Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3373/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2404/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei einem Unfall der Klägerin vom 19. April 2006 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Die 1993 geborene und zur Zeit des strittigen Ereignisses im 13. Lebensjahr stehende Klägerin erlitt am 19. April 2006 auf einem öffentlichen Spielplatz in K.-D. u. a. eine Fraktur im linken Ellenbogen mit einem freien Ossikel, weswegen mehrere operative Eingriffe, zunächst am 21. August und 4. September 2006 erfolgten. Außerdem erlitt sie bei einem weiteren Sturz mit dem Fahrrad am 8. Oktober 2006 eine distale Radiusgrünhalsfraktur links.
Die Klägerin begab sich noch am Unfalltag zur Behandlung in die Chirurgisches Ambulanz des Krankenhauses S. in Pf. und war im weiteren Verlauf in Behandlung u. a. bei den Orthopäden Dr. D. und Dr. Sch. sowie der Orthopädin Dr. B. und in der Praxis von Prof. R., Dr. B. und Kollegen, wo die operativen Eingriffe erfolgten.
Der Hergang und die Umstände des Ereignisses sind zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere, ob sich der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit, hier um einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit zu retten, ereignete.
Auf dem Spielplatz befand sich zum Unfallzeitpunkt ein langgezogenes Spielhaus auf etwa 1,50 Meter hohen Stelzen, bestehend aus zwei Haus-Elementen, deren Boden jeweils holzbeplankt war und die mit einem feststehenden Brücken-Element miteinander verbunden waren. An dem einen Haus-Element befand sich eine vom Erdboden nach oben führende zweisprossige Leiter, am anderen Ende des zweiten Haus-Elements, das ein halbes Statteldachelement, vergleichbar einem Pultdach mit einer Neigung von ca. 45° hatte, führte eine Kleinkinder-Rutsche zum Erdboden. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die dem Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vorgelegten Lichtbilder (nach Blatt 30 der SG-Akten) verwiesen.
Zur Zeit des Unfalles hielten sich auf dem Spielplatz neben der Klägerin die am 25. Juni 1999 geborene M. L. (M. L.) sowie die 41-jährige I. B. (I. B.), geborene St. (St.), im weiteren I. B., mit ihrem etwa 20 Monate alten Sohn (S.) auf.
Die Mutter der Klägerin, die alleinerziehende E. Sch. (E. S.), gab gegenüber der Krankenkasse im September 2006 an, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem Spielplatz auf dem Klettergerüst befunden, wo auch noch ein wesentlich kleineres Kind gewesen sei, das abzustürzen gedroht habe. Als die Klägerin diesem geholfen habe, habe sie sich den Ellenbogen verdreht. Gegenüber der Beklagten gab E. S. am 1. Oktober 2006 an, die Klägerin habe auf dem Spielplatz gespielt. Nachdem sie vom Dach habe springen wollen, um einem Kleinkind zu helfen, habe sie sich den Ellenbogen gebrochen. Anwesend bei dem Ereignis seien I. B. und ihr Kind (S.) gewesen. Außerdem sei M. L. beteiligt gewesen. Am 22. April 2008 gab E. S. "nach nochmaliger Rücksprache" mit der Klägerin an, diese sei der Meinung, I. B. habe sich gar nicht um ihr Kind gekümmert und habe abseits in der Nähe der Sandkiste gesessen. Das Kind sei aber am Kletterturm gewesen und erst als sie, die Klägerin, heruntergefallen sei, sei I. B. dazugekommen. In der Folge seien die Klägerin, M. L., I. B. und das kleine Kind zu ihr, E. S., gekommen. I. B. habe nur gesagt, es sei wohl etwas mit dem Arm passiert, sie habe es aber wohl nicht mitbekommen. Ca. 5 bis höchstens 10 Minuten vor dem Unfall habe sie, E. S., alle drei Kinder und I. B. auf dem Spielplatz von ihrem Haus aus gesehen.
Im Bericht des Krankhauses S. vom 19. April 2006 ist bei der Anamnese festgehalten, die Klägerin sei auf einem Spielplatz gestürzt und auf die linke Hand bzw. den linken Arm gefallen. In der Auskunft der Praxis Prof. R. und Kollegen vom 16. Oktober 2006 ist bezüglich der Anamnese vom 15. August 2006 vermerkt, die Klägerin habe sich am 19. April 2006 beim Festheben eines Kindes auf dem Spielplatz den linken Arm verdreht. Im Bericht der Orthopädin Dr. B. vom 11. September 2007 ist zur Anamnese vom 25. Juli 2006 festgehalten, die Klägerin habe sich am 19. April 2006 bei einem Sprung von einem Spielhaus den linken Ellenbogen verdreht. Die später erlittene Radiusgrünhalsfraktur (vom 8. Oktober 2006) sei folgenlos ausgeheilt und verursache keine Beschwerden und keine Bewegungseinschränkung mehr. Bei der Untersuchung für die Erstellung des ersten Rentengutachtens vom 4. Januar 2008 ist als Ergebnis der Anamnese angegeben, die Klägerin sei auf einem Holzhaus auf dem Spielplatz gesessen, bei dem Versuch abzusteigen gestürzt und aus 2 m Höhe auf den Ellenbogen gefallen.
I. B. gab gegenüber der Beklagten am 16. Oktober 2006 auf Anfrage an, sie habe sich am 19. April 2006 mit ihrem 20 Monate alten Sohn auf dem Spielplatz befunden, wo auch zwei ältere, etwa gleichaltrige Mädchen gespielt hätten. Von einem Kleinkind habe sie allerdings nichts bemerkt. Da sie mit ihrem Sohn beschäftigt gewesen sei, habe sie nicht auf die beiden Mädchen geachtet. Als das eine auf dem Boden gesessen, sich den Arm gehalten und geweint habe, habe sie sich sofort um dieses gekümmert und es nach Hause zu seiner Mutter gebracht. Zum Hergang des Unfalles könne sie keine weiteren Angaben machen. Die Familie der M. L. teilte unter dem 6. November 2006 mit, wie von M. L. am Unfalltag zu erfahren gewesen sei, sei die Klägerin vom Kletterhaus gefallen und habe geweint und sei gleich nach Hause gegangen.
Mit Bescheid vom 16. April 2008 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 19. April 2006 ab, da der Nachweis einer Verletzung infolge einer versicherten Hilfeleistung nicht erbracht sei. Es bestehe nach den verschiedenen Aussagen keine eindeutige Klarheit hinsichtlich des genauen Ablaufs des Geschehnisses. Nachdem es nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, die bestehende Ungewissheit über die streitigen Tatsachen zu beseitigen und weil nach Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel bestünden, könne nicht im Zweifel zu Gunsten der Klägerin entschieden werden. Diese trage insofern die objektive Beweislast. Nach den Aussagen habe auch keine erhebliche Gefahrensituation bestanden, die eine Hilfeleistung begründen würde. Der Tatbestand einer Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a Siebtes Buch Sozialgerichtsgesetzbuch (SGB VII) sei nicht erwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 29. Juli 2008 Klage beim SG erhoben, mit der sie die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis um einen versicherten Arbeitsunfall handelt, begehrt. Sie hat Lichtbilder des Spielgeräts vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009 angegeben, auf dem Spielplatz habe sich auch M. L. befunden. Sie selbst, die Klägerin, habe auf dem Dach des Spielhauses gesessen, an dem die Rutsche befestigt gewesen war. M. L. habe sich "untendrunter beim Steg" befunden. Vorne im Bereich der Aufstiegsleiter sei ein kleines Kind gewesen, das immer weiter auf dem Spielhaus in Richtung Leiter vorgerutscht sei, weswegen sie gedacht habe, es würde runterspringen. I. B. habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Sandkiste im Bereich hinter der Kinderrutsche befunden. Sie, die Klägerin, sei in dem Moment vom Dach des Spielhauses heruntergerutscht, als I. B. vorbeigelaufen sei. Sie sei "dann auf sie drauf" und habe sich dabei den Arm nach oben angeschlagen bzw. verdreht. Heruntergerutscht sei sie, weil sie nach vorne zu dem Kind gewollt habe. Sie habe nicht daran gedacht, M. L. darauf hinzuweisen, dass das Kind runterzurutschen drohe. Auch wenn bislang nicht aktenkundig sei, dass I. B. an dem Unfallhergang irgendwie beteiligt gewesen sei, sei dies so gewesen. Auch ihre Mutter wisse, dass sie "auf sie drauf" sei. Warum sie I. B. nicht herbeigerufen habe, wisse sie nicht. Ob I. B. in der Situation, dem Vorrutschen des Kindes, Sicht auf dieses gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Sie denke aber, I. B. habe einfach auf ihr Kind gewartet. Das könne sie aber jetzt nicht mehr sagen. Ob sie gegebenenfalls gegenüber Ärzten andere Angaben gemacht habe als nun gegenüber dem SG, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich so genau auch nicht mehr erinnern, sie wisse nur, dass sie auf I. B. "drauf" sei.
