entscheidun-gen der jeweiligen Lager- bzw. UNRRA/IRO-Teamleitungen unterblieben ist, entweder weil diese eine von der Verordnungs- und Weisungslage abweichende Auffassung zum Bestehen von Versicherungspflicht hatten (hierfür könnte auch sprechen, dass das Oberversicherungsamt M noch im August 1948, wenn auch in einem Fall, in dem die Erstattungspflicht für bereits gezahlte Beiträge streitig war, zur Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden hatte) oder – was der Senat für wahrscheinlicher hält, da es die relativ gleichbleibende Zahl an "Ausnahme-fällen" plausibler erklärt – weil von einer Versicherungspflicht nach deutschem Recht aufgrund des Beschäftigungsstatus’ des Beschäftigten nicht ausgegangen wurde (hierfür spricht die be-reits erwähnte, nachweisliche Unterscheidung zwischen "Class I"- und "Class II-Employees", s. auch insoweit die Erklärung des Versicherten vom 6. Mai 1997). Die weiteren durchgeführten Ermittlungen führen nicht zu einer für den Versicherten – und damit für die Klägerin – günstigeren Beweissituation. Im besonderen ergibt sich nicht, dass die Aussage des Zeugen C als widerlegt oder jedenfalls erschüttert angesehen werden müsste. Er hat seine Angaben aus eigener Anschauung machen können. Als Zeuge hatte er sich auch nur zu Tatsachen zu äußern und keine rechtlichen Bewertungen vorzunehmen. Deshalb kann vor allem seiner Angabe, dass es Listen gegeben habe, auf denen nur Namen und auszuzahlende Beträge gestanden habe und dass in diesen Fällen eine Beitragsabführung nicht erfolgt sei, nicht entgegengehalten werden, dass es solch eine Unterscheidung nicht gegeben habe. Dies wäre allenfalls unter der Voraussetzung möglich, dass eine andere Person dieselben Unterlagen wie der Zeuge zu Gesicht bekommen hatte und/oder aufgrund ihrer beruflichen Position im Verhältnis zu dem Zeugen zu einer anderen Erkenntnis bezüglich der Abführung von Beiträgen in den von dem Zeugen konkret umschriebenen Fällen hätte kommen können. Solch eine Per-son ist nicht ersichtlich, im besonderen auch nicht der Zeuge P K. Dieser konnte sich lediglich zu Vorgängen bei der AOK München bzw. Bayern äußern und auch dies für den streitigen Zeitraum nur vom Hörensagen, da er erst ab 1956 dort tätig war. Wie seinen Ausführungen, auch im Schreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. März 2002 deutlich zu ent-nehmen ist, war die AOK jedoch überhaupt nur dann mit Beschäftigten eines DP-Lagers be-fasst, wenn ihr Arbeitgeber sie als versicherungspflichtig ansah und dementsprechend dort – zur Durchführung des Lohnabzugsverfahrens – "anmeldete". Dies entsprach der Rechtslage (s. §§ 8, 9 der im streitigen Zeitraum noch geltenden Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942, RGBl. I S. 252, ggf. i.V. mit § 2 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni 1942, RGBl. I S. 403, berichtigt S. 448). Tat-sächliche Vorgänge bei einer anderen Stelle werden dadurch nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Dr. Z in den von der Beklagten eingereichten Gutachten für das LSG Nordrhein-Westfalen führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wert der Aussage des Zeugen C beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon, dass die Beweiswürdigung Aufgabe des Gerichts selbst ist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und dementsprechend nicht durch Äuße-rungen dritter Seite mit bindender Wirkung für das Gericht ersetzt werden kann, finden sich in ihnen keine Erkenntnisse, die in Frage stellen würden, dass die von dem Zeugen C berichteten Tatsachen nicht aus eigenem Erleben stammen könnten oder seine Erinnerung als widerlegt anzusehen sein müsste. Dass bei einem Zeugen Erinnerungen nicht vollständig sind oder er auf Vorhalt eine vorangegangene Äußerung relativiert bzw. zurücknimmt, ist nicht ungewöhnlich und stellt für sich genommen weder die Glaubwürdigkeit des Zeugen noch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ohne weiteres in Frage; nur am Rand wird deshalb erwähnt, dass die von Dr. Z angeführte "nicht ganz korrekte Wortwahl" bei der Verwendung des Begriffs "Amt für Vertei-digungslasten" (S. 9 des Gutachtens vom 18. Dezember 2008) bereits bei der Vernehmung des Zeugen bekannt war, nachdem der Zeuge O in seiner Vernehmung zuvor den Zeitpunkt der Umbenennung der Ämter für Besatzungslasten in Ämter für Verteidigungslasten mit "1955" angegeben hatte; ebenso sei nur am Rand erwähnt, dass Dr. Z die Äußerung des Zeugen C zu den bei seiner Behörde eingereichten Listen von Beschäftigten der UNRRA, für die keine So-zialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt worden seien, seinerseits unzutreffend wie-dergibt (S. 11 des Gutachtens vom 18. Dezember 2008, in gleicher Weise S. 10 des Gutachtens vom 19. Februar 2008). Allein der Umstand, dass eine geschilderte Tatsache möglicherweise ein rechtswidriges Verhalten darstellen könnte, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass es sich so verhalten hat wie von einem Zeugen geschildert. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts ist ebensowenig dessen Aufgabe wie die, Vermutungen darüber zu äußern, warum sich eine Tatsache zugetragen hat oder nicht. Aus welchem Grund der Zeuge C Aussagen über Tatsa-chen nicht aus eigener Anschauung gemacht haben soll, wird nicht nachvollziehbar. Für wen die vom Versicherten genannte Margarete R oder R tätig geworden sein könnte, war nicht mehr aufklärbar; trotz intensiver Bemühungen war bereits nicht nachweisbar, dass für eine Person mit den vom Versicherten genannten Namen ein Versicherungskonto, welches eine Beschäftigung dieser Person mit Verrichtungen der vom Versicherten beschriebenen Art im streitigen Zeitraum wenigstens vom Ansatz her hätte bestätigen können, bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geführt worden war. Entsprechend den allgemeinen Regeln der Beweislast treffen die Klägerin die Nachteile daraus, dass die Beweisanforderungen für die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erfüllt sind. Bestand demnach in der streitigen Zeit keine Versicherung in der deutschen gesetzlichen Ren-tenversicherung, so sind auch keine anschließenden Sachverhalte als Ersatzzeiten berücksichti-gungsfähig (§ 27 Abs. 2 AVG). Weitere Ermittlungen, die für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits erforderlich wären, waren nicht vorzunehmen. Den Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Soweit beantragt wurde, den Sachverständigen Dr. J Z zu der Behauptung einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung des verstorbenen Versicherten J Y im DP-Lager L und N-U von Au-gust 1946 bis Oktober 1948 einschließlich einer Beitragsabführung gutachtlich anzuhören und ihn zu den von der Beklagten geäußerten Kritikpunkten Stellung nehmen zu lassen, wird damit kein "zu begutachtender Punkt" im Sinnes des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 403 Zivil-prozessordnung (ZPO) benannt (s. hierzu auch BSG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – B 13 R 407/08 B und vom 19. November 2009 – B 13 R 303/09 B). Die "Behauptung" des Versi-cherten hatte der Senat im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu prüfen; dementsprechend hat es die im Tatbestand im einzelnen aufgezeigten Ermitt-lungsschritte unternommen. Für derartige Ermittlungen vermittelt ein Sachverständiger keine Sachkunde, die der Senat nicht selbst besitzt. Abgesehen davon umfasst der Beweisantrag Auf-gaben, die dem Gericht vorbehalten sind, nämlich die Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) und die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm (s. BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 a.a.O.). Soweit beantragt wurde, ein historisches Sachverständigengutachten beim Nürnberger Institut für NS-Forschung und jüdische Geschichte des 20. Jahrhunderts zur Frage der Beitragsabfüh-rung an die Rentenversicherung für Beschäftigte der bayerischen DP-Lager, insbesondere L und N-U, unter besonderer Berücksichtigung des verstorbenen Versicherten J Y einzuholen, wird schließlich auch damit kein "zu begutachtender Punkt" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 403 ZPO bezeichnet. Es wird bereits nicht ausreichend substantiiert, welche für die geltend gemachte Beitragszeit erforderlichen Tatsachen, die nicht bereits Gegenstand der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen gewesen wären, Gegenstand der Beweiserhe-bung sein sollen. Im übrigen gilt auch insoweit, dass die Beweiswürdigung und die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises, sondern Aufgabe des Gerichts sind.