L 5 AS 1825/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 28637/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1825/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtet sich die Angemessenheit der Wohnungsgröße in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Bundesländer aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) beziehungsweise aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) festgelegt haben (Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R).

Gemäß Ziffer 5 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum WoBindG (AV-WobindG) vom 18. April 1985 (ABl. Berlin, S. 1116) ist bei Haushalten mit vier oder fünf Personen von unzureichenden Wohnverhältnissen auszugehen, wenn in der Regel nicht mindestens drei Wohnräume (ohne Küche und Nebenräume) und insgesamt 65 Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung zur Verfügung stehen.

Da demnach bei Einhaltung dieser Mindestwerte zumutbare Wohnverhältnisse vorliegen, können die Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes darauf verwiesen werden, sich eine Wohnung mit mindestens drei Wohnräumen und 65 Quadratmetern oder mehr zu suchen, deren Bruttowarmmiete sich im Rahmen des vom Antragsgegner bei einem Vierpersonenhaushalt für angemessen gehaltenen Betrages in Höhe von 619,- EUR bewegt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 28. September 2010 eingegangene Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2010, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Zustimmung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 651,- EUR hinsichtlich einer zu beziehenden Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 81,43 Quadratmetern in der S B, zu erteilen, abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsteller, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen, haben jedenfalls einen Anordnungsgrund – also ein eiliges Regelungsbedürfnis – mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Dabei ist anzuerkennen, dass die Antragsteller gegenwärtig unter beengten Wohnverhältnissen leiden, da sie gemeinsam mit der Mutter der Antragstellerin zu 1) in einer nur 39 Quadratmeter großen Eineinhalbzimmerwohnung leben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtet sich die Angemessenheit der Wohnungsgröße in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Bundesländer aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) beziehungsweise aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) festgelegt haben (Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris). Gemäß Ziffer 5 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum WoBindG (AV-WobindG) vom 18. April 1985 (ABl. Berlin, S. 1116) ist bei Haushalten mit vier oder fünf Personen von unzureichenden Wohnverhältnissen auszugehen, wenn in der Regel nicht mindestens drei Wohnräume (ohne Küche und Nebenräume) und insgesamt 65 Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung zur Verfügung stehen. Da demnach bei Einhaltung dieser Mindestwerte zumutbare Wohnverhältnisse vorliegen, können die Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes darauf verwiesen werden, sich eine Wohnung mit mindestens drei Wohnräumen und 65 Quadratmetern oder mehr zu suchen, deren Bruttowarmmiete sich im Rahmen des vom Antragsgegner bei einem Vierpersonenhaushalt für angemessen gehaltenen Betrages in Höhe von 619,- EUR bewegt. Soweit die Antragstellerin zu 2) geltend macht, dass die Wohnung zur Vermeidung eines Schulwechsels in der Nähe ihrer bisherigen Schule liegen sollte, sind in Betracht kommende Wohnungen nach einer aktuellen Internetrecherche auch in einem Umkreis von zwei Kilometern von der in Aussicht stehenden Unterkunft zu finden (vgl. immobilienscout24.de, immowelt.de, immonet.de). Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften des Antragsgegners und auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1) alleinerziehende Mutter ist, eine um zehn Prozent höhere Bruttowarmmiete beanspruchen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach Ziffer 3.2.1 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 (ABl. Berlin, S. 502) die Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte um bis zu zehn Prozent nur für bestehenden Wohnraum gilt. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache der Alleinerziehung für sich genommen keinen erhöhten Wohnraumbedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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