E. S. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009 angegeben, auch M. L. sei zum Zeitpunkt des Ereignisses im Spielhaus gewesen, doch so genau habe sie das nicht erkennen können, weil der Spielplatz in einer Senke liege. Sie habe sich wegen der Schmerzen der Klägerin zunächst nicht um den Unfallablauf gekümmert. I. B. sei nach dem Ereignis zu ihr gekommen und habe kurz gesagt, sie wisse nicht, wie das passiert sei. Die Klägerin habe ihr den Hergang damals - wie von ihr früher angegeben - geschildert.
Die Zeugin I. B. hat ausgesagt, sie sei mit ihrem ca. 2 Jahren alten Sohn auf dem Spielplatz gewesen. Die Klägerin sei auch da gewesen und habe sich auf dem Dach des Spielhäuschens befunden. Sie seien nur zu dritt gewesen, die Klägerin, ihr Sohn und sie selbst. Sie sei mit ihrem Sohn an dem Häuschen vorbei zum Sandkasten gegangen und habe mit ihm gesandelt. Zu 99% sei niemand weiteres auf dem Spielplatz gewesen. Während des Sandelns habe sie mit dem Rücken zu dem Spielhäuschen gesessen und als sie dann mit ihrem Sohn heimgegangen und an dem Spielhäuschen vorbeigelaufen sei, sei die Klägerin runtergeflogen. Sie sei etwa seitlich von ihr aufgekommen, aber nicht mit ihr kollidiert. Wenn sie früher angegeben habe, es seien zwei gleichaltrige Mädchen anwesend gewesen, wisse sie das jetzt nicht mehr. Während sie im Sandkasten gesessen habe, habe sie nicht auf die Klägerin, die sich in ihrem Rücken befunden habe, geachtet. Sie könne sich nicht erinnern, dass sich der Vorgang so ereignet habe, wie ihn die Klägerin jetzt (in der Verhandlung) schildere, so also, dass der Sohn auf dem Spielgerät vorgerutscht sei. Sie könne sich nur erinnern, dass sie mit dem Sohn auf dem Rückweg gewesen sei und die Klägerin runtergefallen sei. Es könne schon sein, dass ihr Sohn auch mal gerutscht sei. Sie erinnere sich nicht, dass die Klägerin auf sie gefallen sei. Daran würde sie sich erinnern. Eine Kollision mit der Klägerin schließe sie aus und sie schließe auch aus, dass sie ihren Sohn aus den Augen verloren habe.
Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalles, hier einer Rettungshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGG VII seien nicht nachgewiesen. Die Kammer könne sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin vom Spielhaus gerutscht oder gesprungen sei, um ein Abstürzen des S. vom Spielhaus zu verhindern. Auch der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptete Zusammenstoß mit I. B. sei durch keinerlei Angaben in den Akten belegt. In diesen fänden sich vielmehr mehrere divergierende Versionen zum Geschehensablauf, in denen ein Zusammenstoß mit I. B. nicht erwähnt sei. Die Angaben in den Akten, auch gegenüber Krankenkasse und den Ärzten, seien nicht übereinstimmend bzw. widersprüchlich. Die Zeugin I. B. habe hingegen im Termin, obwohl sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten habe erinnern können, glaubhaft ausgeschlossen, dass es zu einem Zusammenstoß mit der Klägerin bei deren Sturz gekommen sei. Sie habe zudem und in Übereinstimmung mit ihren früheren schriftlichen Angaben geäußert, zum Verhalten der Klägerin vor dem unmittelbaren Sturz nichts sagen zu können. Sie habe sich mit ihrem Sohn im Sandkasten befunden, dem Spielhaus, auf dem sich die Klägerin befunden habe, den Rücken zugewandt und die Klägerin, erst als diese neben ihr auf dem Boden aufgekommen sei, wahrgenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt, wie von ihr glaubhaft mehrfach bestätigt, ihren Sohn an der Hand gehabt, sodass sich dieser nicht am rückwärtigen Ende des Spielhauses in der Nähe des zweisprossigen Aufstiegs befunden haben könne. Gestützt seien die Angaben der Zeugin, sie sei nicht mit der Klägerin zusammengestoßen, vom Geschehensablauf nach dem Sturz. Auch E. S. habe im Termin nochmals bestätigt, dass die Zeugin ihr gegenüber, als sie die Klägerin nach Hause begleitet habe, angegeben habe, diese müsse irgendwie hingefallen sein. Näheres habe sie nicht angeben können. Wäre es tatsächlich zu einem Zusammenprall gekommen, wäre dies E. S. sowohl von der Klägerin als auch von der Zeugin unmittelbar nach dem Sturzereignis berichtet worden. Die von E. S. abgegebenen Erklärungen zu den unterschiedlichen Darstellungen überzeugten nicht. So habe sie auch bei der Widerspruchsbegründung am 21. April 2008 noch angegeben, erst als die Klägerin heruntergefallen sei, sei I. B. hinzugekommen. Auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin I. B. sei davon auszugehen, dass eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des S. im zeitlichen Zusammenhang mit dem im Streit stehenden Ereignis nicht bestanden habe. Aus welchen Motiven die Klägerin das Dach des Spielhauses verlassen habe und ob dies willentlich geschehen sei, lasse sich nachträglich nicht mehr klären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des SG verwiesen.
Gegen das am 22. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2009 Berufung eingelegt. Ihr Bevollmächtigter hat erklärt, bei der " Zeugin" (gemeint wohl Klägerin) handle es sich um ein Kind, so dass hier nicht überspannte Voraussetzungen an Beweisgrundsätze gestellt werden dürften. Im Übrigen liege hier nicht die objektive (volle) Beweislast bei der Klägerin, sondern lediglich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung eine modifizierte. Die Voraussetzungen eines Vollbeweises dürften an die Klägerin nicht gestellt werden. Im Übrigen sei keine weitere Äußerung beabsichtigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 25. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. April 2006 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der erforderliche Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit sei nicht erbracht. Die Angaben der Klägerin bzw. der Mutter seien so widersprüchlich, dass sich darauf keine richterliche Überzeugung stützen könne.
Die Beteiligten haben erklärt, sie seien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden bzw. auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Bei dem Ereignis vom 19. April 2006 handelte es sich nicht um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 19. April 2006 abgelehnt hat, weil kein Versicherungsfall vorliege, kann die Klägerin zulässig eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Diese ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin stand bei dem Ereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; so BSG Urteil vom 15. Juni 2010, B 2 U 12/09 R in Juris mwN).
Für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 8/02 R mwN). Dies gilt auch für die Klägerin, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalles erst im 13. Lebensjahr stand.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Versichert ist danach derjenige, der Hilfe leistet sowie der, der einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen (BSG vom 15. Juni 2010 aaO).
Der erforderliche Vollbeweis, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Sturz eine versicherte Tätigkeit verrichtete, ist nicht erbracht.
Die Klägerin hat - auch nach eigenem Vorbringen - nicht bei einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Hilfe geleistet, da keine Vielzahl von Personen betroffen war.
Ferner ist nicht feststellbar, dass die Klägerin bei dem Sturz S. aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr gerettet hat oder retten wollte oder bei einem Unglücksfall Hilfe leistete oder leisten wollte, weil ein Schaden für S. einzutreten gedroht hätte.
Für den Senat ist unter Berücksichtigung der Zeugenaussage der I. B. nicht feststellbar, dass sich S. in einer Situation befand, auf Grund der die Klägerin auf einen Hilfebedarf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII schließen konnte und tatsächlich subjektiv geschlossen hat.
Es ist schon nicht bewiesen, dass sich der S. auf dem Spielgerät befand und in Gefahr war, abzustürzen. Nach den insoweit übereinstimmenden schriftlichen Angaben der Zeugin I. B. und ihrer Aussage vor dem SG war diese bis sie vom Sturz der Klägerin Kenntnis nahm mit S. beschäftigt. Sie hat diesen auch nicht aus den Augen verloren. Zum Zeitpunkt des Sturzes ging sie mit S. an dem Spielhaus vorbei, um nach Hause zu gehen. Dies steht der Behauptung der Klägerin, S. habe sich auf dem Spielgerät befunden, entgegen. Der Senat hat insofern keinen Anlass, die Angaben der Zeugin I. B. in Zweifel zu ziehen, zumal auch die Angaben der Klägerin zum Sturz selbst uneinheitlich sind. Insbesondere hat sie erst in der mündlichen Verhandlung behauptet, bei dem Sturz mit I. B. kollidiert zu sein, was weder von dieser bestätigt, noch sonstwie bei früheren Angaben geschildert wurde. Weder bei ärztlichen Anamnesen, noch gegenüber ihrer Mutter, die den Hergang Dritten gegenüber, wie ihr zunächst von der Klägerin geschildert, beschrieben hat, hat die Klägerin über einen Zusammenstoß mit I. B. berichtet. Auch für den Senat wäre eine Kollision beim Sturz beim Zusammentreffen der Klägerin und der Zeugin I. B. mit E. S. berichtet worden. Damit finden die Angaben der Klägerin auch bezüglich des Sturzes, dass sie nämlich mit I. B. kollidierte, selbst keine Stütze und sind nicht nachgewiesen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung die Angaben der Zeugin I. B. in Zweifel zu ziehen, so dass weder die behauptete Gefahrensituation für S. noch eine Absicht zur Hilfeleistung der Klägerin nachgewiesen ist.
Der Senat schließt sich im Übrigen nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und sieht unter Hinweis auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 19 April 2006 um einen Arbeitsunfall handelte.
Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei einem Unfall der Klägerin vom 19. April 2006 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Die 1993 geborene und zur Zeit des strittigen Ereignisses im 13. Lebensjahr stehende Klägerin erlitt am 19. April 2006 auf einem öffentlichen Spielplatz in K.-D. u. a. eine Fraktur im linken Ellenbogen mit einem freien Ossikel, weswegen mehrere operative Eingriffe, zunächst am 21. August und 4. September 2006 erfolgten. Außerdem erlitt sie bei einem weiteren Sturz mit dem Fahrrad am 8. Oktober 2006 eine distale Radiusgrünhalsfraktur links.
Die Klägerin begab sich noch am Unfalltag zur Behandlung in die Chirurgisches Ambulanz des Krankenhauses S. in Pf. und war im weiteren Verlauf in Behandlung u. a. bei den Orthopäden Dr. D. und Dr. Sch. sowie der Orthopädin Dr. B. und in der Praxis von Prof. R., Dr. B. und Kollegen, wo die operativen Eingriffe erfolgten.
Der Hergang und die Umstände des Ereignisses sind zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere, ob sich der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit, hier um einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit zu retten, ereignete.
Auf dem Spielplatz befand sich zum Unfallzeitpunkt ein langgezogenes Spielhaus auf etwa 1,50 Meter hohen Stelzen, bestehend aus zwei Haus-Elementen, deren Boden jeweils holzbeplankt war und die mit einem feststehenden Brücken-Element miteinander verbunden waren. An dem einen Haus-Element befand sich eine vom Erdboden nach oben führende zweisprossige Leiter, am anderen Ende des zweiten Haus-Elements, das ein halbes Statteldachelement, vergleichbar einem Pultdach mit einer Neigung von ca. 45° hatte, führte eine Kleinkinder-Rutsche zum Erdboden. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die dem Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vorgelegten Lichtbilder (nach Blatt 30 der SG-Akten) verwiesen.
Zur Zeit des Unfalles hielten sich auf dem Spielplatz neben der Klägerin die am 25. Juni 1999 geborene M. L. (M. L.) sowie die 41-jährige I. B. (I. B.), geborene St. (St.), im weiteren I. B., mit ihrem etwa 20 Monate alten Sohn (S.) auf.
Die Mutter der Klägerin, die alleinerziehende E. Sch. (E. S.), gab gegenüber der Krankenkasse im September 2006 an, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem Spielplatz auf dem Klettergerüst befunden, wo auch noch ein wesentlich kleineres Kind gewesen sei, das abzustürzen gedroht habe. Als die Klägerin diesem geholfen habe, habe sie sich den Ellenbogen verdreht. Gegenüber der Beklagten gab E. S. am 1. Oktober 2006 an, die Klägerin habe auf dem Spielplatz gespielt. Nachdem sie vom Dach habe springen wollen, um einem Kleinkind zu helfen, habe sie sich den Ellenbogen gebrochen. Anwesend bei dem Ereignis seien I. B. und ihr Kind (S.) gewesen. Außerdem sei M. L. beteiligt gewesen. Am 22. April 2008 gab E. S. "nach nochmaliger Rücksprache" mit der Klägerin an, diese sei der Meinung, I. B. habe sich gar nicht um ihr Kind gekümmert und habe abseits in der Nähe der Sandkiste gesessen. Das Kind sei aber am Kletterturm gewesen und erst als sie, die Klägerin, heruntergefallen sei, sei I. B. dazugekommen. In der Folge seien die Klägerin, M. L., I. B. und das kleine Kind zu ihr, E. S., gekommen. I. B. habe nur gesagt, es sei wohl etwas mit dem Arm passiert, sie habe es aber wohl nicht mitbekommen. Ca. 5 bis höchstens 10 Minuten vor dem Unfall habe sie, E. S., alle drei Kinder und I. B. auf dem Spielplatz von ihrem Haus aus gesehen.
Im Bericht des Krankhauses S. vom 19. April 2006 ist bei der Anamnese festgehalten, die Klägerin sei auf einem Spielplatz gestürzt und auf die linke Hand bzw. den linken Arm gefallen. In der Auskunft der Praxis Prof. R. und Kollegen vom 16. Oktober 2006 ist bezüglich der Anamnese vom 15. August 2006 vermerkt, die Klägerin habe sich am 19. April 2006 beim Festheben eines Kindes auf dem Spielplatz den linken Arm verdreht. Im Bericht der Orthopädin Dr. B. vom 11. September 2007 ist zur Anamnese vom 25. Juli 2006 festgehalten, die Klägerin habe sich am 19. April 2006 bei einem Sprung von einem Spielhaus den linken Ellenbogen verdreht. Die später erlittene Radiusgrünhalsfraktur (vom 8. Oktober 2006) sei folgenlos ausgeheilt und verursache keine Beschwerden und keine Bewegungseinschränkung mehr. Bei der Untersuchung für die Erstellung des ersten Rentengutachtens vom 4. Januar 2008 ist als Ergebnis der Anamnese angegeben, die Klägerin sei auf einem Holzhaus auf dem Spielplatz gesessen, bei dem Versuch abzusteigen gestürzt und aus 2 m Höhe auf den Ellenbogen gefallen.
