L 8 U 5925/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1480/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5925/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Anerkennung von Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalles.

Der 1944 geborene Kläger war bei der Firma W. S. KG als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Er stürzte am 17.11.1994 im Führerhaus sitzend mit dem Sattelzug in eine Baugrube. Dabei zog sich der Kläger eine Commotio cerebri, eine Halswirbelsäulen-Distorsion, multiple Prellungen sowie Schürfungen zu. Röntgenaufnahmen ergaben keine frischen knöchernen Verletzungen. Der Kläger wurde im Kreiskrankenhaus A. stationär bis 23.12.1994 (bis 06.12.1994 berufsgenossenschaftlich, anschließend kassenärztlich) behandelt. Im Verlauf der Behandlung traten eine Kollapsneigung, unklare Synkopen und Schwindel bei orthostatischen Dysregulationen bzw. einem Mischbild von sympathico-vagotonen Reaktionen und Aggravation auf. Eine Computertomographie des Schädels am 17.11.1994 zeigte ein normales Tomogramm ohne Zeichen einer Kontusion oder einer Blutung (Berichte Prof. Dr. H. vom 17.11.1994, 07.12.1994 und 15.03.1995, Prof. Dr. F. vom 10.01.1995 sowie Dr. D. vom 12.01.1995). Dr. D. bescheinigte Arbeitsfähigkeit ab dem 21.02.1995 (Mitteilung vom 27.02.1995).

Mit Schreiben vom 06.04.1995 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass ein Rentenverfahren nicht eingeleitet werde, da keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorliege.

Mit Schreiben vom 04.09.1995 und 20.06.1996 beantragte der Kläger wegen des Arbeitsunfalles Entschädigungsleistungen. Er äußerte sich zum Unfallgeschehen sowie zu seinen Beschwerden und legte u.a. den Bescheid des Versorgungsamts U. vom 25.08.1995, mit dem beim Kläger der Grad der Behinderung mit 30 seit 17.11.1994 festgestellt wurde, sowie medizinische Befundunterlagen vor. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten leitete Ermittlungen ein, zog medizinische Unterlagen bei (insbesondere im Rentenverfahren erstattete Gutachten von Dr. R., Dr. S. vom 01.09.1995 und Dres. S. und M. vom 13.09.1995) und holte ein nervenärztliches Stellungnahme von Dr. S. vom 31.01.1997 ein. Dr. S. gelangte zu dem Ergebnis, für Verhaltensauffälligkeiten des Klägers sei eine unfallunabhängige Persönlichkeitsstörung ursächlich.

Mit Bescheid vom 06.03.1997 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Anspruch auf Rente ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.04.1997 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.1997 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage (S 4 U 1985/97). Das SG holte das nervenärztliche Gutachten von Dr. S. vom 05.08.1998 sowie das Zusatzgutachten von Dr. H.-H. vom 20.03.1998 ein. Dr. S. gelangte zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden auf psychiatrischem Gebiet eine deutlich aggravierte somatoforme Schmerzstörung und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Für die Entstehung der somatoformen Schmerzstörung sei der Unfall von wesentlicher Bedingung. Die MdE betrage 30 v.H. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten trat dem Gutachten von Dr. S. unter Vorlage beratungsärztlicher Stellungnahmen von Dr. S. vom 07.09.1998 und 18.12.1998 entgegen. Das SG holte hierzu die ergänzende Stellungnahme von Dr. S. vom 05.11.1998 ein, in der er an seinen Bewertungen im Gutachten vom 05.08.1998 festhielt. Mit Urteil vom 08.02.1999 stellte das SG fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung eine Folge des Unfallereignisses vom 17.11.1994 sei und verurteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren.

Gegen das Urteil vom 08.02.1999 legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung und der Kläger Anschlussberufung ein (L 10 U 1015/99). Das LSG holte vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses U. Dr. K. das Gutachten vom 13.12.1999 mit ergänzender Stellungnahme vom 29.06.2000 ein. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, neurologisch habe sich kein objektiv fassbarer pathologischer Befund ergeben. Beim Kläger bestünden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Bewegungsstörung, die als direkte Unfallfolgen anzusehen und mit einer MdE von 50 v.H. ab dem Unfallereignis zu bewerten seien. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge mögen die Entwicklung prädisponiert haben, zur Ausbildung komme jedoch dem Unfallereignis entscheidende Bedeutung zu. Außerdem holte das LSG das nervenärztliche Gutachten von Dr. H., Zentrum für Psychiatrie W., vom 26.12.2000 ein. Dr. H. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, auf neurologischem Gebiet lägen keine Gesundheitsstörungen vor. Beim Kläger müsse auf psychiatrischem Gebiet von einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen ausgegangen werden, die bereits längere Zeit vor dem Unfall bestanden habe, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Andere Gesundheitsstörungen lägen auf psychiatrischem Gebiet nicht vor. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergeben. Eine dissoziative Bewegungsstörung liege ebenfalls nicht vor. Es habe sich eine erhebliche Aggravation der Beschwerden gefunden, eine Simulation lasse sich nicht ausschließen. Auf den Unfall vom 17.11.1994 seien keine Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mehr zurückzuführen.

Mit Urteil vom 26.04.2001 hob das LSG das Urteil des SG Ulm vom 08.02.1999 auf und wies die Klage des Klägers ab sowie seine Berufung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung als Unfallfolge und auf Verletztenrente. Die beim Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitsstörungen seien abgeheilt und führten zu keinen funktionellen Einschränkungen. Weitere Gesundheitsstörungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien, seien nicht nachgewiesen. Insbesondere lägen keine Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet vor, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen wären. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht belegt. Die im Übrigen vom Kläger dargebotenen, zum Teil grotesk anmutenden Funktionsausfälle, seien weder durch objektive Befunde erklärt, noch durch unüberwindbare und mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführende psychische Störungen. Es sei davon auszugehen, dass die akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen bereits längere Zeit vor dem Unfall bestanden habe. Der Unfall stelle lediglich eine Gelegenheits- und nicht eine wesentliche Ursache für die nach dem Unfall dokumentierten und festgestellten psychischen Auffälligkeiten dar. Die gegen das Urteil des LSG vom 26.04.2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13.07.2001 (B 2 U 181/01 B) als unzulässig verworfen.

Am 14.09.2006 beantragte der Kläger gemäß § 44 SGB X über die Folgen des Unfalles vom 17.11.1994 nochmals zu entscheiden und ihm Verletztenrente zu gewähren. Der Sachverhalt sei bislang nicht ausreichend geklärt worden. Der Kläger legte medizinische Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 19.10.2006 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Rücknahme des Bescheides vom 06.03.1997 gemäß § 44 SGB X ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.04.2007 Klage beim SG. Er machte unter Bezug auf die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen Cephalgien, Marklagerveränderungen sowie eine Somatisierungsstörung/posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolgen geltend und legte weitere Unterlagen vor.

Das SG holte von Amts wegen das nervenärztliche Gutachten von Dr. A. vom 24.10.2007 ein. Dr. A. gelangte in ihrem Gutachten zu der Beurteilung, beim Kläger bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen. Das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung werde nicht erreicht. Auch wenn die Persönlichkeitsstruktur des Klägers manche Reaktionsweisen auf den Unfall mit erkläre bestehe keinesfalls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der jetzt bestehenden Persönlichkeitsstruktur. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe beim Kläger zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch das jetzige psychopathologische Bild zeige keinerlei Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung. Beim Kläger bestehe keine somatoforme Schmerzstörung. Soweit eine kernspintomographische Untersuchung des Schädels vom Februar 2002 (Dr. P.) diskrete Marklagerveränderungen ergeben haben solle, sei viel wahrscheinlicher, dass es sich um narbige Veränderungen vaskulärer Art handele, die sehr häufig und überwiegend bedeutungslos seien. Eine posttraumatische Genese sei äußerst unwahrscheinlich. Außerdem holte das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das unfallchirurgische Gutachten von PD Dr. K. vom 12.03.2008 ein. PD Dr. K. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet lägen beim Kläger degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eine skoliotische Fehlform der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seien bereits zum Zeitpunkt des Unfalls beschrieben worden. Sie seien somit nicht als ursächlich zu bezeichnen. Die skoliotische Fehlform sei angeboren und ebenfalls unfallunabhängig. Hinsichtlich der primär dokumentierten Verletzungsfolgen bestünden keine Gesundheitsstörungen mehr. Zur Frage des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung empfahl PD Dr. K. eine gemeinsame kombinierte Begutachtung durch einen Schmerztherapeuten und einen Psychologen mit schmerztherapeutischer Erfahrung. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das SG außerdem das gemeinsame Gutachten des Arztes für Anästhesie und Schmerztherapie PD Dr. S. und des Diplompsychologen Dr. M. vom 12.12.2008 ein. Die Sachverständigen gelangten in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger nehme das Gesundheitswesen aktuell in Anspruch, um seinen vermeintlichen Rechtsanspruch auf Verletztenrente durchzusetzen und nicht um Behandlung oder Minderung seiner Beschwerden zu erfahren. Dies sei vor dem Hintergrund einer narzisstisch und querulatorisch akzentuierten Persönlichkeit zu sehen. Eine affektive depressive und posttraumatische psychische Störung sowie somatoforme Störungen lägen nicht vor. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Es bestünden deutliche Zweifel, dass die vom Kläger geklagten Funktionsbeeinträchtigungen in dem geschilderten Ausmaß tatsächlich vorlägen. Beim Kläger hätten in der Begutachtungssituation Verdeutlichungstendenzen bzw. Tendenzen zur Aggravation vorgelegen. Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Der Kläger legte zum Gutachten vom 12.12.2008 die Stellungnahme von Prof. Dr. S. vom 10.03.2009 vor.

Mit Urteil vom 22.10.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der geltend gemachten Marklagerveränderungen habe Dr. A. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass eine Unfallursächlichkeit bestehe. Die Unfallfolgen seien ausgeheilt. Der Kläger könne auch nicht die Anerkennung von Unfallfolgen auf psychischem Gebiet beanspruchen, wie das LSG im Urteil vom 26.04.2001 festgestellt habe. Diese Feststellungen seien durch die eingeholten Gutachten von Dr. A. und Dr. S. bestätigt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus den Ausführungen von Prof. Dr. S ... Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.11.2009 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am 17.12.2009 hat der Kläger persönlich Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, an ihn adressierte Post lande öfters bei "Namensvettern" von ihm, die 86 bzw. 89 Jahre alt seien. Am 10.12.2009 habe J. G. u.a. drei Briefe seines Prozessbevollmächtigten gebracht. In einem der Briefe (vom 10.11.2009) habe sich das Urteil vom 22.10.2009 befunden, weshalb er nicht vorher habe Berufung einlegen können. Durch seinen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger weiter vortragen lassen, er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Vollmacht habe durchgehend fortbestanden. Durch seinen Prozessbevollmächtigten werde nur nach entsprechendem Auftrag Berufung eingelegt. Eine Pflicht seines Prozessbevollmächtigten, die Berufung zur Fristwahrung einzulegen, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.01.2001 - B 7 AL 8/00 R -) nicht. Seine Prozessbevollmächtigten hätten auf die Möglichkeit der Berufung bis spätestens 04.12.2009 sowie darauf hingewiesen, dass eine Überwachung der Berufungsfrist durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht erfolge. Bis 04.12.2009 habe seinen Prozessbevollmächtigten kein Auftrag zur Einlegung der Berufung vorgelegen. Seine Prozessbevollmächtigten seien auch nicht gehalten gewesen, vorsorglich Berufung einzulegen. Der Kläger hat zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe schriftliche Erklärungen von G. G. vom 09.05.2010, J. G. vom 09.05.2010, E. G. vom 09.05.2010 und ein Schreiben der Deutschen Post, eine Straßenkarte sowie weitere Unterlagen vorgelegt. In der Sache hat der Kläger vorgetragen, er sei der nachhaltigen und unverrückbaren Auffassung, dass die Cephalgien, die Marklagerveränderungen sowie eine Somatisierungs-/posttraumatische Belastungsstörung Folgen seines am 17.11.1994 erlittenen Arbeitsunfalls seien und dass er durch das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt werde. Das SG habe den Amtsermittlungsgrundsatz und den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verletzt. Aufgrund der Schreiben von Prof. Dr. S. hätte sich das SG gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. In der Stellungnahme vom 10. März 2009 habe Prof. Dr. S. darauf hingewiesen, dass das Gutachten vom 12.12.2008 nicht schlüssig sei. Im Übrigen könne er die Beweiswürdigung des SG keinesfalls akzeptieren. Der 6. Senat des LSG habe im Verfahren L 6 SB 5926/09 auf seinen Antrag ein Gutachten von Prof. Dr. S. eingeholt, dessen Beiziehung angeregt werde.

