L 7 KA 87/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 551/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 87/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich bzw. über- oder unterdurchschnittlich im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG ist, ist es nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren; so führt etwa allein die Eigenschaft als vertragsarztrechtliche Honorarstreitigkeit nicht dazu, gleichsam automatisch überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (und damit eine Überschreitung der Mittelgebühr) unterstellen zu können.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe erstattungsfähiger Anwaltskosten.

Der Kläger ist Vertragsarzt im Bezirk der Beklagten. Mit Bescheid vom 15. November 2006 änderte die Beklagte die Honorarbescheide des Klägers für die Quartale III/2005 bis I/2006 und verfügte eine Honorarrückforderung in Höhe von 22.741,40 Euro. Bei der Abrechnung der Leistungen des fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) sei es in den betreffenden Quartalen zu einem Fehler gekommen, der dazu geführt habe, dass an die ÄBD-Ärzte insgesamt 3,4 Mio. Euro zuviel Honorar ausgezahlt worden sei. Irrtümlich sei die Vergütung nach dem bis 30. Juni 2005 geltenden Honorarverteilungsmaßstab und nicht nach dem seit 1. Juli 2005 geltenden bemessen worden. Der zuviel geleistete Betrag müsse zurückfließen und dem haus- sowie dem fachärztlichen Vergütungsanteil zugeführt werden.

Der hiergegen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch machte geltend, der Rückforderung mangele es an einer Rechtsgrundlage, die Honorarbescheide der fraglichen Quartale seien bestandskräftig geworden, sämtliche ÄBD-Leistungen habe der Kläger ordnungsgemäß abgerechnet. Auf die Richtigkeit der Honorarberechnung habe er sich verlassen dürfen; letztere sei so kompliziert, dass sie von einem normalen Menschen gar nicht nachvollzogen werden könne. Zugleich beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides; eine Rückforderung in so eklatanter Höhe werfe erhebliche Finanzierungsprobleme für den laufenden Praxisbetrieb auf.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ab. Die Voraussetzungen aus § 86 a Abs. 3 SGG lägen nicht vor. Die Entstehung irreparabler Schäden für den Fall der sofortigen Vollziehung des Bescheides habe der Kläger nicht näher substantiiert; der allgemeine Hinweis auf Finanzierungsprobleme sei nicht ausreichend. Es müsse daher bei der Entscheidung des Gesetzgebers in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V bleiben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 hob die Widerspruchsstelle der Beklagten den angefochtenen Bescheid vom 15. November 2006 auf. Der Kläger habe auf den Bestand der Honorarbescheide für die fraglichen Quartale vertrauen dürfen, zumal der Abrechnungsfehler nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Die Aufwendungen des Klägers seien zu erstatten; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen.

Mit Schreiben vom 7. März 2007 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 2.396,66 Euro. Als Gegenstandwert wurde für die Hauptsache 22.741,40 Euro und für den Aussetzungsantrag 4.548,28 Euro (ein Fünftel) angegeben.

Die Forderung setze sich wie folgt zusammen:

1.372,00 Euro 2,0 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Hauptsache) 20,00 Euro P-T-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 602,00 Euro 2,0 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Aussetzung) 20,00 Euro P-T-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 2.014,00 Euro Zwischensumme 382,66 Euro 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2.396,66 Euro Gesamtbetrag

Die Gebühren des Aussetzungsverfahrens gehörten zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, weil dem Aussetzungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Die Überschreitung der Mittelgebühr von 1,5 sei gerechtfertigt, da der Umfang und die Schwierigkeit der Bearbeitung sowie die Bedeutung der Sache überdurchschnittlich gewesen seien.

Mit Bescheid vom 24. April 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2007, setzte die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 1.248,31 Euro fest und legte dabei einen Gegenstandswert von 22.161,06 Euro zugrunde. Anzusetzen seien:

1.029,00 Euro 1,5 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Hauptsache) 20,00 Euro P-T-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 1.049,00 Euro Zwischensumme 199,31Euro 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 1.248,31 Euro Gesamtbetrag

Der Ansatz der vom Mittelwert abweichenden Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da es sich um keinen Fall überdurchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt habe. Eine Geschäftsgebühr für das erfolglose Aussetzungsverfahren könne nicht gewährt werden, da es sich um ein eigenständiges Verfahren handele, das erfolglos betrieben worden sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Festsetzung zu erstattender Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.396,66 Euro und damit weiterer 1.148,35 Euro zu erreichen. Die Überschreitung der Mittelgebühr sei angesichts der Schwierigkeit der Sache statthaft. Es handele sich um ein vergleichsweise abgelegenes Rechtsgebiet, das erheblichen Rechercheaufwand mit sich bringe; der Zugang sei dem Unkundigen nahezu vollständig verschlossen. Wegen des Erfolgs des Widerspruchs seien auch die Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2009 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger im Klageverfahren beantragt habe, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, denn dieser Ausspruch sei bereits im stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 enthalten. Auch soweit der Kläger rüge, dass die Beklagte einen Gegenstandswert von nur 22.161,06 Euro zugrunde gelegt habe, sei dies nicht zu beanstanden, denn gegenüber dem Wert von 22.741,40 Euro ergebe sich kein Gebührensprung. Die von der Beklagten vorgenommene Gebührenfestsetzung sei der Höhe nach zutreffend. Die Mittelgebühr von 1,5 sei nicht zu überschreiten, da es sich um keinen Fall mit (deutlich) überdurchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt habe. Die Begründung des Widerspruchs lasse keine besonders intensive Auseinandersetzung mit den Honorarverteilungsregelungen erkennen. Sie umfasse nicht einmal drei Seiten. Damit sei das Verfahren eher noch als unterdurchschnittlich anzusehen. Recherchearbeit gehöre zudem zur typischen anwaltlichen Tätigkeit. Allein aus dem Erfolg des Widerspruchs dürfe nicht auf überdurchschnittliche Schwierigkeit geschlossen werden. Auch führe allein die streitige Summe nicht zur Überschreitung der Mittelgebühr, da eine Existenzbedrohung des Klägers in keiner Weise dargetan worden sei. Aufgrund der Eigenständigkeit des Aussetzungsverfahrens schließlich verbiete sich eine hierauf bezogene Kostenerstattung. Der Erfolg des Hauptsacheverfahrens könne nicht zur Erstattung der Kosten des erfolglosen Aussetzungsverfahrens führen.

Am 18. Juni 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde (auch) in Bezug auf das vorliegende Streitverfahren geltend gemacht. Die Erhöhung der Mittelgebühr sei nach allen Regelkriterien des § 14 RVG gerechtfertigt. Abzustellen sei auf einen "Normalanwalt", nicht auf einen Fachanwalt. Für ersteren sei das vertragsärztliche Honorarrecht stets überdurchschnittlich schwierig und umfangreich. Anzusetzen seien auch die Gebühren des Aussetzungsverfahrens, denn der stattgebende Widerspruchs¬bescheid habe zur Erledigung der Vollziehungsangelegenheit geführt.

Der Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2007 zu ändern und die Beklagten zu verpflichten, die für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 2.396,66 Euro festzusetzen. Die Beklagte hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.

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Entscheidungsgründe:

Im schriftlich erklärten Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung und an Stelle des Senats entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG sowie § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiter gehende Kostenerstattung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG). Sie würdigen die aufgeworfenen Rechtsfragen hinlänglich und überzeugend. Hinzuzufügen bleibt in Würdigung der Berufungsbegründung:

