Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 1165/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 351/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, bezogen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuletzt bis zum 31. Mai 2008. Bereits im Jahre 2006 erreichte die Antragsgegnerin ein anonymes Schreiben, in dem u. a. Hinweise auf die Tätigkeit des Antragstellers zu 1) als Leiter einer Musikgruppe und daraus fließende Einnahmen enthalten waren. Auf Homepages im Internet wurde hingewiesen. Die Antragsgegnerin recherchierte sodann u. a. auf der Homepage der M. Musikgruppe M2., deren Leiter der Antragsteller zu 1) ist. Angehört zu den Vorwürfen erklärte der Antragsteller zu 1) schriftlich und mündlich im April und Mai 2006, dass er nur Hobby-Musiker sei und dabei kein Geld verdiene. Einen Meldetermin am 1. Juni 2006 nahm der Antragsteller zu 1) nicht wahr, da er zum 1. Juli 2006 eine Arbeit gefunden habe. Bei einer Vorsprache am 28. Juni 2006 gab er sodann an, dass er die Pizzeria selbst übernehmen werde. Vermittlungsvorschläge zum 1. Juni 2006 (Z1. Zeitarbeit) und am 6. Juli 2006 (F1. GmbH – befristet) nahm der Antragsteller zu 1) nicht an. Er erhielt mit Bescheid vom 13. Juli 2006 eine dreimonatige Sanktion von zweimal 30 % (August bis Oktober 2006). Eine am 17. Juli 2006 bei Z1. aufgenommene Arbeit wurde mit Aufhebungsvertrag vom 3. August 2006 wieder beendet. Daraus folgte ein weiterer Sanktionsbescheid vom 21. August 2006. Ein weiterer Sanktionsbescheid datiert vom 13. November 2006. Aus einem Durchsuchungsbericht vom 12. November 2007 ergibt sich u. a., dass der Antragsteller zu 1) am 16. Februar 2007 einen Audi A6 (Erstzulassung 1. März 1999) zum Preis von 7.900 EUR erworben hat, dass er einen Dönerimbiss in A-Stadt, H-Straße übernommen hat (Miete monatlich 800 EUR zuzüglich 130 EUR für Strom), sich verpflichtete, für die komplette Einrichtung 9.000 EUR zu bezahlen und, dass ein X. Pass eines V16. N1. gefunden wurde, weswegen ein Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung eingeleitet werden sollte. Vom Steuerberater wurde nachträglich eine der Antragsgegnerin bisher unbekannte geringfügige Beschäftigung gemeldet. Mit Bescheid vom 21. März 2007 hob die Antragsgegnerin die laufende Leistungsbewilligung (1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007) für die Zeit ab 1. April 2007 mit der Begründung auf, dass der Antragsteller zu 1) in den letzten Monaten Anschaffungen in beträchtlicher Höhe getätigt habe und deshalb in der Lage sei, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften sicherzustellen. In einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 31. Juli 2000 gibt der Antragsteller zu 1) unter Beruf "Musiker" an. Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2007. Unter demselben Datum wurde die Aufhebungsentscheidung (ab 1. April 2007) aufgehoben. Am 22. November 2007 zogen die Antragsteller in den A-Straße in A-Stadt um. Aus einem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Kreis1. vom 12. November 2007 lassen sich umfangreiche Auftritte auch der Musikgruppe M2. (Gästeeinträge auf der Homepage) entnehmen, wobei die Höhe der Einnahmen unklar blieb. In der Zeit vom 25. Januar bis zum 22. April 2008 erfolgte eine Telefonüberwachung. Der Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Kreis1. vom 9. April 2008 ergibt u. a., dass die Gruppe M2. pro Auftritt zwischen 500 EUR und 2.500 EUR erhielt und im April bereits ca. 20 Auftritte bis Oktober 2008 vorgesehen waren, dass mit dem Verkauf von eigenen CD Einnahmen erzielt wurden und, dass Gelder in die Land1. transferiert wurden. Bei V17. N1. konnte u. a. ein Überweisungsträger der Bank1. Bank in B-Stadt an den Antragsteller zu 1) in Höhe von 500 EUR sichergestellt werden. Von der Bank1. Bank konnten Überweisungen des Antragstellers zu 1) in die Land1. für den Zeitraum 2004 bis 2008 in Höhe von 5.700 EUR bestätigt werden. Die vorerst letzte Leistungsbewilligung durch die Antragsgegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008. Am 23. April 2008 meldete der Antragsteller zu 1) ein Gewerbe als Alleinunterhalter (Geigenspieler und Sänger) für die Zeit ab 1. April 2008 an. Am 8. Mai 2008 beantragten die Antragsteller zu 1) bis 6) die Weiterbewilligung der Leistung bei der Antragsgegnerin und wurden darauf mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: Gewerbeanmeldung, ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS, genaue Auflistung der bereits zugesagten Auftritte ab heute (Datum, Ort, vereinbartes Honorar), sowie Auflistung der an den Auftritten beteiligten Musiker. Der Kläger sandte das Formular EKS zurück und gab an, dass der nächste Auftritt am 21. Juni 2008 in F-Stadt sei; daraus erziele er einen Überschuss von 75 EUR.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu 1) bis 6) die Weiterbewilligung mit der Begründung ab, dass der Antragsteller zu 1) lediglich einen Auftritt in F-Stadt für den 21. Juni 2008 angegeben habe, während sich aus den polizeilichen Ermittlungen bereits mehrere Auftritte, u. a. auch in der Land1., ergäben. Es bestünden daher begründete Zweifel an den gemachten Angaben sowie an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit. Die Hilfebedürftigkeit sei damit nicht glaubhaft nachgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 6) Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 zurückgewiesen hat. Hiergegen haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben (S 21 AS 865/08).
Ein im Juli 2008 bei dem Sozialgericht Gießen gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde am 18. August 2008 wieder zurückgenommen.
Am 22. August 2008 beantragten die Antragsteller zu 2) bis 6) erneut Leistungen mit der Behauptung, der Antragsteller zu 1) habe sich von ihnen getrennt und sei ausgezogen. Eine Umzugsmeldung der Meldebehörde hinsichtlich des Antragstellers zu 1) (G-Straße in A-Stadt zum 20. August 2008) wurde vorgelegt. Ein Ermittlungsbericht vom 3. September 2008 weist aus, dass am 1. September 2008 im A-Straße der Name des Antragstellers zu 1) noch am Briefkasten angebracht war und der Hauseigentümer der G-Straße den Antragsteller zu 1) nicht kannte und angab, mit diesem keinen Mietvertrag geschlossen zu haben. Letzteres wird auch im Ermittlungsbericht vom 2. September 2008 bestätigt. Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller zu 2) bis 6) u. a. mit der Begründung ab, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es unrichtig sei, dass der Antragsteller zu 1) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Außerdem habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für alle gemeinsam einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Lebenspartnerschaft weiter bestehe. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hiergegen haben die Antragsteller zu 2) bis 6) am 1. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen hat. Hinsichtlich einer evtl. Klageerhebung ist insoweit noch nichts aktenkundig.
Am 28. Oktober 2008 hat der Antragsteller zu 1) für sich einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und u. a. angegeben, kein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Er wohne in der G-Straße mit seinen Brüdern V18. N1. und V19. N1. zusammen. Der Antrag wurde bisher noch nicht beschieden.
In einem persönlichen Gespräch bei der Antragsgegnerin am 5. November 2008 hat der Eigentümer des Hauses in der G-Straße angegeben, dass er den Mietvertrag auf den 10. August 2008 rückdatiert habe, da der Antragsteller zu 1) ihm erklärt habe, dass er dies für den Rechtsanwalt benötige. Seit August 2008 erhalte er, der Vermieter, für die Wohnung 400 EUR statt wie bisher 350 EUR. Der Antragsteller zu 1) und V19. N1. hielten sich nicht regelmäßig in der Wohnung auf. Die Miete erhalte er – wie bisher – im Internet-Cafe in A-Stadt in bar.
Am 8. September 2008 hatten die Antragsteller zu 1) bis 6) (alle wohnhaft A-Straße) den Erlass einer Einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, dass der Antragsteller zu 1) seit 20. August 2008 unter der Anschrift G Straße, A-Stadt, wohnen würde. Die Antragsteller haben u. a. vorgetragen, ihr Lebensunterhalt sei nicht mehr gesichert, sie könnten die fällige Miete nicht mehr entrichten und seien nicht krankenversichert. Sie bezögen nur noch regelmäßig das Kindergeld. Selbst, wenn die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Raum stehenden Vorwürfe richtig sein sollten, ändere dies nichts daran, dass nunmehr Bedürftigkeit vorliege. Der Antragsteller zu 1) sehe sich selbst als Hobby-Musiker. Die durch die Auftritte erzielten Einnahmen würden im Wesentlichen durch Aufwendungen für die Musikertätigkeit und die jeweils notwendigen Fahrten aufgebraucht. Ein Verkauf von CDs in nennenswertem Umfang finde nicht statt. Die produzierten CDs seien z. T. in der Land1. verschenkt worden oder als Demo-Objekte abgegeben worden. In der Zeit von November 2007 bis April 2008 habe der Antragsteller zu 1) keinen einzigen Auftritt gehabt. Der Lebensunterhalt in den letzten Monaten sei nur durch das Kindergeld und ein rückzahlbares Darlehen in Höhe von 3.000 EUR auf das absolut Notwendige gesichert gewesen. Die Miete im A-Straße könne nicht mehr gezahlt werden, weshalb die Kündigung angedroht worden sei. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben insoweit eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Die Antragsgegnerin hat u. a. vorgetragen, die Antragsteller müssten noch über ein Konto bei der Bank2. Bank AG verfügen. Der Antragsteller zu 1) wohne auch nicht in der G-Straße, wie die Ermittlungen des Außendienstes ergeben hätten.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag abgelehnt und u. a. ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine akute Notlage sei nicht glaubhaft gemacht. Es seien für die Monate September und Oktober drei Auftritte als Musiker zu jeweils 250 EUR angegeben worden. Fahrt- und Verpflegungskosten seien zwar genannt, jedoch nicht beziffert worden. Hinsichtlich der CDs seien weder Art und Umfang des Verkaufs belegt, noch eine Gewinnrechnung vorgelegt worden. Die Antragsteller hätten Darlehen über 3.000 EUR und 100 EUR angegeben. Da der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Land1. vom 24. Juni bis zum 8. August 2008 von dortigen Verwandten getragen worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Darlehen bereits aufgebraucht worden seien. Auch sei der Vortrag nicht schlüssig in Bezug auf die Bareinzahlung auf das Konto in Höhe von 710 EUR. Hinsichtlich der Bareinzahlung in Höhe von 270 EUR am 26. August 2008 seien keine Angaben gemacht worden.
