Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1296/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4276/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger erhob am 20.03.2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen die Beklagte Klage. Er trug vor, die Beklagte decke seit dem 04.04.2007 gemeinschaftlich mit dem Sozialamt mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Schonvermögen rechtswidrig die Kosten einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Sohnes. Der Beklagten sei stattdessen die Möglichkeit eröffnet, mit einer übergeleiteten vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 07.07.2006 (Az. 5 O 74/04) gegen die M. Versicherung vorzugehen, die vom Landgericht mit einer Haftungsquote zu 100 % zur Zahlung aller Unfallfolgen seines Sohnes verurteilt worden sei. Der Kläger machte geltend, die Beklagte zur Auszahlung eines Kapitalverlustes seiner Lebensversicherung in Höhe von 21.656,70 EUR zu verurteilen. Der Kläger legte ein Schreiben der A. Lebensversicherungs-AG vom 13.03.2009 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, hinsichtlich des Begehrens des Klägers habe sie keinen Verwaltungsakt erlassen. Ein Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Eine Anfechtungsklage komme daher nicht in Betracht. Auch eine Leistungsklage scheide aus. Voraussetzung hierfür sei eine vorherige Entscheidung durch Verwaltungsakt. Für eine etwaige Klage auf Schadensersatz sei das Sozialgericht nicht zuständig.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger wende sich gegen Zwangsvollstreckungen in sein unantastbares Schonvermögen. Er habe indes keine konkrete Maßnahme der Beklagten bezeichnet. Eine derartige Maßnahme sei für das Gericht auch nicht ersichtlich. Fehle es mithin an einem belastenden Eingriff seitens der Beklagten, sei gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich.
Gegen den dem Kläger am 09.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat er (durch einen von ihm mit unterschriebenen Schriftsatz seines Sohnes, mit dem gleichzeitig gegen weitere Entscheidungen des SG Rechtsmittel eingelegt wurden) am 09.09.2010 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant, vorgetragen, die ARGE decke fortgesetzt mit dokumentierten Zwangsvollstreckungen in seine sämtlich gesetzlich geschützten Vermögensrechte (private Rentenversicherung und Hausgrundstück) den festgesetzten Mindestbedarf seines Sohnes, den sie nicht herausgäbe. Von den verantwortlichen Sozialrichtern würden wiederholt offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen u.a. seines gesetzlich geschützten Vermögens beschlossen und verfügt, ohne dass gegenüber seinem Sohn eine Unterhaltspflicht bestehe. Die Verweisung der eingereichten Haftungsklage an das zuständige Gericht werde beantragt.
Ein gleichzeitig gestellter Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Senat mit Beschluss vom 20.10.2010 (L 8 AL 4276/10) abgelehnt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Da kein von ihr erlassener Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreites sei, sei eine Aktenvorlage nicht möglich.
Am 26.01.2011 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, über den Verhandlungstermin am 28.01.2011 nicht informiert zu sein. Er ist daraufhin davon unterrichtet worden, dass eine Ladung zu diesem Termin an ihn zugestellt worden ist, sowie über den Ort und die Zeit des Verhandlungstermins. Am Vormittag des 27.01.2011 hat der Kläger telefonisch um Übersendung einer Fahrkarte wegen des Verhandlungstermins am 28.01.2011 gebeten. Ein zur Erlangung der Fahrkarte vereinbarter telefonischer Rückruf der Geschäftsstelle des Senats scheiterte, da der Kläger sowohl am 27.01.2011 (Telefon war ununterbrochen besetzt) wie auch am Vormittag des 28.01.2011 (keine Entgegennahme des Telefonats) trotz regelmäßiger zahlreicher Versuche unter der von ihm genannten Telefonnummer nicht hat erreicht werden können (auf die Aktenvermerke der Senatsakte vom 26.01., 27.01. und 28.01.2011 wird verwiesen).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten des SG und die beim Senat angefallenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden können, da der Kläger mit Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 21.12.2010, die dem Kläger nach der in der Senatsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 23.12.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Soweit der Kläger am 26.01.2011 (telefonisch) erklärt hat, über den Verhandlungstermin am 28.01.2011 nicht informiert zu sein, wird durch dieses Vorbringen der sich aus der Zustellungsurkunde ergebende volle Beweis der bezeugten Tatsachen nicht widerlegt (vgl. zu den Anforderungen eines Gegenbeweises BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B -, veröffentlicht in juris, und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -). Im Übrigen ist der Kläger am 26.01.2001 telefonisch über Ort und Zeit des Termin von der Geschäftsstelle des Senats in Kenntnis gesetzt worden.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, zur Wahrung des rechtliche Gehörs des Klägers die mündliche Verhandlung zu vertagen bzw. zu verlegen. Eine Fahrkarte, die vom Kläger erstmals am 27.01.2011 wegen des Verhandlungstermins am 28.01.2011 erbeten worden ist, hat diesem nicht zugänglich gemacht werden können, weil der Kläger trotz zahlreicher regelmäßiger Versuche der Geschäftsstelle des Senats unter der von ihm genannten Telefonnummer am 27.01. und 28.01.2011 nicht erreichbar gewesen ist und andere Möglichkeiten nicht bestanden haben, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Es hätte deshalb dem Kläger oblegen, sich mit der Geschäftsstelle des Senats telefonisch in Verbindung zu setzen, wozu für den Kläger auch Anlass bestanden hat, nachdem ihm ein Rückruf seitens der Geschäftsstelle des Senats zugesagt war. Einen solchen Rückruf hat der Kläger unterlassen. Vielmehr hat sich der Sohn des Klägers am 27.01.2011 - mit einem auf den 28.01.2011 datierten Schriftsatz - geäußert. Insgesamt sieht sich der Senat zu der Annahme gedrängt, dass der Kläger lediglich versucht hat, ohne Grund die Entscheidung über seine Berufung zu verzögern.