Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 17 P 110/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 P 150/10 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Anbringen eines Warnhinweises und gegen eine Sortierung nach Risikokriterien bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de.
Die Antragstellerin betreibt eine nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) zugelassene Pflegeeinrichtung in I. Am 23.11.2009 führte der medizinische Dienst der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe (MDK) bei der Antragstellerin eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff. SGB XI durch. Bei dieser Prüfung hat der MDK nicht nur die Anforderungen der Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) gemäß § 114 a Absatz 7 SGB XI geprüft, sondern auch die sogenannten Transparenzkriterien gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
Die Antragstellerin hat gegen den vorläufigen Transparenzbericht keine Einwände erhoben. Dieser wurde zur Veröffentlichung freigegeben. Die Antragsgegner zu 1) und 2) betreiben den sog. Pflegeheim-Navigator. Auf dem Pflegeheim-Navigator erfolgt die Veröffentlichung der Transparenzberichte gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
Die Antragsgegner veröffentlichen den Transparenzbericht der Antragsstellerin wie folgt: Nachdem man die Website unter www.pflegeheim-navigator aufgerufen hat, gibt man eine Postleitzahl oder eine Stadt ein. Dann erhält der interessierte Verbraucher Informationen über alle Einrichtungen im Umkreis. Der Verbraucher findet dann in einer Suchmaske ein Feld, welches zu den Einrichtungen führt, die bereits einen Transparenzbericht vom MDK erhalten haben. Sodann eröffnet sich ein besonderes Warnfenster, welches darauf hinweist, dass pflegerische Faktoren unter Umständen nicht auf Anhieb erkennbar sind, die für die Gesundheit des Heimbewohners von besonderer Bedeutung sind (Risikofaktoren). Der Begriff Risikofaktor wird durch einen weiteren Link (mehr Informationen) näher erläutert. Im Pflegeheim-Navigator befindet sich ebenfalls eine Website, nach der der Verbraucher den MDK-Transparenzbericht nach wichtigen Risikofaktoren sortieren kann. Diese Risikofaktoren sind Dekubitus, Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Inkontinenz, Sturzprophylaxe und Kontraktur. Zum Punkt Dekubitus - wird Dekubitus vermieden? erscheint dann bezüglich der Antragstellerin die Note 5,0. Die Frage Dekubitus-Behandlung gemäß aktuellen Wissenstand? wird mit nicht bewertet 0,0 ausgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 18.10.2010 vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie weist darauf hin, dass die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen die Vertragspartner in der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17.Dezember 2008 abschließend festgelegt sind. Nach diesen Kriterien erfolgen die Qualitätsprüfungen des MDK nach § 114 a SGB XI. Die konkrete Form der Darstellung der Prüfergebnisse des MDK-Transparenzberichtes hätten die Vertragspartner in der Anlage 4 der Pflegetransparenz-Verordnung niedergelegt. Eine darüber hinaus gehende Form der Veröffentlichung hätten die Parteien der Pflege-Transparenzvereinbarung nicht vereinbart. Ferner hätten sie es den einzelnen Landesverbänden und den einzelnen Pflegekassen nicht gestattet, die Benotung einer Einrichtung nach den Transparenzkriterien individuell mit Warnhinweisen zu versehen oder sogar nach Risikofaktoren zu sortieren.
Ein Anordnungsanspruch bestehe deshalb, da die spezielle Form der Veröffentlichung durch das Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien durch keine Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Insbesondere ergäbe sich weder aus § 1 noch aus § 5 der PTVS stationär noch aus § 115 Abs. 1 a SGB XI eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin verstoße die Veröffentlichung des Transparenzberichtes nebst Warnhinweis und Sortierung nach Risikofaktoren gegen die Artikel 12 und 14 Grundgesetz (GG).
