Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1362/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4041/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente.
Die 1936 geborene Klägerin E. S., geb. M., heiratete am 22. August 1957 den am 21. Februar 1934 geborenen und am 12. Juni 2007 verstorbenen Alfred Horn (A. H.). Diese Ehe wurde durch das am 22. Juni 1965 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts H. (Az. 4 R 26/65) geschieden. Die Klägerin heiratete erneut am 24. Januar 1969 G. S. (G. S.), der am 13. Oktober 2005 starb.
A. H. heiratete am 13. Dezember 1986 erneut. Die zweite Ehefrau Z.H. (Z. H.) erhält seit 1. Juli 2007 eine große Witwenrente aus der Versicherung des A. H. in Höhe von 424,51 EUR (Datenerfassung vom 8. August 2007).
Am 26. Oktober 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung von A. H.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung der Hinterbliebenenrente ab. Rechtsgrundlage hierfür sei § 243 Abs. 4 Sechstes Buch (SGB VI). Ausgeschlossen bleibe der Anspruch, wenn die neue - jetzt aufgelöste - Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft noch zu Lebzeiten des Versicherten geschlossen worden sei. Die weitere Ehe der Klägerin mit G. S. sei am 24. Oktober 1969 (wörtlich "24.10.1969", gemeint: 24.01.1969 bzw. 24. Januar 1969) noch zu Lebzeiten des vorletzten Ehemann der Klägerin geschlossen worden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. März 2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach A. H. weiter verfolgt.
Mit Urteil vom 21. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 243 Abs. 4 SGB VI komme nur dann zur Anwendung, wenn die erneute Ehe erst nach dem Tod des vorletzten Ehegatten geschlossen worden sei. Der geschiedene Ehemann der Klägerin A. H. sei am 12. Juni 2007 verstorben. Bereits zu dessen Lebzeiten - nämlich am 24. Oktober 1969 (gemeint: 24. Januar 1969) - sei die Klägerin eine neue Ehe mit G. S. eingegangen. Der Status der Klägerin als geschiedene Ehefrau sei mit der Wiederheirat entfallen, weswegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung finde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10. August 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. August 2010 beim SG Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat der Senat Z. H. zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 hat die Berichterstatterin der Klägerin eine Kopie des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 39/03 R - übersandt und die Klägerin und Beklagte auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 hat die Berichterstatterin die Beigeladene auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und der Klägerin und der Beklagten mitgeteilt, dass es bei der Verfügung vom 11. November 2010 verbleibe.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11. November 2010 bzw. 21. Dezember 2010 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Nach § 243 Abs. 1 SGB VI besteht, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist, Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, die nicht wieder geheiratet und auch keine Lebenspartnerschaft begründet haben und die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten. Nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten, bei denen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind und die entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind oder vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind oder am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind. Auch ohne Vorliegen der genannten Unterhaltsvoraussetzungen in Abs. 2 Nr. 3 besteht nach § 243 Abs. 3 SGB VI Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente für geschiedene Ehegatten, die im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Unterhaltsanspruch wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und im Zeitpunkt der Scheidung entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben oder das 45. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder erwerbsgemindert sind, vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, oder am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht.
Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin am 24. Januar 1969 wieder geheiratet hatte. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI dürfte darüber hinaus daran scheitern, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe, nämlich die Beigeladene, besteht (Datenerfassung vom 8. August 2007).
Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 4 SGB VI ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch nach § 243 Abs. 4 SGB VI deswegen aus, weil die Klägerin nach der Scheidung von dem Versicherten zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet hat. Es kann daher dahinstehen, ob sie nach der Scheidung bis zu dessen Tod gegen ihn überhaupt einen Unterhaltsanspruch hatte. Denn § 243 SGB VI erfasst nur geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten nicht wieder geheiratet haben. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem die einzelnen Regelungen des § 243 SGB VI zueinander und zur Grund-vorschrift über die Gewährung von Witwenrente und Witwerrente in § 46 SGB VI stehen und an die der Gesetzeswortlaut in § 243 Abs. 4 SGB VI auch begrifflich anknüpft. Der Ausschluss von geschiedenen Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet haben, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 243 SGB VI bestätigt. Auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004 -B 5 RJ 39/03 R - in Juris bzw. SozR 4-2600 § 263 Nr. 2, das den Beteiligten übersandt wurde, wird Bezug genommen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wird deswegen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente.
Die 1936 geborene Klägerin E. S., geb. M., heiratete am 22. August 1957 den am 21. Februar 1934 geborenen und am 12. Juni 2007 verstorbenen Alfred Horn (A. H.). Diese Ehe wurde durch das am 22. Juni 1965 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts H. (Az. 4 R 26/65) geschieden. Die Klägerin heiratete erneut am 24. Januar 1969 G. S. (G. S.), der am 13. Oktober 2005 starb.
A. H. heiratete am 13. Dezember 1986 erneut. Die zweite Ehefrau Z.H. (Z. H.) erhält seit 1. Juli 2007 eine große Witwenrente aus der Versicherung des A. H. in Höhe von 424,51 EUR (Datenerfassung vom 8. August 2007).
Am 26. Oktober 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung von A. H.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung der Hinterbliebenenrente ab. Rechtsgrundlage hierfür sei § 243 Abs. 4 Sechstes Buch (SGB VI). Ausgeschlossen bleibe der Anspruch, wenn die neue - jetzt aufgelöste - Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft noch zu Lebzeiten des Versicherten geschlossen worden sei. Die weitere Ehe der Klägerin mit G. S. sei am 24. Oktober 1969 (wörtlich "24.10.1969", gemeint: 24.01.1969 bzw. 24. Januar 1969) noch zu Lebzeiten des vorletzten Ehemann der Klägerin geschlossen worden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. März 2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach A. H. weiter verfolgt.
Mit Urteil vom 21. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 243 Abs. 4 SGB VI komme nur dann zur Anwendung, wenn die erneute Ehe erst nach dem Tod des vorletzten Ehegatten geschlossen worden sei. Der geschiedene Ehemann der Klägerin A. H. sei am 12. Juni 2007 verstorben. Bereits zu dessen Lebzeiten - nämlich am 24. Oktober 1969 (gemeint: 24. Januar 1969) - sei die Klägerin eine neue Ehe mit G. S. eingegangen. Der Status der Klägerin als geschiedene Ehefrau sei mit der Wiederheirat entfallen, weswegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung finde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10. August 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. August 2010 beim SG Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat der Senat Z. H. zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 hat die Berichterstatterin der Klägerin eine Kopie des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 39/03 R - übersandt und die Klägerin und Beklagte auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 hat die Berichterstatterin die Beigeladene auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und der Klägerin und der Beklagten mitgeteilt, dass es bei der Verfügung vom 11. November 2010 verbleibe.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11. November 2010 bzw. 21. Dezember 2010 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Nach § 243 Abs. 1 SGB VI besteht, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist, Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, die nicht wieder geheiratet und auch keine Lebenspartnerschaft begründet haben und die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten. Nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten, bei denen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind und die entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind oder vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind oder am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind. Auch ohne Vorliegen der genannten Unterhaltsvoraussetzungen in Abs. 2 Nr. 3 besteht nach § 243 Abs. 3 SGB VI Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente für geschiedene Ehegatten, die im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Unterhaltsanspruch wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und im Zeitpunkt der Scheidung entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben oder das 45. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder erwerbsgemindert sind, vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, oder am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht.
Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin am 24. Januar 1969 wieder geheiratet hatte. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI dürfte darüber hinaus daran scheitern, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe, nämlich die Beigeladene, besteht (Datenerfassung vom 8. August 2007).
Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 4 SGB VI ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch nach § 243 Abs. 4 SGB VI deswegen aus, weil die Klägerin nach der Scheidung von dem Versicherten zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet hat. Es kann daher dahinstehen, ob sie nach der Scheidung bis zu dessen Tod gegen ihn überhaupt einen Unterhaltsanspruch hatte. Denn § 243 SGB VI erfasst nur geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten nicht wieder geheiratet haben. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem die einzelnen Regelungen des § 243 SGB VI zueinander und zur Grund-vorschrift über die Gewährung von Witwenrente und Witwerrente in § 46 SGB VI stehen und an die der Gesetzeswortlaut in § 243 Abs. 4 SGB VI auch begrifflich anknüpft. Der Ausschluss von geschiedenen Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet haben, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 243 SGB VI bestätigt. Auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004 -B 5 RJ 39/03 R - in Juris bzw. SozR 4-2600 § 263 Nr. 2, das den Beteiligten übersandt wurde, wird Bezug genommen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wird deswegen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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