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ausschließlich der gegen den Kläger und die Beklagte ergangene Gerichtsbescheid des SG vom 05.08.2010. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, soweit in den zum Berufungsverfahren vom Kläger eingereichten Schreiben (seines Sohnes) Ansprüche der Ehefrau sowie des Sohnes des Klägers geltend gemacht werden.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze und Unterlagen lassen nicht erkennen, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) auf Auszahlung eines Kapitalverlustes der Lebensversicherung des Klägers zusteht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Arbeitsagentur abstellt, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch für den Senat nicht nachprüfbar dargetan, dass die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger insbesondere hinsichtlich seiner Lebensversicherung betrieben hat, für die sie im vorliegenden Rechtsstreit einzustehen hätte (Passivlegitimation). Mangels substantiierter Angaben des Klägers sieht der Senat auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, die gewissermaßen "ins Blaue hinein" geführt werden müssten. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für seine Klage nicht erkennbar, weshalb das SG seine Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen hat.
Soweit der Kläger auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Amtshaftung geltend macht (Haftungsklage), sind für einen solchen auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gestützten Anspruch in Geld nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gem. Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (BSGE 47, 194, 200 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr. 14). Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind u. a. Amtshaftungsansprüche von dieser Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 839 RdNr. 379f.). Rechtfertigen die übrigen Rechtsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Teilverweisung einzelner Klagegründe ist nicht zulässig. Eine Verweisung an das (wohl sachlich und örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe) wäre nur möglich, wenn der Kläger einen Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen würde und daneben nicht weitere durch die Sozialgerichte zu prüfende Ansprüche geltend macht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2009 - L 7 AS 4503/07 -, m.w.N.), was beim Kläger aber zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger erhob am 20.03.2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen die Beklagte Klage. Er trug vor, die Beklagte decke seit dem 04.04.2007 gemeinschaftlich mit dem Sozialamt mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Schonvermögen rechtswidrig die Kosten einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Sohnes. Der Beklagten sei stattdessen die Möglichkeit eröffnet, mit einer übergeleiteten vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 07.07.2006 (Az. 5 O 74/04) gegen die M. Versicherung vorzugehen, die vom Landgericht mit einer Haftungsquote zu 100 % zur Zahlung aller Unfallfolgen seines Sohnes verurteilt worden sei. Der Kläger machte geltend, die Beklagte zur Auszahlung eines Kapitalverlustes seiner Lebensversicherung in Höhe von 21.656,70 EUR zu verurteilen. Der Kläger legte ein Schreiben der A. Lebensversicherungs-AG vom 13.03.2009 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, hinsichtlich des Begehrens des Klägers habe sie keinen Verwaltungsakt erlassen. Ein Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Eine Anfechtungsklage komme daher nicht in Betracht. Auch eine Leistungsklage scheide aus. Voraussetzung hierfür sei eine vorherige Entscheidung durch Verwaltungsakt. Für eine etwaige Klage auf Schadensersatz sei das Sozialgericht nicht zuständig.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger wende sich gegen Zwangsvollstreckungen in sein unantastbares Schonvermögen. Er habe indes keine konkrete Maßnahme der Beklagten bezeichnet. Eine derartige Maßnahme sei für das Gericht auch nicht ersichtlich. Fehle es mithin an einem belastenden Eingriff seitens der Beklagten, sei gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich.
Gegen den dem Kläger am 09.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat er (durch einen von ihm mit unterschriebenen Schriftsatz seines Sohnes, mit dem gleichzeitig gegen weitere Entscheidungen des SG Rechtsmittel eingelegt wurden) am 09.09.2010 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant, vorgetragen, die ARGE decke fortgesetzt mit dokumentierten Zwangsvollstreckungen in seine sämtlich gesetzlich geschützten Vermögensrechte (private Rentenversicherung und Hausgrundstück) den festgesetzten Mindestbedarf seines Sohnes, den sie nicht herausgäbe. Von den verantwortlichen Sozialrichtern würden wiederholt offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen u.a. seines gesetzlich geschützten Vermögens beschlossen und verfügt, ohne dass gegenüber seinem Sohn eine Unterhaltspflicht bestehe. Die Verweisung der eingereichten Haftungsklage an das zuständige Gericht werde beantragt.