Ein Anordungsgrund bestehe deswegen, da die von den Antragsgegnern vorgenommene Neusortierung des Transparenzberichtes nach Risikokriterien zwangsläufig zu einem Reputationsschaden der Einrichtung der Antragstellerin führe. Sie müsse im Falle einer Veröffentlichung erhebliche Wettbewerbsnachteile fürchten und es sei möglich, dass die Belegungszahl stark zurückgehe und hierdurch ein gravierender wirtschaftlicher Schaden einträte.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b SGG zu verpflichten bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung der Antragsstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de das Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien zu unterlassen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Insbesondere erfülle der AOK-Pflegeheim-Navigator in gleicher Weise wie andere Veröffentlichungsplattformen die verbindlichen Vorgaben gemäß der PTVS, insbesondere zu den Darstellungsebenen 1 und 2. Im Rahmen des Befragungsportales auf der Ebene 0 (wie komme ich dazu, dass mir bedarfsgerechte Einrichtungen genannt werden) erhalte der Nutzer Hinweise zu dem unverändert hinterlegten Datenmaterial der Transparenzberichte, welches wiederum auf die Prüfung und Feststellung des MDK zurückgehe. Den Nutzern würden darüber hinaus Navigationshinweise für eine schnellere eigene informierte Entscheidung anhand des einheitlich hinterlegten Datenmaterials angeboten. Die den Versicherten zur Verfügung gestellte Sortiermöglichkeit nach Risikokriterien habe allein die Funktion einer Suchhilfe neben der ansonsten vorgesehenen Suchperspektive, die für jeden Nutzer auch weiterhin als standardisierte Grundeinstellung vorgesehen sei. Auch könnten die Antragsgegner sich im Interesse einer effizienten Aufgabenwahrnehmung auf § 115 Abs. 1 a SGB XI als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Pflegedaten berufen.
Ferner bestehe kein Anordungsgrund, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass mit der Anzeige der Ergebnisse nach Betätigung der gesonderten Suchfunktion eine konkrete Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, soweit kein Fall nach § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine solche Anordnung soll der Veränderung des bestehenden Zustandes vorbeugen. Sie dient der Bewahrung des Status Quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden.
Einstweiliger Rechtsschutz ist vorliegend nicht durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gemäß § 86 b Abs. 1 SGG zu gewährleisten, da es sich bei der Veröffentlichung eines Transparenzberichtes mit der Anbringung eines Warnhinweises und der Möglichkeit einer Sortierung nach Risikokriterien nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt der Regelungscharakter des § 31 SGB X. Die Veröffentlichung eines solchen Transparenzberichtes erfolgt unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes als sogenannter Realakt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Dabei genügt es nach der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch liegt bei der begehrten Sicherungsanordnung vor, wenn der Antragssteller das Bestehen einer zu sichernden Rechtsposition glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Änderung des bestehenden Zustandes drohe.
Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes findet grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Dies bedeutet, dass im Unterschied zum Hauptsacheverfahren keine vollständige und erschöpfende Aufklärung der Sach- und Rechtlage vorzunehmen ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben.
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Eine Klage hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein aus der Abwehrfunktion der Grundrechte bzw. aus einer analogen Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abzuleitender, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes versehen mit einem Warnhinweis und einer Sortierung nach Risikofaktoren verstößt weder gegen § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI noch gegen die Bestimmungen der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichzeitiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege - Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17. Dezember 2008.
Nach § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- u. Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Das Gesetz selbst trifft somit keine abschließenden Vorgaben für den Vorgang und den Inhalt der Veröffentlichungen. Vielmehr ist nur allgemein eine verständliche, übersichtliche und vergleichbare Veröffentlichung im Internet als auch in anderer geeigneter Form geregelt. Hierdurch soll eine selbstverantwortliche Entscheidung der Versicherten bei der Informationssuche ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung und Nutzerführung im Internet wird jedoch durch diese Vorschrift gerade nicht geregelt.
Nach § 115 SGB XI Abs. 1 a Satz 6 sind die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008 unter Beteiligung des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu vereinbaren. Dies ist durch die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vom 17.12.2008 geschehen.
Die Darstellung des Transparenzberichtes der Einrichtung der Antragstellerin im AOK-Pflegeheim-Navigator im Internet verstößt auch weder gegen § 1 der PTVS noch gegen § 5 der PTVS. Gemäß § 1 PTVS sind die Kriterien der Veröffentlichung der Leistungen und deren Qualität in stationären Pflegeeinrichtungen in der Anlage 1 aufgelistet. Die Kriterien teilen sich in fünf Qualitätsbereiche auf nämlich 1.) Pflege und medizinische Versorgung, 2.) Umgang mit demenzkranken Bewohnern, 3.) soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, 4.) Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und 5.) Hygiene und Befragung der Bewohner. Gemäß § 5 PTVS in Verbindung mit Anlage 4 zu der Vereinbarung sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen bundesweit einheitlich auf zwei Darstellungsebenen zu veröffentlichen. Auf der ersten Darstellungsebene erscheinen die Prüfergebnisse der Qualitätsbereiche, das Gesamtergebnis sowie mögliche Ergebnisse gleichwertiger Prüfungen. Auf der zweiten Darstellungsebene werden die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien dargestellt.
Die Darstellung im AOK-Pflegeheim-Navigator hält sich exakt an diese Vorgaben. Alle Prüfergebnisse einschließlich der gesamten Bewertung für die Einrichtung der Anstragstellerin werden auf der ersten Darstellungsebene dargestellt. Wählt man auf der ersten Darstellungsebene einen der dort genannten fünf Qualitätsbereiche aus, erhält man auf der zweiten Darstellungsebene die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien.
Darüber hinaus ist auf der Internetseite der Antragsgegner eine Sortierfunktion hinsichtlich bestimmter Kriterien eingerichtet worden. Der Nutzer des AOK-Pflegeheim-Navigators gelangt über diese Sortierfunktion nur dann zu einzelnen Prüfergebnissen, wenn er diese gezielt anklickt. In der Eingangssuchmaske, die beim Aufrufen des Navigators erscheint, findet sich diese zusätzliche Sortierfunktion nicht. Der Nutzer muss vielmehr in der Eingangssuchmaske zunächst in der Rubrik "nur Einrichtungen mit MDK-Transparenzbericht" ein Häkchen setzen. Erst dann erscheinen zusätzliche Suchkriterien, die angeklickt werden können. Allerdings gelangt der Nutzer auch in diesem Fall nur dann zu den jeweiligen Prüfergebnissen, wenn er erneut aktiv ein bestimmtes Suchkriterium anklickt. Erst dann erscheint eine Einzelnote zu diesem Suchkriterium. Es handelt sich hierbei um eine weitere Möglichkeit für den Versicherten, sich gezielt über bestimmte Kriterien zu informieren. Diese Möglichkeit steht gleichwertig neben anderen Informationsmöglichkeiten. Hierdurch wird jedoch nicht die Darstellung anderer Prüfergebnisse verschleiert oder eingeschränkt. Der einzelnen Pflegenote als solcher kommt dabei auch keine inhaltliche falsche Bewertung zu. Vielmehr erscheint die Einzelnote speziell zu einem Suchkriterium. Der Nutzer kann mehrere Suchkriterien anklicken, und erhält hierzu dann jeweils eine Einzelnote. Diese Einzelnote kann gut oder schlecht für die Einrichtung ausgefallen sein. Die Benotung wird objektiv dargestellt; es ist nicht erkennbar, dass damit eine Wertung verbunden ist. Auch werden nicht einzelne Prüfkriterien vor anderen in den Vordergrund gedrängt.
