Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1051/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3033/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Juni 2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 AS 1051/09 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; dem Kläger ist für das Klageverfahren S 2 AS 1051/09 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 26. Januar 2010 (nebst beigefügtem Arbeitslosengeld [Alg] II-Bewilligungsbescheid vom 23. September 2009) ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage unter Beachtung obiger Maßstäbe nicht verneint werden. Gegenstand der in der Hauptsache geführten isolierten Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2009, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 aufgehoben, vom Kläger die Erstattung von 357,81 EUR gefordert und die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen in Höhe von 50,00 EUR monatlich ab 1. März 2009 erklärt hat. Der Senat hält diesen Bescheid - nach hier nur vorzunehmender summarischer Prüfung - wegen Verstoßes gegen das in § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) normierte Anhörungserfordernis bereits aus formellen Gründen für rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend. Nachdem dieser Verfahrensfehler (bislang) nicht durch Nachholung geheilt worden ist, kann die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht verneint werden.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist eine den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X entsprechende Anhörung des Klägers zu der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2009 realisierten Absicht, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 teilweise aufzuheben, zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine solche Anhörung kann insbesondere nicht in dem Bewilligungsbescheid vom 10. April 2008 gesehen werden. Dieser Bescheid diente ersichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und nicht der mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundenen Ankündigung einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung. Dies wäre - zu diesem Zeitpunkt - auch aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht möglich gewesen, da die streitige Aufhebungsentscheidung Zeiten bis Mai 2008 betrifft und im Bescheid vom 27. Januar 2009 u. a. ein "Guthaben aus Nachberechnungen Februar 2008 und Mai 2008" berücksichtigt wurde, der verfügten Entscheidung also (teilweise) Tatsachen zugrundegelegt wurden, die dem Kläger (und der Beklagten) am 10. April 2008 naturgemäß noch überhaupt nicht bekannt sein konnten. Die Anhörung ist im Widerspruchsverfahren auch nicht wirksam nachgeholt worden. Für die aus der Nachholung folgende Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X) genügt es nicht, dass der Widerspruchsführer überhaupt Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass der zuständige Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig unterbreitet hat, dieser sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (vgl. dazu nur Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 41 Rdnr. 18 mit Hinweisen auf die Rspr. des BSG). Diesen Anforderungen genügte der Bescheid vom 27. Januar 2009 ersichtlich nicht. Dem Bescheid kann bereits nicht entnommen werden, wie sich die ausgewiesene Überzahlung in Höhe von 1.087,96 EUR errechnet. Allein unter Zugrundelegung der Angaben im Bescheid ist auch nicht nachzuvollziehen, was mit dem (in Abzug gebrachten) "Guthaben aus Nachberechnungen Februar 2008 und Mai 2008" gemeint sein soll. Weitere Erläuterungen hierzu erfolgten - nach Aktenlage - während des Widerspruchsverfahrens nicht. Nach Eingang des Widerspruchs am 5. Februar 2009 wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit Eingangsbestätigung vom 9. Februar 2009 darauf hingewiesen, die Prüfung könne einige Zeit dauern. Obwohl der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Widerspruch Akteneinsicht beantragt hatte, erging bereits am 11. Februar 2009 der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid, in dem es dann - für den Senat angesichts des Geschehensablaufs nicht nachvollziehbar - heißt, weitere Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers seien "innerhalb der Begründungsfrist bis 13.03.2009 (Aktenübersendung am 12.02.2009) nicht vorgenommen" worden. Im Ergebnis war der Kläger jedenfalls nicht ausreichend in die Lage versetzt, sich zu den Tatsachen zu äußern, der der Beklagte seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.
Nachdem die Rechtsverfolgung - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - somit bereits wegen der formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dieser Bescheid einer rechtlichen Überprüfung in materieller Hinsicht standhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 AS 1051/09 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; dem Kläger ist für das Klageverfahren S 2 AS 1051/09 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 26. Januar 2010 (nebst beigefügtem Arbeitslosengeld [Alg] II-Bewilligungsbescheid vom 23. September 2009) ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage unter Beachtung obiger Maßstäbe nicht verneint werden. Gegenstand der in der Hauptsache geführten isolierten Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2009, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 aufgehoben, vom Kläger die Erstattung von 357,81 EUR gefordert und die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen in Höhe von 50,00 EUR monatlich ab 1. März 2009 erklärt hat. Der Senat hält diesen Bescheid - nach hier nur vorzunehmender summarischer Prüfung - wegen Verstoßes gegen das in § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) normierte Anhörungserfordernis bereits aus formellen Gründen für rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend. Nachdem dieser Verfahrensfehler (bislang) nicht durch Nachholung geheilt worden ist, kann die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht verneint werden.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist eine den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X entsprechende Anhörung des Klägers zu der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2009 realisierten Absicht, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 teilweise aufzuheben, zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine solche Anhörung kann insbesondere nicht in dem Bewilligungsbescheid vom 10. April 2008 gesehen werden. Dieser Bescheid diente ersichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und nicht der mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundenen Ankündigung einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung. Dies wäre - zu diesem Zeitpunkt - auch aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht möglich gewesen, da die streitige Aufhebungsentscheidung Zeiten bis Mai 2008 betrifft und im Bescheid vom 27. Januar 2009 u. a. ein "Guthaben aus Nachberechnungen Februar 2008 und Mai 2008" berücksichtigt wurde, der verfügten Entscheidung also (teilweise) Tatsachen zugrundegelegt wurden, die dem Kläger (und der Beklagten) am 10. April 2008 naturgemäß noch überhaupt nicht bekannt sein konnten. Die Anhörung ist im Widerspruchsverfahren auch nicht wirksam nachgeholt worden. Für die aus der Nachholung folgende Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X) genügt es nicht, dass der Widerspruchsführer überhaupt Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass der zuständige Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig unterbreitet hat, dieser sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (vgl. dazu nur Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 41 Rdnr. 18 mit Hinweisen auf die Rspr. des BSG). Diesen Anforderungen genügte der Bescheid vom 27. Januar 2009 ersichtlich nicht. Dem Bescheid kann bereits nicht entnommen werden, wie sich die ausgewiesene Überzahlung in Höhe von 1.087,96 EUR errechnet. Allein unter Zugrundelegung der Angaben im Bescheid ist auch nicht nachzuvollziehen, was mit dem (in Abzug gebrachten) "Guthaben aus Nachberechnungen Februar 2008 und Mai 2008" gemeint sein soll. Weitere Erläuterungen hierzu erfolgten - nach Aktenlage - während des Widerspruchsverfahrens nicht. Nach Eingang des Widerspruchs am 5. Februar 2009 wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit Eingangsbestätigung vom 9. Februar 2009 darauf hingewiesen, die Prüfung könne einige Zeit dauern. Obwohl der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Widerspruch Akteneinsicht beantragt hatte, erging bereits am 11. Februar 2009 der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid, in dem es dann - für den Senat angesichts des Geschehensablaufs nicht nachvollziehbar - heißt, weitere Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers seien "innerhalb der Begründungsfrist bis 13.03.2009 (Aktenübersendung am 12.02.2009) nicht vorgenommen" worden. Im Ergebnis war der Kläger jedenfalls nicht ausreichend in die Lage versetzt, sich zu den Tatsachen zu äußern, der der Beklagte seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.
Nachdem die Rechtsverfolgung - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - somit bereits wegen der formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dieser Bescheid einer rechtlichen Überprüfung in materieller Hinsicht standhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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