Hiergegen haben die Antragsteller am 13. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller tragen vor, bei dem Konto bei der Bank2. Bank AG handele es sich um ein reines Kreditkonto, das aus einem Ratenkauf des Fernsehgerätes herrühre. Der Auszug des Antragstellers zu 1) werde durch die Vorlage des Mietvertrages (G-Straße, A-Stadt) belegt. Die handschriftliche Erklärung der Schwester der Antragstellerin zu 2), V20., belege, dass sie von dieser zur Sicherung der Existenz Zuwendungen und Darlehen erhalten hätten. Die Wohnung sei nunmehr gefährdet, wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte der Vermieter vom 17. Oktober 2008 ergebe. Die strafrechtlichen Ermittlungen legten zwar den Verdacht nahe, dass in der Vergangenheit unrichtige Angaben über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gemacht worden seien, tatsächlich habe der Antragsteller zu 1) aus seinen gelegentlichen Auftritten als Musiker keinen Gewinn erzielt. Die bestehende Mittellosigkeit aller Antragsteller habe bereits dazu geführt, dass sich die Lebenspartnerschaft der Antragsteller zu 1) und zu 2) aufgelöst habe. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin habe der Vermieter bei der Befragung unrichtige Angaben gemacht. Wahrheitsgemäß hätte er antworten müssen, dass er den Antragsteller zu 1) kenne und mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Augenscheinlich wolle er jedoch den Antragsteller zu 1) beschützen – aus welchen Motiven heraus auch immer – obwohl er ihm durch sein Verhalten objektiv geschadet habe. Die Antragsteller haben folgende Unterlagen vorgelegt: Einen Mietvertrag vom 10. August 2008/ 14. Oktober 2008, eine handschriftliche Bestätigung der V20. (ohne Datum), ein Schreiben der Bank2. Bank vom 2. September 2008, Kontoauszüge der Sparkasse D-Stadt von Februar bis 15. September 2008, Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 2008 über Mietrückstände.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin nimmt unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, die noch vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Mietvertrag, sei allenfalls dazu geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu bestätigen. Auf den Aktenvermerk über die Vorsprache des Eigentümers der Wohnung in der G-Straße in A-Stadt vom 5. November 2008 werde verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Denn die Antragsteller haben das Vorliegen der Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Nach der genannten Vorschrift ist hilfebedürftig derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen aber auch von einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Dabei geht der erkennende Senat nach dem derzeitigen Aktenstand davon aus, dass sich an dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aller Antragsteller nichts geändert hat. Der Versuch des Antragstellers zu 1), durch die Vorlage eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Hauses in der G-Straße den Eindruck zu erwecken, dass er nunmehr endgültig aus dem A-Straße ausgezogen sei, muss als missglückt angesehen werden. Denn zum einen hat er bereits zu einem Zeitpunkt das Bestehen eines Mietvertrages behauptet, zu dem der Hauseigentümer ihn noch gar nicht kannte, wie dieser bei dem Außentermin der Mitarbeiter der Antragsgegner am 1. September 2008 angegeben hat. Zum anderen hat der Vermieter bei dem Gespräch am 5. November 2008 bestätigt, dass der Mietvertrag rückdatiert wurde. Außerdem wurde von dem Antragsteller zu 1) und seinem Bruder V19. N1. zum Schein eine Wohnung angemietet, deren Mieter der Bruder V18. N1. blieb. Die spätere Zustimmung des Vermieters zu diesem Scheinmietvertrag wurde durch eine Erhöhung der bisherigen Miete in Höhe von 350 EUR auf 400 EUR honoriert. Es existieren also zwei Mietverträge für eine Wohnung, und zwar ohne dass der Mietvertrag gegenüber V18. N1. zuvor gekündigt worden ist bzw. dieser ausgezogen ist. Der Vermieter hat auch angegeben, dass die Miete für drei Personen entrichtet werde, also für den bisherigen Mieter und die beiden neuen Scheinmieter, dass sich letztere aber nicht regelmäßig in der Wohnung aufhielten und dass auch die Mietzahlung wie bisher im Internet-Cafe in A-Stadt in bar erfolge.