Der Kläger beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2007 aufzuheben sowie den Bescheid vom 6. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 1997 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, Chephalgien, Marklagerveränderungen sowie eine Somatisierungsstörung/posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolgen anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die Berufung des Klägers sei verfristet. Gründe, die den Bevollmächtigten des Klägers gehindert hätten, rechtzeitig Berufung einzulegen, seien nicht bekannt. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Wegen der seit Jahren existierenden massiven Unzulänglichkeiten bei der Postzustellung hätte der Kläger eine erhöhte Sorgfalt aufbringen müssen. Dieses schuldhafte Versäumnis verhindere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2001 rechtfertige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

Der Senat hat das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 25.10.2010 beigezogen. In diesem Gutachten diagnostiziert Prof. Dr. S. beim Kläger eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im vorliegenden Verfahren angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des SG S 4 U 1985/97 und des LSG L 10 U 1015/99 sowie drei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung des Klägers ist insbesondere nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Zwar hat der Kläger die Berufungsfrist von einem Monat, auf die das SG im angefochtenen Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, versäumt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 04.11.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist am 04.12.2009, worauf der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.11.2009 im Zusammenhang mit der Übersendung des streitgegenständlichen Urteils an den Kläger im Übrigen auch hingewiesen worden ist. Berufung hat der Kläger erst am 17.12.2009 und damit verspätet eingelegt. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

Ein Verschulden des Klägers an der Versäumung der Berufungsfrist liegt nicht vor. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihn das streitgegenständliche Urteil erst am 10.12.2009 erreicht hat, weil das ordnungsgemäß adressierte Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009, mit dem dem Kläger das streitgegenständliche Urteil übersandt wurde, von der Post nicht dem Kläger sondern einem "Namensvetter" überbracht wurde, der dem Kläger das Schreiben vom 05.11.2009 erst am 10.12.2009 überreicht hat. Diese Unzulänglichkeit der Post hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten schriftlichen Erklärungen des J. G. vom 09.05.2010, der E. G. vom 09.05.2010, die bestätigen, dass öfters Post des Klägers in ihren Briefkasten eingeworfen wird, sowie einem Schreiben der Deutschen Post glaubhaft gemacht. Dass die fehlgeleitete Post dem Kläger nicht unverzüglich überreicht wurde, hat der Kläger nicht zu vertreten. Damit war der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Berufungsfrist Berufung einzulegen. Dies hat er innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG am 17.12.2009 nachgeholt.

Die Berufungsfrist ist auch nicht durch einen dem Kläger zuzurechnenden Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Insbesondere war sein Bevollmächtigter nicht gehalten, beim Kläger vor Ablauf der Berufungsfrist nachzufragen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.01.2001 - B 7 AL 8/00 R -), auf das sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers berufen hat, kann eine vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung nicht verlangt werden. Ein Anwalt, der - wie vorliegend - seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Frist unterrichtet und weiter darauf hinweist, dass eine Überwachung der Berufungsfrist nicht erfolgt, ist ausnahmsweise nur dann zur Nachfrage verpflichtet, wenn der Anwalt nach den konkreten Umständen eine Antwort seines Mandanten in jedem Fall erwarten oder er mit besonderen Schwierigkeiten bei der Postzustellung rechnen musste. Dies trifft vorliegend nicht zu. Zwar war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt, dass es seit Anfang 2009 bis 21.02.2009 zu einer Fehlleitung der an den Kläger adressierten Post gekommen ist, wie der Bevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 04.03.2009 an das SG mitgeteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass es auch nach dieser Zeit noch zu solchen Fehlleitungen der an den Kläger adressierten Post gekommen ist oder dass solche Fehlleitungen weiter zu erwarten sind, bestanden für den Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht. Hierfür ist nichts ersichtlich. Unter diesen Umständen musste der Bevollmächtigte des Klägers nicht damit rechnen, dass - noch - besondere Schwierigkeiten bei der Postzustellung an den Kläger bestehen. Im Hinblick auf das Ergebnis der vom SG eingeholten Gutachten musste der Bevollmächtigte des Klägers auch nicht in jedem Fall eine Antwort des Klägers dahin erwarten, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Einer Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Der Senat hat den Antrag des Klägers dementsprechend nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.).

Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch des Klägers darauf, den bestandskräftigen Bescheid vom 06.03.1997 gemäß § 44 SGB X abzuändern, wie das SG im angefochtenen Urteil in den Entscheidungsgründen zutreffend begründet hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu der Überzeugung, dass hinsichtlich der geltend gemachten Marklagerveränderungen eine posttraumatische Genese unwahrscheinlich ist, dass eine somatoforme Schmerzstörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegt und dass die Ausführungen des Prof. Dr. S., auf die sich der Kläger beruft, keine andere Bewertung rechtfertigen. Der Senat macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung diese Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils voll zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsverfahren bleibt auszuführen.

Die vom SG von Amts wegen sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. A. vom 24.10.2007, PD Dr. K. vom 12.03.2008 sowie Dr. S. und Dr. M. vom 12.12.2008 sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger keine Gesundheitsstörungen vorliegen, die auf den Arbeitsunfall vom 17.11.1994 zurückzuführen bzw. durch diesen Arbeitsunfall wesentlich verschlimmert worden sind. Die Sachverständigen haben diese Bewertung in ihren Gutachten plausibel und nachvollziehbar begründet. Damit steht für den Senat fest, dass der durch das rechtskräftige Urteil des LSG vom 26.04.2001 (L 10 U 1015/99) bestätigte Bescheid vom 06.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997 nicht rechtswidrig ist.

Dr. A. hat in ihrem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den in einem kernspintomographischen Befund des Schädels vom Februar 2002 diagnostizierten gliöse Marklagerveränderungen viel wahrscheinlicher um narbige Veränderungen vaskulärer Art handelt, die sehr häufig und überwiegend bedeutungslos sind, wobei Dr. A. überzeugend eine posttraumatische Genese als äußerst unwahrscheinlich erachtet, nachdem ein Computertomogramm nach dem Unfall keine Läsionen ergeben hatte.

Beim Kläger liegt - auf psychiatrischem Gebiet - auch keine Somatisierungsstörung vor. Dies hat bereits das Landessozialgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.04.2001 festgestellt. Dieses Urteil wird auch durch die vom SG im vorliegenden Verfahren durchgeführten Ermittlungen bestätigt. Sowohl Dr. A. als auch Dr. S. und Dr. M. haben in ihren Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es keine Hinweise für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung beim Kläger gibt. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. A. klagt der Kläger zwar über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen. Diese bestimmen jedoch einerseits nicht vollständig den Tagesablauf und sind andererseits teilweise durch pathologische Befunde (z.B. degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule) zu erklären, was gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spricht. Dr. S. und Dr. M. gelangen in ihrem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten zu der Beurteilung, dass eine somatoforme Schmerzstörung dezidiert nicht vorliegt, da der Kläger nach seinen Angaben in den letzten Jahren kaum Behandlungen in Anspruch genommen hat, und eine übermäßige Inanspruchnahme des medizinischen Versorgungssystems ein wichtiges Kriterium dieser Störungsbilder darstellt. Weiter haben Dr. S. und Dr. M. in ihrem Gutachten nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass deutliche Zweifel bestehen, dass die vom Kläger geklagten Funktionsbeeinträchtigungen in dem geschilderten Ausmaß tatsächlich vorliegen. Ihren Bewertungen schließt sich der Senat an.

Entsprechendes gilt für die vom Kläger außerdem geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. A. in ihrem Gutachten hat das psychopathologische Bild keinerlei Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung steht nach den Ausführungen von Dr. A. entgegen, dass der Kläger äußerst eifrig und beflissen versucht, bis ins kleinste Detail den Unfall und die nachfolgenden Ereignisse zu referieren, womit sich der Kläger ins Gegenteil zu den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt (Vermeidungshaltung). Dr. A. gelangt in ihrem Gutachten zu der Bewertung, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Dieser überzeugenden Bewertung schließt sich der Senat an.

Der abweichenden Ansicht in dem vom Senat - auf Anregung des Klägers - beigezogenen Gutachten von Prof. Dr. S. vom 25.10.2010, der beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat, kann nicht gefolgt werden. Prof. Dr. S. legt seiner Diagnose Angaben des Klägers zu Grunde, die der Kläger bei früheren Begutachtungen - insbesondere auch im Rahmen der vom SG eingeholten Gutachten - nicht vorgetragen hat. So hat der Kläger bei der Untersuchung durch Prof. Dr. S. angegeben, mehrmals täglich flashbackartige Szenen an den Unfall zu haben, die mit Gefühlen von Angst und Panik einhergingen. Andere Auslöser für dieses Erleben seien, wenn er beispielsweise im Fernsehen eine ähnliche Situation sehe. Seit dem Unfall sei er schreckhaft. Hiervon hatte der Kläger weder bei der Begutachtung durch Dr. A. noch durch Dr. S. und Dr. M. berichtet, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, wenn die bei Prof. Dr. S. gemachten Angaben tatsächlich zutreffen. Prof. Dr. S. setzt sich in seinem Gutachten auch nicht damit auseinander, inwiefern eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nach den vom SG im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten entstanden sein könnte.

Entsprechendes gilt auch, soweit Prof. Dr. S. in seinem Gutachten beim Kläger außerdem von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgeht, die er in Zusammenhang mit dem angeschuldigten Arbeitsunfall stellt. Dass die von Prof. Dr. S. diagnostizierte chronische Schmerzstörung rechtlich wesentlich auf den angeschuldigten Arbeitsunfall zurückzuführen ist, wird von ihm in seinem Gutachten nicht (nachvollziehbar) begründet. Außerdem berücksichtigt Prof. Dr. S. auch hierbei Angaben des Klägers (häufige Arztbesuche), die der Kläger im Rahmen der vom SG eingeholten Gutachten nicht gemacht hat. So hat der Kläger bei der Begutachtung durch Dr. A. angegeben, einmal im Vierteljahr zu Prof. Dr. S. zu gehen. Auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. S. und Dr. M. hat der Kläger von häufigen Arztbesuchen nicht berichtet. Weiter lässt Prof. Dr. S. außer Betracht, dass die vom Kläger geklagten Schmerzen jedenfalls teilweise durch unfallunabhängige organpathologische Befunde zu erklären sind, wie PD Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat. Danach liegen beim Kläger degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eine skoliotische Fehlform der Brust- und der Lendenwirbelsäule vor, die vom Kläger geklagte Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie des Hinterhauptes erklären können. Hiervon geht auch Dr. A. in ihrem Gutachten aus. Nach den Ausführungen von Dr. K. bestanden die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule jedoch bereits zum Zeitpunkt des Unfalls, weshalb Dr. K. einen ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis überzeugend verneint. Entsprechendes gilt für die skoliotische Fehlform der Wirbelsäule, die nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. K. angeboren ist. Zudem setzt sich Prof. Dr. S. nicht mit dem Umstand auseinander, dass beim Kläger in der Begutachtungssituation starke Verdeutlichungstendenzen bzw. Tendenzen zur Aggravation vorlagen und dass deutliche Zweifel bestehen, dass die vom Kläger geklagten Funktionsbeeinträchtigungen in dem geschilderten Ausmaß tatsächlich vorliegen, wie zuletzt Dr. S. und Dr. M. in ihrem Gutachten ausgeführt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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