L 19 AS 1746/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 2237/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1746/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.09.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2010 in Höhe von monatlich 715,23 EUR (359,- EUR Regelleistung, 356,23 EUR Kosten der Unterkunft). Hiervon behielt sie einen Betrag von 20,- EUR aufgrund einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers monatlich ein. Im März 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Leistungen und wies darauf hin, dass er aufgrund der Jahresschlussrechnung seines Stromlieferanten eine Nachzahlung von 41,63 EUR zu zahlen habe. Da ihm im Hinblick auf seine anderen Zahlungsverpflicht- ungen zum Lebensunterhalt monatlich lediglich 332,21 EUR verblieben, könne er diesen Betrag nicht leisten. Mit Bescheid vom 22.03.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Stromkosten ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bei einem streitigen Betrag von 41,63 EUR die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht bestehe und die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, auch wenn in der Hauptsache die Berufung nur auf Zulassung statthaft ist (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Für diesen Fall sieht jedoch § 172 Abs. 3 SGG keinen Beschwerdeausschluss vor.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil die Klage nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO).

Dahin stehen kann, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon an der Höhe der geltend gemachten Forderung scheitert, was bei einem Betrag von mehr als 10% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II jedoch fraglich erscheint (vgl. ausführlich dazu Beschl. des Senats v. 13.08.2010 - L 19 AS 911/10 B, dort im Ergebnis ebenfalls offen gelassen). Das SG hat aber jedenfalls zu Recht erkannt, dass die Ablehnungsentscheidung der Beklagten bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.

Streitgegenstand ist allein die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 S.1 SGB II. Danach erbringt die Beklagte, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Haushaltsenergie zählt nach § 20 Abs. 1 zu den durch die Regelleistung umfassten Bedarfen des Lebensunterhalts. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger den begehrten Betrag nicht aus seiner monatlichen Regelleistung aufbringen kann. Dabei kann dahin stehen, inwieweit er auf fiktive Ansparleistungen verwiesen werden kann (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 23 Rn. 10 m.w.N.). Von der dem Kläger bewilligten monatlichen Regelleistung in Höhe von 359,- EUR sind bis April 2010 einschließlich lediglich 20,- EUR von der Beklagten einbehalten worden. Des weiteren hat der Kläger einen monatlichen Abschlag für Strom in Höhe von 34,- EUR zu zahlen. Danach verbleiben 309,- EUR. Soweit der Kläger mit seiner Klage auf von ihm zu tragende Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge verweist, fallen diese lediglich einmal im Jahr an, ohne dass der Kläger belegt hätte, dass dies im März bzw. April 2010 der Fall gewesen ist. Selbst bei Abzug monatlicher Telefonkosten ist daher nicht ersichtlich, dass es dem Kläger in den Monaten März bzw. April 2010 nicht möglich gewesen wäre, die Nachzahlung in Höhe von 41,63 EUR an seinen Energielieferanten zu leisten. Im Übrigen spricht gegen die Unabweisbarkeit des Bedarfs, dass Letzterer bis heute die Stromlieferung offenkundig nicht eingestellt hat, sodass der Kläger eine Ratenzahlung oder ein späteres Zahlungsziel offensichtlich hätte vereinbaren können.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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