Das Bestehen der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft aller Antragsteller ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei tragen die Hilfebedürftigen die Last der Nichterweislichkeit ihrer Bedürftigkeit. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2007 - L 9 AS 297/07 ER - keine Glaubhaftmachung bei "unklaren Verhältnissen"; ständige Rechtsprechung bereits zum Bundessozialhilfegesetz, vgl. BVerwGE 67, 163 [171 f] m.w.N.). Gerade unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu 1) mit Verschweigen umfangreicher selbständiger Betätigung als Musiker mit einer eigenen Musikgruppe und sich daraus ergebenden erheblichen Einnahmen, die bisher vom Antragsteller zu 1) weder im Einzelnen aufgelistet worden sind, noch die damit zusammenhängenden Kosten gegenübergestellt worden sind, hätte der Antragsteller allen Grund gehabt, nunmehr seine Aktivitäten in vollem Umfang zu offenbaren. Stattdessen hat der Antragsteller zu 1) auf den Antrag vom 8. Mai 2008 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 (u. a. genaue Auflistung der bereits zugesagten Auftritte ab heute mit Datum, Ort, vereinbartem Honorar, sowie Auflistung der an den Auftritten beteiligten Musiker) lediglich einen Auftritt am 21. Juni 2008 in F-Stadt genannt, während sich nur aus den ausgewerteten Gesprächen der Telefonüberwachung allein in dieser Zeit weitere Auftritte am 18. Mai 2008, am 24. Mai 2008, am 31. Mai 2008, am 8. Juni 2008, am 14. Juni 2008 und am 29. Juni 2008 entnehmen lassen, bei denen auch der Antragsteller zu 1) (jedenfalls zum Teil) beteiligt war. Noch in der Begründung des Antrags auf Einstweilige Anordnung haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht vortragen lassen, dass der Antragsteller zu 1) in der Zeit von November 2007 bis April 2008 keinen einzigen Auftritt gehabt habe. Demgegenüber weist die anhand der Telefonüberwachung erstellte Liste für die Gruppe M2. allein für Februar bis April 2008 insgesamt 25 Termine aus, wobei durchaus einzelne Termine auch ausgefallen sein können und der Antragsteller zu 1) nicht an allen Auftritten mitgewirkt haben muss. Auch der Durchsuchungsbericht vom 17. April 2008 hinsichtlich des Pkw (PKW1.) weist nach, dass der Antragsteller zu 1) zuvor als Musiker in Land2. gewesen ist. Dabei wurde u. a. von einem der drei Insassen angegeben, dass ein Teil des aufgefundenen Geldes aus dem CD-Verkauf stamme. Es kommt ferner der Täuschungsversuch hinsichtlich des behaupteten Wohnungswechsels des Antragstellers zu 1) hinzu. Unter Beachtung aller dieser Umstände hätte der gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen (Antragsteller zu 1) bis 6) bzw. die folgenden Anträge der Antragsteller zu 2) bis 6) bzw. des Antragstellers zu 1) alle für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar enthalten müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben (vgl. Hess. LSG 22. Februar 2006 – L 9 SO 40/05 ER, vom 8. August 2008 – L 7 AS 149/08 B ER). Widersprüchliche und unwahre Angaben der Antragsteller in wesentlichen Punkten, wie vorliegend hinsichtlich des Fortbestehens der Bedarfsgemeinschaft sowie hinsichtlich der Höhe des Einkommens und des Umfangs beruflicher Aktivitäten, lösen keine Verpflichtung des Hilfeträgers oder des Gerichts (hier vor allem nicht im Rahmen eines Einstweiligen Anordnungsverfahrens) zu weiteren Ermittlungen aus (vgl. LSG NRW 7. Februar 2007 – L 1 B 45/06 AS ER). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 in NVWZ 2005, 927). Dort wird dargelegt, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen, die sich auf vergangene Umstände stützen, verweigert werden dürfen. Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann, wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine Beeinträchtigung eines Antragstellers durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht nur um Vermutungen hinsichtlich der Vergangenheit, sondern die aktuellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden. Die Schlussfolgerung der Antragsteller, dass selbst dann, wenn die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Raum stehenden Vorwürfe richtig sein sollten, dies nichts daran ändere, dass nunmehr Bedürftigkeit vorliege, ist deshalb nicht zulässig. Es genügt auch nicht die schlichte Behauptung, dass weder Einkommen noch Vermögen vorhanden sei oder sich die Hilfebedürftigkeit aus der Tatsache der Mietrückstände ablesen ließe. Vielmehr werden die Antragsteller in Zukunft lediglich dann erfolgreich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II durchsetzen können, wenn alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfänglich und ohne taktische Auswahl offenbart werden, wozu auch gehören wird, dass Erklärungen über evtl. Vermögen in der Land1. sowie die Offenbarung von Überweisungen der Antragsteller in die Land1. (der letzten beiden Jahre mit Empfänger und Zweck) abgegeben werden. Der Antragsteller zu 1) wird eine vollständige Aufstellung aller Veranstaltungen (Datum, Ort und Anschrift bzw. Vertragspartner) zu erbringen haben, bei denen er in irgendeiner Weise mitgewirkt hat, die Höhe der Einnahmen deklarieren, die anderen Mitwirkenden seiner Gruppe nennen, die an diese erfolgten Zahlungen auflisten und entsprechende Quittungen vorlegen, sowie die entstandenen Kosten anführen und belegen. Dazu gehört auch, dass Quittungen hinsichtlich der produzierten CDs vorgelegt werden und Aufstellungen darüber, welche Erlöse sich aus deren Verkauf ergeben. Es werden auch Erklärungen (von allen Mitgliedern der jeweiligen Gruppe) erforderlich sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Musikgruppe Spenden der Gäste erhält – insbesondere bei Hochzeiten – und wie diese Einnahmen unter den Mitgliedern der Gruppe aufgeteilt werden Unter Berücksichtigung von § 2 SGB II wird insbesondere der Antragsteller zu 1) schlüssig darlegen und beweisen müssen, welche Bemühungen er unternimmt, um mit Hilfe seiner musikalischen Fähigkeiten und der Beliebtheit der von ihm und seiner Gruppe gespielten Musik den Lebensunterhalt für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 2) bis 6) zu decken.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, bezogen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuletzt bis zum 31. Mai 2008. Bereits im Jahre 2006 erreichte die Antragsgegnerin ein anonymes Schreiben, in dem u. a. Hinweise auf die Tätigkeit des Antragstellers zu 1) als Leiter einer Musikgruppe und daraus fließende Einnahmen enthalten waren. Auf Homepages im Internet wurde hingewiesen. Die Antragsgegnerin recherchierte sodann u. a. auf der Homepage der M. Musikgruppe M2., deren Leiter der Antragsteller zu 1) ist. Angehört zu den Vorwürfen erklärte der Antragsteller zu 1) schriftlich und mündlich im April und Mai 2006, dass er nur Hobby-Musiker sei und dabei kein Geld verdiene. Einen Meldetermin am 1. Juni 2006 nahm der Antragsteller zu 1) nicht wahr, da er zum 1. Juli 2006 eine Arbeit gefunden habe. Bei einer Vorsprache am 28. Juni 2006 gab er sodann an, dass er die Pizzeria selbst übernehmen werde. Vermittlungsvorschläge zum 1. Juni 2006 (Z1. Zeitarbeit) und am 6. Juli 2006 (F1. GmbH – befristet) nahm der Antragsteller zu 1) nicht an. Er erhielt mit Bescheid vom 13. Juli 2006 eine dreimonatige Sanktion von zweimal 30 % (August bis Oktober 2006). Eine am 17. Juli 2006 bei Z1. aufgenommene Arbeit wurde mit Aufhebungsvertrag vom 3. August 2006 wieder beendet. Daraus folgte ein weiterer Sanktionsbescheid vom 21. August 2006. Ein weiterer Sanktionsbescheid datiert vom 13. November 2006. Aus einem Durchsuchungsbericht vom 12. November 2007 ergibt sich u. a., dass der Antragsteller zu 1) am 16. Februar 2007 einen Audi A6 (Erstzulassung 1. März 1999) zum Preis von 7.900 EUR erworben hat, dass er einen Dönerimbiss in A-Stadt, H-Straße übernommen hat (Miete monatlich 800 EUR zuzüglich 130 EUR für Strom), sich verpflichtete, für die komplette Einrichtung 9.000 EUR zu bezahlen und, dass ein X. Pass eines V16. N1. gefunden wurde, weswegen ein Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung eingeleitet werden sollte. Vom Steuerberater wurde nachträglich eine der Antragsgegnerin bisher unbekannte geringfügige Beschäftigung gemeldet. Mit Bescheid vom 21. März 2007 hob die Antragsgegnerin die laufende Leistungsbewilligung (1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007) für die Zeit ab 1. April 2007 mit der Begründung auf, dass der Antragsteller zu 1) in den letzten Monaten Anschaffungen in beträchtlicher Höhe getätigt habe und deshalb in der Lage sei, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften sicherzustellen. In einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 31. Juli 2000 gibt der Antragsteller zu 1) unter Beruf "Musiker" an. Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2007. Unter demselben Datum wurde die Aufhebungsentscheidung (ab 1. April 2007) aufgehoben. Am 22. November 2007 zogen die Antragsteller in den A-Straße in A-Stadt um. Aus einem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Kreis1. vom 12. November 2007 lassen sich umfangreiche Auftritte auch der Musikgruppe M2. (Gästeeinträge auf der Homepage) entnehmen, wobei die Höhe der Einnahmen unklar blieb. In der Zeit vom 25. Januar bis zum 22. April 2008 erfolgte eine Telefonüberwachung. Der Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Kreis1. vom 9. April 2008 ergibt u. a., dass die Gruppe M2. pro Auftritt zwischen 500 EUR und 2.500 EUR erhielt und im April bereits ca. 20 Auftritte bis Oktober 2008 vorgesehen waren, dass mit dem Verkauf von eigenen CD Einnahmen erzielt wurden und, dass Gelder in die Land1. transferiert wurden. Bei V17. N1. konnte u. a. ein Überweisungsträger der Bank1. Bank in B-Stadt an den Antragsteller zu 1) in Höhe von 500 EUR sichergestellt werden. Von der Bank1. Bank konnten Überweisungen des Antragstellers zu 1) in die Land1. für den Zeitraum 2004 bis 2008 in Höhe von 5.700 EUR bestätigt werden. Die vorerst letzte Leistungsbewilligung durch die Antragsgegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008. Am 23. April 2008 meldete der Antragsteller zu 1) ein Gewerbe als Alleinunterhalter (Geigenspieler und Sänger) für die Zeit ab 1. April 2008 an. Am 8. Mai 2008 beantragten die Antragsteller zu 1) bis 6) die Weiterbewilligung der Leistung bei der Antragsgegnerin und wurden darauf mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: Gewerbeanmeldung, ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS, genaue Auflistung der bereits zugesagten Auftritte ab heute (Datum, Ort, vereinbartes Honorar), sowie Auflistung der an den Auftritten beteiligten Musiker. Der Kläger sandte das Formular EKS zurück und gab an, dass der nächste Auftritt am 21. Juni 2008 in F-Stadt sei; daraus erziele er einen Überschuss von 75 EUR.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu 1) bis 6) die Weiterbewilligung mit der Begründung ab, dass der Antragsteller zu 1) lediglich einen Auftritt in F-Stadt für den 21. Juni 2008 angegeben habe, während sich aus den polizeilichen Ermittlungen bereits mehrere Auftritte, u. a. auch in der Land1., ergäben. Es bestünden daher begründete Zweifel an den gemachten Angaben sowie an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit. Die Hilfebedürftigkeit sei damit nicht glaubhaft nachgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 6) Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 zurückgewiesen hat. Hiergegen haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben (S 21 AS 865/08).