I. B. gab gegenüber der Beklagten am 16. Oktober 2006 auf Anfrage an, sie habe sich am 19. April 2006 mit ihrem 20 Monate alten Sohn auf dem Spielplatz befunden, wo auch zwei ältere, etwa gleichaltrige Mädchen gespielt hätten. Von einem Kleinkind habe sie allerdings nichts bemerkt. Da sie mit ihrem Sohn beschäftigt gewesen sei, habe sie nicht auf die beiden Mädchen geachtet. Als das eine auf dem Boden gesessen, sich den Arm gehalten und geweint habe, habe sie sich sofort um dieses gekümmert und es nach Hause zu seiner Mutter gebracht. Zum Hergang des Unfalles könne sie keine weiteren Angaben machen. Die Familie der M. L. teilte unter dem 6. November 2006 mit, wie von M. L. am Unfalltag zu erfahren gewesen sei, sei die Klägerin vom Kletterhaus gefallen und habe geweint und sei gleich nach Hause gegangen.
Mit Bescheid vom 16. April 2008 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 19. April 2006 ab, da der Nachweis einer Verletzung infolge einer versicherten Hilfeleistung nicht erbracht sei. Es bestehe nach den verschiedenen Aussagen keine eindeutige Klarheit hinsichtlich des genauen Ablaufs des Geschehnisses. Nachdem es nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, die bestehende Ungewissheit über die streitigen Tatsachen zu beseitigen und weil nach Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel bestünden, könne nicht im Zweifel zu Gunsten der Klägerin entschieden werden. Diese trage insofern die objektive Beweislast. Nach den Aussagen habe auch keine erhebliche Gefahrensituation bestanden, die eine Hilfeleistung begründen würde. Der Tatbestand einer Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a Siebtes Buch Sozialgerichtsgesetzbuch (SGB VII) sei nicht erwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 29. Juli 2008 Klage beim SG erhoben, mit der sie die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis um einen versicherten Arbeitsunfall handelt, begehrt. Sie hat Lichtbilder des Spielgeräts vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009 angegeben, auf dem Spielplatz habe sich auch M. L. befunden. Sie selbst, die Klägerin, habe auf dem Dach des Spielhauses gesessen, an dem die Rutsche befestigt gewesen war. M. L. habe sich "untendrunter beim Steg" befunden. Vorne im Bereich der Aufstiegsleiter sei ein kleines Kind gewesen, das immer weiter auf dem Spielhaus in Richtung Leiter vorgerutscht sei, weswegen sie gedacht habe, es würde runterspringen. I. B. habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Sandkiste im Bereich hinter der Kinderrutsche befunden. Sie, die Klägerin, sei in dem Moment vom Dach des Spielhauses heruntergerutscht, als I. B. vorbeigelaufen sei. Sie sei "dann auf sie drauf" und habe sich dabei den Arm nach oben angeschlagen bzw. verdreht. Heruntergerutscht sei sie, weil sie nach vorne zu dem Kind gewollt habe. Sie habe nicht daran gedacht, M. L. darauf hinzuweisen, dass das Kind runterzurutschen drohe. Auch wenn bislang nicht aktenkundig sei, dass I. B. an dem Unfallhergang irgendwie beteiligt gewesen sei, sei dies so gewesen. Auch ihre Mutter wisse, dass sie "auf sie drauf" sei. Warum sie I. B. nicht herbeigerufen habe, wisse sie nicht. Ob I. B. in der Situation, dem Vorrutschen des Kindes, Sicht auf dieses gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Sie denke aber, I. B. habe einfach auf ihr Kind gewartet. Das könne sie aber jetzt nicht mehr sagen. Ob sie gegebenenfalls gegenüber Ärzten andere Angaben gemacht habe als nun gegenüber dem SG, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich so genau auch nicht mehr erinnern, sie wisse nur, dass sie auf I. B. "drauf" sei.
E. S. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009 angegeben, auch M. L. sei zum Zeitpunkt des Ereignisses im Spielhaus gewesen, doch so genau habe sie das nicht erkennen können, weil der Spielplatz in einer Senke liege. Sie habe sich wegen der Schmerzen der Klägerin zunächst nicht um den Unfallablauf gekümmert. I. B. sei nach dem Ereignis zu ihr gekommen und habe kurz gesagt, sie wisse nicht, wie das passiert sei. Die Klägerin habe ihr den Hergang damals - wie von ihr früher angegeben - geschildert.