Dabei hat der Nutzer jederzeit die Möglichkeit, durch einen Hinweis, der sich auf der Seite mit der Einzelnote zu einem Suchkriterium befindet: "Zum MDK-Transparenzbericht" "mehr Informationen" wieder den gesamten Transparenzbericht in den Fokus zu nehmen, sich alle Ergebnisse anzuschauen und sich so ein umfassendes Bild über die Einrichtung der Antragstellerin zu machen. Umgekehrt hat der Versicherte auch die Möglichkeit bei Ansicht des gesamten Transparenzberichtes Einzelnoten bestimmter Prüfergebnisse aufzurufen. Es handelt sich somit lediglich um eine besonders benutzerfreundlich ausgestaltete Suchmöglichkeit. Es werden Hinweise und Navigationsmöglichkeiten für eine schnellere eigene informierte Entscheidung angeboten, deren Nutzung fakultativ ist.
Auch die Auswahl der Kriterien für die zusätzliche Suchfunktion ist sachlich begründet. Sie geht zurück auf die zur Evaluation der Transparenzvereinbarungen im Abschlussbericht über die "quantitative und qualitative Auswertung der Transparenzergebnisse der medizinischen Dienste für die stationäre und ambulante Pflege" ausgewählten neuen wesentlichen Risikokriterien. Wesentlich sind dabei solche Risikofaktoren, die von essentieller Bedeutung für die Versorgung der Versicherten sind (z.B. Flüssigkeitszufuhr, Vermeidung von Dekubitus, Sturzprophylaxe etc.).
Bei summarischer Überprüfung ist auch kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz bzw. die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz festzustellen.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat die Antragstellerin darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn die Antragstellerin konkret in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihr sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2010 L 10 P 76/10 ER).
Wesentliche Nachteile in diesem Sinne hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Befürchtung eines Reputationsschadens reicht hierfür nicht aus. Auch die Befürchtung, dass im Falle der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Einrichtung unter Anbringung von Warnhinweisen und Sortierung nach Risikokriterien erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen, die Belegungszahl zurückgeht und ein gravierender wirtschaftlicher Schaden eintritt, stellt keine konkrete Bedrohung in der wirtschaftlichen Existenz dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a SGG i.V. mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war unter Berücksichtigung der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Anbringen eines Warnhinweises und gegen eine Sortierung nach Risikokriterien bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de.
Die Antragstellerin betreibt eine nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) zugelassene Pflegeeinrichtung in I. Am 23.11.2009 führte der medizinische Dienst der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe (MDK) bei der Antragstellerin eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff. SGB XI durch. Bei dieser Prüfung hat der MDK nicht nur die Anforderungen der Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) gemäß § 114 a Absatz 7 SGB XI geprüft, sondern auch die sogenannten Transparenzkriterien gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
Die Antragstellerin hat gegen den vorläufigen Transparenzbericht keine Einwände erhoben. Dieser wurde zur Veröffentlichung freigegeben. Die Antragsgegner zu 1) und 2) betreiben den sog. Pflegeheim-Navigator. Auf dem Pflegeheim-Navigator erfolgt die Veröffentlichung der Transparenzberichte gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
Die Antragsgegner veröffentlichen den Transparenzbericht der Antragsstellerin wie folgt: Nachdem man die Website unter www.pflegeheim-navigator aufgerufen hat, gibt man eine Postleitzahl oder eine Stadt ein. Dann erhält der interessierte Verbraucher Informationen über alle Einrichtungen im Umkreis. Der Verbraucher findet dann in einer Suchmaske ein Feld, welches zu den Einrichtungen führt, die bereits einen Transparenzbericht vom MDK erhalten haben. Sodann eröffnet sich ein besonderes Warnfenster, welches darauf hinweist, dass pflegerische Faktoren unter Umständen nicht auf Anhieb erkennbar sind, die für die Gesundheit des Heimbewohners von besonderer Bedeutung sind (Risikofaktoren). Der Begriff Risikofaktor wird durch einen weiteren Link (mehr