Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5577/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe der Antragstellerin in dem am 26. November 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangenen Schreiben vom 17. November 2010, die sie als "Beschwerde" bezeichnet hat, ist - sollte sie damit tatsächlich im Rechtszug einen Rechtsbehelf gemeint haben - in jedem Fall unzulässig.
Sofern die Antragstellerin mit ihrer Eingabe eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29. Oktober 2008 (S 7 SO 6967/08 ER) hat einlegen möchten, steht dem die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 23. Dezember 2008 (L 7 SO 5777/08 ER-B) entgegen; denn auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der formellen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 705 der Zivilprozessordnung) und materiellen (§§ 141, 142 Abs. 1 SGG) Rechtskraft fähig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - und 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B - (beide juris; jeweils m.w.N.)). Der Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2008 ist der Antragstellerin mittels Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 2008, der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis am 7. Januar 2009 zugestellt worden. Da Beschlüsse der Landessozialgerichte unanfechtbar sind (§ 177 SGG), war mit der Zustellung des vorgenannten Senatsbeschlusses die Bindungswirkung des § 141 Abs. 1 SGG eingetreten. Dies hindert eine erneute Beschwerdeeinlegung über denselben Streitgegenstand (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 141 Rdnr. 6a); schon unter diesem Gesichtspunkt wäre die Beschwerde mithin unzulässig.
Hätte die Antragstellerin mit ihrer Eingabe sowie mit ihrem beim Landessozialgericht am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 2010 - was freilich kaum anzunehmen sein wird - mit Bezug auf den vorbezeichneten Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge geltend machen wollen, wäre auch diese unzulässig; die Zwei-Wochenfrist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist - ebenso wie die einjährige Ausschlussfrist des Satzes 2 a.a.O. - bereits längst abgelaufen. Dasselbe gälte im Übrigen für eine etwaige Gegenvorstellung, weil für die Erhebung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs die für eine Verfassungsbeschwerde maßgebliche Monatsfrist (vgl. § 93 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) heranzuziehen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 (m.w.N.)) und auch diese Frist nicht gewahrt ist.
Sofern die Antragstellerin mit einer Entscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart (hier als Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin bezeichnet) nicht einverstanden sein sollte, wird ihr anheimgegeben, sich unmittelbar dorthin oder aber an das SG zu wenden, damit dort geklärt werden kann, ob und gegen welche Beteiligte sie mit ihrem Schreiben vom 17. November 2010 ggf. neue Klagen hat einreichen wollen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Eingabe der Antragstellerin in dem am 26. November 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangenen Schreiben vom 17. November 2010, die sie als "Beschwerde" bezeichnet hat, ist - sollte sie damit tatsächlich im Rechtszug einen Rechtsbehelf gemeint haben - in jedem Fall unzulässig.
Sofern die Antragstellerin mit ihrer Eingabe eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29. Oktober 2008 (S 7 SO 6967/08 ER) hat einlegen möchten, steht dem die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 23. Dezember 2008 (L 7 SO 5777/08 ER-B) entgegen; denn auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der formellen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 705 der Zivilprozessordnung) und materiellen (§§ 141, 142 Abs. 1 SGG) Rechtskraft fähig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - und 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B - (beide juris; jeweils m.w.N.)). Der Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2008 ist der Antragstellerin mittels Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 2008, der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis am 7. Januar 2009 zugestellt worden. Da Beschlüsse der Landessozialgerichte unanfechtbar sind (§ 177 SGG), war mit der Zustellung des vorgenannten Senatsbeschlusses die Bindungswirkung des § 141 Abs. 1 SGG eingetreten. Dies hindert eine erneute Beschwerdeeinlegung über denselben Streitgegenstand (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 141 Rdnr. 6a); schon unter diesem Gesichtspunkt wäre die Beschwerde mithin unzulässig.
Hätte die Antragstellerin mit ihrer Eingabe sowie mit ihrem beim Landessozialgericht am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 2010 - was freilich kaum anzunehmen sein wird - mit Bezug auf den vorbezeichneten Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge geltend machen wollen, wäre auch diese unzulässig; die Zwei-Wochenfrist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist - ebenso wie die einjährige Ausschlussfrist des Satzes 2 a.a.O. - bereits längst abgelaufen. Dasselbe gälte im Übrigen für eine etwaige Gegenvorstellung, weil für die Erhebung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs die für eine Verfassungsbeschwerde maßgebliche Monatsfrist (vgl. § 93 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) heranzuziehen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 (m.w.N.)) und auch diese Frist nicht gewahrt ist.
Sofern die Antragstellerin mit einer Entscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart (hier als Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin bezeichnet) nicht einverstanden sein sollte, wird ihr anheimgegeben, sich unmittelbar dorthin oder aber an das SG zu wenden, damit dort geklärt werden kann, ob und gegen welche Beteiligte sie mit ihrem Schreiben vom 17. November 2010 ggf. neue Klagen hat einreichen wollen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved