L 12 AS 3383/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4313/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3383/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Kostenzusage für den Einsatz eines Strom-Doppeltarifzählers.

Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnt mit seiner Ehefrau das Anwesen Hotel T. in F ... Die Beheizung erfolgt mit Elektroheizgeräten. Die an den Energieversorger EnBW zu zahlenden Abschläge beliefen sich zunächst auf monatlich 600 EUR, ab August 2008 auf 761 EUR.

Mit Schreiben vom 13. April und 13. Juli 2008 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten von ca. 200 EUR für den Einbau eines Doppeltarifzählers, da der Stromverbrauch nach 21 Uhr mit einem solchen Zähler drastisch günstiger sei.

Mit Bescheid vom 7. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den geltend gemachten Bedarf sei nicht vorgesehen. Als Leistung für Unterkunft und Heizung könnten die Kosten nur übernommen werden, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit oder zur Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar seien. Dies sei nicht der Fall; die Unterkunft sei unangemessen und ihr Erhalt nicht notwendig.

Die dagegen gerichtete Klage vom 6. Oktober 2008 wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Urteil vom 9. Juni 2009 ab. Der den Bedarf an Haushaltsenergie umfassende Regelleistungsbedarf werde durch die monatliche Regelleistung gedeckt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kosten für die Inbetriebnahme eines Doppeltarifzählers seien nicht den Betriebskosten zuzuordnen und sicherten auch nicht die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit der Unterkunft. Ungeachtet dessen seien die Heizkosten, die der Kläger mit dem Doppeltarifzähler zu reduzieren beabsichtige, gänzlich unangemessen und ließen eine auch nur annähernde Reduzierung auf einen angemessenen Betrag durch die Nutzung eines günstigeren Nachttarifs nicht erwarten.

Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er trotz wiederholter Ankündigung nicht begründet hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von ca. 200 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keiner dieser Gründe ist hier ersichtlich, der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 9. Juni 2009 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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