Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 307/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 187/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1956 geborene Kläger erlangte ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Landtechnik vom 13. Juli 1979 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik. Vom 1. September 1979 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Ingenieur beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik mit Sitz in beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Sicherheitsinspektor und Energetiker. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nicht; er erhielt auch keine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung.
Am 29. August 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 ab. Die Beschäftigungszeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Dagegen legte der Kläger am 31. Oktober 2003 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe mehrere Produktionszweige gehabt: Spezialisierte und operative Instandsetzung aller Arbeitsmaschinen für die Landwirtschaft und Industrie, Zulieferproduktion für die Industrie (für Landmaschinenbau ), komplette Neuproduktion von Bodenbearbeitungsgeräten, Herstellung von Rationalisierungsmitteln, Aufarbeitung von Ersatzteilen für landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren und LKW, serienmäßige Umrüstung von Bussen auf umweltfreundliche Antriebe sowie Bau- und Montageleistungen für Landwirtschaftsbetriebe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 mit derselben Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 1. Februar 2006 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und lehnte ihn mit Bescheid vom 3. März 2006 mit der Begründung ab, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige dies. Dort sei der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet gewesen. Dagegen legte der Kläger am 31. März 2006 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei ein volkseigener Betrieb gewesen, was seine Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft verdeutliche. Hinsichtlich des Aufgabenspektrums wiederholte er im Wesentlichen die Aufzählung in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2003. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 zurück und führte aus, dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit der am 5. Juli 2006 beim Sozialgericht Dessau (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Behauptung der Beklagten, im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe keine industrielle Fertigung stattgefunden, sei falsch; so sei z.B. eine Häufelkörperproduktion, die Produktion von Einzelteilen für die Herstellung von Einzelkorndrillmaschinen, die Herstellung von Geradzugfeinstriegeln sowie die industrielle Fertigung von Ersatzteilen für Rübenerntetechnik erfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen den ihm am 12. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Mai 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei aus Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS), Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) und Reparatur-Technischen-Stationen (RTS) hervorgegangen. Durch seine Privatisierung im Jahre 1990 habe sich der bereits in der DDR bestehende Hauptzweck der massenhaften Produktion für die Industrie und die Landwirtschaft noch weiter dahingehend verändert, dass der Bereich Instandsetzung fast vollständig aufgelöst worden sei und die industrielle Fertigung im Vordergrund gestanden habe. Es habe in der DDR sicher auch Kreisbetriebe für Landtechnik gegeben, deren Produktion nur aus Instandsetzungsleistungen bestanden habe. Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei jedoch schon immer durch eine industrielle Fertigung von standardisierten Produkten in Serienfertigung geprägt gewesen. Im Übrigen stelle die unterschiedliche Einordnung der technischen Intelligenz nach den Produktionsaufgaben und die Trennung der Industrie und des Bauwesens von den anderen Bereichen der Volkswirtschaft einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes dar. Er gehe davon aus, dass es sich in seinem Fall um eine Einzelfallentscheidung handele.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat den Beteiligten u. a. folgende Unterlagen übersandt: – Statut des VEB Kombinat Landtechnik vom 13. Dezember 1983. – Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kreisbetrieb für Landtechnik. – Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum übergeordneten Organ VEB Kombinat Landtechnik (ehemals VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung). – Handelsregisterauszug der Rechtsnachfolgerin Landtechnik und Maschinenbau GmbH, später KFK LKW-Service und Karosseriebau GmbH. – Gründungsbericht zur Bildung der Landtechnik und Maschinenbau GmbH. – Aufzeichnung des Betriebsdirektors zur Produktionssicherung im Zusammenhang mit der Umwandlung des VEB in die Landtechnik und Maschinenbau GmbH einschließlich Zahlen zur Planerfüllung zum 31. Dezember 1989. – Bilanz des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Bernburg zum 31. Dezember 1989 vom 6. Februar 1990. – Aussage des Klägers in dem Verfahren L 1 RA 247/03, das ebenfalls den VEB Kreisbetrieb für Landtechnik betraf.
Darüber hinaus sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht folgt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 und vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 weder das Recht unrichtig angewendet noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.
