L 5 AS 2025/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 29040/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2025/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vor dem Zeitpunkt der Räumungsankündigung kann ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht angenommen werden, da es der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht bedarf. Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich insbesondere dadurch abzuwenden, dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt, indem er sich in dem gebotenen Umfang um eine bedarfsdeckende Arbeit bemüht, damit er die Unterkunftskosten unter Einsatz des Arbeitsentgeltes bezahlen kann.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S K für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 25. Oktober 2010 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010, mit dem das auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) gerichtete Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin, die vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2010 Regelleistungen in monatlicher Höhe von 323,- EUR bezog, deren Fortzahlung der Streitgegenstand des gegenwärtig beim Sozialgericht Berlin anhängigen Verfahrens S 128 AS 35050/10 ER ist, hat jedenfalls einen Anordnungsgrund – also ein eiliges Regelungsbedürfnis – mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin – wie sie selbst behauptet – die von ihr angemietete Wohnung tatsächlich nutzt oder ob sie – wie der Antragsgegner annimmt – bei ihrem Lebensgefährten wohnt, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die Annahme eines Anordnungsgrundes scheitert jedenfalls daran, dass der Antragstellerin gegenwärtig keine Wohnungslosigkeit droht. Denn sie darf nur im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung gewiesen werden, was zumindest einen vollstreckbaren Räumungstitel voraussetzt (vgl. §§ 704, 750 ZPO). Hier sind jedoch weder eine Räumungsklage noch ein Räumungstitel, geschweige denn eine konkrete Räumungsankündigung ersichtlich. Vor dem Zeitpunkt der Räumungsankündigung kann ein eiliges Regelungsbedürfnis ohnehin grundsätzlich nicht angenommen werden, da es der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht bedarf. Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich insbesondere dadurch abzuwenden, dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt, indem er sich in dem gebotenen Umfang um eine bedarfsdeckende Arbeit bemüht, damit er die Unterkunftskosten unter Einsatz des Arbeitsentgeltes bezahlen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2010, L 5 AS 925/10 B ER; Beschluss vom 22. Juli 2010; L 5 AS 1049/10 B ER; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gegenwärtig daran gehindert ist, ihren Selbsthilfepflichten nachzukommen, sind nicht ersichtlich.

Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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