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und, soweit die außergerichtlichen Kosten des zur Zurückverweisung führenden Teils des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des Senats vom 7. August 2003 betroffen sind, aus der für den Senat bindenden Festlegung im Beschluss des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 224/03 B. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Im besonderen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.
Außergerichtliche Kosten einschließlich derer des Verfahrens der Nichtzu-lassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 7. August 2003, soweit diese erfolgreich war, sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Zugunstenverfahren die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes für Lebzeiten des Versicherten unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die 1932 geborene Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des 1926 in P/P geborenen und am 5. Juni 2008 in Israel verstorbenen Versicherten. Der Versicherte war Verfolgter des Nationalso-zialismus. Nach Kriegsende kam der Versicherte in das Gebiet der damaligen amerikanischen Besatzungszone Deutschlands, wo er sich in Lagern für Displaced Persons (DP) aufhielt. Durch Unterlagen belegt sind zeitweilige Aufenthalte in L (bei U), N-U und Bad W. Seit 1948 lebte der Versicherte in I und besaß die israelische Staatsangehörigkeit. Von der Beklagten erhielt er seit 1. Februar 1991 Altersruhegeld (Bescheid vom 4. Dezember 1991), nachdem er gemäß Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum Deutsch-Israelischen Sozial-versicherungsabkommen (DISVA) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichtet hatte. Im Antrag auf Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung vom 29. August 1990 hatte er den Fragenblock E, der die Entrichtung von Beiträgen zur ge-setzlichen Rentenversicherung in Deutschland betraf, durchgehend mit "nein" beantwortet. Am 18. März 1994 beantragte der Versicherte "die Anerkennung von in Deutschland zurück-gelegten Beitragszeiten und daraus resultierend die Anrechnung von Verfolgungszeiten". Er machte geltend, seit August 1946 für die United Nations Relief and Rehabilitation Administra-tion (UNRRA) gearbeitet zu haben. Er habe im DP-Lager L als "messing clerk" (Angestellter im Kasino/Speiseraum) begonnen und sei später in der Lkaserne N-U als "messing officer" tätig gewesen. Er legte dazu ein Schreiben des PCIRO (Preparatory Commission of the Interna-tional Refugee Organization)-Area-Teams 1062 vom 8. Oktober 1948, ein Diplom vom 29. Januar 1947 betreffend die Teilnahme an einem Kursus in einem Trainingscenter der UNRRA in Bad Wund einen Führerschein, ausgestellt am 25. November 1947 vom Landrat des Kreises N U (mit der Berufsangabe "Buchhalter"), vor. Anfragen der Beklagten bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) U, dem Amt für Verteidigungslasten K, der AOK G, der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern und der AOK M nach Unterlagen über die vom Versicherten geltend gemachten Versicherungszeiten blieben erfolglos. Die Beklagte lehnte es darauf hin mit Bescheid vom 30. August 1994 ab, die Zeit vom 1. Au-gust 1946 bis 31. Oktober 1948 als Beitragszeit anzuerkennen. Die Zahlung von Beiträgen sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte die Entschädigungsakte des Versicherten wegen Schadens an Freiheit vom Bayerischen Landesentschädigungsamt bei, aus der sie Unterlagen in Kopie zur Akte nahm. Ferner holte sie bei den Landratsämtern N-U und G sowie der AOK N-U Auskünfte wegen der behaupteten Beitragszeiten ein, ohne dass sich weitere Erkenntnisse ergaben. Den Widerspruch wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1996 zurück. Mit seiner Klage hat der Versicherte formal die "Wiederherstellung einer Beitragsunterlage" für die Zeit vom 1. August 1946 bis zum 31. Oktober 1948 begehrt. Er hat in einer persönli-chen Erklärung vom 6. Mai 1997 dargelegt, dank seiner guten Sprachkenntnisse Anfang Juli 1946 eine Anstellung im DP-Lager L als Gehilfe in der Lagerverwaltung (Berechnung, Bestel-lung und Verteilung der Lebensmittel an die Insassen) gefunden zu haben. Nach etwa einem Monat habe sich ein amerikanischer Offizier an ihn gewandt und ihm den Posten im neu er-richteten (DP-) Lager in der L-Kaserne in N-U angeboten. Er sei dort Leiter der Verpflegungs-abteilung gewesen und habe die Aufgabe gehabt, die erforderlichen Mengen an Lebensmitteln zu berechnen, bei der Hauptverwaltung zu bestellen und die Verteilung zu organisieren. Bis zur Währungsreform habe er "1500,- Mark" monatlich erhalten, danach seien es 250,- DM gewe-sen, daneben eine Zigaretten-Ration. Zur Gehaltsangabe des Versichertes bis zur Währungsre-form führten dessen Bevollmächtigte aus, es handle sich offensichtlich um einen Irrtum, da nicht einmal der Leiter eines DP-Lagers so viel erhalten habe. Zur Unterstützung seines Vor-trags hat der Versicherte ferner schriftliche Zeugenerklärungen des E N, B Y (I) vom 6. Mai 1997 und des S I, T A (I) vom 5. November 1998 eingereicht. Während des Klageverfahrens ist eine, von der Beklagten noch im Widerspruchsverfahren an-geforderte, Auskunft des Internationalen Suchdienstes Arolsen vom 2. November 1998 einge-gangen. Danach ist in den Unterlagen über den Versicherten, die auf seinen damaligen Anga-ben beruhen, unter anderem erwähnt ist, dass er von 1946 bis 1948 als "Messing Officer" bei der UNRRA-IRO, L, N-U für 150 RM tätig war. Für den 29. April 1947 ist ein Aufenthalt im DP-Lager L, für den 21. März 1948 im DP-Lager A vermerkt. Das Sozialgericht hat den Zeu-gen S I im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht in T A vernommen. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 23. Juni 1999 Bezug genommen. Zu der angeordneten Vernehmung des Zeugen N ist es nicht gekommen, weil die-ser mittlerweile verstorben war. Das Sozialgericht hat ferner verschiedene Unterlagen und Auskünfte in das Verfahren eingeführt. Im einzeln wird auf Blatt 114 bis 129 und Blatt 131 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Durch Urteil vom 27. April 2000 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide geändert, die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1. August 1946 bis 8. Oktober 1948 als glaubhaft gemach-te Beitragszeit anzuerkennen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Bestehen eines versi-cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 sei mit den vom Versicherten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen – insbesondere dem Zeugnis, das eine durchgehende Tätigkeit vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 bestätige –, sowie seinen früheren Angaben gegenüber dem Internationalen Suchdienst und der Aussage des Zeugen I glaubhaft gemacht. Versicherungspflicht habe sich aus der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversicherungspflicht der verschleppten Perso-nen vom 4. März 1946 (Inkrafttreten zum 1. April 1946) ergeben. Mit 150,- RM habe das er-zielte Entgelt auch nicht über der Jahresarbeitsverdienstgrenze gelegen. Soweit der Versicherte im Laufe des Verfahrens als Verdienst 1500,- RM angegeben habe, beruhe dies offenbar auf einem Irrtum. Glaubhaft gemacht sei auch die Abführung von Beiträgen. Im konkreten Fall seien zwar keine Beitragsunterlagen für den Versicherten aufgefunden worden. Da die Entloh-nung der bei der UNRRA und später der IRO beschäftigten DPs in Bayern vom 1. April 1946 bis zum 31. Juli 1947 durch die örtlichen Kommunalverwaltungen und später durch die Besat-zungskostenämter erfolgt sei – wie sich aus dem in das Verfahren eingeführten Schreiben der AOK M vom 24. Januar 1958 ergebe –, könne davon ausgegangen werden, dass die Beitrags-meldung anhand von Listen an die zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkassen erfolgt sei. Nach einer Auskunft des Amtes für Verteidigungslasten München vom 15. Oktober 1987 (ein-geholt vom Landessozialgericht Berlin im Rechtsstreit L 6 An 43/87) könne von Beitragstreue der Besatzungskostenämter ausgegangen werden. Bei der jeweiligen AOK seien die Versicher-ten offenbar nicht einzeln in die Mitgliederlisten aufgenommen worden. Mitglieder- und Leis-tungskarten seien nach Auskünften der AOK M vom 24. April 1997 (eingeholt vom Sozialge-richt Berlin im Rechtsstreit S 35 An 249/97) und der AOK L vom 20. April 1998 (eingeholt vom Sozialgericht Berlin im Rechtsstreit S 9 An 3806/97) nicht geführt worden. Die Versicher-ten seien nur dann in die Mitgliederkartei aufgenommen worden, wenn sie einen Leistungsan-trag bei der Krankenkasse gestellt hätten. Versicherungskarten seien für die DPs nicht oder nur selten ausgestellt worden. Dies sei daraus zu schließen, dass auch in Fällen, in denen die Bei-tragsabführung (beim Arbeitgeber) nachgewiesen sei, keine Versicherungskarten hätten aufge-funden und deren Ausstellung von den zuständigen Gemeindeverwaltungen nicht habe bestä-tigt werden können. Die Unterlagen der Besatzungskostenämter seien mittlerweile zum größten Teil vernichtet. Hinweise auf die regelmäßige Abführung der Beiträge an die zuständigen AO-Ken ergäben sich aus anderen Verfahren, in denen Arbeitgeberhebelisten gefunden worden seien (so für die Lager Landsberg/Lech, Ulm, Pocking). Die Kammer verkenne nicht, dass es Fälle gebe, in denen die Beitragsentrichtung für DPs unterblieben sei. Insgesamt sprächen an-gesichts aller bekannter Umstände aber mehr Umstände für eine Beitragsentrichtung als dage-gen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie stelle trotz einiger Bedenken nicht in Frage, dass im streitigen Zeitraum ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Es sei aber eine reine Vermutung, eine Entlohnung durch das Besatzungskoste-namt und darauf aufbauend bei Beitragstreue dieser Ämter zu unterstellen, dass eine Beitrags-zahlung für den Versicherten stattgefunden habe. Aus einer Vielzahl von Verfahren sei be-kannt, dass es sehr viele individuelle Gestaltungen gebe, und in der überwiegenden Zahl die Glaubhaftmachung gerade nicht gelungen sei. Die Beklagte sei mittlerweile von ihrer Ansicht, es komme entscheidend darauf an, welche Stelle die Beschäftigten entlohnt habe, abgerückt. Die Vernehmung des Zeugen K C, des ehemaligen Dienststellen- und Lohnstellenleiters des Besatzungskostenamtes München, vor dem SG Berlin am 23. Juli 2001 in dem Verfahren S 9 RA 922/97-2 vorgelegt habe ergeben, dass selbst bei einer Beschäftigung bei der UNRRA/IRO und einer daraus resultierenden Entlohnung des Versicherten durch das Besatzungskostenamt nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Der Zeuge habe ausgesagt, es seien beim Besatzungskostenamt München auch Listen zur Abrechnung für mehrere tausend beschäftigte DPs eingegangen, auf denen der Ab-zug von Sozialversicherungsbeiträgen nicht dokumentiert gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten diesen Personenkreis wohl irrtümlich als nicht versicherungspflichtig eingestuft. Die Anmel-dung der Beschäftigten habe aber durch die Arbeitgeber, nicht durch die Besatzungskostenäm-ter erfolgen müssen. Noch bis Mitte 1948 habe es Streit über die Versicherungspflicht gegeben, wie eine Entscheidung des Oberversicherungsamtes München vom 30. August 1948 zeige. Die Beklagte hat die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen G O und K C vom 23. Juli 2001 in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 9 RA 922/97-2 des Sozialgerichts Berlin in Ko-pie eingereicht. Ergänzend hat sie sich auf die Ergebnisse der Ermittlungen in der Sache LSG Berlin L 8 RA 4/99 (Lehrer in der ORT Schule L/L) bezogen. Zur Unterstützung ihrer Auffas-sung hat sie ferner diverse weitere Schriftstücke eingereicht. Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf diverse Un-terlagen, die der Versicherte noch zu Lebzeiten eingereicht hatte. Diese belegten, dass eine Beitragsabführung wenigstens glaubhaft gemacht sei. Im einzelnen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Februar 2002 und die Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juni 2003 Bezug genommen. Die Klä-gerin vertritt ferner die Auffassung, dass eine Beweislastumkehr gelten müsse, da noch zu ei-ner Zeit, als ehemalige Einwohner von DP-Lagern Anfragen an deutsche Krankenkassen und andere öffentliche Institutionen gerichtet hätten, Unterlagen mit Beweiswert vernichtet worden seien. Dies sei der Beklagten zuzurechnen. Durch Urteil vom 7. August 2003 hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls die Entrichtung von Beiträgen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherten hin hat das Bundessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen (Beschluss vom 31. März 2004 – B 4 RA 224/03 B –, SozR 3-1500 § 118 Nr. 1). Die Beklagte hat auch in der Folge an ihrer Auffassung festgehalten. Auf eine Anfrage der Klägerin (Schriftsatz vom 9. März 2010) hat sie mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 gutachtliche Stellungnahmen des Dr. Z vom Institut für Zeitgeschichte vom 19. Februar 2008 und 5. März 2008 und einen "vorläufigen Bericht" des J L aus dem Verfahren L 8 R 184/06 des Landesso-zialgerichts Nordrhein-Westfalen eingereicht, ferner ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt A an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen vom 14. Mai 1946, ein Schreiben des D.P.-Centers Lampertheim an den Landrat des Landkreises B vom 5. August 1946 sowie ein Schreiben des Landrats des Landkreises K an das Bayerische Staatsministerium der Finan-zen vom 8. November 1946. Daneben hatte sie bereits zuvor mit Schriftsatz vom 8. April 2010 Kopien von Schriftstücken aus dem Jahr 1946 vorgelegt, die der Versicherte teilweise bereits durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. November 2001 eingereicht hatte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2000 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des Urteils des Sozial-gerichts Berlin vom 27. April 2000 neu formuliert wird: Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 4. Dezember 1991 zu ändern, ab 1. Februar 1991 Altersruhegeld aus der Versicherung des Versicherten unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 sowie einer Ersatzzeit vom 9. Oktober 1948 bis zum 31. Dezem-ber 1949 zu gewähren und die Rentenleistung an sie (die Klägerin) auszuzahlen, hilfsweise den Sachverständigen Dr. J Z zu der Behauptung einer versicherungspflichtigen Be-schäftigung des verstorbenen Versicherten J Y im DP-Lager L und N-U von August 1946 bis Oktober 1948 einschließlich einer Beitragsabführung gutachtlich anzuhören und ihn zu den von der Beklagten geäußerten Kritikpunkten Stellung nehmen zu lassen, hilfsweise, ein historisches Sachverständigengutachten beim Nürnberger Institut für NS-Forschung und jüdische Geschichte des 20. Jahrhunderts zur Frage der Beitragsabführung an die Rentenversicherung für Beschäftigte der bayerischen DP-Lager, insbesondere L und N-U, unter besonderer Berücksichtigung des verstorbenen Versicherten J Y einzuholen. Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend und hat ein Schrei-ben der AOK Bayern vom 2. Januar 2003 zu dem Rechtsstreit SG Berlin S 35 RA 49/02 vorge-legt. Die von der Beklagten mit den Schriftsätzen vom 8. April und 25. Juni 2010 eingereichten Unterlagen, welche die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Frage stellten, seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Auf Anfrage des Senats (Schreiben des Berichterstat-ters vom 31. Mai 2007) hat der Versicherte durch seine Prozessbevollmächtigte und in einer von ihm mit Datum des 24. September 2007 unterzeichneten Erklärung mitgeteilt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt im DP-Lager A befunden habe; insoweit sei die Auskunft des ITS Arol-sen vom 2. November 1998 unzutreffend und könne nur auf einem Irrtum beruhen. Er sei auch sonst nie in Augsburg gewesen. Bei der UNRRA in "L bei L" sei er vom 1. August 1946 bis zum 8. Oktober 1948 gewesen. Sein direkter Vorgesetzer sei ein kanadischer Offizier namens J S gewesen, der ihn auch zur Errichtung des neuen Lagers in der L-Kaserne N-U mitgenommen habe. Eine andere direkte Vorgesetzte sei eine Französin namens "V P" gewesen. Er habe ein monatliches Gehalt von "500,- DM" bekommen, das ihm an jedem Monatsende von einer deutschen Bürokraft namens M R (im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Versicherten vom 16. August 2007: "R") in Bargeld ausgezahlt worden sei. Außerdem habe er Camel-Zigaretten erhalten, wobei im Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 2. August 2007 eine Ration von "wö-chentlich 1 Paket" nach Angaben des Versicherten, in dessen persönlicher Erklärung vom 24. September 2007 von "monatlich 2 Schachteln" genannt wird. Die Beklagte konnte unter dem Namen "M R" kein Versicherungskonto ermitteln (Schreiben vom 31. August 2007. Weitere Suchen unter den Vornamen M und M sowie unter dem Nach-namen R erbrachten keine Hinweise darauf, dass eine Person zur fraglichen Zeit eine versiche-rungspflichtige Tätigkeit der vom Versicherten beschriebenen Art ausgeübt haben könnte (Schreiben vom 23. Oktober, 20. Dezember 2007 und 7. April 2008).
Der Senat hat eine Auskunft der Landeshauptstadt München vom 11. April 2005 eingeholt, aus der sich ergibt, dass der von der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin gehörte Zeuge K C ver-storben ist. Ferner hat der Senat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ottawa (vom 4. März 2008; erfolglose Suche beim kanadischen Verteidungsministerium und dem ka-nadischen Staatsarchiv nach einem "J S"), eine des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland vom 3. November 2009 betreffend Nachforschungen im Archiv der Vereinten Nationen und eine der Stadt L vom 6. Dezember 2010 eingeholt. Der Senat hat schließlich folgende Schriftstücke – sämtlich Kopien – in das Verfahren einge-führt (die Blattzahlen beziehen sich auf die jeweilige Gerichtsakte): 1. aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 9 RA 922/97-2 des Sozialgerichts Berlin: • die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen G O und K C vom 23. Juli 2001 (Bl. 221 – 227), • ein an die Bevollmächtigten des Versicherten gerichtetes Schreiben der AOK Bayern – Direktion München – vom 18. März 2002 (Bl. 270 bis 283), • ein Schreiben der LVA Oberbayern vom 1. Februar 1958 an die "C RS" (Bl. 284 und 285), • ein Schreiben der AOK München an die LVA Oberbayern vom 24. Januar 1958 (Bl. 286, 287), • ein Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (Adressat un-kenntlich) vom 8. Januar 1992 (Bl. 288), • ein Protokoll des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über eine Be-sprechung mit dem Amt für Verteidigungslasten München vom 11. Juli 1985 (Bl. 290 bis 293), • ein Beschluss des Oberversicherungsamtes München vom 30. August 1948 (Bl. 294, 295), • eine Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Juni 2002 mit Anlagen (Bl. 309 bis 362), • einen Telefonvermerk der Vorsitzenden der 9. Kammer vom 4. Juli 2002 (Bl. 362 Rückseite), • die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Paul Kessel vom 3. Dezember 2002 (Bl. 383 – 388), 2. aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 9 RA 3717/94-18 des Sozialgerichts Berlin (= L 1 RA 24/99 des ehemaligen Landessozialgerichts Berlin): • ein Schreiben der AOK München an das SG Düsseldorf vom 30. Januar 1996 (Bl. 141), • ein Schreiben der AOK München an das SG Berlin vom 7. November 1994 (Bl. 142), • ein Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats des LSG an die AOK München vom 6. Oktober 2000 (Bl. 209, 210), • das Antwortschreiben hierauf vom 22. November 2000 (Bl. 212), • Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats des LSG unter anderem an das Land-ratsamt Heidenheim an der Brenz und die Stadt Ulm vom 22. Mai 2001 (Bl. 235), • das Antwortschreiben des Landratsamtes Heidenheim an der Brenz hierauf vom 15. Ju-ni 2001 (Bl. 250, 251), • das Antwortschreiben der Stadt Ulm – Stadtarchiv – hierauf vom 3. Juli 2001 (Bl. 267), • ein Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats des LSG an die Stadtverwaltung Leipheim vom 15. November 2001 (Bl. 295), • das Antwortschreiben hierauf vom 29. November 2001 (Bl. 305) • ein Antwortschreiben des Bayerischen Hauptstaatsarchivs vom 14. Mai 2002 auf eine gerichtliche Anfrage (Bl. 335), • ein Anschreiben des Berichterstatters des 1. Senats an das Archiv der Vereinten Natio-nen, New York (Bl. 335a), • ein Antwortschreiben des Instituts für Zeitgeschichte München vom 27. Mai 2002 (mit Anlage) auf eine gerichtliche Anfrage (Bl. 337 - 347), • verschiedene als Kopie vorliegende Listen mit Namensangaben (Bl. 388 bis 393), • ein Antwortschreiben der Vereinten Nationen in englischer Sprache vom 25. November 2002 zum Anschreiben des Gerichts vom 14. Mai 2002 (Bl. 451), • eine Email-Antwort des Archivs der Vereinten Nationen vom 8. Januar 2003 auf eine Anfrage des Gerichts, mit Übersetzung ins Deutsche (Bl. 456, 459), 3. aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 8 RA 77/98 des ehemaligen Landessozialge-richts Berlin ein Anschreiben des Berichterstatters an die AOK München vom 16. August 2001 und das Antwortschreiben hierauf vom 22. August 2001 (Bl. 309 und 311 – 313 der dortigen Gerichtsakte) Die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten SG Berlin S 9 RA 3717/94-18 (LSG Berlin L 1 RA 24/99), S9 RA 922/97-2 und S 9 RA 4599/00 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen deshalb nicht die Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin des Versicherten in dessen Rechtsstellung im Verfahren eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a, 4 Abs. 1 Satz 1 DISVA i.V. mit §§ 30 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), in ihren Rechten. Dementsprechend war die Verurteilung der Beklagten aufzuheben. Streitgegenstand ist, ob der Bescheid vom 4. Dezember 1991 im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise zurückzunehmen und unter Berücksichti-gung weiterer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Februar 1991 ein höheres Altersruhegeld zu gewähren ist. Dem Antrag des Versicherten vom 8. März 1994 ist trotz der von seinen Bevollmächtigten gewählten Formulierung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er eine höhere Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Aufhebung der bereits bestandskräftig gewordenen Renten-wertfestsetzung anstrebte; er hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 auch aus-drücklich erklärt, dass sein Antrag in diesem Sinn zu verstehen gewesen sein sollte. Dieser Antrag bestimmte umso mehr den Umfang seines Bescheidungsanspruchs gegenüber der Be-klagten, als nach der bindend gewordenen Rentenfestsetzung vom 4. Dezember 1991 keine Rechtsgrundlage mehr für die Feststellung von Versicherungszeiten in einem Vormerkungsbe-scheid bestand. Das Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch dient – wie zuvor das Herstellungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) – der Beweissicherung und erlaubt es dem Träger der Rentenversiche-rung nur ausnahmsweise und vor einem Verwaltungsverfahren auf Gewährung einer Rente, gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer Leistungsgewährung festzustellen (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1, Abs. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R –, Abs. 40). Aus dem begrenzten Zweck der Vormerkung ergibt sich, dass die hierzu ergangenen Bescheide mit dem Erlass eines Rentenbescheides ihre Wirkung jedenfalls dann verlieren, wenn die Renten-wertfestsetzung die in den Vormerkungsbescheiden getroffenen Feststellungen unverändert übernimmt (BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 1500 § 53 Nr. 2). Erst recht können deshalb keine neuen Vormerkungen mehr erfolgen, wenn es bereits zur Bewilligung einer Rente gekommen ist. Dem streitigen Bescheid lässt sich mittels Auslegung auch entnehmen, dass eine Entscheidung im Zugunstenverfahren getroffen worden war. Auch wenn die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden formal, entsprechend dem vom Versicherten gestellten Antrag, nur entschieden hatte, dass die "Anerkennung" bestimmter Zeiten abgelehnt worden sei, so hat sie damit doch der Sache nach den Verfügungssatz aufgestellt, dass die Feststellung eines höheren Renten-höchstwerts unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 1991 abgelehnt werde. Denn es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagten das eigentliche An-liegen des Versicherten entgangen sein könnte. Der Senat ist nicht daran gehindert, im Rahmen des Zugunstenverfahrens auch darüber zu ent-scheiden, ob der Bescheid vom 4. Dezember 1991 teilweise zurückzunehmen ist, obwohl das Sozialgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine derartige Verpflichtung der Be-klagten nicht ausgesprochen hatte. Der insoweit beim Sozialgericht verbliebene "Prozessrest" kann vor dem Hintergrund, dass über das von der Klägerin "im Ergebnis" verfolgte Anliegen und die Auswirkungen des vom Sozialgerichts getroffenen Urteilsausspruchs auf die Renten-leistung des Versicherten zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, in die Berufung herauf-geholt werden; die Beteiligten haben sich mit einer derartigen Verfahrensweise auch einver-standen erklärt (zum "Heraufholen von Prozessresten" BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 303/04 – m.w.Nachw. und auch LSG Berlin, Urteil vom 2. April 2003 - L 9 KR 70/00 –). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzu-nehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrich-tig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-vollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Liegt ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann im Ermessensweg auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. De-zember 1991 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X daran scheitern könnte, dass der Versicherte die mit dem Antrag vom März 1994 geltend gemachten Versicherungszeiten nicht bereits beim Erstfeststellungsverfahren angegeben hat und dement-sprechend ein Anspruch auf teilweise Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X) bestehen kann, während für die Vergangenheit im Ermessensweg zu ent-scheiden ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 1991 das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch von keinem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Da die Rente des Versicherten am 1. Februar 1991 begann, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Altersruhegeld-Bescheides vom 4. Dezember 1991 noch nach den Vor-schriften des Angestellten-Versicherungsgesetzes (AVG) beziehungsweise der RVO. Die Beklagte ist der für die Leistungsfeststellung zuständige Versicherungsträger (s. § 90 AVG i.V. mit Art. 12 Satz 3 Durchführungsvereinbarung zum DISVA). Der Versicherte macht An-gestelltentätigkeiten im Sinne der §§ 2, 3 AVG geltend. Der Versicherte hat auch die Voraus-setzungen für einen Anspruch auf Altersruhegeld dem Grunde nach erfüllt, da er im Januar 1991 das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 60 Monaten bereits durch die nachentrichteten Beiträge erfüllt worden ist (§ 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 i.V. mit § 27 Abs. 1 Buchst. a) AVG). Weitere Versicherungszeiten, welche die Rentenbemessungsgrundlage (§§ 32, 32 a AVG) erhöhen könnten, sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Ob eine Beitragszeit (§ 27 Abs. 1 Buchst. a) AVG) in der Zeit vom 1. Juni 1946 bis zum 8. Oktober 1948 glaubhaft gemacht worden ist, richtet sich – anders als das Sozialgericht offen-kundig deshalb meint, weil es auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags des Versicherten und nicht auf den des Erlasses des angefochtenen Bescheides abgestellt hat – noch nach § 1 Abs. 1 VuVO. Im Ergebnis ergibt sich aber kein Unterschied zu dem vom Sozialgericht angewendeten § 286a SGB VI. Nach § 1 Abs. 1 VuVO genügt für die Feststellung der rechtserheblichen Tat-sachen, zu deren Nachweis die Versicherungsunterlagen dienen, dass diese Tatsachen glaub-haft gemacht sind, wenn die Versicherungsunterlagen, die von einem Versicherungsträger auf-zubewahren gewesen sind, dessen Karten- oder Kontenarchiv vernichtet oder nicht erreichbar ist. Das gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Quittungs- oder Versicherungskarte beim Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Versicherungsträger zerstört, verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist. Nach § 10 Abs. 1 VuVO ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Zu den rechtserheblichen Tatsachen einer Beitragszeit gehört einerseits eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der §§ 2, 3 AVG, anderer-seits die Abführung von Beiträgen. Nach den genannten Maßstäben ist die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen nicht gelungen. Mit ausreichender Sicherheit steht allerdings fest, dass der Versicherte bei der UNRRA/IRO von August 1946 bis Oktober 1948 nach Maßstäben des deutschen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig beschäftigt war. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Im besonderen das vorgelegte Zeugnis der PCIRO vom 8. Oktober 1948, die vom ITS Arolsen in seiner Auskunft vom 2. November 1998 insoweit wiedergegebe-nen Angaben des Versicherten bei seiner Ausreise nach Israel und schließlich die Aussage des Zeugen I bestätigen seinen Vortrag, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zur UNRRA und nach deren Auflösung zur IRO bestanden hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschäftigung – entgegen der Bescheinigung der PCIRO – für nennenswerte Zeit unterbrochen worden sein könnte. Selbst wenn angenommen würde, dass die vom Gene-ralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland im Archiv der Vereinten Nationen ermittelten Dokumente betreffend eine zweiwöchige Gefängnisstrafe für einen "Mr. J" den Versicherten betreffen, so hat dies der PCIRO jedenfalls keinen Anlass gegeben, sie in ihrer Bescheinigung vom Oktober 1948 als Unterbrechung anzusehen. Gleiches gilt für den in B W absolvierten und mit der Ausstellung eines "Diploms" im Januar 1947 beendeten Kurs. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um eine längere Ausbildung gehandelt haben könnte, zumal der Versi-cherte, wie sich aus der Auskunft des ITS Arolsen ergibt, erst im Dezember 1946 in das DP-Lager L Kaserne N-U überstellt worden war. Soweit der ITS für April 1947 nochmals einen Aufenthalt im DP-Lager L und für März 1948 im DP-Lager A erwähnt, wird dies durch die eigenen, ebenfalls gegenüber dem ITS zeitnah gemachten Angaben des Versicherten derart relativiert, dass ein durchgehender Aufenthalt auch zu diesen beiden Zeitpunkten im DP-Lager L-K N-U weiterhin wenigstens überwiegend wahrscheinlich ist. Hinsichtlich des Gehalts für die Beschäftigung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass die Angaben des Versicherten gegenüber dem ITS mit einem Monatsverdienst von 150,- Reichsmark bis zur Währungsreform vor dem Hintergrund des allgemeinen Lohnge-füges nachvollziehbar sind und es sich bei seinen späteren Angaben um Versehen oder jeden-falls durch den langen zeitlichen Abstand zum Geschehen bedingte Erinnerungsirrtümer han-delt. Ein Jahresarbeitsverdienst von 12 x 150 = 1.800,- RM liegt im Bereich des Durch-schnittsverdienst aller Versicherten in den Jahren 1946 bis 1948 (1.778,- RM, 1.833,- RM bzw. 2.219,- RM; s. jetzt Anlage 1 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Ob der Versicherte in der Zeit seiner Beschäftigung auch durchgehend der Versicherungs-pflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfiel, kann dahingestellt bleiben. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass bereits hieran Zweifel bestehen könnten. Außer Frage steht zwar, dass in Gestalt der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversiche-rungspflicht der verschleppten Personen vom 4. März 1946 (Bayrisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Nr. 12/1946 S. 187) eine entsprechend dem Prinzip der formellen Publiziät ab Be-kanntgabe in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan allgemein gültige Rechtsgrundlage vor-handen war, welche zur Versicherungspflicht des Versicherten und zur Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Beiträgen nach den allgemeinen Vorschriften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führen konnte. Jedoch war dies noch nicht gleichbedeutend damit, dass jeder Beschäftigte einer Organisation wie der UNRRA bzw. der (PC)IRO auch tatsächlich der deutschen Versicherungspflicht unterfiel. Denn überlagert wurde die Anwendung des deut-schen Rechts durch das der Besatzungsmächte bzw. der im Besatzungsgebiet tätig gewordenen Organisationen der Vereinten Nationen. Wie sich bereits aus dem Schreiben des Hohen Flücht-lingskommissars der Vereinten Nationen vom 8. Januar 1992 ergibt, wurde bei den Beschäftig-ten der UNRRA/IRO zwischen "Class I"- und "Class II"-Angestellten unterschieden. Für die "Class I"-Angestellten gibt er an, dass diese Beschäftigten direkt von der UNRRA-Zentrale angestellt und entlohnt worden seien; als "nicht völlig klar" bezeichnet er es, ob sie der Sozial-versicherungspflicht unterlagen, wenn sie in Deutschland eingesetzt worden waren (s. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 2002 – L 3 RJ 88/00 sowie das von der Beklagten auf Anfrage der Bevollmächtigten der Klägerin eingereichte Gutachten des Dr. Zvom 19. Februar 2008, S. 9 f.). Es ist, auch wenn sich eine Personalakte im Archiv der Ver-einten Nationen (das selbst nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt) nicht finden ließ, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Versicherte jedenfalls aufgrund seiner Beschäf-tigung als "Messing Officer" zum Stammpersonal der UNRRA/IRO und damit in den Kreis der "Class I Employees" wechselte. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Tätigkeit des Versicher-ten in der Bescheinigung der PCIRO vom Oktober 1948 dergestalt beschrieben wird, dass er als messing "clerk" begonnen habe und ab einem unbestimmten Zeitpunkt als messing "of-ficer" gearbeitet habe. Wie sich aus den als Anhänge 1 und 4 vom deutschen Generalkonsulat in New York eingereichten Dokumenten ergibt, konnte die Funktion eines "Messing Officer" mit einer Anstellung als "Class I Employee" verbunden sein (dort eine "Mrs. N. J" Britischer Nationalität, die sich in dem Dokument "Anhang 4" als "Messing Officer" des Camps K, in der Liste "Anhang 1" vor der vom Versicherten als Vorgesetzte angegebenen Miss P als "Class I"-Employee wiederfindet – die Abkürzung "M O" in der Spalte "Acting Cap ..." indiziert "Mes-sing Officer" als Funktion). Auch der Versicherte selbst hatte in seiner schriftlichen Erklärung vom 6. Mai 1997 den Offizier J S, der ihm den Posten in dem Lager in der L-Kaserne N-U angeboten hatte, mit der Aussage wiedergegeben, dass er in dieser Position "direkt Angestellter der UNRRA mit entsprechendem Gehalt werden" würde. Die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit scheitert jedenfalls daran, dass selbst dann, wenn durchgehend von einem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen würde, nicht mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit festgestellt werden kann, dass Beiträge tatsächlich auch gezahlt worden sind. Der für eine Glaubhaftmachung notwendige Grad an Wahrscheinlichkeit muss positiv festste-hen. Für eine darüber hinausgehende Beweiserleichterung oder gar für eine Beweislastumkehr ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Raum (zur Frage der Beweiserleichterung und -umkehr s. etwa BSG, Beschluss vom 13. September 2005 – B 2 U 365/04 B – und BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5). Der Fall einer Beweisnot infolge Vernichtung von Versicherungsunterla-gen ist bereits durch § 1 VuVO selbst geregelt und führt zur Beweiserleichterung mittels Glaubhaftmachung. Ein Rechtssatz, der besagt, dass der Nachweis der Beschäftigung die Ent-richtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt, besteht selbst dann nicht, wenn ein Fehlverhal-ten von Versicherungsträgern für den Verlust von Versicherungsunterlagen in Betracht kom-men kann und eine (dem Grunde nach beitragspflichtige) Beschäftigung sogar nachgewiesen ist, (BSG, Urteil vom 7. September 1989 – 5 RJ 79/88 – im Anschluss an BSG SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2). Vor diesem Hintergrund kann auch kein allgemeiner, die Glaubhaftmachung ohne Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls bewirkender Erfahrungssatz der "Beitragstreue" von Ar-beitgebern aufgestellt werden, selbst wenn die mit der Abführung der Sozialversicherungsbei-träge betraute Stelle eine Behörde ist: Unabhängig davon, dass Behörden aufgrund ihrer Stel-lung in einer demokratischen Staatsordnung bereits vor verfassungsrechtlichen Verhaltensbe-fehlen (die Verfassung des Freistaates Bayern trat erst am 8. Dezember 1946 in Kraft, das Grundgesetz nach dem Ende des hier streitigen Beschäftigungsverhältnisses) als an Recht und Gesetz gebunden anzusehen sind, ist nicht auszuschließen, dass sie gesetzliche Grundlagen in bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nicht "objektiv" richtig anwenden, im besonderen etwa, weil über deren Anwendungsbereich oder sonst ihre Auslegung Streit besteht.
Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache vom 7. August 2003 ausgeführt hat, ist angesichts dessen entscheidend, ob sich im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abführung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversiche-rung überwiegend wahrscheinlich ist. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend, auch nach den ergänzenden Ermittlungen des Senats, nicht zu finden. Hierbei steht außer Frage, dass es für Beschäftigte in DP-Lagern überhaupt zur Abführung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen ist, die sich nach den heute geltenden Vorschriften rentenbe-gründend oder –erhöhend auswirken können; dies geschah ungeachtet der Tatsache, dass die Beschäftigten selbst an der Abführung der Beiträge im Regelfall jedenfalls deshalb – nachvoll-ziehbar – praktisch kein Interesse haben konnten, weil sie im fraglichen Zeitraum nur mit ei-nem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland zu rechnen hatten und eher unwahrscheinlich war, dass sich aus Beitragszahlungen an einen deutschen Träger der Rentenversicherung jemals Leistungsansprüche gegen diesen ergeben würden (Rentenansprüche hingen zum damaligen Zeitpunkt neben der Erfüllung einer Wartezeit davon ab, dass die Zeit vom ersten Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls zur Hälfte mit Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung belegt war, § 22 AVG i.V. mit § 1265 Reichsversicherungs-ordnung ["Halbdeckung"]; die zukünftige Ausgestaltung eines Staatswesens im Gebiet des ehemaligen deutschen Reichs war nicht absehbar, umso weniger noch Sozialversicherungsab-kommen mit zukünftigen Aufenthaltsstaaten der Beschäftigten). Die Beklagte, das SG und zuletzt der Senat haben ohne Erfolg sämtliche Stellen angeschrieben, in denen Versicherungsunterlagen ernsthaft verblieben sein könnten; eine Anfrage im Staatsar-chiv Augsburg ist unterblieben, weil dieses in einem Parallelverfahren bereits darauf verwiesen hatte, sich wegen Unterlagen betreffend die (hier ohnehin nur kurze) Beschäftigung im DP-Lager L an die (ehemalige) AOK Günzburg zu wenden (welche dann im vorliegenden Fall – wie auch im Parallelverfahren ausführlich – dargelegt hat, nicht mehr über Unterlagen zu ver-fügen). Das SG hat außerdem den Zeugen I vernommen und dessen Akten ausgewertet. Der Zeuge hat genaue Angaben zur behaupteten Beitragsabführung ausdrücklich nicht machen können, weitere Umstände bezüglich einer Beitragsabführung in seinem Fall sind nicht be-kannt. Einer höheren Wahrscheinlichkeit als der, dass die wenigstens zeitweise Abführung von Bei-trägen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung des Versicherten angesichts allgemeiner historischer Erkenntnisse nicht von vornherein ausgeschlossen er-scheint, steht vor allem die Aussage des von der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 23. Juli 2001 vernommenen Zeugen K C entgegen, der als Dienststellen- und Lohnstellenleiter des Besatzungskostenamtes der Stadt M in der Zeit ab September 1945 für die Organisation und Verrechnung der Lohnzahlungen an Beschäftigte bei den Streitkräften und bei der UNRRA/PCIRO zuständig war. Er hat zwar ausgesagt, von der Zentralen Lohnstelle seien für einen großen Teil der Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs (etwa 6000 bis 8000 Perso-nen) von den Löhnen Sozialversicherungsbeiträge (meistenteils an die Ortskrankenkassen) abgeführt worden. Ebenso hat er dargelegt, dass Versicherungskarten wegen des Papierman-gels in den ersten Jahren nicht ausgestellt werden konnten und dass die Beschäftigten zum Teil an der Aushändigung der ausgeteilten Einlegeblätter und dem Umtausch der in den späteren Jahren ausgestellten Versicherungskarten nicht interessiert waren, was den Verlust der Bei-tragsunterlagen bei den Versicherten selbst als weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung nachvollziehbar macht (jedoch auch noch mehr dafür spricht, dass Beweisverluste nicht allein auf mögliches Verschulden von Behörden zurückzuführen sind). Ebenso hat er jedoch angege-ben, dass in der Zeit von 1946 bis März 1948 auch Listen für etwa 4000 bis 5000 Beschäftigte der UNRRA eingegangen seien, auf denen nur die Namen und ein (auszuzahlender) Betrag gestanden habe. In diesen Fällen sei eine Beitragsabführung nicht erfolgt. Die Listen seien un-mittelbar von den UNRRA-Dienststellen eingegangen und im Amt nur nachgerechnet worden. Aus welchem Grund diese Unterscheidung gemacht worden sei, könne er nicht sagen. Das Be-satzungskostenamt habe jedenfalls keine eigentliche Prüfung der Beitragspflicht vorgenom-men, sondern die Vorgaben in den Listen hingenommen. Diese Aussage führt zu der Erkennt-nis, dass allein aus der Lohnabrechung über das jeweils zuständig gewesene Besatzungskoste-namt nicht abgeleitet werden kann, dass für jeden entgeltlich in einem DP-Lager Beschäftigten auch Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Auch wenn im vorliegenden Fall das Besatzungskostenamt der Stadt M, in dem der Zeuge tätig war, nicht örtlich zuständig war, so rechtfertigen die übrigen vorliegenden Unterlagen – insbesonde-re die noch vereinzelt vorliegenden Lohnlisten aus verschiedenen DP-Lagern – den Schluss, dass die vom Zeugen beschriebene Vorgehensweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Gebiet Bayern der amerikanischen Besatzungszone herrschende Praxis war und in den einzelnen Dienststellen der UNRRA und nicht bei den Besatzungskostenämtern die Ent-scheidungen über die Abführung von Beiträgen getroffen worden sind. In einer ganzen Reihe solcher Listen ist der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen kenntlich gemacht. In anderen Listen fehlen dagegen die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge. Es besteht auch kein Grund anzunehmen, dass Unsicherheiten in der Frage der Beitragsabfüh-rung bestanden hätten, die sich nur auf die Zeit vor bzw. die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversicherungspflicht der verschleppten Personen vom 4. März 1946 bezogen. Der Zeuge C hat dies auf ausdrückliche Nachfrage der Vorsitzen-den der 9. Kammer verneint. Die von ihm genannte Zahl von Fällen, in denen über Jahre hin-weg keine Beiträge abgeführt worden sind, ist so groß, dass sie nicht den Schluss erlauben, es handle sich nur um eine zu vernachlässigende Zahl von Einzelfällen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen die Beitragsabführung aufgrund von Entscheidun-gen der jeweiligen Lager- bzw. UNRRA/IRO-Teamleitungen unterblieben ist, entweder weil diese eine von der Verordnungs- und Weisungslage abweichende Auffassung zum Bestehen von Versicherungspflicht hatten (hierfür könnte auch sprechen, dass das Oberversicherungsamt M noch im August 1948, wenn auch in einem Fall, in dem die Erstattungspflicht für bereits gezahlte Beiträge streitig war, zur Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden hatte) oder – was der Senat für wahrscheinlicher hält, da es die relativ gleichbleibende Zahl an "Ausnahme-fällen" plausibler erklärt – weil von einer Versicherungspflicht nach deutschem Recht aufgrund des Beschäftigungsstatus’ des Beschäftigten nicht ausgegangen wurde (hierfür spricht die be-reits erwähnte, nachweisliche Unterscheidung zwischen "Class I"- und "Class II-Employees", s. auch insoweit die Erklärung des Versicherten vom 6. Mai 1997). Die weiteren durchgeführten Ermittlungen führen nicht zu einer für den Versicherten – und damit für die Klägerin – günstigeren Beweissituation. Im besonderen ergibt sich nicht, dass die Aussage des Zeugen C als widerlegt oder jedenfalls erschüttert angesehen werden müsste. Er hat seine Angaben aus eigener Anschauung machen können. Als Zeuge hatte er sich auch nur zu Tatsachen zu äußern und keine rechtlichen Bewertungen vorzunehmen. Deshalb kann vor allem seiner Angabe, dass es Listen gegeben habe, auf denen nur Namen