In der industriellen Serienproduktion lag aber nicht die Haupttätigkeit des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Dagegen spricht schon die vom Kläger geschilderte Vielseitigkeit des Aufgabenspektrums des Betriebes, die im Gründungsbericht zur Bildung der Landtechnik und Maschinenbau GmbH bestätigt wird. Nach dem Gründungsbericht erfolgten Instandsetzungen von LKW und Säeinheiten, Fertigung von Geradzugfeinstriegeln und dazugehörigen Netzen sowie von Pendeleggen, Aufarbeitung von Antriebsrollen, Reparatur von Kühlern, Schadensbeseitigung an Traktoren, Ladern und LKW sowie Kooperationsleistungen für andere Betriebe. Auch die Aussage des Klägers in dem Verfahren L 1 RA 247/03, das ebenfalls den VEB Kreisbetrieb für Landtechnik betraf, spricht gegen eine serielle Produktion. Der dortige Kläger hatte erklärt, es treffe wohl zu, dass die überwiegende Tätigkeit des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik die Instandhaltung – also gerade nicht die industrielle Serienproduktion – betraf. Auch die Aufzeichnung des Betriebsdirektors zur Produktionssicherung im Zusammenhang mit der Umwandlung des VEB in die Landtechnik und Maschinenbau GmbH bestätigt den Schwerpunkt des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik auf dem Gebiet der Instandsetzung. Er hatte ausgeführt, die Produktionsaufgaben (wobei er einen anderen Produktionsbegriff zu Grunde gelegt hat als das BSG) würden sich vom Hauptproduktionszweig der landtechnischen Instandsetzung schwerpunktmäßig auf den Maschinenbau von landtechnischen Geräten und die Verarbeitung von Metallen sowie auf den Handel entwickeln. Schließlich lagen nach § 5 Abs. 2 der Kombinatssatzung des übergeordneten VEB Kombinat Landtechnik Halle vom 13. Dezember 1983 die Aufgaben der Kreisbetriebe für Landtechnik im Bereich des Kombinates allenfalls am Rande in der Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die dort genannten Aufgaben waren Sicherung der Einsatzfähigkeit der landtechnischen Arbeitsmittel mit niedrigen Instandhaltungskosten (Spiegelstrich 1), Unterstützung landwirtschaftlicher Einrichtungen bei der Pflege der Technik (Spiegelstrich 2), schadbezogene Instandsetzung (Spiegelstrich 3), Sicherung und ständige Erhöhung der Regenerierung von Teilen (Spiegelstrich 4), Sicherung der Versorgung mit neuen und instandgesetzten Ersatzteilen und Baugruppen sowie Instandsetzungsmaterialien für den Eigenbedarf und landwirtschaftliche Einrichtungen (Spiegelstrich 5), Modernisierung, Um- und Nachrüstung von Landtechnik (Spiegelstrich 8), Rationalisierung der Tierproduktionsanlagen (Spiegelstrich 9), Erhöhung des Rationalisierungsmittelbaus (Spiegelstrich 11) sowie verschiedene Aufgaben im Organisations-, Planungs-, Ausbildungs- und Vertriebsbereich (Spiegelstriche 6, 7, 10, 12 bis 17).
Entgegen der Annahme des Klägers lässt sich den Gesellschaftszwecken der Nachfolge-GmbH Landtechnik und Maschinenbau GmbH auch bei Unterstellung einer mindestens zu Anfang gegenüber dem VEB annähernd ähnlichen Wirtschaftstätigkeit ebenfalls kein Schwerpunkt auf der seriellen Sachgüterproduktion entnehmen. Nicht ausreichend ist dazu der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand "Vertrieb, Service, Instandsetzung sowie Herstellung von Maschinen- und Stahlbauteilen aller Art". Denn bei einem solch weitgespannten Tätigkeitsumfang liegt ein Schwerpunkt auf der seriellen Sachgüterproduktion nicht nahe.
Es handelte sich bei dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn VEB Kreisbetriebe für Landtechnik sind dort nicht genannt. Insbesondere erfüllt der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik nicht den in der 2. DB genannten – sachlich hier nur in Betracht kommenden – Tatbestand einer "Maschinen-Ausleih-Station" (MAS). Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Bei den MAS und den VEB Kreisbetrieben für Landtechnik handelt es sich auch nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Insoweit kann offen bleiben, ob einem solchen Umstand rechtliche Bedeutung zukäme. Erst recht ließe sich aus dem Umstand einer angeblichen Rechtsnachfolge zwischen MAS und VEB Kreisbetrieben für Landtechnik unmittelbar nichts für die Auslegung der Gleichstellungsklausel ableiten, weil der Anspruch auf Versorgungszusage nicht gegenüber den Beschäftigungsbetrieben bestand, sondern gegenüber den Trägern der Versicherung, am 30. Juni 1990 der Staatlichen Versicherung der DDR.
