Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 696/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 795/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fehlen von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozial-
gerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - S 5 AS 696/10 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob den Klägern für Februar 2010 um 22,03 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Mit Urteil vom 04.08.2010 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010 abgewiesen. Für Februar 2010 - allein dies sei Streitgegenstand - seien die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen bewilligt worden. Höhere Leistungen stünden ihr nicht zu. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Um 22,03 EUR höhere Leistungen seien zu erbringen. Die Beklagte vermische Sozial- und Arbeitsrecht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von den Klägern fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend machen die Kläger allein geltend, ihnen stünden um 22,03 EUR höhere Leistungen für Februar 2010 zu. Unabhängig davon, dass die Berechnungen der Kläger kaum nachzuvollziehen sind, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Ein Verfahrensmangel wird von den Klägern nicht geltend gemacht.
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des SG inhaltlich zutreffend ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - S 5 AS 696/10 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob den Klägern für Februar 2010 um 22,03 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Mit Urteil vom 04.08.2010 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010 abgewiesen. Für Februar 2010 - allein dies sei Streitgegenstand - seien die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen bewilligt worden. Höhere Leistungen stünden ihr nicht zu. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Um 22,03 EUR höhere Leistungen seien zu erbringen. Die Beklagte vermische Sozial- und Arbeitsrecht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von den Klägern fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend machen die Kläger allein geltend, ihnen stünden um 22,03 EUR höhere Leistungen für Februar 2010 zu. Unabhängig davon, dass die Berechnungen der Kläger kaum nachzuvollziehen sind, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Ein Verfahrensmangel wird von den Klägern nicht geltend gemacht.
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des SG inhaltlich zutreffend ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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