Ein im Juli 2008 bei dem Sozialgericht Gießen gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde am 18. August 2008 wieder zurückgenommen.
Am 22. August 2008 beantragten die Antragsteller zu 2) bis 6) erneut Leistungen mit der Behauptung, der Antragsteller zu 1) habe sich von ihnen getrennt und sei ausgezogen. Eine Umzugsmeldung der Meldebehörde hinsichtlich des Antragstellers zu 1) (G-Straße in A-Stadt zum 20. August 2008) wurde vorgelegt. Ein Ermittlungsbericht vom 3. September 2008 weist aus, dass am 1. September 2008 im A-Straße der Name des Antragstellers zu 1) noch am Briefkasten angebracht war und der Hauseigentümer der G-Straße den Antragsteller zu 1) nicht kannte und angab, mit diesem keinen Mietvertrag geschlossen zu haben. Letzteres wird auch im Ermittlungsbericht vom 2. September 2008 bestätigt. Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller zu 2) bis 6) u. a. mit der Begründung ab, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es unrichtig sei, dass der Antragsteller zu 1) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Außerdem habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für alle gemeinsam einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Lebenspartnerschaft weiter bestehe. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hiergegen haben die Antragsteller zu 2) bis 6) am 1. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen hat. Hinsichtlich einer evtl. Klageerhebung ist insoweit noch nichts aktenkundig.
Am 28. Oktober 2008 hat der Antragsteller zu 1) für sich einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und u. a. angegeben, kein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Er wohne in der G-Straße mit seinen Brüdern V18. N1. und V19. N1. zusammen. Der Antrag wurde bisher noch nicht beschieden.
In einem persönlichen Gespräch bei der Antragsgegnerin am 5. November 2008 hat der Eigentümer des Hauses in der G-Straße angegeben, dass er den Mietvertrag auf den 10. August 2008 rückdatiert habe, da der Antragsteller zu 1) ihm erklärt habe, dass er dies für den Rechtsanwalt benötige. Seit August 2008 erhalte er, der Vermieter, für die Wohnung 400 EUR statt wie bisher 350 EUR. Der Antragsteller zu 1) und V19. N1. hielten sich nicht regelmäßig in der Wohnung auf. Die Miete erhalte er – wie bisher – im Internet-Cafe in A-Stadt in bar.
Am 8. September 2008 hatten die Antragsteller zu 1) bis 6) (alle wohnhaft A-Straße) den Erlass einer Einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, dass der Antragsteller zu 1) seit 20. August 2008 unter der Anschrift G Straße, A-Stadt, wohnen würde. Die Antragsteller haben u. a. vorgetragen, ihr Lebensunterhalt sei nicht mehr gesichert, sie könnten die fällige Miete nicht mehr entrichten und seien nicht krankenversichert. Sie bezögen nur noch regelmäßig das Kindergeld. Selbst, wenn die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Raum stehenden Vorwürfe richtig sein sollten, ändere dies nichts daran, dass nunmehr Bedürftigkeit vorliege. Der Antragsteller zu 1) sehe sich selbst als Hobby-Musiker. Die durch die Auftritte erzielten Einnahmen würden im Wesentlichen durch Aufwendungen für die Musikertätigkeit und die jeweils notwendigen Fahrten aufgebraucht. Ein Verkauf von CDs in nennenswertem Umfang finde nicht statt. Die produzierten CDs seien z. T. in der Land1. verschenkt worden oder als Demo-Objekte abgegeben worden. In der Zeit von November 2007 bis April 2008 habe der Antragsteller zu 1) keinen einzigen Auftritt gehabt. Der Lebensunterhalt in den letzten Monaten sei nur durch das Kindergeld und ein rückzahlbares Darlehen in Höhe von 3.000 EUR auf das absolut Notwendige gesichert gewesen. Die Miete im A-Straße könne nicht mehr gezahlt werden, weshalb die Kündigung angedroht worden sei. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben insoweit eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Die Antragsgegnerin hat u. a. vorgetragen, die Antragsteller müssten noch über ein Konto bei der Bank2. Bank AG verfügen. Der Antragsteller zu 1) wohne auch nicht in der G-Straße, wie die Ermittlungen des Außendienstes ergeben hätten.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag abgelehnt und u. a. ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine akute Notlage sei nicht glaubhaft gemacht. Es seien für die Monate September und Oktober drei Auftritte als Musiker zu jeweils 250 EUR angegeben worden. Fahrt- und Verpflegungskosten seien zwar genannt, jedoch nicht beziffert worden. Hinsichtlich der CDs seien weder Art und Umfang des Verkaufs belegt, noch eine Gewinnrechnung vorgelegt worden. Die Antragsteller hätten Darlehen über 3.000 EUR und 100 EUR angegeben. Da der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Land1. vom 24. Juni bis zum 8. August 2008 von dortigen Verwandten getragen worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Darlehen bereits aufgebraucht worden seien. Auch sei der Vortrag nicht schlüssig in Bezug auf die Bareinzahlung auf das Konto in Höhe von 710 EUR. Hinsichtlich der Bareinzahlung in Höhe von 270 EUR am 26. August 2008 seien keine Angaben gemacht worden.
