Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 704/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 397/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihr geführtes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Die Klägerin bezog von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 9. November 2006 forderte die Beklagte sie auf, am 29. November 2006 um 9.30 Uhr bei ihr vorzusprechen und dort Unterlagen vorzulegen. Gegen das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehene Schreiben legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 27. November 2006 Widerspruch ein. Sie müsse zu dem Termin nicht erscheinen, da ihr Sohn Maik das "konstitutive Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" sei. Er habe den Leistungsantrag gestellt und werde deshalb zu dem Termin erscheinen. Sie selbst stehe in einem Arbeitsverhältnis und sei persönlich nicht hilfebedürftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Das angegriffene Schreiben sei kein Verwaltungsakt. Es habe weder Rechte begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Es treffe keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch. Es habe der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten gedient und als Hinweis darauf, dass zur Bearbeitung des gestellten Leistungsantrags noch weitere Angaben notwendig seien. Es sei auch nicht deshalb als Verwaltungsakt zu klassifizieren, weil es die äußere Form eines Bescheids habe. Nach dem objektiven Erklärungswert beinhalte es keine Regelung.
Dagegen hat die Klägerin am 18. April 2007 beim SG Klage erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Meldeaufforderung zur Wahrnehmung eines Gesprächstermins sei eine Aufforderung gemäß § 59 SGB II und ein Verwaltungsakt. Jedenfalls habe die Beklagte den Eindruck erweckt, es handele sich um einen solchen. Eine Behörde müsse sich unmissverständlich ausdrücken, sonst habe sie die Folgen zu tragen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Klage sei voraussichtlich unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die klageweise geltend gemachte Aufhebung der Aufforderung könne – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung – die Rechtsposition der Klägerin und auch ihre wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 158/07 beim erkennenden Senat anhängig ist.
Gegen den ihr am 25. Juli 2007 zugestellten PKH-Beschluss hat sie am 27. August 2007, einem Montag, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, mit dem angegriffenen Bescheid habe die Beklagte sie verbindlich zur Mitwirkung verpflichtet. Es sei auch zukünftig möglich, dass die Beklagte sie mittels Bescheiden auffordere, Termine wahrzunehmen. Mit der Klage solle Klarheit geschaffen werden, welche Schreiben der Beklagten "tatsächlich Bescheide sind und welche nicht". Sonst bestehe das Risiko, dass sie zweideutige Formulierungen falsch verstehe und Rechtsnachteile daraus erleide. Dieses Interesse sei rechtlich schützenswert.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juli 2007 aufzuheben und ihr für das Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht iSv § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist insbesondere statthaft nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich zulässig, soweit nicht der maßgebliche Beschwerdewert von 500,00 EUR unterschritten wurde. Da hier die Klage jedoch nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, kommt es auf den Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht an.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH für das Klageverfahren vor dem SG gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorgenannten Sinn.
Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2006 Verwal-tungsaktsqualität hatte, wie dies nach den Ausführungen der Klägerin für Meldeaufforderungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) angenommen wird. Dagegen spricht, dass Mitwirkungs- und Meldepflichten ohnedies zu den Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II gehören. Indes wird allein durch die Konkretisierung der Obliegenheit durch die Einladung zur Vorsprache an einem bestimmten Termin ein behördliches Schreiben nicht zu einem Bescheid.
Ein Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist eine behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Insbesondere dürfte es an einer Rechtswirkung nach außen mangeln. Entsprechend sind an die Nichtwahrnehmung eines Vorsprachetermins keine unmittelbaren Rechtswirkungen geknüpft. Will die Behörde rechtliche Konsequenzen aus einer Obliegenheitsverletzung des Leistungsberechtigten ziehen, bedarf es des Vorgehens mittels Verwaltungsakt (etwa durch Erlass eines Versagungs- oder Sanktionsbescheids). Dieser ist dann der Rechtskontrolle im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung geprüft wird.
