Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 KR 77/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 287/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Medikamentengabe).
Der 1957 geborene Antragsteller leidet unter anderem an einer schwersten Intelligenzminderung nach frühkindlicher Hirnschädigung. Er lebt seit Jahren in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, seit April 2003 in der von der Beigeladenen zu 2) betriebenen Einrichtung. Nach ärztlicher Verordnung benötigt der Antragsteller mehrmals am Tag verschiedene Medikamente.
Die Übernahme der am 1. September 2008 ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege (Medikamentengabe, 3 x tgl. 7 x wöchentl.) lehnte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 12. September 2008 ab. Der Antragsteller befinde sich in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen, was eine Kostenzusage ausschließe. Das daraufhin eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde – ebenso wie weitere, Folgezeiträume betreffende Verfahren - ruhend gestellt.
Mit ärztlicher Verordnung vom 30. Dezember 2009 wurde dem Antragsteller erneut häusliche Krankenpflege (Verabreichung von Medikamenten, 3 x tgl., 7 x wöchentlich) im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 verschrieben. Gegen das eine Kostenübernahme ablehnende Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2010 erhob der Antragsteller Widerspruch, den er ruhend stellen ließ. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 forderte der Antragsteller dann aber eine zumindest laufende Kostenzusage ein, da der beauftragte Pflegedienst sonst spätestens zum 7. Juli 2010 seine Leistungen einstellen werde.
Am 23. Juni 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neuruppin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V -. Die Krankenpflege werde nicht von der Einrichtung erbracht, die dazu auch nicht verpflichtet sei. Der bisher in Vorleistung gegangene Pflegedienst drohe an, seine Leistungen einzustellen, wenn bis zum 7. Juli 2010 weder ein Zahlungseingang noch eine Kostenübernahme vorliege. Daraus ergebe sich eine besondere Eilbedürftigkeit.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. August 2010 zurückgewiesen, nachdem es zunächst durch Beschluss vom 29. Juli 2010 im Wege einer Zwischenverfügung die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, die verordneten Leistungen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 22. August 2010, zu erbringen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Die Einrichtung, in der der Antragsteller untergekommen sei, erhalte pauschalierte Leistungen der Pflegekasse zu Abgeltung der Aufwendungen der einfachen Behandlungspflege. Zur Erbringung der einfachen Behandlungspflege habe sich die Beigeladene zu 2) auch gegenüber dem Landkreis Oberhavel verpflichtet. Dies gelte auch im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 1). Davon könne nicht durch vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller zu dessen Lasten abgewichen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 8. September 2010. Für die Medikamentenabgabe sei eine besondere Fachkunde erforderlich. Es handele sich gerade nicht um pflegerische Maßnahmen im Rahmen des § 43 a SGB XI. Der Pflegedienst habe die Leistungen bisher weiter erbracht, werde sie aber nicht ohne weitere Zwischenverfügung/Kostenübernahme weiterführen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. August 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den Antragsteller die Kosten der häuslichen Krankenpflege in Form dreimal täglicher Medikamentengabe vorläufig, zumindest für drei Monate, spätestens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen bzw. den Antragsteller von diesen Kosten freizustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Zwar kann ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich auch bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung bestehen(vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24. Februar 2010 – L 9 KR 23/10 B ER -). Zutreffend hat aber bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich die Beigeladene zu 2) in der von ihr geschlossenen Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet hat, bei Bedarf pflegerische Leistungen im Rahmen des § 43a SGB XI zu erbringen (Anlage 1 zur Leistungsvereinbarung unter D 3. 2. a). Soweit diese Verpflichtung reicht, kann kein weiterer Anspruch gegen die Antragsgegnerin bestehen, da die Leistung schon durch die Beigeladene zu 1) (bzw. die Pflegekasse) finanziert wird. Von den gegenüber dem Sozialhilfeträger übernommenen Verpflichtungen wird die Beigeladene zu 2) auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller frei. Insoweit läge nämlich ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.
Die Verpflichtung zur Leistung von Behandlungspflege reicht soweit, wie die durch Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger geregelte personelle Ausstattung der Beigeladenen zu 2) nicht überfordert wird. Danach sind jedenfalls Maßnahmen der einfachen Behandlungspflege, die keine gesonderten medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, von der Beigeladenen zu 2) zu erbringen (vgl. dazu schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24. Februar 2010 – L 9 KR 23/10 B ER -). Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich bei der Medikamentengabe gerade nicht um einfache Maßnahmen der Behandlungspflege, welche unter § 43a SGB XI fielen, ist nicht glaubhaft geworden. Das Sozialgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung von Medikamenten grundsätzlich keinerlei besonderer medizinischer Sachkunde bedarf. Soweit der Antragsteller wegen seines Geisteszustandes besondere Anleitung benötigt, bezieht sich das nicht nur auf die Einnahme von Medikamenten sondern – ausweislich der vorliegenden Entwicklungsberichte - ebenso auf die Nahrungsaufnahme, die intensiv betreut und angeleitet werden muss. Welche zusätzlichen Schwierigkeiten gerade bei der Einnahme von Medikamenten auftreten, ist weder vorgetragen noch sonst einsichtig geworden. Die Beigeladene zu 2) hat auf entsprechende Nachfrage des Senats nur mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme des Pflegedienstes durch die Rechtsprechung veranlasst sei, welche eine entsprechende Möglichkeit eröffnet habe, und sich damit gerade nicht auf das Bestehen einer medizinischen Notwendigkeit für die Inanspruchnahme besonders geschulter Pflegekräfte berufen. Es gibt demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Medikamentengabe besondere medizinische Fachkunde erfordern würde, welche den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2) nicht abverlangt werden könnte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Medikamentengabe).
