L 12 AS 5334/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1996/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5334/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Reutlingen vom 8.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Diese Leistungen lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2007 wegen mangelnder Mitwirkung ab, weil die zur Anspruchsbegründung angeforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2007 (S 9 AS 1981/07) als unbegründet abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren - L 2 AS 4301/07 - wurde dieses Verfahren am 30.09.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin den streitbefangenen Versagensbescheid aufgehoben und dem Antragsteller die Anlagen KdU, EK und VM zum Antrag auf SGB II-Leistungen mit der Aufforderung übergeben hat, diese bis zum 01.11.2009 ausgefüllt vorzulegen, desgleichen Kontoauszüge der letzten drei Monate, und zu erklären, mit wem er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, sowie nachzuweisen, wovon er seit 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

Auch mit Schreiben vom 09.11.2009 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und unter Übersendung der Anlagen KdU, EK und VM nochmals zur Vorlage dieser Erklärungen und Nachweise aufgefordert.

Zuvor hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.10.2009 mitgeteilt, die gewünschten Anlagen KdU, EK und VM seien diesem Schreiben beigefügt und weitere erforderliche Nachweise mit seinem Antrag auf Erstattung der rückständigen Leistungen vom 26.10.2009 vorgelegt worden; auch die Kontoauszüge 4/2009 bis 6/2009 und ein aktueller Finanzstatus der Postbank seien beigefügt; wegen der Anrechnung von möglichem Einkommen/Vermögen werde auf den Sachvortrag im Klageverfahren S 9 AS 3585/08 verwiesen; zu den Fragen, wovon er seit 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und ob in A. eine Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vorliege, werde ebenfalls auf "den bisher geführten Schriftwechsel und den Antrag auf Erstattung der rückständigen Leistungen vom 26.10.2009" verwiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2009 wurde der Antragsteller unter Fristsetzung bis 26.11.2009 gebeten, die Angaben auf der Anlage EK an den gekennzeichneten Stellen zu vervollständigen; bis heute lägen keine hinreichenden Informationen darüber vor, mit wem er in Haushaltsgemeinschaft lebe und von was er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe; dies gehe auch nicht aus dem bisher geführten Schriftverkehr ausreichend hervor. Der Antragsteller verwies mit Schreiben vom 23.11.2009 auf die zwischenzeitlich von ihm erhobene (Untätigkeits-)Klage S 9 AS 3785/09 und forderte die Antragsgegnerin "letztmalig" bis spätestens 30.11.2009 zur Entscheidung und Leistungsgewährung auf. Mit Bescheid vom 26.11.2009 versagte die Antragsgegnerin unter Berufung auf §§ 60 und 66 SGB I die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 28.11.2006 ganz; der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert; trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigten Angaben und Erklärungen nicht vollständig vorgelegt.

Auch nach Erhalt eines detaillierten Aufklärungs-Schreibens der Widerspruchsstelle vom 07.12.2009, dem die Anlage EK zur Vervollständigung nochmals beigefügt war, blieb der Antragsteller bei der Auffassung, er habe die erforderlichen Angaben gemacht und auch die kompletten angeforderten Antragsvordrucke nebst Anlagen und Nachweisen vollständig vorgelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Obwohl der Antragsteller mehrfach unter Fristsetzung zuerst bis 26.11.2009 und letztmals bis zum 23.12.2009 zur Abgabe bestimmter Erklärungen und Vervollständigung der Einkommenserklärung aufgefordert worden sei, sei er seiner Mitwirkungspflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Da die Angaben für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit und des Hilfebedarfs erforderlich gewesen seien, sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, die Leistungen insgesamt zu versagen.

Mit am 17.06.2010 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ab sofort und bis auf weiteres zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verpflichten; entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin habe er alle erforderlichen Erklärungen und Nachweise bezüglich des Zeitraums ab November 2006 vollständig und ausreichend vorgelegt.

Mit Beschluss vom 8.11.2010 wies das SG den Antrag ab. In den Gründen führte es aus, nach der im einstweiligen Verfahren möglichen Prüfungsdichte sei der Versagungsbescheid vom 26.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig und dem Antragsteller seien wegen fehlender Mitwirkung die Gewährung von Leistungen zu Recht nach § 66 SGB I versagt worden. Danach könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 - 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert werde. Zu den Mitwirkungspflichten in diesem Sinne gehörten die Vorlage der vollständig ausgefüllten Anlagen KdU, EK und VM zum Antrag auf SGB II-Leistungen und die Erklärung, mit wem er in Haushaltsgemeinschaft lebe und der Nachweis, wovon er seit 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Diese Auskünfte und die entsprechenden Nachweise habe der Antragsteller weder innerhalb der dort festgelegten Frist bis 01.11.2009 noch bis zum Erlass des Versagungsbescheids vom 26.11.2009 noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - vollständig - vorgelegt und dies auch seither nicht nachgeholt. Damit sei der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 SGB I nicht nachgekommen und habe hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Antragsgegnerin habe ihn auf mögliche Rechtsfolgen der Mitwirkungsverweigerung auch hinreichend deutlich hingewiesen und ihm unmissverständlich und klar mitgeteilt, dass sie die Leistung ganz versagen werde, wenn er die Mitwirkungshandlung nicht nachhole. Die Antragsgegnerin habe in den streitbefangenen Bescheiden auch Ermessen ausgeübt; Ermessensfehler seien dabei jedenfalls nicht offensichtlich. Selbst wenn der Versagungsbescheid vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2009 rechtswidrig wäre, sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.

Der Antragsteller habe zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er aktuell hilfebedürftig nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II sei. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalte. Die im Verfahren bislang vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II, insbesondere deren Höhe, festzustellen. Ein schriftlicher Antrag mit der Angabe, er sei mittellos und könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, und die Vorlage von Kontoauszügen genügten nicht, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 SGB II zu belegen. Aus den Erklärungen ergebe sich nicht, wovon konkret er seit November 2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und aus welchen Mitteln er dies gegenwärtig tue. Er habe sich diesbezüglich auf Andeutungen beschränkt und anstelle konkreter Angaben sich auf rechtliche Erwägungen zurückgezogen, die nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet seien, konkrete Angaben zu Einkünften und Vermögen zu ersetzen. Anstelle erforderlichen aktuellen Erklärungen und anstelle aktueller Angaben habe der Antragsteller sich darauf beschränkt, einen bereits unter dem 28.11.2006 ausgefüllten Leistungsantrag vorzulegen; auch die dazu eingereichten Anlagen KdU, EK und VM seien bereits unter dem 28.11.2006 erstellt worden. Angaben, wovon er seither seinen Lebensunterhalt bestritten habe und welche Einkünfte und welches Vermögen er aktuell habe, ergäben sich daraus offenkundig nicht. Soweit er damit argumentiere, für Darlehen und Nothilfe-Zuwendungen keine detaillierten und konkreten Angaben (Nachweise) erbringen zu müssen, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Auch bezüglich der (sinngemäß geltend gemachten) Zahlungsverpflichtung eines Anteils an den Kosten der Unterkunft fehle es bislang am konkreten Vortrag und Nachweis einer verpflichtenden Grundlage. Weder sei ein Mietvertrag, noch eine Mietbescheinigung oder ein sonstiger Nachweis vorgelegt und ebenso wenig ein Untermietvertrag oder ein sonstiger entsprechender Beleg vorgelegt worden. Ebenso sei schließlich ein Anordnungsgrund im Sinne der Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht worden (§ 86 b Abs. 2 S. 2 u. 4 SGG). Das Verhalten des Antragstellers, der sich mit der Begründung der Klage im Hauptsacheverfahren und ebenso mit der bereits im Dezember 2009 angekündigten Einreichung des Eilantrages annähernd sechs Monate Zeit gelassen habe, spreche gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Im übrigen habe er sich zur Darlegung eines Anordnungsgrundes im Kern mit dem Vortrag begnügt, es sei für ihn nicht mehr weiter tragbar, ohne Leistungen zu leben; weitere Darlehen würden nicht mehr erbracht, Nothilfen gebe es nicht mehr; weiteres Einkommen oder Vermögen liege nicht vor; der Krankenversicherungsschutz könne nicht mehr aufrecht erhalten werden. Welche konkreten Änderungen, seit wann und aus welchen Gründen, diesbezüglich eingetreten sein sollen, bleibe offen. Dies gelte nicht zuletzt für mutmaßliche Zuwendungen von Seiten seiner Mutter oder auch etwa seines Bruders. Es fehle hiernach bereits an einem schlüssigen Vortrag zum Anordnungsgrund und erst recht an einer Glaubhaftmachung, da die Erklärungen zu Einkommen und Vermögen unter einem drei Jahre zurückliegenden Datum und nicht - wie geboten - zur aktuellen Situation abgegeben worden seien. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller 15.11.2010 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind und dass der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Umfang der Mitwirkungspflichten wird von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I bestimmt. Derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Begrenzt werden die Mitwirkungspflichten von § 65 Abs. 1 und 3 SGB I. Mitwirkungspflichten bestehen nur dann nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht, ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Angaben, die den Antragsteller, den Leistungsberechtigen oder ihm nahe stehende Personen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Diese Voraussetzungen sind im anhängigen Verfahren nicht gegeben. Die geforderte Mitwirkung kann nur vom Antragsteller selbst erbracht werden. Eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin sind hierzu nicht möglich, eine Handlungsalternative seitens der Antragsgenerin ist nicht ersichtlich.

Wenn mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bislang die tatsächlichen Vermögensverhältnisse noch nicht hinreichend aufgeklärt werden konnten, hat die sich daraus ergebende Ungewissheit nicht zur Folge, dass dem Antragsteller vorläufig zunächst Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen wären. Zum einen liefe dies auf eine faktische Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Antragsgegnerin hinaus. Zum anderen wäre dem Leistungsmissbrauch bei einer solchen Rechtsprechung Tür und Tor eröffnet, da auch einem seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiernden Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen mit einer für den Leistungsträger fraglichen realen Rückforderungsmöglichkeit für den Fall des negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zuzubilligen wären.

Unter Berücksichtigung der vom BVerfG aufgestellten hohen Anforderungen an die Versagung von existenzsichernden Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre zwar auch nach Überzeugung des Senats das schlichte Behaupten des Sozialleistungsträgers, es sei Vermögen oder Einkommen vorhanden, für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend. Bei berechtigten Zweifeln ist die Behörde jedoch noch stärker zu umfassender Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, der Antragsteller hat an dieser gemäß §§ 21 Abs. 2 SGB X, 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitzuwirken. Auch Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII sind gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen (HessLSG vom 22. Februar 2006 - L 9 SO 40/05 ER m.w.N. auch zur Rechtsprechung zum BSHG). Gerade indem der Antragsgegner dem Antragsteller die Sachverhalte oder Fragen, an denen sie ihre Zweifel anknüpft, darlegt und ihn zur Vorlage konkret bezeichneter Beweismittel auffordert, ermöglicht dies eine Widerlegung behördlicher Mutmaßungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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