Die Zeugin I. B. hat ausgesagt, sie sei mit ihrem ca. 2 Jahren alten Sohn auf dem Spielplatz gewesen. Die Klägerin sei auch da gewesen und habe sich auf dem Dach des Spielhäuschens befunden. Sie seien nur zu dritt gewesen, die Klägerin, ihr Sohn und sie selbst. Sie sei mit ihrem Sohn an dem Häuschen vorbei zum Sandkasten gegangen und habe mit ihm gesandelt. Zu 99% sei niemand weiteres auf dem Spielplatz gewesen. Während des Sandelns habe sie mit dem Rücken zu dem Spielhäuschen gesessen und als sie dann mit ihrem Sohn heimgegangen und an dem Spielhäuschen vorbeigelaufen sei, sei die Klägerin runtergeflogen. Sie sei etwa seitlich von ihr aufgekommen, aber nicht mit ihr kollidiert. Wenn sie früher angegeben habe, es seien zwei gleichaltrige Mädchen anwesend gewesen, wisse sie das jetzt nicht mehr. Während sie im Sandkasten gesessen habe, habe sie nicht auf die Klägerin, die sich in ihrem Rücken befunden habe, geachtet. Sie könne sich nicht erinnern, dass sich der Vorgang so ereignet habe, wie ihn die Klägerin jetzt (in der Verhandlung) schildere, so also, dass der Sohn auf dem Spielgerät vorgerutscht sei. Sie könne sich nur erinnern, dass sie mit dem Sohn auf dem Rückweg gewesen sei und die Klägerin runtergefallen sei. Es könne schon sein, dass ihr Sohn auch mal gerutscht sei. Sie erinnere sich nicht, dass die Klägerin auf sie gefallen sei. Daran würde sie sich erinnern. Eine Kollision mit der Klägerin schließe sie aus und sie schließe auch aus, dass sie ihren Sohn aus den Augen verloren habe.
Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalles, hier einer Rettungshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGG VII seien nicht nachgewiesen. Die Kammer könne sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin vom Spielhaus gerutscht oder gesprungen sei, um ein Abstürzen des S. vom Spielhaus zu verhindern. Auch der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptete Zusammenstoß mit I. B. sei durch keinerlei Angaben in den Akten belegt. In diesen fänden sich vielmehr mehrere divergierende Versionen zum Geschehensablauf, in denen ein Zusammenstoß mit I. B. nicht erwähnt sei. Die Angaben in den Akten, auch gegenüber Krankenkasse und den Ärzten, seien nicht übereinstimmend bzw. widersprüchlich. Die Zeugin I. B. habe hingegen im Termin, obwohl sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten habe erinnern können, glaubhaft ausgeschlossen, dass es zu einem Zusammenstoß mit der Klägerin bei deren Sturz gekommen sei. Sie habe zudem und in Übereinstimmung mit ihren früheren schriftlichen Angaben geäußert, zum Verhalten der Klägerin vor dem unmittelbaren Sturz nichts sagen zu können. Sie habe sich mit ihrem Sohn im Sandkasten befunden, dem Spielhaus, auf dem sich die Klägerin befunden habe, den Rücken zugewandt und die Klägerin, erst als diese neben ihr auf dem Boden aufgekommen sei, wahrgenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt, wie von ihr glaubhaft mehrfach bestätigt, ihren Sohn an der Hand gehabt, sodass sich dieser nicht am rückwärtigen Ende des Spielhauses in der Nähe des zweisprossigen Aufstiegs befunden haben könne. Gestützt seien die Angaben der Zeugin, sie sei nicht mit der Klägerin zusammengestoßen, vom Geschehensablauf nach dem Sturz. Auch E. S. habe im Termin nochmals bestätigt, dass die Zeugin ihr gegenüber, als sie die Klägerin nach Hause begleitet habe, angegeben habe, diese müsse irgendwie hingefallen sein. Näheres habe sie nicht angeben können. Wäre es tatsächlich zu einem Zusammenprall gekommen, wäre dies E. S. sowohl von der Klägerin als auch von der Zeugin unmittelbar nach dem Sturzereignis berichtet worden. Die von E. S. abgegebenen Erklärungen zu den unterschiedlichen Darstellungen überzeugten nicht. So habe sie auch bei der Widerspruchsbegründung am 21. April 2008 noch angegeben, erst als die Klägerin heruntergefallen sei, sei I. B. hinzugekommen. Auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin I. B. sei davon auszugehen, dass eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des S. im zeitlichen Zusammenhang mit dem im Streit stehenden Ereignis nicht bestanden habe. Aus welchen Motiven die Klägerin das Dach des Spielhauses verlassen habe und ob dies willentlich geschehen sei, lasse sich nachträglich nicht mehr klären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des SG verwiesen.
