L 19 AS 2136/10 B ER und L 19 AS 2137/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 2353/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2136/10 B ER und L 19 AS 2137/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.11.2010 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Auf Antrag vom 13.08.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch Bescheid vom 16.08.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 549,01 EUR mtl. (Regelleistung 323,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 226,01 EUR). Mit Schreiben vom 15.10.2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe von 100,00 EUR für die Zeit ab dem 01.10.2010. Aufgrund von medizinisch erforderlichen Arztbesuchen fielen Fahrtkosten in Höhe von 101,40 EUR mtl. an. Diese Fahrtkosten überstiegen den im Regelsatz enthaltenen Pauschalbetrag für Fahrtkosten erheblich. Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Antragstellers durch den Amtsarzt. Dieser gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund eines schlecht eingestellten Diabetes mellitus vielfältige Arztbesuche des Antragstellers bei entsprechenden Spezialisten medizinisch sinnvoll und äußerst dringlich seien.

Am 28.10.2010 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm einen Mehrbedarf von mindestens 100,00 EUR mtl. bis zur zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 15.10.2010 zu gewähren. Durch Beschluss vom 09.11.2010 hat das Sozialgericht Detmold den Erlass einer Regelungsanordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde gegen den Erlass einer Regelungsanordnung ist unzulässig (1). Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet (2).

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unstatthaft.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008) oder die Berufung wiederkehrende Leistungen oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Beschwerdewert übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR, da er sich auf insgesamt 600,00 EUR (6 Monate x 100,00 EUR) beläuft.

Bei einem Antrag auf Erhalt einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Geldbetrag, den das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG einem Antragsteller versagt hat und der vom Antragsteller als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - zum Berufungsverfahren). Der Antragsteller hat sein Beschwerdebegehren in der Beschwerdeschrift vom 06.12.2010 nicht konkretisiert, sondern konkludent auf sein erstinstanzliches Antragsbegehren Bezug genommen. Für die Ermittlung des Wertes des Antragsbegehrens ist nicht allein der Wortlaut des erstinstanzlichen Antrags maßgebend, sondern nach § 123 SGG ist auf den in Wirklichkeit erhobenen Anspruch abzustellen. Andernfalls könnte die in §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 SGG vorgeschriebene Rechtsmittelbeschränkung durch die Antragsformulierung unterlaufen werden (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -).

Der Antragsteller hat hier erstinstanzlich die vorläufige Gewährung eines weiteren Betrags von mindestens 100,00 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 15.10.2010 geltend gemacht. Zwar hat er schriftsätzlich das Ende des Zeitraums, für den er die vorläufige Gewährung von mindestens 100,00 EUR mtl. begehrt, nicht konkret bestimmt. Der Bezugnahme auf das mit Antrag vom 15.10.2010 eingeleitete Verwaltungsverfahren durch die Formulierung "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 15.10.2010", kann aber das Begehren entnommen werden, dass durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren dieses Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden soll (vgl. LSG NRW Beschluss vom 06.10.2008 - L 19 B 121/08 AS ER). Demnach hat der Antragsteller die Gewährung vorläufiger Leistungen in Höhe von mindestens 100,00 EUR in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 begehrt. Streitgegenstand des Verwaltungsverfahrens ist der Bescheid vom 16.08.2010, dessen Überprüfung nach § 44 SGB X hinsichtlich der Höhe der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Antragsteller begehrt. Denn durch den Bescheid vom 16.08.2010 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur Leistungen nach § 20 SGB II (Regelleistung) und § 22 SGB II (Kostender Unterkunft und Heizung) gewährt, sondern auch konkludent die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II, einschließlich der Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II, für den Leistungszeitraum - die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 - abgelehnt. Der Anspruch auf Leistung nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 stellt als Anspruch auf einen Mehrbedarf keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R -), der eines eigenständigen Antrags bedarf, sondern ist von dem Antrag des Antragstellers vom 13.08.2010 auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2010 mit umfasst (vgl. zum Antragserfordernis nach § 37 SGB II: BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R), wobei unerheblich ist, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides entstanden ist (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R). Mithin begehrt der Antragsteller durch den Antrag vom 15.10.2010, der auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2010 gerichtet ist, die Überprüfung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 16.08.2010, in dem eine Regelung über die Höhe der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis zum 31.03.2011 getroffen worden ist.

Die Gewährung vorläufiger Leistungen über den 31.03.2011 hinaus hat in den erstinstanzlichen Schriftsätzen keinen Ausdruck gefunden. Ein solches Antragsbegehren wäre auch unzulässig gewesen, da das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht mehr vorläufig gewähren darf als ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren erlangen kann. Es darf nur den Anspruch sichern, der im Klageverfahren verfolgt werden kann.

Die Abhängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vom Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ergibt sich aus § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann eine einstweilige Anordnung nur in Bezug auf den Streitgegenstand oder ein streitiges Rechtsverhältnis (siehe zum Begriff Rechtsverhältnis: BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R -) ergehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 06.10.2008 - L 19 B 121/08 AS ER -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5 Aufl., Rdz. 228 zu § 123 VwGO mit Rechtsprechungsnachweisen).

Dahin stehen kann, ob die dem Beschluss beigefügte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die Beschwerde sei zulässig, als Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung aufzufassen ist. Ein solche Zulassung der Beschwerde hat keine rechtliche Grundlage und ist wirkungslos. Das SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung sieht eine derartige Zulassung weder in § 172 SGG für das Beschwerdeverfahren noch in § 144 Abs. 1 SGG für das Berufungsverfahren vor (LSG NRW Beschluss vom 106.01.2008 - L 19 B 121/08 AS ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Das Verfahren hat nicht die für die Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen zur Gewährung von Leistungen nach der Härtefallregelung: BSG Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R - Rn 18 und - B 14 AS 6/09 R - Rn 12, vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R - Rn 24 - und vom 19.08.2010 B 14 AS 13/10 R - Rn 23 und - B 14 AS 47/09 R - Rn 12 f.). Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteils drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten zumindest vorübergehend selbst zu tragen, z. B. durch Beschaffung des günstigsten regulären Monatsticket, bzw. dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, dass sich Dritte, z. B. die Krankenkasse, an den Kosten beteiligen. Auf die Gründe des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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