Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 9 P 65/10
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 P 51/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Streitwert für Verfahren, in denen es um die Kündigung des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes geht, richtet sich nicht nach dem erzielten Umsatz, sondern in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG nach dem dreifachen Jahresgewinn.
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Speyer vom 16.9.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer, die den Kläger in seinem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Speyer gegen die von den Beklagten mit Bescheid vom 24.3.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des zum 1.7.1997 geschlossenen Versorgungsvertrages nach § 74 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vertreten haben, wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 15.10.2010 gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgehend von dem dreifachen Jahresgewinn des Klägers aus Leistungen der häuslichen Pflege in Höhe von 67.615,86 EUR durch den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 16.9.2010. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.6.2008 (B 3 P 2/07 R) machen sie geltend, anders als bei der erstmaligen Zulassung sei bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages aufgrund des binnen kurzer Zeit drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Pflegedienstes für die Streitwertbemessung auf dessen dreifachen Jahresumsatz abzustellen. Der anderslautenden Rechtsprechung des erkennenden Senats sei nicht zu folgen. Das wirtschaftliche Interesse belaufe sich in der Hauptsache auf 292.696,07 EUR. Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie betonen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 6. Senats des BSG (BSG 1.9.2005 B 6 KA 41/04 R; 12.9.2006 B 6 KA 70/05 B), in Rechtsstreitigkeiten über Zulassungsentziehungen im Bereich des Vertragsarztrechts, der Krankenhäuser, der Rehabilitationseinrichtungen und der nichtärztlichen Leistungserbringer habe das BSG den Streitwert in Höhe des voraussichtlichen Gewinns von drei Jahren festgesetzt; es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb der Streitwert bei Kündigungen des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes anderen Kriterien folgen sollte. Die Grundsätze des Beschlusses des 3. Senats des BSG vom 12.6.2008 (a.a.O.) seien zudem auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da aus wirtschaftlicher Sicht ein erheblicher Unterschied bestehe, ob ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim seinen Versorgungsvertrag verliere. Im Übrigen habe der Kläger mit den Beklagten am 26.11.2010 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach im beiderseitigen Einvernehmen der Versorgungsvertrag zum 31.12.2010 geendet habe, sodass der geltend gemachte Streitwert von 292.676,07 EUR außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liege.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren aus eigenem Recht antrags- und beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 197a Sozialgerichtsgesetz SGG; § 68 Gerichtskostengesetz GKG ), jedoch unbegründet.
Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 197a SGG grundsätzlich kostenpflichtig. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 GKG. Der Senat hält, auch in Ansehung der Beschwerdebegründung, an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 14.7.2009 L 5 KR 19/09 B ER) fest, wonach Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts der Gewinn ist, welchen der Kläger aus der (gekündigten) Vertragsbeziehung im Verhältnis zu den Beklagten gezogen hat, wobei in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG der dreifache Jahresgewinn maßgebend ist. Die Aufhebung des Versorgungsvertrages zwischen den Beteiligten durch Aufhebungsvertrag vom 26.11.2010 zum 31.12.2010 ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Aufhebungsvertrag im Zeitpunkt der Erledigterklärung des Hauptsacheverfahrens vor dem SG durch die Beteiligten noch nicht geschlossen war. Zu Recht weisen im Übrigen die Beklagten darauf hin, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers als Einzelunternehmen an dem Versorgungsvertrag nicht dem Umsatz, sondern dem aus der Betriebstätigkeit zu erzielenden Gewinn entspricht. Dass ohne den Versorgungsvertrag der Pflegedienst möglicherweise wirtschaftlich nicht tragfähig wäre und in Insolvenz gehen würde, vermag die Zugrundelegung des Umsatzes als Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung nicht zu begründen, da sich der Streitwert nur nach der unmittelbaren Bedeutung der Sache, nicht aber nach möglichen mittelbaren Folgen bestimmt (BSG 4.9.2001 B 7 AL 6/01 R, juris Rn 18). Letztlich ist auch der generelle Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass es den vertragspartnerschaftlich gebundenen Leistungserbringern nicht durch die Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten unverhältnismäßig erschwert werden darf, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl BSG 1.9.2005 B 6 KA 41/04 R, juris). Die von den Beschwerdeführern angegriffene Streitwertfestsetzung des SG ausgehend vom dreifachen Jahresgewinn aus den Leistungen des Klägers in der häuslichen Pflege als Streitwert der Hauptsache ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Gebührenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 68 Abs 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer, die den Kläger in seinem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Speyer gegen die von den Beklagten mit Bescheid vom 24.3.