Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 512/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 762/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdefrist nach § 173 SGG
Wenn die Beschwerde nicht beim zuständigen Sozialgericht oder Landessozielgericht eingelegt wird, kann die einmonatige Beschwerdefrist nur eingehalten werden, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an eines dieser Gerichte übermittelt wird. Bei einer Fristüberschreitung spricht die Rechtsmittelbelehrung gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wenn die Beschwerde nicht beim zuständigen Sozialgericht oder Landessozielgericht eingelegt wird, kann die einmonatige Beschwerdefrist nur eingehalten werden, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an eines dieser Gerichte übermittelt wird. Bei einer Fristüberschreitung spricht die Rechtsmittelbelehrung gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1965 geborene Antragsteller beantragte nach seinem Zuzug im November 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Weil im örtlichen Zuständigkeitsbereich keine Arge existiert, ist Antragsgegnerin nur für die Regelleistung nach § 20 SGB II zuständig.
Spätestens seit September 2008 kam es wegen mangelnder Mitwirkung im Antragsverfahren mehrmals zu Versagungsbescheiden nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), etwa den Versagungsbescheiden vom 01.09.2008, 16.03.2009 und 29.10.2009. Allerdings erfolgten später regelmäßig Weiterbewilligungen, zuletzt bis Ende Februar 2010.
Im Januar 2010 teilte der Antragsteller nebenbei mit, dass er eine geringfügige Beschäftigung habe. Er weigerte sich aber, den Arbeitgeber mitzuteilen. Mit Bescheid vom 15.03.2010 wurde die Gewährung von Leistungen ab März 2010 wegen mangelnder Mitwirkung versagt.
Mit Schreiben vom 21.05.2010 wurden dem Antragsteller Antragsunterlagen übermittelt und unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass sein Antrag wegen fehlender Mitwirkung versagt werden könne. Mit Schreiben vom 08.07.2010 wurde er erneut unter Fristsetzung zur Abgabe der Antragsunterlagen aufgefordert und auf die Möglichkeit der Versagung hingewiesen. Mit Bescheid vom 23.06.2010 wurde die Gewährung von Leistungen erneut versagt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 zurückgewiesen.
Am 19.06.2010 und am 12.07.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 AS 512/10 ER und S 10 AS 571/10 ER). Die Anträge wurden vom Sozialgericht verbunden und mit Beschluss vom 03.08.2010 abgelehnt. Der Beschuss enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.
Er wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 04.08.2010 zugestellt.
Am 25.08.2010 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein einseitiges Telefax, in dem er "Einspruch und Klage gegen den Beschluss vom 03.08.2010, AZ S 10 AS 512/ 10 ER" sowie drei weitere Einsprüche gegen drei Schreiben vom 16.08.2010 erhob. Zugleich beantragte er, einen anderen Bearbeiter zu erhalten und einen Termin. Darüber übermittelte er als Teil des einseitigen Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit Telefax vom 10.09.2010 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Vielzahl weiterer Anträge.
Die Antragsgegnerin hat die Telefaxe vom 28.08.2010 und 10.09.2010 dem Sozialgericht Landshut am 11.10.2010 übermittelt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beteiligten darüber informiert, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht fristgerecht beim Sozialgericht oder LSG eingereicht wurde und daher unzulässig sei. Eine Stellungnahme ist hierzu nicht eingegangen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller monatlich 359,- Euro (Regelleistung) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist bereits als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb der Frist von einem Monat bei dem Sozialgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim Landessozialgericht eingegangen.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Antragsteller mit korrekter Rechtsmittelbelehrung am 04.08.2010 per Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass die Beschwerdefrist am Montag, den 06.09.2010, abgelaufen ist (§§ 173, 64 SGG).
Der Antragsteller hat die Beschwerde am 25.08.2010 per Telefax an die Antragsgegnerin übermittelt. Durch Einlegung der Beschwerde bei einer Behörde oder bei einem anderen Gericht kann die Frist aber nicht gewahrt werden. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Behörde oder das andere Gericht die Beschwerde so rechtzeitig weiterleitet, dass sie noch fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht oder Landessozialgericht eingeht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 173 Rn. 2). Da die Beschwerde erst am 11.10.2010 beim zuständigen Sozialgericht einging, ist die Beschwerde zu spät eingegangen.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beschluss des Sozialgerichts enthält eine zutreffende und eindeutige Rechtsmittelbelehrung, so dass es keinen Grund gab, die Beschwerde einer unzuständigen Behörde zu übermitteln. Hinzu kommt, dass das handschriftliche Telefax vom 25.08.2010 sehr unübersichtlich ist und die Beschwerde in einer Mehrzahl von Einsprüchen und Anträgen leicht übersehen werden konnte. Der Antragsteller kann sich nicht mit einer verspäteten Übermittlung durch die Antragsgegnerin entschuldigen - es lag von vornherein in seiner Verantwortung, die Beschwerde rechtzeitig dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Das Telefax vom 10.09.2010 erfolgte schon nach Fristablauf.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es sich der Antragsteller selbst zuzuschreiben hat, dass er keine Leistungen erhält. Nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sollen Antragsvordrucke benutzt werden, wenn diese vorgesehen sind. Dies wird also von allen Antragstellern erwartet. Gerade bei den seit Jahren bruchstückhaften Informationen des Antragstellers zu Aufenthaltsort, Kosten der Unterkunft und Einkommen erscheint es unverzichtbar, dass sich der Antragsteller eindeutig und schriftlich zu allen Fragen des Antragsvordrucks äußert, dies mit seiner Unterschrift bestätigt und gegebenenfalls Nachweise zu seinen Angaben übermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1965 geborene Antragsteller beantragte nach seinem Zuzug im November 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Weil im örtlichen Zuständigkeitsbereich keine Arge existiert, ist Antragsgegnerin nur für die Regelleistung nach § 20 SGB II zuständig.