Der 1957 geborene Antragsteller leidet unter anderem an einer schwersten Intelligenzminderung nach frühkindlicher Hirnschädigung. Er lebt seit Jahren in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, seit April 2003 in der von der Beigeladenen zu 2) betriebenen Einrichtung. Nach ärztlicher Verordnung benötigt der Antragsteller mehrmals am Tag verschiedene Medikamente.
Die Übernahme der am 1. September 2008 ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege (Medikamentengabe, 3 x tgl. 7 x wöchentl.) lehnte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 12. September 2008 ab. Der Antragsteller befinde sich in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen, was eine Kostenzusage ausschließe. Das daraufhin eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde – ebenso wie weitere, Folgezeiträume betreffende Verfahren - ruhend gestellt.
Mit ärztlicher Verordnung vom 30. Dezember 2009 wurde dem Antragsteller erneut häusliche Krankenpflege (Verabreichung von Medikamenten, 3 x tgl., 7 x wöchentlich) im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 verschrieben. Gegen das eine Kostenübernahme ablehnende Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2010 erhob der Antragsteller Widerspruch, den er ruhend stellen ließ. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 forderte der Antragsteller dann aber eine zumindest laufende Kostenzusage ein, da der beauftragte Pflegedienst sonst spätestens zum 7. Juli 2010 seine Leistungen einstellen werde.
Am 23. Juni 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neuruppin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V -. Die Krankenpflege werde nicht von der Einrichtung erbracht, die dazu auch nicht verpflichtet sei. Der bisher in Vorleistung gegangene Pflegedienst drohe an, seine Leistungen einzustellen, wenn bis zum 7. Juli 2010 weder ein Zahlungseingang noch eine Kostenübernahme vorliege. Daraus ergebe sich eine besondere Eilbedürftigkeit.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. August 2010 zurückgewiesen, nachdem es zunächst durch Beschluss vom 29. Juli 2010 im Wege einer Zwischenverfügung die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, die verordneten Leistungen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 22. August 2010, zu erbringen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Die Einrichtung, in der der Antragsteller untergekommen sei, erhalte pauschalierte Leistungen der Pflegekasse zu Abgeltung der Aufwendungen der einfachen Behandlungspflege. Zur Erbringung der einfachen Behandlungspflege habe sich die Beigeladene zu 2) auch gegenüber dem Landkreis Oberhavel verpflichtet. Dies gelte auch im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 1). Davon könne nicht durch vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller zu dessen Lasten abgewichen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 8. September 2010. Für die Medikamentenabgabe sei eine besondere Fachkunde erforderlich. Es handele sich gerade nicht um pflegerische Maßnahmen im Rahmen des § 43 a SGB XI. Der Pflegedienst habe die Leistungen bisher weiter erbracht, werde sie aber nicht ohne weitere Zwischenverfügung/Kostenübernahme weiterführen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. August 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den Antragsteller die Kosten der häuslichen Krankenpflege in Form dreimal täglicher Medikamentengabe vorläufig, zumindest für drei Monate, spätestens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen bzw. den Antragsteller von diesen Kosten freizustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Zwar kann ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich auch bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung bestehen(vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24. Februar 2010 – L 9 KR 23/10 B ER -). Zutreffend hat aber bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich die Beigeladene zu 2) in der von ihr geschlossenen Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet hat, bei Bedarf pflegerische Leistungen im Rahmen des § 43a SGB XI zu erbringen (Anlage 1 zur Leistungsvereinbarung unter D 3. 2. a). Soweit diese Verpflichtung reicht, kann kein weiterer Anspruch gegen die Antragsgegnerin bestehen, da die Leistung schon durch die Beigeladene zu 1) (bzw. die Pflegekasse) finanziert wird. Von den gegenüber dem Sozialhilfeträger übernommenen Verpflichtungen wird die Beigeladene zu 2) auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller frei. Insoweit läge nämlich ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.
Die Verpflichtung zur Leistung von Behandlungspflege reicht soweit, wie die durch Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger geregelte personelle Ausstattung der Beigeladenen zu 2) nicht überfordert wird. Danach sind jedenfalls Maßnahmen der einfachen Behandlungspflege, die keine gesonderten medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, von der Beigeladenen zu 2) zu erbringen (vgl. dazu schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24. Februar 2010 – L 9 KR 23/10 B ER -). Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich bei der Medikamentengabe gerade nicht um einfache Maßnahmen der Behandlungspflege, welche unter § 43a SGB XI fielen, ist nicht glaubhaft geworden. Das Sozialgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung von Medikamenten grundsätzlich keinerlei besonderer medizinischer Sachkunde bedarf. Soweit der Antragsteller wegen seines Geisteszustandes besondere Anleitung benötigt, bezieht sich das nicht nur auf die Einnahme von Medikamenten sondern – ausweislich der vorliegenden Entwicklungsberichte - ebenso auf die Nahrungsaufnahme, die intensiv betreut und angeleitet werden muss. Welche zusätzlichen Schwierigkeiten gerade bei der Einnahme von Medikamenten auftreten, ist weder vorgetragen noch sonst einsichtig geworden. Die Beigeladene zu 2) hat auf entsprechende Nachfrage des Senats nur mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme des Pflegedienstes durch die Rechtsprechung veranlasst sei, welche eine entsprechende Möglichkeit eröffnet habe, und sich damit gerade nicht auf das Bestehen einer medizinischen Notwendigkeit für die Inanspruchnahme besonders geschulter Pflegekräfte berufen. Es gibt demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Medikamentengabe besondere medizinische Fachkunde erfordern würde, welche den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2) nicht abverlangt werden könnte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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