L 27 R 1086/10 B RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 6 R 544/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1086/10 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen. Für das Verfahren der Gegenvorstellung werden Kosten nicht erstattet.

Gründe:

Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.

Hierbei lässt der Senat offen, ob und inwieweit nach Einführung des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreffend das Verfahren der Anhörungsrüge noch Raum für das Verfahren der Gegenvorstellung ist, weil insoweit die gesetzlich vorgesehenen Regelungen über die Unanfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen durchbrochen werden. Jedenfalls aber kann eine Gegenvorstellung allenfalls dann Erfolg haben, wenn mit ihr ein schweres und nicht hinnehmbares prozessuales Unrecht – insbesondere in Gestalt der Verletzung von Grundrechten - geltend gemacht wird und auch tatsächlich vorliegt.

So liegt es hier nicht. Insbesondere stellt sich die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auch in Ansehung der durch den Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht beantragten weiteren Beweisaufnahme nach § 109 SGG nicht als willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch, und beide Entscheidungen sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Einen von einer Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten, den Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht so auszulegen, dass diese immer und ohne Einschränkung bereits dann gegeben seien, wenn noch Beweis zu erheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86, NVwZ 1987, 786). Dies gilt umso mehr, wenn die jeweilige Verfahrensordnung einer Partei auch nach Abschluss der von Amts wegen veranlassten Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme die Möglichkeit einräumt, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der bereits erhobenen Beweise eine weitere Beweisaufnahme zu erzwingen, wie es § 109 SGG vorsieht. Das Sozialgericht war vorliegend verpflichtet, dem Beweisantrag des Klägers nach § 109 SGG nachzukommen, ohne dass darin eine richterliche Wertung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung lag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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