Die Überschreitung des Mittelwerts von 1,5 erscheint auch dem Senat angesichts der verhältnismäßig lapidaren Widerspruchsbegründung nicht gerechtfertigt; sie wäre unbillig zu Lasten der Beklagten (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Mit keinem Wort wurden im Schriftsatz etwa die Regelungen in den Berliner Honorarverteilungsmaßstäben aufgegriffen, mit denen die Beklagte ihre Rückforderung rechtfertigte; Rechtsprechung oder Literatur waren nicht eingearbeitet. Stattdessen wurde einzig mit dem Gedanken des Vertrauensschutzes argumentiert. Akteneinsicht wurde weder beantragt noch vorgenommen. Der zeitliche Aufwand, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den (einzigen) im Widerspruchsverfahren gefertigten Schriftsatz verwendet hat, erscheint zur Überzeugung auch des Senats bestenfalls durchschnittlich; für besonderen Zeitaufwand etwa in Form besonders langer Besprechungen, besonders aufwändiger Recherchearbeit, besonders umfangreichen Aktenstudiums, besonders umfangreicher Anfertigung von Notizen oder komplexen Schriftverkehrs ist nichts von Substanz vorgetragen, geschweige denn Beweis angetreten (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29).

Zudem ist die Annahme, allein der Regelungszusammenhang des Vertragsarztrechts bringe praktisch die besondere Schwierigkeit mit sich, nicht tragfähig; bei der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich bzw. über- oder unterdurchschnittlich ist, ist es nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren. Abzustellen ist vielmehr in jedem Rechtsgebiet auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 14/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19). Diese Umstände ergeben hier kein anderes Bild als das einer bestenfalls durchschnittlichen Vergütungsstreitigkeit, in der der tatsächliche anwaltliche Aufwand noch verhältnismäßig gering war.

Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG hatte das Gericht im hier gegebenen Streit zwischen Rechtsanwalt und erstattungspflichtigem Dritten nicht einzuholen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 sowie Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Rdnr. 35 zu § 14).

Die Eigenständigkeit des hier erfolglos durchgeführten Aussetzungsverfahrens nach § 86 a Abs. 3 SGG sieht der Kläger selbst; dem liegt § 17 Nr. 1 RVG zugrunde. Die insoweit entstehenden Gebühren sind unabhängig vom Hauptsacheverfahren. Fehl geht der Kläger aber in der Annahme, das erfolgreich durchgeführte Widerspruchsverfahren habe zur Erledigung des Aussetzungsantrages geführt. Erledigt war der Aussetzungsantrag mit seiner Bescheidung vom 28. Dezember 2006. Insoweit hätte dem Kläger dann das gerichtliche Eilverfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG offen gestanden. Diesen Weg parallel zum Hauptsacheverfahren hat der Kläger indessen nicht beschritten. Er kann nun nicht verlangen, gleichsam über den Umweg des erfolgreichen Hauptsacheverfahrens die Kostenlast des Aussetzungsverfahrens abzuwälzen. Auch im gerichtlichen Verfahren ist ein unterschiedlicher Ausgang von parallel geführten Eil- und Hauptsacheverfahren denkbar. Keinesfalls führt aber ein Erfolg im Hauptsacheverfahren dazu, die Kostenfolge eines zuvor gegebenenfalls ohne Erfolg betriebenen Eilverfahrens zu ändern. Das hat angesichts der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe auch seinen guten Grund (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Eilverfahren in Zusammenhang mit § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V: Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008, L 7 B 170/07 KA ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49). Ohne dass es hier darauf ankommt, sieht der Senat sich zu der Anmerkung veranlasst, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Aussetzungsantrages im Schreiben vom 20. November 2006 außerordentlich oberflächlich war und von daher fast zwingend dazu führen musste, dass die Beklagte zunächst die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V beachtete und an der sofortigen Vollziehung festhielt. Der Erfolg im Hauptsacheverfahren, der sich zwei Monate später in der vor der Widerspruchsstelle getroffenen Entscheidung zeigte, stand auf einem anderen Blatt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 VwGO und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Angesichts der Erfolglosigkeit von Klage- und Berufungsverfahren und der damit einhergehenden Kostenlast erübrigt sich ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Rechtskraft
Aus
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