L 10 AL 283/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AL 251/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 283/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streit über Erledigung des Verfahrens durcxh Erlerdigterklärung des Klägers
I. Es wird festgestellt, das der Rechtsstreit L 10 AL 106/10 B ER RG durch die Erledigterklärung des Antragstellers vom 17.09.2010 erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob das Verfahren L 10 AL 106/10 B ER RG durch die Erklärung des Antragstellers im Erörterungstermin vom 17.09.2010 erledigt ist.
Gegen den Beschluss des Senates vom 29.03.2010 - L 10 AL 13/10 B ER - hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben und eine Berichtigung des Beschlusses vom 17.09.2010 gefordert (L 10 AL 106/10 B ER RG). Im Erörterungstermin vom 17.09.2010 hat er erklärt: "Das Landessozialgerichtliche Verfahren L 10 AL 106/10 B ER RG soll vollständig erledigt sein." Diese Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden.
Mit Schreiben vom 12.10.2010 hat er diese Erklärung zurückgenommen. Ein Erörterungstermin dürfe kein "Klagerücknahmeerzwingungstermin" sein, darauf sei jedoch der Erörterungstermin hinausgelaufen. Er habe die Ausführungen des Gerichts im Erörterungstermin zum Teil nicht verstanden und auch überraschende Informationen erhalten. Vom SG sei der Sachverhalt verfälscht worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Senates L 10 AL 106/10 B ER RG und L 10 AL 13/10 B ER Bezug genommen.

II.
Der Antragsteller hat seine im Erörterungstermin vom 17.09.2010 abgegebene Erledigt-erklärung zurückgenommen. Deshalb war das bisherige Verfahren fortzusetzen und über die Rechtswirksamkeit der Erledigterklärung zu entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 156 Rdnr 6 in entsprechender Anwendung).
Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens L 10 AL 106/10 B ER RG ist zulässig, aber nicht begründet, denn dieses Verfahren ist durch die Erledigterklärung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2010 wirksam beendet worden.
Die Erledigterklärung wurde am 17.09.2010 vorgelesen und vom Antragsteller genehmigt. Als Prozesshandlung ist die einseitige Erledigterklärung iS einer Rücknahme der Beschwerde analog § 156 SGG auszulegen (Keller aaO, Vor § 60 RdNr 11a). Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss, wobei § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend herzuziehen ist (vgl. hierzu Urteil des Senates vom 29.11.2007 - L 10 AL 179/07 - mwN). Die Erledigterklärung des Antragstellers im Erörterungstermin vom 17.09.2010 ist aus dem Empfängerhorizont als Rücknahme der Anhörungsrüge und des Berichtigungsantrages auszulegen. Einer solchen Auslegung steht auch nicht die mit einer einseitigen Erledigterklärung verbundene Kostenfolge des § 197a SGG entgegen, denn vorliegend sind am Verfahren kostenprivilegierte Personen iS des § 183 SGG beteiligt. Damit hat die einseitige Erledigterklärung keine andere Kostenentscheidung zur Folge als die Rücknahme (vgl. hierzu Urteil des Senates vom 29.11.2007 aaO). Die hier vorliegende Erledigterklärung stellt somit eine Rücknahme der Anhörungsrüge und des Begehrens um Berichtigung dar.
Der Antragsteller kann die Rücknahme auch weder entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechten noch widerrufen, denn sie ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des BGB über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar sind (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29.11.2007 mwN). Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse unterliegt sie nämlich dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht. Unerheblich ist daher, ob die Rücknahme der Berufung (hier: Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag) auf Irrtum oder Täuschung etc. beruht (vgl. Keller aaO, Vor § 60 Rdnr 12). Zudem trägt der Kläger auch keine Gründe für eine Irrtumsanfechtung oder Drohung iS der oben genannten Regelungen vor.
Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung ist somit nur gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff Zivilprozessordnung (ZPO) möglich. Es liegen aber vorliegend weder die dort genannten Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe vor. Der Kläger macht lediglich geltend, ein Erörterungstermin dürfe keinen "Klagerücknahmeerzwingungstermin" darstellen. Hierin kann allenfalls der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung durch den zuständigen Richter gesehen werden. Unabhängig davon, dass an einer Amtspflichtverletzung des damals zuständigen Richters erhebliche Bedenken bestehen, findet eine solche Restitutionsklage lediglich dann statt, wenn wegen dieser - vermeintlichen - Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 ZPO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Es ist daher festzustellen, dass das Verfahren L 11 AL 106/10 B ER RG durch die wirksame Erklärung des Antragstellers beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved