Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 AY 112/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 AY 13/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm dem Grunde nach eine Umzugsgenehmigung zu erteilen, liegen nicht vor. Der Antragsteller begehrt eine Leistung, die ihm bisher nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller – ein Roma bosnischer Staatsangehörigkeit – verfügt nach (nicht bestandskräftiger) Ablehnung seines am 14. Januar 2009 gestellten (zweiten) Asylfolgeantrages nach § 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) über eine derzeit bis zum 19. Januar 2012 befristete Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die seinen Aufenthalt räumlich auf das Land Berlin beschränkt, im übrigen aber nicht mit einer konkreten Wohnsitzauflage verbunden ist (vgl. § 61 Abs. 1 AufenthG). Damit gehört er unstreitig zu dem Kreis der Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, die bezüglich der Grundleistungen für den notwendigen laufenden Lebensunterhalt gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt werden. Demgemäß gewährt der Antragsgegner, seit dem 1. Juni 2010 zuständigkeitshalber vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Leistungen für Unterkunft durch Unterbringung des Antragstellers in einem Wohnheim. Einen Anspruch auf die – sinngemäß – begehrte Zustimmung des Antragsgegners zur Anmietung einer Wohnung außerhalb eines Wohnheims hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist der Antragsteller nicht (mehr) zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG verpflichtet (vgl. §§ 71 Abs. 2, 47 Abs. 1 i.V.m. § 14 AsylVfG: längstens drei Monate). Auch danach soll die Unterbringung von Asylbewerbern aber grundsätzlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen (§ 53 Abs. 1 AsylVfG). Da der Antragsteller insoweit aber keiner ausländerbehördlichen Wohnsitzauflage unterliegt, können vom Antragsgegner abweichend vom Sachleistungsprinzip ausnahmsweise auch die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat in einer – privat angemieteten – Wohnung übernommen werden, soweit es nach den Umständen erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz AsylbLG). Der Antragsgegner entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2008 – L 11 AY 111/08 – und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2008 – L 20 B 49/08 SO –, jeweils zitiert nach juris).
Ob die Entscheidung des Antragsgegners nur auf der Grundlage eines konkreten Wohnungsangebotes zu treffen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.) oder, wie der Antragsteller meint, eine Zustimmung zum Umzug in eine (angemessene) Mietwohnung auch dem Grunde nach zu erteilen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die derzeitige Wohnsituation unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner Behinderungen unzumutbar ist und diesem Zustand nur durch Anmietung einer privaten Mietwohnung begegnet werden könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermessenspielraum des Antragsgegners bezüglich der Unterkunftsgewährung für den Antragsteller in der gewünschten Weise auf Null reduziert sein könnte, was für einen Erfolg der Beschwerde erforderlich wäre. Die vertrauensärztliche Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. Oktober 2010 legt nachvollziehbar und damit überzeugend dar, dass sich aus den vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels nicht objektivieren lässt, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller innerhalb des Wohnheims mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder eine abgeschlossene 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad zur Verfügung steht, die genügend Platz für die Familie und Rückzugsmöglichkeit bietet. Wenn, wie behauptet, andere Hausbewohner ihre Hunde auf den Antragsteller hetzen oder handgreiflich werden, ist es Sache der Heimleitung und ggf. der Polizei, dagegen einzuschreiten. Dass beim Antragsteller inzwischen durch Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 13. Dezember 2010 wegen einer geistigen Behinderung, einer Wirbelsäulenverformung und Kleinwuchses ein Grad der Behinderung von 60 – ohne zusätzliche Merkzeichen – nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sich daraus nicht die Notwendigkeit eines Wohnungswechsel ergibt. Hinzukommt, dass das hier allein streitgegenständliche Umzugsbegehren des Antragstellers auch nicht geeignet ist, seine Unterkunftsbedürfnisse sicherzustellen. Nach dem vom Amtsgericht Wedding im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2009, das der Betreuer des Antragstellers dem Antragsgegner zur Begründung des Umzugsbegehrens erstmals im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Kenntnis gegeben hat, ist der Antragsteller zu einem eigenständigen Wohnen nicht in der Lage; ohne das Wohnen bei den Eltern wäre eine ständig betreute Wohnform erforderlich. Eine solche Wohnform begehrt der Antragsteller jedoch nicht, nach Lage der hier vorliegenden Akten ist aber auch von Seiten der Eltern ein gemeinsamer Umzug mit ihm nicht beantragt worden. Der Antragsgegner hat nur einen ablehnenden Bescheid gegenüber dem Antragsteller erlassen, und nur dieser hat ein gerichtliches Eilverfahren anhängig gemacht, wie eine Anfrage beim Sozialgericht Berlin ergeben hat. Sein Betreuer ist gegenüber dem Antragsgegner nur für den Antragsteller im Rahmen des ihm gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises aufgetreten, nicht jedoch (auch) als Bevollmächtigter der Eltern.
Ob dem Antragsteller möglicherweise gemeinsam mit seinen Eltern die Anmietung einer privaten Mietwohnung gestattet werden könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Nur am Rande ist deshalb auf folgendes hinzuweisen: Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung auf die im Land Berlin (derzeit noch) geltenden Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 16. Januar 2006 (ABl. S. 266), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. August 2006 (ABl. S. 3395) Bezug genommen. Nach Ziff. 1 (1) der AV sind Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG unabhängig von der Zahl der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in der Regel in Wohnungen unterzubringen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist als die Gemeinschaftsunterbringung, keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes besteht und der Anspruch nicht nach § 1a AsylbLG einzuschränken ist. Die Unterbringung erfolgt auf Antrag durch Anmietung von Wohnungen durch die leistungsberechtigten Personen, den Kostenvergleich nimmt der Antragsgegner nach Maßgabe der Ziff. 3 und 4 der AV vor, ergänzt durch Verfahrenshinweise gemäß dem Rundschreiben I Nr. 10/2003 in der Fassung vom 24. August 2009 u.a. zur Berücksichtigung ggf. notwendiger einmaliger Leistungen für Hausrat.
Im Hinblick auf den einzelfallbezogenen Kostenvergleich dürfte die Zustimmung zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterbringung das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraussetzen, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Für eine Verpflichtung des Leistungsträgers, dem Grunde nach eine Zustimmung zum Anmieten einer Wohnung zu erteilen, dürfte es an einer Rechtsgrundlage fehlen (vgl. ebenso Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 – L 20 B 2/09 AY ER –, zitiert nach juris). Unabhängig davon dürfte allerdings eine Information und Beratung der Leistungsempfänger bezüglich des in Betracht kommenden Wohnungssegmentes zweckmäßig sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm dem Grunde nach eine Umzugsgenehmigung zu erteilen, liegen nicht vor. Der Antragsteller begehrt eine Leistung, die ihm bisher nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller – ein Roma bosnischer Staatsangehörigkeit – verfügt nach (nicht bestandskräftiger) Ablehnung seines am 14. Januar 2009 gestellten (zweiten) Asylfolgeantrages nach § 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) über eine derzeit bis zum 19. Januar 2012 befristete Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die seinen Aufenthalt räumlich auf das Land Berlin beschränkt, im übrigen aber nicht mit einer konkreten Wohnsitzauflage verbunden ist (vgl. § 61 Abs. 1 AufenthG). Damit gehört er unstreitig zu dem Kreis der Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, die bezüglich der Grundleistungen für den notwendigen laufenden Lebensunterhalt gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt werden. Demgemäß gewährt der Antragsgegner, seit dem 1. Juni 2010 zuständigkeitshalber vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Leistungen für Unterkunft durch Unterbringung des Antragstellers in einem Wohnheim. Einen Anspruch auf die – sinngemäß – begehrte Zustimmung des Antragsgegners zur Anmietung einer Wohnung außerhalb eines Wohnheims hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist der Antragsteller nicht (mehr) zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG verpflichtet (vgl. §§ 71 Abs. 2, 47 Abs. 1 i.V.m. § 14 AsylVfG: längstens drei Monate). Auch danach soll die Unterbringung von Asylbewerbern aber grundsätzlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen (§ 53 Abs. 1 AsylVfG). Da der Antragsteller insoweit aber keiner ausländerbehördlichen Wohnsitzauflage unterliegt, können vom Antragsgegner abweichend vom Sachleistungsprinzip ausnahmsweise auch die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat in einer – privat angemieteten – Wohnung übernommen werden, soweit es nach den Umständen erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz AsylbLG). Der Antragsgegner entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2008 – L 11 AY 111/08 – und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2008 – L 20 B 49/08 SO –, jeweils zitiert nach juris).
Ob die Entscheidung des Antragsgegners nur auf der Grundlage eines konkreten Wohnungsangebotes zu treffen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.) oder, wie der Antragsteller meint, eine Zustimmung zum Umzug in eine (angemessene) Mietwohnung auch dem Grunde nach zu erteilen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die derzeitige Wohnsituation unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner Behinderungen unzumutbar ist und diesem Zustand nur durch Anmietung einer privaten Mietwohnung begegnet werden könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermessenspielraum des Antragsgegners bezüglich der Unterkunftsgewährung für den Antragsteller in der gewünschten Weise auf Null reduziert sein könnte, was für einen Erfolg der Beschwerde erforderlich wäre. Die vertrauensärztliche Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. Oktober 2010 legt nachvollziehbar und damit überzeugend dar, dass sich aus den vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels nicht objektivieren lässt, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller innerhalb des Wohnheims mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder eine abgeschlossene 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad zur Verfügung steht, die genügend Platz für die Familie und Rückzugsmöglichkeit bietet. Wenn, wie behauptet, andere Hausbewohner ihre Hunde auf den Antragsteller hetzen oder handgreiflich werden, ist es Sache der Heimleitung und ggf. der Polizei, dagegen einzuschreiten. Dass beim Antragsteller inzwischen durch Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 13. Dezember 2010 wegen einer geistigen Behinderung, einer Wirbelsäulenverformung und Kleinwuchses ein Grad der Behinderung von 60 – ohne zusätzliche Merkzeichen – nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sich daraus nicht die Notwendigkeit eines Wohnungswechsel ergibt. Hinzukommt, dass das hier allein streitgegenständliche Umzugsbegehren des Antragstellers auch nicht geeignet ist, seine Unterkunftsbedürfnisse sicherzustellen. Nach dem vom Amtsgericht Wedding im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2009, das der Betreuer des Antragstellers dem Antragsgegner zur Begründung des Umzugsbegehrens erstmals im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Kenntnis gegeben hat, ist der Antragsteller zu einem eigenständigen Wohnen nicht in der Lage; ohne das Wohnen bei den Eltern wäre eine ständig betreute Wohnform erforderlich. Eine solche Wohnform begehrt der Antragsteller jedoch nicht, nach Lage der hier vorliegenden Akten ist aber auch von Seiten der Eltern ein gemeinsamer Umzug mit ihm nicht beantragt worden. Der Antragsgegner hat nur einen ablehnenden Bescheid gegenüber dem Antragsteller erlassen, und nur dieser hat ein gerichtliches Eilverfahren anhängig gemacht, wie eine Anfrage beim Sozialgericht Berlin ergeben hat. Sein Betreuer ist gegenüber dem Antragsgegner nur für den Antragsteller im Rahmen des ihm gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises aufgetreten, nicht jedoch (auch) als Bevollmächtigter der Eltern.
Ob dem Antragsteller möglicherweise gemeinsam mit seinen Eltern die Anmietung einer privaten Mietwohnung gestattet werden könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Nur am Rande ist deshalb auf folgendes hinzuweisen: Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung auf die im Land Berlin (derzeit noch) geltenden Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 16. Januar 2006 (ABl. S. 266), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. August 2006 (ABl. S. 3395) Bezug genommen. Nach Ziff. 1 (1) der AV sind Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG unabhängig von der Zahl der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in der Regel in Wohnungen unterzubringen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist als die Gemeinschaftsunterbringung, keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes besteht und der Anspruch nicht nach § 1a AsylbLG einzuschränken ist. Die Unterbringung erfolgt auf Antrag durch Anmietung von Wohnungen durch die leistungsberechtigten Personen, den Kostenvergleich nimmt der Antragsgegner nach Maßgabe der Ziff. 3 und 4 der AV vor, ergänzt durch Verfahrenshinweise gemäß dem Rundschreiben I Nr. 10/2003 in der Fassung vom 24. August 2009 u.a. zur Berücksichtigung ggf. notwendiger einmaliger Leistungen für Hausrat.
Im Hinblick auf den einzelfallbezogenen Kostenvergleich dürfte die Zustimmung zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterbringung das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraussetzen, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Für eine Verpflichtung des Leistungsträgers, dem Grunde nach eine Zustimmung zum Anmieten einer Wohnung zu erteilen, dürfte es an einer Rechtsgrundlage fehlen (vgl. ebenso Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 – L 20 B 2/09 AY ER –, zitiert nach juris). Unabhängig davon dürfte allerdings eine Information und Beratung der Leistungsempfänger bezüglich des in Betracht kommenden Wohnungssegmentes zweckmäßig sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved