L 9 AS 347/08 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 1049/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 347/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N6. aus D-Stadt wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller bezog seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die letzte Bewilligung datiert vom 11. Dezember 2007 (Januar bis Juni 2008) und gewährte eine monatliche Leistung in Höhe von 694,41 EUR (Regelleistung 347 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 347,41 EUR). Der Antragsteller hatte im ersten Antragsformular angegeben, kein Einkommen zu erzielen. Am 28. November 2006 hatte der Antragsteller angegeben, allein zu leben. In den Folgeanträgen kreuzte der Antragsteller jeweils an, dass sich an den Verhältnissen nichts geändert habe. Im Zuge der Ermittlungen der Arbeitsgruppe Sozialkriminalität (AG SOKRI) wurden umfangreiche Ermittlungen gegen Mitglieder der Familie N1. durchgeführt, um Nachweise über erzieltes und nicht angegebenes Einkommen durch musikalische Auftritte z. B. der Gruppen M2. und M1. in Deutschland und im internationalen Bereich zu erhalten. U. a. erfolgte eine Telefonüberwachung (vom 25. Januar bis zum 22. April 2008), die Auswertung der Internetseiten der Musikgruppen und verschiedene Durchsuchungen von Wohnungen bzw. Kraftfahrzeugen. Bei Durchsuchungen am 21. April 2008 wurde bekannt, dass sich die Gruppe M1. (darunter der Antragsteller) in Land2. aufhalten sollte (Hinflug xx. xxx 2008). Am 24. April 2008 wurden die Personalien der am Flughafen G-Stadt (von H-Stadt kommend) eintreffenden Gruppe (darunter der Antragsteller) festgestellt, die Gepäckstücke, sowie die Personen untersucht und das dem V1. N1. gehörende Kfz (auf dem Parkplatz abgestellt) durchsucht. In der Bekleidung war die gesamte Gruppe (einschließlich des Antragstellers) einheitlich. Der Antragsteller hatte rot gefärbte Haare und war den Beamten bisher nicht bekannt. Bei der Telefonüberwachung war jedoch aufgefallen, dass für bestimmte Auftritte der Gruppe gewünscht wurde, dass "der mit den roten Haaren" auch mitkommen solle. Der Antragsteller war auch auf der Homepage der Gruppe M1. abgebildet. Bei dem Antragsteller wurden verschiedene Musikinstrumente (fünf Geigen und eine Flöte) und Bargeld gefunden. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 hob die Antragsgegnerin die laufende Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. Juni 2008 mit der Begründung auf, dass im Rahmen polizeilicher Ermittlungen gegen die Musikgruppe M1. festgestellt worden sei, dass der Antragsteller einer Beschäftigung als Musiker bei dieser Gruppe nachgehe und hieraus in nicht unerheblicher Höhe Einnahmen erziele. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er bei weiteren Musikgruppen beschäftigt sei und hieraus ebenfalls Einnahmen erziele. Damit sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Im Widerspruch vom 26. Mai 2008 hat der Antragsteller u. a. angegeben, dass er nur manchmal mit seinem Cousin V1. N1. mitgehe, aber nicht mit mehreren Musikgruppen. Das sei ein Hobby und er bekomme nichts dafür. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde vom Sozialgericht Gießen mit Beschluss vom 15. Juli 2008 (S 25 AS 712/08 ER) abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller angesichts seines Einkommens nicht hilfebedürftig sei. Er habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so dass die Aufhebung rechtmäßig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag vom 19. Mai 2008 auf Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, dass Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen sei, wenn u. a. die Möglichkeit bestehe, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Das Nichtvorhandensein solcher vorrangig einzusetzender Mittel müsse der Hilfesuchende glaubhaft nachweisen. Es lägen Erkenntnisse vor, dass der Antragsteller vollwertiges Mitglied der Musikgruppe M1. sei und erhebliche Einnahmen erziele. Die vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen wichen in wesentlicher Beziehung von den Ermittlungsergebnissen der AG SOKRI ab, so dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit bestünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.

Am 12. August 2008 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren den Erlass einer Einstweiligen Anordnung beantragt. Der Antragsteller hat u. a. vorgetragen, sein Lebensunterhalt sei nicht mehr gesichert, er könne die fällige Miete nicht mehr entrichten und habe bereits die fristlose Kündigung erhalten. Um nicht Hunger zu leiden, müsse er bei Bekannten um Essen und Trinken betteln und erhalte von einem befreundeten Lebensmittelhändler nicht mehr verkäufliche Lebensmittel. Sein Konto befinde sich im Soll. Selbst wenn man unzutreffenderweise unterstelle, dass er in der Vergangenheit Einkünfte aus gelegentlicher Tätigkeit als Musiker erzielt habe, sei die derzeitige Situation eindeutig, so dass an der Bedürftigkeit keine begründeten Zweifel bestehen sollten. Die Sperre von Strom und Gas sei angedroht. Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung vom 7. August 2008 sowie Kontoauszüge vorgelegt.

Mit Beschluss vom 25. September 2008 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag abgelehnt und u. a. ausgeführt, hinsichtlich der Leistung für Juni 2008 sei der Antrag unzulässig, da dieser Zeitraum bereits Gegenstand des Verfahrens S 25 AS 712/08 ER gewesen sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli bis 11. August 2008 fehle es an einem Anordnungsgrund, da im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur Leistungen ab Eingang des Antrages bei Gericht geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch. Hinsichtlich Juli und August 2008 habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, kein Einkommen erzielt zu haben. Er sei vollwertiges Mitglied der Gruppe M1., wie auch sein Künstlername K1. zeige. Er werde auf der Startseite dieser Gruppe gezeigt, sei in den Telekommunikationsprotokollen erwähnt worden und habe bei der Rückkehr von dem Auftritt in Land2. Barmittel in entsprechender Währung, Visitenkarten und Musikinstrumente dabei gehabt. Es sei nicht glaubhaft, dass er niemals eine Bezahlung erhalten habe. Die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers seien falsch.

Hiergegen hat der Antragsteller am 13. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Antragsteller wiederholt und vertieft den bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, der von ihm geforderte (Negativ-)Nachweis, kein Einkommen erzielt zu haben, sei nicht zu führen. Von der Antragsgegnerin sei die Möglichkeit der Schätzung seines Einkommens nicht angewandt worden. Er habe keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Er sehe dem Verlust seiner Wohnung entgegen; die Räumungsklage sei am 25. September 2008 zugestellt worden. Das Sozialgericht habe die mit Händen zu greifende Bedürftigkeit ignoriert. Nach Auszahlung der sichergestellten Zahlungsmittel sei es ihm gelungen, die Rückstände bei den Stadtwerken auszugleichen. Selbst, wenn man unzutreffenderweise unterstelle, dass er in der Vergangenheit Einkünfte aus seinen gelegentlichen Musikauftritten erzielt habe, sei die derzeitige Situation so eindeutig, dass an seiner Bedürftigkeit keine begründeten Zweifel bestünden. Zwischenzeitlich sehne er sich danach, in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen zu werden. Er habe durch Vorsprache vor allem bei ihm bekannten Kleinunternehmern ohne Erfolg versucht, Arbeit zu finden. Der letzte gemeinsame Auftritt mit M1. habe Mitte Oktober stattgefunden, wiederum ohne Bezahlung. Der Antragsteller hat Bescheinigungen hinsichtlich seiner Arbeitssuche vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. September 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Juli 2008 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren, sowie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N6. aus D-Stadt zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin nimmt unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, es sei Aufgabe des Antragstellers, seine behauptete Hilfebedürftigkeit glaubhaft nachzuweisen. Der angeblich Hilfebedürftige trage die Last der Nichterweislichkeit seiner Bedürftigkeit.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Nach der genannten Vorschrift ist hilfebedürftig derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, aber auch von einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhält. Das Bestehen der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei trägt der Hilfebedürftige die Last der Nichterweislichkeit seiner Bedürftigkeit. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2007 - L 9 AS 297/07 ER - keine Glaubhaftmachung bei "unklaren Verhältnissen"; ständige Rechtsprechung bereits zum Bundessozialhilfegesetz, vgl. BVerwGE 67, 163 [171 f] m.w.N.). Gerade unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers mit Verschweigen umfangreicher Betätigung als Musiker im Rahmen der Musikgruppe M1. und sich daraus ergebenden Einnahmen, die bisher vom Antragsteller nicht im Einzelnen aufgelistet worden sind, hätte der Antragsteller allen Grund gehabt, nunmehr seine Aktivitäten und die Höhe der Einnahmen in vollem Umfang zu offenbaren. Dabei geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon aus, dass dem Antragsteller nicht geglaubt werden kann, dass er bisher ohne jegliche Bezahlung bei den Auftritten der Musikgruppe M1. mitgewirkt hat. Eindringlich belegt wird dies durch die Sicherstellung von Geldscheinen im Flughafen G Stadt nach der Rückkehr aus Land2. und einem dortigen Auftritt mit der Gruppe M1 ... Der sichergestellte Betrag überstieg den dem Antragsteller für einen ganzen Monat zur Verfügung stehenden Regelsatz, wobei der Antragsteller keine stichhaltige Erklärung abgegeben hat, warum er den für seine Verhältnisse hohen Betrag mit sich führte und warum teilweise auch noch in ausländischer Währung. Völlig unglaubhaft erscheint das Verhalten des Antragstellers, wenn er im Zusammenhang mit einem Auftritt Mitte Oktober 2008 mit der Gruppe M1. wiederum erklärt, er habe dort ohne Bezahlung mitgewirkt und noch nicht einmal erklärt, ob er denn Versuche unternommen hat, einen Anteil an den Einnahmen zu bekommen. Das ist vor dem Hintergrund, dass er Rückstände bei dem Energieversorger hatte, die Räumungsklage zugestellt war, er im vorliegenden Verfahren angegeben hat, an Hunger zu leiden, an Selbstmord zu denken und sich in eine Justizvollzugsanstalt zu wünschen, nicht zu glauben. Auch verwickelt sich der Antragsteller in Widersprüche, wenn er zunächst behauptet, dass er von einem befreundeten Lebensmittelhändler nicht mehr verkäufliche Lebensmittel erhalte und nunmehr eine Bescheinigung vorlegt, dass er für Lebensmittel im Angebot seit Mai 2008 insgesamt 467 EUR schulde und manchmal die Lebensmittel umsonst gewesen seien.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 in NVWZ 2005, 927). Dort wird dargelegt, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen, die sich auf vergangene Umstände stützen, verweigert werden dürfen. Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann, wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine Beeinträchtigung eines Antragstellers durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht nur um Vermutungen hinsichtlich der Vergangenheit, sondern die aktuellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass selbst dann, wenn die im Raum stehenden Vorwürfe richtig sein sollten, dies nichts daran ändere, dass nunmehr Bedürftigkeit vorliege, ist deshalb nicht zulässig. Es genügt auch nicht die schlichte Behauptung, dass weder Einkommen noch Vermögen vorhanden sei oder sich die Hilfebedürftigkeit aus der Tatsache der Mietrückstände und der eidesstattlichen Versicherungen ablesen ließen. Vielmehr wird der Antragsteller in Zukunft lediglich dann erfolgreich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II durchsetzen können, wenn alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfänglich und ohne taktische Auswahl offenbart werden, wozu auch gehören wird, dass Erklärungen über evtl. Vermögen in der Land1. sowie die Offenbarung von Überweisungen des Antragstellers in die Land1. (der letzten beiden Jahre mit Empfänger und Zweck) abgegeben werden, da insoweit bei der Sicherstellung am 24. April 2008 ein Einzahlungsbeleg der Bank1. BANK vom 2. Oktober 2007 und ein Beleg über eine Überweisung bei dem Antragsteller gefunden wurden. Der Antragsteller wird eine vollständige Aufstellung aller Veranstaltungen (Datum, Ort und Anschrift) zu erbringen haben, bei denen er in irgendeiner Weise mitgewirkt hat und die Höhe seiner Einnahmen deklarieren, sowie die ihm dabei entstandenen Kosten anführen und belegen. Es werden auch Erklärungen des Antragstellers erforderlich sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Musikgruppe Spenden der Gäste erhält – insbesondere bei Hochzeiten – und wie diese Einnahmen unter den Mitgliedern der Gruppe jeweils aufgeteilt wurden. Unter Berücksichtigung von § 2 SGB II wird der Antragsteller schlüssig darlegen und beweisen müssen, welche Bemühungen er unternimmt, um mit Hilfe seiner musikalischen Fähigkeiten und der Beliebtheit der von ihm gespielten Musik den Lebensunterhalt für sich zu decken.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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