Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 812/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 273/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 13. August 2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. August 2008 aufzuheben, soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juli 2008 (S 25 AS 821/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 1. Juli 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008. Soweit Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (auch) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Hilfeleistungen ab 1. Juli 2008 gewesen ist, hat das Sozialgericht diesen Verfahrensteil mit Beschluss vom 7. Juli 2008 abgetrennt und unter dem Az. S 25 AS 831/08 ER fortgeführt. Diesen Antrag hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. August 2008 zurückgenommen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, hier nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu den Leistungen der Grundsicherung im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 39 Rdnr. 40 m.w.N.). Die Vorschrift erfasst nicht nur die Bewilligung von Leistungen, sondern auch aufhebende Entscheidungen für die Zukunft (Beschluss des Senats vom 16. Januar 2006 – L 9 AS 60/05 ER –), nicht dagegen Entscheidungen über die Aufhebung von Leistungen für vergangene Zeiträume (Beschluss des Senats vom 17. Juli 2007 – L 9 AS 89/07 ER – m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Mai 2008 die Leistungsbewilligung vom 25. März 2008 für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 mit Wirkung vom 1. Juni 2008 und damit für die Zukunft aufgehoben.
Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 § 86b Rdnr. 12 ff., m.w.N.). Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. An der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen; umgekehrt besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt werden können (Keller s.o. § 86b Rdnr. 12c; § 86a Rdnr. 20 m.w.N.). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, stellt Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927).
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier der 24. Juni 2008) maßgebend, da es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handelt (Keller s.o. § 86b Rdnr. 18 m.w.N.). Spätere Änderungen der Sachlage können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Wegen der behaupteten gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit können die Antragsteller Eilrechtsschutz nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 1. Juli 2008 unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Bewilligungsbescheid vom 25. März 2008 rechtswidrig gewesen ist, weil die Antragsteller in der Zeit bis Juni 2008 nicht hilfebedürftig gewesen sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Angaben des Antragstellers zu 1. zu der behaupteten Hilfebedürftigkeit sind widersprüchlich und unglaubhaft. Die Antragsteller haben seit November 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin bezogen. Dabei hat der Antragsteller zu 1. stets angegeben, abgesehen von Kindergeld, über keine Einnahmen zu verfügen. Aufgrund der Ermittlungen des Polizeipräsidiums Kreis1., Kriminaldirektion D-Stadt, AG-Sozialkriminalität, gegen den Antragsteller zu 1. und andere Mitglieder der Familie N1. wegen gewerbsmäßigen Betruges und Verstößen gegen die Abgabenordnung erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller zu 1. seit Jahren einer Tätigkeit als Musiker der Gruppen "M1." und "M2." nachgeht, ohne die daraus erzielten Einnahmen offenzulegen (vgl. Vermerke des Polizeipräsidiums Kreis1. vom 13. November 2007, vom 18. Januar 2008, vom 9. April 2008, vom 17. Juli 2008 und vom 6. August 2008 – Verfahren xxxxx Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D-Stadt). Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit wurde nach § 100a StPO u.a. das Telefon des Antragstellers zu 1. überwacht. Eine Auswertung der Gespräche, auch im Zusammenhang mit dem im Internet vorhandenen Gästebuch, habe ergeben, dass die Gruppe "M1." vom 5. Januar 2008 bis zum 18. April 2008 29 Auftritte und die Gruppe "M2." in der Zeit vom 2. Februar 2008 bis zum 19. April 2008 ca. 18 Auftritte durchgeführt habe. Bezüglich der Preisvereinbarungen sei bekannt geworden, dass der Antragsteller zu 1. bis zu 1.200 EUR für einen Auftritt vereinbart habe, Gruppenmitglieder der Gruppen "M1." und "M2." hätten Honorare bis 1.500 EUR bzw. bis 2.500 EUR vereinbart (Vermerk vom 17. Juli 2008). Demgegenüber hat der Antragsteller zu 1. den Widerspruch vom 26. Mai 2008 gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 damit begründet, über kein Einkommen zu verfügen. Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit erfordert aber die vollständige, wahrheitsgemäße und nachprüfbare Angabe aller für die Bedürftigkeit erheblichen Tatsachen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers zu 1. nicht gerecht. Gegen die behauptete Hilfebedürftigkeit der Antragsteller spricht vor allem, dass bei dem Antragsteller zu 1. im Anschluss an eine Hochzeit in E-Stadt bei einer polizeilichen Kontrolle am 9. März 2008 1.140 EUR aufgefunden wurden und der Antragsteller zu 1. dabei erklärt hat, immer soviel Geld bei sich zu führen. Soweit der Antragsteller zu 1. über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. August 2008 hat mitteilen lassen, bei dem Betrag von 1.140 EUR handele es sich nicht um eine Einnahme aus einer Veranstaltung vom 8. bzw. 9. März 2008, den Betrag habe er schon vorher bei sich gehabt, er sei für die Reise in die Land1. gedacht gewesen, erklärt diese Einlassung ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht die Herkunft des Geldes. Damit kann von einer Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Da die Leistungsbewilligung vom 25. März 2008 auf Angaben beruht, die für die Begünstigten der Antragsteller zu 1.vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig bzw. unrichtig im Namen aller Antragsteller gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Zukunft vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 13. August 2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. August 2008 aufzuheben, soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juli 2008 (S 25 AS 821/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 1. Juli 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008. Soweit Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (auch) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Hilfeleistungen ab 1. Juli 2008 gewesen ist, hat das Sozialgericht diesen Verfahrensteil mit Beschluss vom 7. Juli 2008 abgetrennt und unter dem Az. S 25 AS 831/08 ER fortgeführt. Diesen Antrag hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. August 2008 zurückgenommen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, hier nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu den Leistungen der Grundsicherung im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 39 Rdnr. 40 m.w.N.). Die Vorschrift erfasst nicht nur die Bewilligung von Leistungen, sondern auch aufhebende Entscheidungen für die Zukunft (Beschluss des Senats vom 16. Januar 2006 – L 9 AS 60/05 ER –), nicht dagegen Entscheidungen über die Aufhebung von Leistungen für vergangene Zeiträume (Beschluss des Senats vom 17. Juli 2007 – L 9 AS 89/07 ER – m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Mai 2008 die Leistungsbewilligung vom 25. März 2008 für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 mit Wirkung vom 1. Juni 2008 und damit für die Zukunft aufgehoben.
Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 § 86b Rdnr. 12 ff., m.w.N.). Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. An der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen; umgekehrt besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt werden können (Keller s.o. § 86b Rdnr. 12c; § 86a Rdnr. 20 m.w.N.). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, stellt Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927).
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier der 24. Juni 2008) maßgebend, da es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handelt (Keller s.o. § 86b Rdnr. 18 m.w.N.). Spätere Änderungen der Sachlage können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Wegen der behaupteten gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit können die Antragsteller Eilrechtsschutz nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 1. Juli 2008 unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Bewilligungsbescheid vom 25. März 2008 rechtswidrig gewesen ist, weil die Antragsteller in der Zeit bis Juni 2008 nicht hilfebedürftig gewesen sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Angaben des Antragstellers zu 1. zu der behaupteten Hilfebedürftigkeit sind widersprüchlich und unglaubhaft. Die Antragsteller haben seit November 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin bezogen. Dabei hat der Antragsteller zu 1. stets angegeben, abgesehen von Kindergeld, über keine Einnahmen zu verfügen. Aufgrund der Ermittlungen des Polizeipräsidiums Kreis1., Kriminaldirektion D-Stadt, AG-Sozialkriminalität, gegen den Antragsteller zu 1. und andere Mitglieder der Familie N1. wegen gewerbsmäßigen Betruges und Verstößen gegen die Abgabenordnung erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller zu 1. seit Jahren einer Tätigkeit als Musiker der Gruppen "M1." und "M2." nachgeht, ohne die daraus erzielten Einnahmen offenzulegen (vgl. Vermerke des Polizeipräsidiums Kreis1. vom 13. November 2007, vom 18. Januar 2008, vom 9. April 2008, vom 17. Juli 2008 und vom 6. August 2008 – Verfahren xxxxx Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D-Stadt). Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit wurde nach § 100a StPO u.a. das Telefon des Antragstellers zu 1. überwacht. Eine Auswertung der Gespräche, auch im Zusammenhang mit dem im Internet vorhandenen Gästebuch, habe ergeben, dass die Gruppe "M1." vom 5. Januar 2008 bis zum 18. April 2008 29 Auftritte und die Gruppe "M2." in der Zeit vom 2. Februar 2008 bis zum 19. April 2008 ca. 18 Auftritte durchgeführt habe. Bezüglich der Preisvereinbarungen sei bekannt geworden, dass der Antragsteller zu 1. bis zu 1.200 EUR für einen Auftritt vereinbart habe, Gruppenmitglieder der Gruppen "M1." und "M2." hätten Honorare bis 1.500 EUR bzw. bis 2.500 EUR vereinbart (Vermerk vom 17. Juli 2008). Demgegenüber hat der Antragsteller zu 1. den Widerspruch vom 26. Mai 2008 gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 damit begründet, über kein Einkommen zu verfügen. Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit erfordert aber die vollständige, wahrheitsgemäße und nachprüfbare Angabe aller für die Bedürftigkeit erheblichen Tatsachen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers zu 1. nicht gerecht. Gegen die behauptete Hilfebedürftigkeit der Antragsteller spricht vor allem, dass bei dem Antragsteller zu 1. im Anschluss an eine Hochzeit in E-Stadt bei einer polizeilichen Kontrolle am 9. März 2008 1.140 EUR aufgefunden wurden und der Antragsteller zu 1. dabei erklärt hat, immer soviel Geld bei sich zu führen. Soweit der Antragsteller zu 1. über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. August 2008 hat mitteilen lassen, bei dem Betrag von 1.140 EUR handele es sich nicht um eine Einnahme aus einer Veranstaltung vom 8. bzw. 9. März 2008, den Betrag habe er schon vorher bei sich gehabt, er sei für die Reise in die Land1. gedacht gewesen, erklärt diese Einlassung ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht die Herkunft des Geldes. Damit kann von einer Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Da die Leistungsbewilligung vom 25. März 2008 auf Angaben beruht, die für die Begünstigten der Antragsteller zu 1.vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig bzw. unrichtig im Namen aller Antragsteller gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Zukunft vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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