Selbst wenn man dem Schreiben vom 9. November 2006 Verwaltungsaktsqualität beimessen wollte, hatte sich der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Klageerhebung (bereits im Verlauf des Widerspruchsverfahrens) erledigt. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos: in von Wulffen SGB X, 7. Auflage, § 39 RN 14). Entsprechendes gilt bei Eintritt der im Verwaltungsakt genannten Bedingung, bei Erfüllung des Gebots sowie bei Zweckerreichung des Verwaltungsakts. Die Erledigung ist hier eingetreten durch die Wahrnehmung des Vorsprachetermins durch den Sohn. Sie wäre auch durch Verstreichen des genannten Termins eingetreten. Das Aufforderungsschreiben hatte sich erledigt, ohne dass es noch weitere Rechtswirkungen zeitigte oder zeitigen konnte. Es bedurfte daher keines weiteren Vorgehens mittels Widerspruchs oder Anfechtungsklage mehr. Eine in dieser rechtlichen Situation mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht erhoben (sie hat auch das Widerspruchsverfahren nicht auf den Fortsetzungsfeststellungsfall umgestellt).
Es bestand daher – wie das SG zutreffend festgestellt hat – kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen mittels Anfechtungsklage mehr. Wegen der Erledigung des möglichen "Verwaltungsakts" war seine Aufhebung sinnlos. Die Klage konnte für die Klägerin keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen.
Auch die Führung einer Fortsetzungsfeststellungsklage hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Denn die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufforderungsschreibens vom 9. November 2006 konnte die (rechtliche und wirtschaftliche) Position der Klägerin nicht verbessern.
Soweit die Klägerin ausführt, sie verspreche sich von der Durchführung des Klageverfahrens, dass sich ähnliche Konfliktfälle nicht wiederholen, begründet dies keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Vielmehr erscheint nach Lage des Falls die Gefahr einer Wiederholung gering. Denn die Beklagte hatte bereits durch ihren Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben, dass sie keinen Verwaltungsakt erlassen wollte. Sie hatte sich damit von ihrem ursprünglichen formellen Vorgehen mittels Bescheid distanziert und dieses ausdrücklich nicht aufrecht erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihr geführtes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Die Klägerin bezog von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 9. November 2006 forderte die Beklagte sie auf, am 29. November 2006 um 9.30 Uhr bei ihr vorzusprechen und dort Unterlagen vorzulegen. Gegen das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehene Schreiben legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 27. November 2006 Widerspruch ein. Sie müsse zu dem Termin nicht erscheinen, da ihr Sohn Maik das "konstitutive Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" sei. Er habe den Leistungsantrag gestellt und werde deshalb zu dem Termin erscheinen. Sie selbst stehe in einem Arbeitsverhältnis und sei persönlich nicht hilfebedürftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Das angegriffene Schreiben sei kein Verwaltungsakt. Es habe weder Rechte begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Es treffe keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch. Es habe der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten gedient und als Hinweis darauf, dass zur Bearbeitung des gestellten Leistungsantrags noch weitere Angaben notwendig seien. Es sei auch nicht deshalb als Verwaltungsakt zu klassifizieren, weil es die äußere Form eines Bescheids habe. Nach dem objektiven Erklärungswert beinhalte es keine Regelung.
Dagegen hat die Klägerin am 18. April 2007 beim SG Klage erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Meldeaufforderung zur Wahrnehmung eines Gesprächstermins sei eine Aufforderung gemäß § 59 SGB II und ein Verwaltungsakt. Jedenfalls habe die Beklagte den Eindruck erweckt, es handele sich um einen solchen. Eine Behörde müsse sich unmissverständlich ausdrücken, sonst habe sie die Folgen zu tragen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Klage sei voraussichtlich unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die klageweise geltend gemachte Aufhebung der Aufforderung könne – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung – die Rechtsposition der Klägerin und auch ihre wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 158/07 beim erkennenden Senat anhängig ist.