und auszuzahlende Beträge gestanden habe und dass in diesen Fällen eine Beitragsabführung nicht erfolgt sei, nicht entgegengehalten werden, dass es solch eine Unterscheidung nicht gegeben habe. Dies wäre allenfalls unter der Voraussetzung möglich, dass eine andere Person dieselben Unterlagen wie der Zeuge zu Gesicht bekommen hatte und/oder aufgrund ihrer beruflichen Position im Verhältnis zu dem Zeugen zu einer anderen Erkenntnis bezüglich der Abführung von Beiträgen in den von dem Zeugen konkret umschriebenen Fällen hätte kommen können. Solch eine Per-son ist nicht ersichtlich, im besonderen auch nicht der Zeuge P K. Dieser konnte sich lediglich zu Vorgängen bei der AOK München bzw. Bayern äußern und auch dies für den streitigen Zeitraum nur vom Hörensagen, da er erst ab 1956 dort tätig war. Wie seinen Ausführungen, auch im Schreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. März 2002 deutlich zu ent-nehmen ist, war die AOK jedoch überhaupt nur dann mit Beschäftigten eines DP-Lagers be-fasst, wenn ihr Arbeitgeber sie als versicherungspflichtig ansah und dementsprechend dort – zur Durchführung des Lohnabzugsverfahrens – "anmeldete". Dies entsprach der Rechtslage (s. §§ 8, 9 der im streitigen Zeitraum noch geltenden Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942, RGBl. I S. 252, ggf. i.V. mit § 2 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni 1942, RGBl. I S. 403, berichtigt S. 448). Tat-sächliche Vorgänge bei einer anderen Stelle werden dadurch nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Dr. Z in den von der Beklagten eingereichten Gutachten für das LSG Nordrhein-Westfalen führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wert der Aussage des Zeugen C beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon, dass die Beweiswürdigung Aufgabe des Gerichts selbst ist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und dementsprechend nicht durch Äuße-rungen dritter Seite mit bindender Wirkung für das Gericht ersetzt werden kann, finden sich in ihnen keine Erkenntnisse, die in Frage stellen würden, dass die von dem Zeugen C berichteten Tatsachen nicht aus eigenem Erleben stammen könnten oder seine Erinnerung als widerlegt anzusehen sein müsste. Dass bei einem Zeugen Erinnerungen nicht vollständig sind oder er auf Vorhalt eine vorangegangene Äußerung relativiert bzw. zurücknimmt, ist nicht ungewöhnlich und stellt für sich genommen weder die Glaubwürdigkeit des Zeugen noch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ohne weiteres in Frage; nur am Rand wird deshalb erwähnt, dass die von Dr. Z angeführte "nicht ganz korrekte Wortwahl" bei der Verwendung des Begriffs "Amt für Vertei-digungslasten" (S. 9 des Gutachtens vom 18. Dezember 2008) bereits bei der Vernehmung des Zeugen bekannt war, nachdem der Zeuge O in seiner Vernehmung zuvor den Zeitpunkt der Umbenennung der Ämter für Besatzungslasten in Ämter für Verteidigungslasten mit "1955" angegeben hatte; ebenso sei nur am Rand erwähnt, dass Dr. Z die Äußerung des Zeugen C zu den bei seiner Behörde eingereichten Listen von Beschäftigten der UNRRA, für die keine So-zialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt worden seien, seinerseits unzutreffend wie-dergibt (S. 11 des Gutachtens vom 18. Dezember 2008, in gleicher Weise S. 10 des Gutachtens vom 19. Februar 2008). Allein der Umstand, dass eine geschilderte Tatsache möglicherweise ein rechtswidriges Verhalten darstellen könnte, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass es sich so verhalten hat wie von einem Zeugen geschildert. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts ist ebensowenig dessen Aufgabe wie die, Vermutungen darüber zu äußern, warum sich eine Tatsache zugetragen hat oder nicht. Aus welchem Grund der Zeuge C Aussagen über Tatsa-chen nicht aus eigener Anschauung gemacht haben soll, wird nicht nachvollziehbar. Für wen die vom Versicherten genannte Margarete R oder R tätig geworden sein könnte, war nicht mehr aufklärbar; trotz intensiver Bemühungen war bereits nicht nachweisbar, dass für eine Person mit den vom Versicherten genannten Namen ein Versicherungskonto, welches eine Beschäftigung dieser Person mit Verrichtungen der vom Versicherten beschriebenen Art im streitigen Zeitraum wenigstens vom Ansatz her hätte bestätigen können, bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geführt worden war. Entsprechend den allgemeinen Regeln der Beweislast treffen die Klägerin die Nachteile daraus, dass die Beweisanforderungen für die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erfüllt sind. Bestand demnach in der streitigen Zeit keine Versicherung in der deutschen gesetzlichen Ren-tenversicherung, so sind auch keine anschließenden Sachverhalte als Ersatzzeiten berücksichti-gungsfähig (§ 27 Abs. 2 AVG). Weitere Ermittlungen, die für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits erforderlich wären, waren nicht vorzunehmen. Den Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Soweit beantragt wurde, den Sachverständigen Dr. J Z zu der Behauptung einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung des verstorbenen Versicherten J Y im DP-Lager L und N-U von Au-gust 1946 bis Oktober 1948 einschließlich einer Beitragsabführung gutachtlich anzuhören und ihn zu den von der Beklagten geäußerten Kritikpunkten Stellung nehmen zu lassen, wird damit kein "zu begutachtender Punkt" im Sinnes des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 403 Zivil-prozessordnung (ZPO) benannt (s. hierzu auch BSG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – B 13 R 407/08 B und vom 19. November 2009 – B 13 R 303/09 B). Die "Behauptung" des Versi-cherten hatte der Senat im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu prüfen; dementsprechend hat es die im Tatbestand im einzelnen aufgezeigten Ermitt-lungsschritte unternommen. Für derartige Ermittlungen vermittelt ein Sachverständiger keine Sachkunde, die der Senat nicht selbst besitzt. Abgesehen davon umfasst der Beweisantrag Auf-gaben, die dem Gericht vorbehalten sind, nämlich die Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) und die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm (s. BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 a.a.O.). Soweit beantragt wurde, ein historisches Sachverständigengutachten beim Nürnberger Institut für NS-Forschung und jüdische Geschichte des 20. Jahrhunderts zur Frage der Beitragsabfüh-rung an die Rentenversicherung für Beschäftigte der bayerischen DP-Lager, insbesondere L und N-U, unter besonderer Berücksichtigung des verstorbenen Versicherten J Y einzuholen, wird schließlich auch damit kein "zu begutachtender Punkt" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 403 ZPO bezeichnet. Es wird bereits nicht ausreichend substantiiert, welche für die geltend gemachte Beitragszeit erforderlichen Tatsachen, die nicht bereits Gegenstand der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen gewesen wären, Gegenstand der Beweiserhe-bung sein sollen. Im übrigen gilt auch insoweit, dass die Beweiswürdigung und die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises, sondern Aufgabe des Gerichts sind.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und, soweit die außergerichtlichen Kosten des zur Zurückverweisung führenden Teils des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des Senats vom 7. August 2003 betroffen sind, aus der für den Senat bindenden Festlegung im Beschluss des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 224/03 B. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Im besonderen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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