Spätestens seit September 2008 kam es wegen mangelnder Mitwirkung im Antragsverfahren mehrmals zu Versagungsbescheiden nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), etwa den Versagungsbescheiden vom 01.09.2008, 16.03.2009 und 29.10.2009. Allerdings erfolgten später regelmäßig Weiterbewilligungen, zuletzt bis Ende Februar 2010.
Im Januar 2010 teilte der Antragsteller nebenbei mit, dass er eine geringfügige Beschäftigung habe. Er weigerte sich aber, den Arbeitgeber mitzuteilen. Mit Bescheid vom 15.03.2010 wurde die Gewährung von Leistungen ab März 2010 wegen mangelnder Mitwirkung versagt.
Mit Schreiben vom 21.05.2010 wurden dem Antragsteller Antragsunterlagen übermittelt und unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass sein Antrag wegen fehlender Mitwirkung versagt werden könne. Mit Schreiben vom 08.07.2010 wurde er erneut unter Fristsetzung zur Abgabe der Antragsunterlagen aufgefordert und auf die Möglichkeit der Versagung hingewiesen. Mit Bescheid vom 23.06.2010 wurde die Gewährung von Leistungen erneut versagt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 zurückgewiesen.
Am 19.06.2010 und am 12.07.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 AS 512/10 ER und S 10 AS 571/10 ER). Die Anträge wurden vom Sozialgericht verbunden und mit Beschluss vom 03.08.2010 abgelehnt. Der Beschuss enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.
Er wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 04.08.2010 zugestellt.
Am 25.08.2010 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein einseitiges Telefax, in dem er "Einspruch und Klage gegen den Beschluss vom 03.08.2010, AZ S 10 AS 512/ 10 ER" sowie drei weitere Einsprüche gegen drei Schreiben vom 16.08.2010 erhob. Zugleich beantragte er, einen anderen Bearbeiter zu erhalten und einen Termin. Darüber übermittelte er als Teil des einseitigen Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit Telefax vom 10.09.2010 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Vielzahl weiterer Anträge.
Die Antragsgegnerin hat die Telefaxe vom 28.08.2010 und 10.09.2010 dem Sozialgericht Landshut am 11.10.2010 übermittelt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beteiligten darüber informiert, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht fristgerecht beim Sozialgericht oder LSG eingereicht wurde und daher unzulässig sei. Eine Stellungnahme ist hierzu nicht eingegangen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller monatlich 359,- Euro (Regelleistung) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist bereits als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb der Frist von einem Monat bei dem Sozialgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim Landessozialgericht eingegangen.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Antragsteller mit korrekter Rechtsmittelbelehrung am 04.08.2010 per Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass die Beschwerdefrist am Montag, den 06.09.2010, abgelaufen ist (§§ 173, 64 SGG).
Der Antragsteller hat die Beschwerde am 25.08.2010 per Telefax an die Antragsgegnerin übermittelt. Durch Einlegung der Beschwerde bei einer Behörde oder bei einem anderen Gericht kann die Frist aber nicht gewahrt werden. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Behörde oder das andere Gericht die Beschwerde so rechtzeitig weiterleitet, dass sie noch fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht oder Landessozialgericht eingeht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 173 Rn. 2). Da die Beschwerde erst am 11.10.2010 beim zuständigen Sozialgericht einging, ist die Beschwerde zu spät eingegangen.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beschluss des Sozialgerichts enthält eine zutreffende und eindeutige Rechtsmittelbelehrung, so dass es keinen Grund gab, die Beschwerde einer unzuständigen Behörde zu übermitteln. Hinzu kommt, dass das handschriftliche Telefax vom 25.08.2010 sehr unübersichtlich ist und die Beschwerde in einer Mehrzahl von Einsprüchen und Anträgen leicht übersehen werden konnte. Der Antragsteller kann sich nicht mit einer verspäteten Übermittlung durch die Antragsgegnerin entschuldigen - es lag von vornherein in seiner Verantwortung, die Beschwerde rechtzeitig dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Das Telefax vom 10.09.2010 erfolgte schon nach Fristablauf.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es sich der Antragsteller selbst zuzuschreiben hat, dass er keine Leistungen erhält. Nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sollen Antragsvordrucke benutzt werden, wenn diese vorgesehen sind. Dies wird also von allen Antragstellern erwartet. Gerade bei den seit Jahren bruchstückhaften Informationen des Antragstellers zu Aufenthaltsort, Kosten der Unterkunft und Einkommen erscheint es unverzichtbar, dass sich der Antragsteller eindeutig und schriftlich zu allen Fragen des Antragsvordrucks äußert, dies mit seiner Unterschrift bestätigt und gegebenenfalls Nachweise zu seinen Angaben übermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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