Gegen den ihr am 25. Juli 2007 zugestellten PKH-Beschluss hat sie am 27. August 2007, einem Montag, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, mit dem angegriffenen Bescheid habe die Beklagte sie verbindlich zur Mitwirkung verpflichtet. Es sei auch zukünftig möglich, dass die Beklagte sie mittels Bescheiden auffordere, Termine wahrzunehmen. Mit der Klage solle Klarheit geschaffen werden, welche Schreiben der Beklagten "tatsächlich Bescheide sind und welche nicht". Sonst bestehe das Risiko, dass sie zweideutige Formulierungen falsch verstehe und Rechtsnachteile daraus erleide. Dieses Interesse sei rechtlich schützenswert.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juli 2007 aufzuheben und ihr für das Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht iSv § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist insbesondere statthaft nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich zulässig, soweit nicht der maßgebliche Beschwerdewert von 500,00 EUR unterschritten wurde. Da hier die Klage jedoch nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, kommt es auf den Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht an.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH für das Klageverfahren vor dem SG gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorgenannten Sinn.
Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2006 Verwal-tungsaktsqualität hatte, wie dies nach den Ausführungen der Klägerin für Meldeaufforderungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) angenommen wird. Dagegen spricht, dass Mitwirkungs- und Meldepflichten ohnedies zu den Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II gehören. Indes wird allein durch die Konkretisierung der Obliegenheit durch die Einladung zur Vorsprache an einem bestimmten Termin ein behördliches Schreiben nicht zu einem Bescheid.
Ein Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist eine behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Insbesondere dürfte es an einer Rechtswirkung nach außen mangeln. Entsprechend sind an die Nichtwahrnehmung eines Vorsprachetermins keine unmittelbaren Rechtswirkungen geknüpft. Will die Behörde rechtliche Konsequenzen aus einer Obliegenheitsverletzung des Leistungsberechtigten ziehen, bedarf es des Vorgehens mittels Verwaltungsakt (etwa durch Erlass eines Versagungs- oder Sanktionsbescheids). Dieser ist dann der Rechtskontrolle im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung geprüft wird.
Selbst wenn man dem Schreiben vom 9. November 2006 Verwaltungsaktsqualität beimessen wollte, hatte sich der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Klageerhebung (bereits im Verlauf des Widerspruchsverfahrens) erledigt. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos: in von Wulffen SGB X, 7. Auflage, § 39 RN 14). Entsprechendes gilt bei Eintritt der im Verwaltungsakt genannten Bedingung, bei Erfüllung des Gebots sowie bei Zweckerreichung des Verwaltungsakts. Die Erledigung ist hier eingetreten durch die Wahrnehmung des Vorsprachetermins durch den Sohn. Sie wäre auch durch Verstreichen des genannten Termins eingetreten. Das Aufforderungsschreiben hatte sich erledigt, ohne dass es noch weitere Rechtswirkungen zeitigte oder zeitigen konnte. Es bedurfte daher keines weiteren Vorgehens mittels Widerspruchs oder Anfechtungsklage mehr. Eine in dieser rechtlichen Situation mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht erhoben (sie hat auch das Widerspruchsverfahren nicht auf den Fortsetzungsfeststellungsfall umgestellt).
Es bestand daher – wie das SG zutreffend festgestellt hat – kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen mittels Anfechtungsklage mehr. Wegen der Erledigung des möglichen "Verwaltungsakts" war seine Aufhebung sinnlos. Die Klage konnte für die Klägerin keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen.
Auch die Führung einer Fortsetzungsfeststellungsklage hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Denn die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufforderungsschreibens vom 9. November 2006 konnte die (rechtliche und wirtschaftliche) Position der Klägerin nicht verbessern.
Soweit die Klägerin ausführt, sie verspreche sich von der Durchführung des Klageverfahrens, dass sich ähnliche Konfliktfälle nicht wiederholen, begründet dies keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Vielmehr erscheint nach Lage des Falls die Gefahr einer Wiederholung gering. Denn die Beklagte hatte bereits durch ihren Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben, dass sie keinen Verwaltungsakt erlassen wollte. Sie hatte sich damit von ihrem ursprünglichen formellen Vorgehen mittels Bescheid distanziert und dieses ausdrücklich nicht aufrecht erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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