Informationen) näher erläutert. Im Pflegeheim-Navigator befindet sich ebenfalls eine Website, nach der der Verbraucher den MDK-Transparenzbericht nach wichtigen Risikofaktoren sortieren kann. Diese Risikofaktoren sind Dekubitus, Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Inkontinenz, Sturzprophylaxe und Kontraktur. Zum Punkt Dekubitus - wird Dekubitus vermieden? erscheint dann bezüglich der Antragstellerin die Note 5,0. Die Frage Dekubitus-Behandlung gemäß aktuellen Wissenstand? wird mit nicht bewertet 0,0 ausgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 18.10.2010 vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie weist darauf hin, dass die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen die Vertragspartner in der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17.Dezember 2008 abschließend festgelegt sind. Nach diesen Kriterien erfolgen die Qualitätsprüfungen des MDK nach § 114 a SGB XI. Die konkrete Form der Darstellung der Prüfergebnisse des MDK-Transparenzberichtes hätten die Vertragspartner in der Anlage 4 der Pflegetransparenz-Verordnung niedergelegt. Eine darüber hinaus gehende Form der Veröffentlichung hätten die Parteien der Pflege-Transparenzvereinbarung nicht vereinbart. Ferner hätten sie es den einzelnen Landesverbänden und den einzelnen Pflegekassen nicht gestattet, die Benotung einer Einrichtung nach den Transparenzkriterien individuell mit Warnhinweisen zu versehen oder sogar nach Risikofaktoren zu sortieren.
Ein Anordnungsanspruch bestehe deshalb, da die spezielle Form der Veröffentlichung durch das Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien durch keine Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Insbesondere ergäbe sich weder aus § 1 noch aus § 5 der PTVS stationär noch aus § 115 Abs. 1 a SGB XI eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin verstoße die Veröffentlichung des Transparenzberichtes nebst Warnhinweis und Sortierung nach Risikofaktoren gegen die Artikel 12 und 14 Grundgesetz (GG).
Ein Anordungsgrund bestehe deswegen, da die von den Antragsgegnern vorgenommene Neusortierung des Transparenzberichtes nach Risikokriterien zwangsläufig zu einem Reputationsschaden der Einrichtung der Antragstellerin führe. Sie müsse im Falle einer Veröffentlichung erhebliche Wettbewerbsnachteile fürchten und es sei möglich, dass die Belegungszahl stark zurückgehe und hierdurch ein gravierender wirtschaftlicher Schaden einträte.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b SGG zu verpflichten bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung der Antragsstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de das Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien zu unterlassen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Insbesondere erfülle der AOK-Pflegeheim-Navigator in gleicher Weise wie andere Veröffentlichungsplattformen die verbindlichen Vorgaben gemäß der PTVS, insbesondere zu den Darstellungsebenen 1 und 2. Im Rahmen des Befragungsportales auf der Ebene 0 (wie komme ich dazu, dass mir bedarfsgerechte Einrichtungen genannt werden) erhalte der Nutzer Hinweise zu dem unverändert hinterlegten Datenmaterial der Transparenzberichte, welches wiederum auf die Prüfung und Feststellung des MDK zurückgehe. Den Nutzern würden darüber hinaus Navigationshinweise für eine schnellere eigene informierte Entscheidung anhand des einheitlich hinterlegten Datenmaterials angeboten. Die den Versicherten zur Verfügung gestellte Sortiermöglichkeit nach Risikokriterien habe allein die Funktion einer Suchhilfe neben der ansonsten vorgesehenen Suchperspektive, die für jeden Nutzer auch weiterhin als standardisierte Grundeinstellung vorgesehen sei. Auch könnten die Antragsgegner sich im Interesse einer effizienten Aufgabenwahrnehmung auf § 115 Abs. 1 a SGB XI als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Pflegedaten berufen.
Ferner bestehe kein Anordungsgrund, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass mit der Anzeige der Ergebnisse nach Betätigung der gesonderten Suchfunktion eine konkrete Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, soweit kein Fall nach § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine solche Anordnung soll der Veränderung des bestehenden Zustandes vorbeugen. Sie dient der Bewahrung des Status Quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden.