Ein gleichzeitig gestellter Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Senat mit Beschluss vom 20.10.2010 (L 8 AL 4276/10) abgelehnt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Da kein von ihr erlassener Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreites sei, sei eine Aktenvorlage nicht möglich.
Am 26.01.2011 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, über den Verhandlungstermin am 28.01.2011 nicht informiert zu sein. Er ist daraufhin davon unterrichtet worden, dass eine Ladung zu diesem Termin an ihn zugestellt worden ist, sowie über den Ort und die Zeit des Verhandlungstermins. Am Vormittag des 27.01.2011 hat der Kläger telefonisch um Übersendung einer Fahrkarte wegen des Verhandlungstermins am 28.01.2011 gebeten. Ein zur Erlangung der Fahrkarte vereinbarter telefonischer Rückruf der Geschäftsstelle des Senats scheiterte, da der Kläger sowohl am 27.01.2011 (Telefon war ununterbrochen besetzt) wie auch am Vormittag des 28.01.2011 (keine Entgegennahme des Telefonats) trotz regelmäßiger zahlreicher Versuche unter der von ihm genannten Telefonnummer nicht hat erreicht werden können (auf die Aktenvermerke der Senatsakte vom 26.01., 27.01. und 28.01.2011 wird verwiesen).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten des SG und die beim Senat angefallenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden können, da der Kläger mit Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 21.12.2010, die dem Kläger nach der in der Senatsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 23.12.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Soweit der Kläger am 26.01.2011 (telefonisch) erklärt hat, über den Verhandlungstermin am 28.01.2011 nicht informiert zu sein, wird durch dieses Vorbringen der sich aus der Zustellungsurkunde ergebende volle Beweis der bezeugten Tatsachen nicht widerlegt (vgl. zu den Anforderungen eines Gegenbeweises BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B -, veröffentlicht in juris, und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -). Im Übrigen ist der Kläger am 26.01.2001 telefonisch über Ort und Zeit des Termin von der Geschäftsstelle des Senats in Kenntnis gesetzt worden.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, zur Wahrung des rechtliche Gehörs des Klägers die mündliche Verhandlung zu vertagen bzw. zu verlegen. Eine Fahrkarte, die vom Kläger erstmals am 27.01.2011 wegen des Verhandlungstermins am 28.01.2011 erbeten worden ist, hat diesem nicht zugänglich gemacht werden können, weil der Kläger trotz zahlreicher regelmäßiger Versuche der Geschäftsstelle des Senats unter der von ihm genannten Telefonnummer am 27.01. und 28.01.2011 nicht erreichbar gewesen ist und andere Möglichkeiten nicht bestanden haben, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Es hätte deshalb dem Kläger oblegen, sich mit der Geschäftsstelle des Senats telefonisch in Verbindung zu setzen, wozu für den Kläger auch Anlass bestanden hat, nachdem ihm ein Rückruf seitens der Geschäftsstelle des Senats zugesagt war. Einen solchen Rückruf hat der Kläger unterlassen. Vielmehr hat sich der Sohn des Klägers am 27.01.2011 - mit einem auf den 28.01.2011 datierten Schriftsatz - geäußert. Insgesamt sieht sich der Senat zu der Annahme gedrängt, dass der Kläger lediglich versucht hat, ohne Grund die Entscheidung über seine Berufung zu verzögern.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ausschließlich der gegen den Kläger und die Beklagte ergangene Gerichtsbescheid des SG vom 05.08.2010. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, soweit in den zum Berufungsverfahren vom Kläger eingereichten Schreiben (seines Sohnes) Ansprüche der Ehefrau sowie des Sohnes des Klägers geltend gemacht werden.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze und Unterlagen lassen nicht erkennen, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) auf Auszahlung eines Kapitalverlustes der Lebensversicherung des Klägers zusteht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Arbeitsagentur abstellt, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch für den Senat nicht nachprüfbar dargetan, dass die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger insbesondere hinsichtlich seiner Lebensversicherung betrieben hat, für die sie im vorliegenden Rechtsstreit einzustehen hätte (Passivlegitimation). Mangels substantiierter Angaben des Klägers sieht der Senat auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, die gewissermaßen "ins Blaue hinein" geführt werden müssten. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für seine Klage nicht erkennbar, weshalb das SG seine Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen hat.
Soweit der Kläger auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Amtshaftung geltend macht (Haftungsklage), sind für einen solchen auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gestützten Anspruch in Geld nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gem. Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (BSGE 47, 194, 200 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr. 14). Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind u. a. Amtshaftungsansprüche von dieser Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 839 RdNr. 379f.). Rechtfertigen die übrigen Rechtsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Teilverweisung einzelner Klagegründe ist nicht zulässig. Eine Verweisung an das (wohl sachlich und örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe) wäre nur möglich, wenn der Kläger einen Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen würde und daneben nicht weitere durch die Sozialgerichte zu prüfende Ansprüche geltend macht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2009 - L 7 AS 4503/07 -, m.w.N.), was beim Kläger aber zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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