Das Recht der DDR unterschied zwischen MAS und volkseigenen Betrieben. Auch deshalb war überhaupt eine Gleichstellung der MAS mit den volkseigenen Betrieben notwendig. Die MAS waren rechtlich klar umschriebene Einrichtungen. Zum 1. Januar 1951 wurden die MAS in fünf Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen (VVMAS) zusammengefasst (Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen – VVMAS-VO – vom 14. Dezember 1950, GBl. DDR S. 1197). Die neu gebildeten VVMAS waren Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 dieser Verordnung) und Rechtsträger der in ihr zusammengefassten MAS (Art. 1 Abs. 2 der Mustersatzung der VVMAS, ergangen als Erste Durchführungsbestimmung zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1235). Sie waren in das Handelsregister nach den Bestimmungen der Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 (ZVOBl. 1948, 142/145) einzutragen (§ 4 Abs. 1 der 2. DB zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1235).
Die Aufgaben der MAS bestanden in der Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, in der Feldbestellung und Ernte durch Bereitstellung von Traktoren und Maschinen der MAS und durch mietweise Überlassung von Gespannmaschinen und Geräten, der Unterstützung zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verbreitung agrar-technischer Kenntnisse und fortschrittlicher praktischer Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Durchführung der kulturellen Aufklärung in der bäuerlichen Bevölkerung des durch die MAS betreuten Gebietes. Die Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der MAS sollten in erster Linie den bedürftigen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben dienen (vgl. Art. 2, 3 der Mustersatzung). Im Vordergrund der durch die MAS zu erbringenden Leistungen standen entgeltliche Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der MAS (vgl. §§ 1, 3 mit Anlage der 3. DB zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1238).
Die Rechtsträger der MAS, die VVMAS, wurden mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 aufgelöst (§ 1 Abs. 1 Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Reorganisation der ehemaligen VVMAS vom 3. März 1953, ZBl. S. 96). Mit der Auflösung entstanden Organisationseinheiten – oder wurden weiter betrieben – die Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) hießen oder Namen mit diesem Bestandteil führten (§ 5 der Anordnung). Bereits damit waren Einrichtungen der Landtechnik, die nach diesem Zeitpunkt betrieben wurden, keine unter dem Namen MAS gleichgestellte Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB mehr.
Dies bestätigt aber auch die rechtliche Weiterentwicklung der Einrichtungen der Landtechnik. Mit Wirkung vom 16. Oktober 1952 erhielten die MTS und MTS-Lehrbetriebe nach § 4 der genannten Anordnung den rechtlichen Status volkseigener Einrichtungen.
Ebenso unterschieden sich die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik in der Rechtsform von den MAS als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik wurden ab 1964 auf Grund der Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964 (Anlage zum Beschluss über die Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964, GBl. II S. 297) durch Zusammenlegung von MTS/RTS zu Kreisbetrieben für Landtechnik (Ziff. III. 9. der Richtlinie) gegründet, wobei sich ihre Rechtsnatur aus ihrer jeweiligen Eintragung als VEB ergibt.
Auch hinsichtlich ihrer Aufgaben unterschieden sich die ab 1964 gegründeten VEB Kreisbetriebe für Landtechnik grundlegend von den MAS. Sie waren nach Ziff. III. 11. der o.g. Richtlinie erst zu bilden, wenn die Technik der Maschinen weitgehend an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben war und deren Einsatz und Auslastung gesichert war. Sie verfügten also über keine eigenen Maschinen mehr, mit denen sie entgeltliche Maschinenarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen hätten durchführen können. Dementsprechend wurden in Ziff. III. 14. der o.g. Richtlinie folgende Aufgaben festgelegt: Einführung der neuen Technik und Propagierung neuer Technologien sowie Bedarfsermittlungen, Durchführung der landtechnischen Instandhaltung und der Ersatzteilversorgung über Versorgungs- und Konsignationslager, Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, Durchführung des Traktorenprüfdienstes, Mitarbeit bei der Bildung von Be- und Entladegemeinschaften und Durchführung von Spezialdiensten sowie Zwischenlagerung von Flüssigdünger und Treibstoff, spezielle Transporte u. a ... Es ist nicht Aufgabe des Senats, der Frage nachzugehen, warum der Wortlaut der 2. DB während des Bestehens der DDR den technischen und wirtschaftlichen und nachfolgend organisatorischen und rechtlichen Veränderungen nicht angepasst worden ist. Maßgebend ist für ihn der Wortlaut der 2. DB am 30. Juni 1990.