Hiergegen haben die Antragsteller am 13. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller tragen vor, bei dem Konto bei der Bank2. Bank AG handele es sich um ein reines Kreditkonto, das aus einem Ratenkauf des Fernsehgerätes herrühre. Der Auszug des Antragstellers zu 1) werde durch die Vorlage des Mietvertrages (G-Straße, A-Stadt) belegt. Die handschriftliche Erklärung der Schwester der Antragstellerin zu 2), V20., belege, dass sie von dieser zur Sicherung der Existenz Zuwendungen und Darlehen erhalten hätten. Die Wohnung sei nunmehr gefährdet, wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte der Vermieter vom 17. Oktober 2008 ergebe. Die strafrechtlichen Ermittlungen legten zwar den Verdacht nahe, dass in der Vergangenheit unrichtige Angaben über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gemacht worden seien, tatsächlich habe der Antragsteller zu 1) aus seinen gelegentlichen Auftritten als Musiker keinen Gewinn erzielt. Die bestehende Mittellosigkeit aller Antragsteller habe bereits dazu geführt, dass sich die Lebenspartnerschaft der Antragsteller zu 1) und zu 2) aufgelöst habe. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin habe der Vermieter bei der Befragung unrichtige Angaben gemacht. Wahrheitsgemäß hätte er antworten müssen, dass er den Antragsteller zu 1) kenne und mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Augenscheinlich wolle er jedoch den Antragsteller zu 1) beschützen – aus welchen Motiven heraus auch immer – obwohl er ihm durch sein Verhalten objektiv geschadet habe. Die Antragsteller haben folgende Unterlagen vorgelegt: Einen Mietvertrag vom 10. August 2008/ 14. Oktober 2008, eine handschriftliche Bestätigung der V20. (ohne Datum), ein Schreiben der Bank2. Bank vom 2. September 2008, Kontoauszüge der Sparkasse D-Stadt von Februar bis 15. September 2008, Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 2008 über Mietrückstände.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin nimmt unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, die noch vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Mietvertrag, sei allenfalls dazu geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu bestätigen. Auf den Aktenvermerk über die Vorsprache des Eigentümers der Wohnung in der G-Straße in A-Stadt vom 5. November 2008 werde verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Denn die Antragsteller haben das Vorliegen der Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Nach der genannten Vorschrift ist hilfebedürftig derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen aber auch von einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Dabei geht der erkennende Senat nach dem derzeitigen Aktenstand davon aus, dass sich an dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aller Antragsteller nichts geändert hat. Der Versuch des Antragstellers zu 1), durch die Vorlage eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Hauses in der G-Straße den Eindruck zu erwecken, dass er nunmehr endgültig aus dem A-Straße ausgezogen sei, muss als missglückt angesehen werden. Denn zum einen hat er bereits zu einem Zeitpunkt das Bestehen eines Mietvertrages behauptet, zu dem der Hauseigentümer ihn noch gar nicht kannte, wie dieser bei dem Außentermin der Mitarbeiter der Antragsgegner am 1. September 2008 angegeben hat. Zum anderen hat der Vermieter bei dem Gespräch am 5. November 2008 bestätigt, dass der Mietvertrag rückdatiert wurde. Außerdem wurde von dem Antragsteller zu 1) und seinem Bruder V19. N1. zum Schein eine Wohnung angemietet, deren Mieter der Bruder V18. N1. blieb. Die spätere Zustimmung des Vermieters zu diesem Scheinmietvertrag wurde durch eine Erhöhung der bisherigen Miete in Höhe von 350 EUR auf 400 EUR honoriert. Es existieren also zwei Mietverträge für eine Wohnung, und zwar ohne dass der Mietvertrag gegenüber V18. N1. zuvor gekündigt worden ist bzw. dieser ausgezogen ist. Der Vermieter hat auch angegeben, dass die Miete für drei Personen entrichtet werde, also für den bisherigen Mieter und die beiden neuen Scheinmieter, dass sich letztere aber nicht regelmäßig in der Wohnung aufhielten und dass auch die Mietzahlung wie bisher im Internet-Cafe in A-Stadt in bar erfolge.