Gegen das am 22. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2009 Berufung eingelegt. Ihr Bevollmächtigter hat erklärt, bei der " Zeugin" (gemeint wohl Klägerin) handle es sich um ein Kind, so dass hier nicht überspannte Voraussetzungen an Beweisgrundsätze gestellt werden dürften. Im Übrigen liege hier nicht die objektive (volle) Beweislast bei der Klägerin, sondern lediglich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung eine modifizierte. Die Voraussetzungen eines Vollbeweises dürften an die Klägerin nicht gestellt werden. Im Übrigen sei keine weitere Äußerung beabsichtigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 25. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. April 2006 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der erforderliche Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit sei nicht erbracht. Die Angaben der Klägerin bzw. der Mutter seien so widersprüchlich, dass sich darauf keine richterliche Überzeugung stützen könne.
Die Beteiligten haben erklärt, sie seien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden bzw. auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Bei dem Ereignis vom 19. April 2006 handelte es sich nicht um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 19. April 2006 abgelehnt hat, weil kein Versicherungsfall vorliege, kann die Klägerin zulässig eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Diese ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin stand bei dem Ereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; so BSG Urteil vom 15. Juni 2010, B 2 U 12/09 R in Juris mwN).
Für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 8/02 R mwN). Dies gilt auch für die Klägerin, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalles erst im 13. Lebensjahr stand.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Versichert ist danach derjenige, der Hilfe leistet sowie der, der einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen (BSG vom 15. Juni 2010 aaO).
Der erforderliche Vollbeweis, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Sturz eine versicherte Tätigkeit verrichtete, ist nicht erbracht.
Die Klägerin hat - auch nach eigenem Vorbringen - nicht bei einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Hilfe geleistet, da keine Vielzahl von Personen betroffen war.
Ferner ist nicht feststellbar, dass die Klägerin bei dem Sturz S. aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr gerettet hat oder retten wollte oder bei einem Unglücksfall Hilfe leistete oder leisten wollte, weil ein Schaden für S. einzutreten gedroht hätte.
Für den Senat ist unter Berücksichtigung der Zeugenaussage der I. B. nicht feststellbar, dass sich S. in einer Situation befand, auf Grund der die Klägerin auf einen Hilfebedarf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII schließen konnte und tatsächlich subjektiv geschlossen hat.
Es ist schon nicht bewiesen, dass sich der S. auf dem Spielgerät befand und in Gefahr war, abzustürzen. Nach den insoweit übereinstimmenden schriftlichen Angaben der Zeugin I. B. und ihrer Aussage vor dem SG war diese bis sie vom Sturz der Klägerin Kenntnis nahm mit S. beschäftigt. Sie hat diesen auch nicht aus den Augen verloren. Zum Zeitpunkt des Sturzes ging sie mit S. an dem Spielhaus vorbei, um nach Hause zu gehen. Dies steht der Behauptung der Klägerin, S. habe sich auf dem Spielgerät befunden, entgegen. Der Senat hat insofern keinen Anlass, die Angaben der Zeugin I. B. in Zweifel zu ziehen, zumal auch die Angaben der Klägerin zum Sturz selbst uneinheitlich sind. Insbesondere hat sie erst in der mündlichen Verhandlung behauptet, bei dem Sturz mit I. B. kollidiert zu sein, was weder von dieser bestätigt, noch sonstwie bei früheren Angaben geschildert wurde. Weder bei ärztlichen Anamnesen, noch gegenüber ihrer Mutter, die den Hergang Dritten gegenüber, wie ihr zunächst von der Klägerin geschildert, beschrieben hat, hat die Klägerin über einen Zusammenstoß mit I. B. berichtet. Auch für den Senat wäre eine Kollision beim Sturz beim Zusammentreffen der Klägerin und der Zeugin I. B. mit E. S. berichtet worden. Damit finden die Angaben der Klägerin auch bezüglich des Sturzes, dass sie nämlich mit I. B. kollidierte, selbst keine Stütze und sind nicht nachgewiesen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung die Angaben der Zeugin I. B. in Zweifel zu ziehen, so dass weder die behauptete Gefahrensituation für S. noch eine Absicht zur Hilfeleistung der Klägerin nachgewiesen ist.
Der Senat schließt sich im Übrigen nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und sieht unter Hinweis auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 19 April 2006 um einen Arbeitsunfall handelte.
Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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