Soweit der Kläger die unterschiedliche Einordnung der technischen Intelligenz nach den Produktionsaufgaben und die Trennung der Industrie und des Bauwesens von den anderen Bereichen der Volkswirtschaft für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hält, kann er damit nicht durchdringen. Denn es ist nicht Aufgabe der bundesdeutschen Rechtsprechung, die bereits in den Vorschriften der DDR angelegten vermeintlichen oder tatsächlichen Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nachträglich zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu korrigieren. Zu dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch nach einer Einzelfallentscheidung ist auszuführen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind, denn rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs. 1 SGG (nur) die Beteiligten. Sofern der Kläger mit seinem Wunsch zum Ausdruck bringen wollte, dass der Senat bei der Entscheidungsfindung etwaige Besonderheiten seines Einzelfalles berücksichtigen solle, wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Diese verdeutlichen, dass dies geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1956 geborene Kläger erlangte ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Landtechnik vom 13. Juli 1979 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik. Vom 1. September 1979 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Ingenieur beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik mit Sitz in beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Sicherheitsinspektor und Energetiker. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nicht; er erhielt auch keine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung.
Am 29. August 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 ab. Die Beschäftigungszeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Dagegen legte der Kläger am 31. Oktober 2003 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe mehrere Produktionszweige gehabt: Spezialisierte und operative Instandsetzung aller Arbeitsmaschinen für die Landwirtschaft und Industrie, Zulieferproduktion für die Industrie (für Landmaschinenbau ), komplette Neuproduktion von Bodenbearbeitungsgeräten, Herstellung von Rationalisierungsmitteln, Aufarbeitung von Ersatzteilen für landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren und LKW, serienmäßige Umrüstung von Bussen auf umweltfreundliche Antriebe sowie Bau- und Montageleistungen für Landwirtschaftsbetriebe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 mit derselben Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 1. Februar 2006 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und lehnte ihn mit Bescheid vom 3. März 2006 mit der Begründung ab, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige dies. Dort sei der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet gewesen. Dagegen legte der Kläger am 31. März 2006 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei ein volkseigener Betrieb gewesen, was seine Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft verdeutliche. Hinsichtlich des Aufgabenspektrums wiederholte er im Wesentlichen die Aufzählung in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2003. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 zurück und führte aus, dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit der am 5. Juli 2006 beim Sozialgericht Dessau (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Behauptung der Beklagten, im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe keine industrielle Fertigung stattgefunden, sei falsch; so sei z.B. eine Häufelkörperproduktion, die Produktion von Einzelteilen für die Herstellung von Einzelkorndrillmaschinen, die Herstellung von Geradzugfeinstriegeln sowie die industrielle Fertigung von Ersatzteilen für Rübenerntetechnik erfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen den ihm am 12. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Mai 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei aus Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS), Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) und Reparatur-Technischen-Stationen (RTS) hervorgegangen. Durch seine Privatisierung im Jahre 1990 habe sich der bereits in der DDR bestehende Hauptzweck der massenhaften Produktion für die Industrie und die Landwirtschaft noch weiter dahingehend verändert, dass der Bereich Instandsetzung fast vollständig aufgelöst worden sei und die industrielle Fertigung im Vordergrund gestanden habe. Es habe in der DDR sicher auch Kreisbetriebe für Landtechnik gegeben, deren Produktion nur aus Instandsetzungsleistungen bestanden habe. Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei jedoch schon immer durch eine industrielle Fertigung von standardisierten Produkten in Serienfertigung geprägt gewesen. Im Übrigen stelle die unterschiedliche Einordnung der technischen Intelligenz nach den Produktionsaufgaben und die Trennung der Industrie und des Bauwesens von den anderen Bereichen der Volkswirtschaft einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes dar. Er gehe davon aus, dass es sich in seinem Fall um eine Einzelfallentscheidung handele.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat den Beteiligten u. a. folgende Unterlagen übersandt: – Statut des VEB Kombinat Landtechnik vom 13. Dezember 1983. – Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kreisbetrieb für Landtechnik. – Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum übergeordneten Organ VEB Kombinat Landtechnik (ehemals VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung). – Handelsregisterauszug der Rechtsnachfolgerin Landtechnik und Maschinenbau GmbH, später KFK LKW-Service und Karosseriebau GmbH. – Gründungsbericht zur Bildung der Landtechnik und Maschinenbau GmbH. – Aufzeichnung des Betriebsdirektors zur Produktionssicherung im Zusammenhang mit der Umwandlung des VEB in die Landtechnik und Maschinenbau GmbH einschließlich Zahlen zur Planerfüllung zum 31. Dezember 1989. – Bilanz des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Bernburg zum 31. Dezember 1989 vom 6. Februar 1990. – Aussage des Klägers in dem Verfahren L 1 RA 247/03, das ebenfalls den VEB Kreisbetrieb für Landtechnik betraf.