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des zum 1.7.1997 geschlossenen Versorgungsvertrages nach § 74 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vertreten haben, wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 15.10.2010 gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgehend von dem dreifachen Jahresgewinn des Klägers aus Leistungen der häuslichen Pflege in Höhe von 67.615,86 EUR durch den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 16.9.2010. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.6.2008 (B 3 P 2/07 R) machen sie geltend, anders als bei der erstmaligen Zulassung sei bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages aufgrund des binnen kurzer Zeit drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Pflegedienstes für die Streitwertbemessung auf dessen dreifachen Jahresumsatz abzustellen. Der anderslautenden Rechtsprechung des erkennenden Senats sei nicht zu folgen. Das wirtschaftliche Interesse belaufe sich in der Hauptsache auf 292.696,07 EUR. Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie betonen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 6. Senats des BSG (BSG 1.9.2005 B 6 KA 41/04 R; 12.9.2006 B 6 KA 70/05 B), in Rechtsstreitigkeiten über Zulassungsentziehungen im Bereich des Vertragsarztrechts, der Krankenhäuser, der Rehabilitationseinrichtungen und der nichtärztlichen Leistungserbringer habe das BSG den Streitwert in Höhe des voraussichtlichen Gewinns von drei Jahren festgesetzt; es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb der Streitwert bei Kündigungen des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes anderen Kriterien folgen sollte. Die Grundsätze des Beschlusses des 3. Senats des BSG vom 12.6.2008 (a.a.O.) seien zudem auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da aus wirtschaftlicher Sicht ein erheblicher Unterschied bestehe, ob ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim seinen Versorgungsvertrag verliere. Im Übrigen habe der Kläger mit den Beklagten am 26.11.2010 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach im beiderseitigen Einvernehmen der Versorgungsvertrag zum 31.12.2010 geendet habe, sodass der geltend gemachte Streitwert von 292.676,07 EUR außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liege.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren aus eigenem Recht antrags- und beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 197a Sozialgerichtsgesetz SGG; § 68 Gerichtskostengesetz GKG ), jedoch unbegründet.
Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 197a SGG grundsätzlich kostenpflichtig. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 GKG. Der Senat hält, auch in Ansehung der Beschwerdebegründung, an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 14.7.2009 L 5 KR 19/09 B ER) fest, wonach Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts der Gewinn ist, welchen der Kläger aus der (gekündigten) Vertragsbeziehung im Verhältnis zu den Beklagten gezogen hat, wobei in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG der dreifache Jahresgewinn maßgebend ist. Die Aufhebung des Versorgungsvertrages zwischen den Beteiligten durch Aufhebungsvertrag vom 26.11.2010 zum 31.12.2010 ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Aufhebungsvertrag im Zeitpunkt der Erledigterklärung des Hauptsacheverfahrens vor dem SG durch die Beteiligten noch nicht geschlossen war. Zu Recht weisen im Übrigen die Beklagten darauf hin, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers als Einzelunternehmen an dem Versorgungsvertrag nicht dem Umsatz, sondern dem aus der Betriebstätigkeit zu erzielenden Gewinn entspricht. Dass ohne den Versorgungsvertrag der Pflegedienst möglicherweise wirtschaftlich nicht tragfähig wäre und in Insolvenz gehen würde, vermag die Zugrundelegung des Umsatzes als Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung nicht zu begründen, da sich der Streitwert nur nach der unmittelbaren Bedeutung der Sache, nicht aber nach möglichen mittelbaren Folgen bestimmt (BSG 4.9.2001 B 7 AL 6/01 R, juris Rn 18). Letztlich ist auch der generelle Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass es den vertragspartnerschaftlich gebundenen Leistungserbringern nicht durch die Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten unverhältnismäßig erschwert werden darf, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl BSG 1.9.2005 B 6 KA 41/04 R, juris). Die von den Beschwerdeführern angegriffene Streitwertfestsetzung des SG ausgehend vom dreifachen Jahresgewinn aus den Leistungen des Klägers in der häuslichen Pflege als Streitwert der Hauptsache ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Gebührenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 68 Abs 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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