Das Bestehen der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft aller Antragsteller ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei tragen die Hilfebedürftigen die Last der Nichterweislichkeit ihrer Bedürftigkeit. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2007 - L 9 AS 297/07 ER - keine Glaubhaftmachung bei "unklaren Verhältnissen"; ständige Rechtsprechung bereits zum Bundessozialhilfegesetz, vgl. BVerwGE 67, 163 [171 f] m.w.N.). Gerade unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu 1) mit Verschweigen umfangreicher selbständiger Betätigung als Musiker mit einer eigenen Musikgruppe und sich daraus ergebenden erheblichen Einnahmen, die bisher vom Antragsteller zu 1) weder im Einzelnen aufgelistet worden sind, noch die damit zusammenhängenden Kosten gegenübergestellt worden sind, hätte der Antragsteller allen Grund gehabt, nunmehr seine Aktivitäten in vollem Umfang zu offenbaren. Stattdessen hat der Antragsteller zu 1) auf den Antrag vom 8. Mai 2008 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2008 (u. a. genaue Auflistung der bereits zugesagten Auftritte ab heute mit Datum, Ort, vereinbartem Honorar, sowie Auflistung der an den Auftritten beteiligten Musiker) lediglich einen Auftritt am 21. Juni 2008 in F-Stadt genannt, während sich nur aus den ausgewerteten Gesprächen der Telefonüberwachung allein in dieser Zeit weitere Auftritte am 18. Mai 2008, am 24. Mai 2008, am 31. Mai 2008, am 8. Juni 2008, am 14. Juni 2008 und am 29. Juni 2008 entnehmen lassen, bei denen auch der Antragsteller zu 1) (jedenfalls zum Teil) beteiligt war. Noch in der Begründung des Antrags auf Einstweilige Anordnung haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht vortragen lassen, dass der Antragsteller zu 1) in der Zeit von November 2007 bis April 2008 keinen einzigen Auftritt gehabt habe. Demgegenüber weist die anhand der Telefonüberwachung erstellte Liste für die Gruppe M2. allein für Februar bis April 2008 insgesamt 25 Termine aus, wobei durchaus einzelne Termine auch ausgefallen sein können und der Antragsteller zu 1) nicht an allen Auftritten mitgewirkt haben muss. Auch der Durchsuchungsbericht vom 17. April 2008 hinsichtlich des Pkw (PKW1.) weist nach, dass der Antragsteller zu 1) zuvor als Musiker in Land2. gewesen ist. Dabei wurde u. a. von einem der drei Insassen angegeben, dass ein Teil des aufgefundenen Geldes aus dem CD-Verkauf stamme. Es kommt ferner der Täuschungsversuch hinsichtlich des behaupteten Wohnungswechsels des Antragstellers zu 1) hinzu. Unter Beachtung aller dieser Umstände hätte der gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen (Antragsteller zu 1) bis 6) bzw. die folgenden Anträge der Antragsteller zu 2) bis 6) bzw. des Antragstellers zu 1) alle für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar enthalten müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben (vgl. Hess. LSG 22. Februar 2006 – L 9 SO 40/05 ER, vom 8. August 2008 – L 7 AS 149/08 B ER). Widersprüchliche und unwahre Angaben der Antragsteller in wesentlichen Punkten, wie vorliegend hinsichtlich des Fortbestehens der Bedarfsgemeinschaft sowie hinsichtlich der Höhe des Einkommens und des Umfangs beruflicher Aktivitäten, lösen keine Verpflichtung des Hilfeträgers oder des Gerichts (hier vor allem nicht im Rahmen eines Einstweiligen Anordnungsverfahrens) zu weiteren Ermittlungen aus (vgl. LSG NRW 7. Februar 2007 – L 1 B 45/06 AS ER). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 in NVWZ 2005, 927). Dort wird dargelegt, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen, die sich auf vergangene Umstände stützen, verweigert werden dürfen. Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann, wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine Beeinträchtigung eines Antragstellers durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht nur um Vermutungen hinsichtlich der Vergangenheit, sondern die aktuellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden. Die Schlussfolgerung der Antragsteller, dass selbst dann, wenn die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Raum stehenden Vorwürfe richtig sein sollten, dies nichts daran ändere, dass nunmehr Bedürftigkeit vorliege, ist deshalb nicht zulässig. Es genügt auch nicht die schlichte Behauptung, dass weder Einkommen noch Vermögen vorhanden sei oder sich die Hilfebedürftigkeit aus der Tatsache der Mietrückstände ablesen ließe. Vielmehr werden die Antragsteller in Zukunft lediglich dann erfolgreich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II durchsetzen können, wenn alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfänglich und ohne taktische Auswahl offenbart werden, wozu auch gehören wird, dass Erklärungen über evtl. Vermögen in der Land1. sowie die Offenbarung von Überweisungen der Antragsteller in die Land1. (der letzten beiden Jahre mit Empfänger und Zweck) abgegeben werden. Der Antragsteller zu 1) wird eine vollständige Aufstellung aller Veranstaltungen (Datum, Ort und Anschrift bzw. Vertragspartner) zu erbringen haben, bei denen er in irgendeiner Weise mitgewirkt hat, die Höhe der Einnahmen deklarieren, die anderen Mitwirkenden seiner Gruppe nennen, die an diese erfolgten Zahlungen auflisten und entsprechende Quittungen vorlegen, sowie die entstandenen Kosten anführen und belegen. Dazu gehört auch, dass Quittungen hinsichtlich der produzierten CDs vorgelegt werden und Aufstellungen darüber, welche Erlöse sich aus deren Verkauf ergeben. Es werden auch Erklärungen (von allen Mitgliedern der jeweiligen Gruppe) erforderlich sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Musikgruppe Spenden der Gäste erhält – insbesondere bei Hochzeiten – und wie diese Einnahmen unter den Mitgliedern der Gruppe aufgeteilt werden Unter Berücksichtigung von § 2 SGB II wird insbesondere der Antragsteller zu 1) schlüssig darlegen und beweisen müssen, welche Bemühungen er unternimmt, um mit Hilfe seiner musikalischen Fähigkeiten und der Beliebtheit der von ihm und seiner Gruppe gespielten Musik den Lebensunterhalt für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 2) bis 6) zu decken.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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