Einstweiliger Rechtsschutz ist vorliegend nicht durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gemäß § 86 b Abs. 1 SGG zu gewährleisten, da es sich bei der Veröffentlichung eines Transparenzberichtes mit der Anbringung eines Warnhinweises und der Möglichkeit einer Sortierung nach Risikokriterien nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt der Regelungscharakter des § 31 SGB X. Die Veröffentlichung eines solchen Transparenzberichtes erfolgt unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes als sogenannter Realakt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Dabei genügt es nach der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch liegt bei der begehrten Sicherungsanordnung vor, wenn der Antragssteller das Bestehen einer zu sichernden Rechtsposition glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Änderung des bestehenden Zustandes drohe.
Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes findet grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Dies bedeutet, dass im Unterschied zum Hauptsacheverfahren keine vollständige und erschöpfende Aufklärung der Sach- und Rechtlage vorzunehmen ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben.
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Eine Klage hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein aus der Abwehrfunktion der Grundrechte bzw. aus einer analogen Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abzuleitender, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes versehen mit einem Warnhinweis und einer Sortierung nach Risikofaktoren verstößt weder gegen § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI noch gegen die Bestimmungen der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichzeitiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege - Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17. Dezember 2008.
Nach § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- u. Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Das Gesetz selbst trifft somit keine abschließenden Vorgaben für den Vorgang und den Inhalt der Veröffentlichungen. Vielmehr ist nur allgemein eine verständliche, übersichtliche und vergleichbare Veröffentlichung im Internet als auch in anderer geeigneter Form geregelt. Hierdurch soll eine selbstverantwortliche Entscheidung der Versicherten bei der Informationssuche ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung und Nutzerführung im Internet wird jedoch durch diese Vorschrift gerade nicht geregelt.
Nach § 115 SGB XI Abs. 1 a Satz 6 sind die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008 unter Beteiligung des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu vereinbaren. Dies ist durch die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vom 17.12.2008 geschehen.
Die Darstellung des Transparenzberichtes der Einrichtung der Antragstellerin im AOK-Pflegeheim-Navigator im Internet verstößt auch weder gegen § 1 der PTVS noch gegen § 5 der PTVS. Gemäß § 1 PTVS sind die Kriterien der Veröffentlichung der Leistungen und deren Qualität in stationären Pflegeeinrichtungen in der Anlage 1 aufgelistet. Die Kriterien teilen sich in fünf Qualitätsbereiche auf nämlich 1.) Pflege und medizinische Versorgung, 2.) Umgang mit demenzkranken Bewohnern, 3.) soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, 4.) Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und 5.) Hygiene und Befragung der Bewohner. Gemäß § 5 PTVS in Verbindung mit Anlage 4 zu der Vereinbarung sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen bundesweit einheitlich auf zwei Darstellungsebenen zu veröffentlichen. Auf der ersten Darstellungsebene erscheinen die Prüfergebnisse der Qualitätsbereiche, das Gesamtergebnis sowie mögliche Ergebnisse gleichwertiger Prüfungen. Auf der zweiten Darstellungsebene werden die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien dargestellt.
Die Darstellung im AOK-Pflegeheim-Navigator hält sich exakt an diese Vorgaben. Alle Prüfergebnisse einschließlich der gesamten Bewertung für die Einrichtung der Anstragstellerin werden auf der ersten Darstellungsebene dargestellt. Wählt man auf der ersten Darstellungsebene einen der dort genannten fünf Qualitätsbereiche aus, erhält man auf der zweiten Darstellungsebene die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien.
Darüber hinaus ist auf der Internetseite der Antragsgegner eine Sortierfunktion hinsichtlich bestimmter Kriterien eingerichtet worden. Der Nutzer des AOK-Pflegeheim-Navigators gelangt über diese Sortierfunktion nur dann zu einzelnen Prüfergebnissen, wenn er diese gezielt anklickt. In der Eingangssuchmaske, die beim Aufrufen des Navigators erscheint, findet sich diese zusätzliche Sortierfunktion nicht. Der Nutzer muss vielmehr in der Eingangssuchmaske zunächst in der Rubrik "nur Einrichtungen mit MDK-Transparenzbericht" ein Häkchen setzen. Erst dann erscheinen zusätzliche Suchkriterien, die angeklickt werden können. Allerdings gelangt der Nutzer auch in diesem Fall nur dann zu den jeweiligen Prüfergebnissen, wenn er erneut aktiv ein bestimmtes Suchkriterium anklickt. Erst dann erscheint eine Einzelnote zu diesem Suchkriterium. Es handelt sich hierbei um eine weitere Möglichkeit für den Versicherten, sich gezielt über bestimmte Kriterien zu informieren. Diese Möglichkeit steht gleichwertig neben anderen Informationsmöglichkeiten. Hierdurch wird jedoch nicht die Darstellung anderer Prüfergebnisse verschleiert oder eingeschränkt. Der einzelnen Pflegenote als solcher kommt dabei auch keine inhaltliche falsche Bewertung zu. Vielmehr erscheint die Einzelnote speziell zu einem Suchkriterium. Der Nutzer kann mehrere Suchkriterien anklicken, und erhält hierzu dann jeweils eine Einzelnote. Diese Einzelnote kann gut oder schlecht für die Einrichtung ausgefallen sein. Die Benotung wird objektiv dargestellt; es ist nicht erkennbar, dass damit eine Wertung verbunden ist. Auch werden nicht einzelne Prüfkriterien vor anderen in den Vordergrund gedrängt.
Dabei hat der Nutzer jederzeit die Möglichkeit, durch einen Hinweis, der sich auf der Seite mit der Einzelnote zu einem Suchkriterium befindet: "Zum MDK-Transparenzbericht" "mehr Informationen" wieder den gesamten Transparenzbericht in den Fokus zu nehmen, sich alle Ergebnisse anzuschauen und sich so ein umfassendes Bild über die Einrichtung der Antragstellerin zu machen. Umgekehrt hat der Versicherte auch die Möglichkeit bei Ansicht des gesamten Transparenzberichtes Einzelnoten bestimmter Prüfergebnisse aufzurufen. Es handelt sich somit lediglich um eine besonders benutzerfreundlich ausgestaltete Suchmöglichkeit. Es werden Hinweise und Navigationsmöglichkeiten für eine schnellere eigene informierte Entscheidung angeboten, deren Nutzung fakultativ ist.
Auch die Auswahl der Kriterien für die zusätzliche Suchfunktion ist sachlich begründet. Sie geht zurück auf die zur Evaluation der Transparenzvereinbarungen im Abschlussbericht über die "quantitative und qualitative Auswertung der Transparenzergebnisse der medizinischen Dienste für die stationäre und ambulante Pflege" ausgewählten neuen wesentlichen Risikokriterien. Wesentlich sind dabei solche Risikofaktoren, die von essentieller Bedeutung für die Versorgung der Versicherten sind (z.B. Flüssigkeitszufuhr, Vermeidung von Dekubitus, Sturzprophylaxe etc.).
Bei summarischer Überprüfung ist auch kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz bzw. die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz festzustellen.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat die Antragstellerin darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn die Antragstellerin konkret in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihr sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2010 L 10 P 76/10 ER).
Wesentliche Nachteile in diesem Sinne hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Befürchtung eines Reputationsschadens reicht hierfür nicht aus. Auch die Befürchtung, dass im Falle der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Einrichtung unter Anbringung von Warnhinweisen und Sortierung nach Risikokriterien erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen, die Belegungszahl zurückgeht und ein gravierender wirtschaftlicher Schaden eintritt, stellt keine konkrete Bedrohung in der wirtschaftlichen Existenz dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a SGG i.V. mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war unter Berücksichtigung der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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