Darüber hinaus sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht folgt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 und vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 weder das Recht unrichtig angewendet noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.
In der industriellen Serienproduktion lag aber nicht die Haupttätigkeit des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Dagegen spricht schon die vom Kläger geschilderte Vielseitigkeit des Aufgabenspektrums des Betriebes, die im Gründungsbericht zur Bildung der Landtechnik und Maschinenbau GmbH bestätigt wird. Nach dem Gründungsbericht erfolgten Instandsetzungen von LKW und Säeinheiten, Fertigung von Geradzugfeinstriegeln und dazugehörigen Netzen sowie von Pendeleggen, Aufarbeitung von Antriebsrollen, Reparatur von Kühlern, Schadensbeseitigung an Traktoren, Ladern und LKW sowie Kooperationsleistungen für andere Betriebe. Auch die Aussage des Klägers in dem Verfahren L 1 RA 247/03, das ebenfalls den VEB Kreisbetrieb für Landtechnik betraf, spricht gegen eine serielle Produktion. Der dortige Kläger hatte erklärt, es treffe wohl zu, dass die überwiegende Tätigkeit des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik die Instandhaltung – also gerade nicht die industrielle Serienproduktion – betraf. Auch die Aufzeichnung des Betriebsdirektors zur Produktionssicherung im Zusammenhang mit der Umwandlung des VEB in die Landtechnik und Maschinenbau GmbH bestätigt den Schwerpunkt des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik auf dem Gebiet der Instandsetzung. Er hatte ausgeführt, die Produktionsaufgaben (wobei er einen anderen Produktionsbegriff zu Grunde gelegt hat als das BSG) würden sich vom Hauptproduktionszweig der landtechnischen Instandsetzung schwerpunktmäßig auf den Maschinenbau von landtechnischen Geräten und die Verarbeitung von Metallen sowie auf den Handel entwickeln. Schließlich lagen nach § 5 Abs. 2 der Kombinatssatzung des übergeordneten VEB Kombinat Landtechnik Halle vom 13. Dezember 1983 die Aufgaben der Kreisbetriebe für Landtechnik im Bereich des Kombinates allenfalls am Rande in der Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die dort genannten Aufgaben waren Sicherung der Einsatzfähigkeit der landtechnischen Arbeitsmittel mit niedrigen Instandhaltungskosten (Spiegelstrich 1), Unterstützung landwirtschaftlicher Einrichtungen bei der Pflege der Technik (Spiegelstrich 2), schadbezogene Instandsetzung (Spiegelstrich 3), Sicherung und ständige Erhöhung der Regenerierung von Teilen (Spiegelstrich 4), Sicherung der Versorgung mit neuen und instandgesetzten Ersatzteilen und Baugruppen sowie Instandsetzungsmaterialien für den Eigenbedarf und landwirtschaftliche Einrichtungen (Spiegelstrich 5), Modernisierung, Um- und Nachrüstung von Landtechnik (Spiegelstrich 8), Rationalisierung der Tierproduktionsanlagen (Spiegelstrich 9), Erhöhung des Rationalisierungsmittelbaus (Spiegelstrich 11) sowie verschiedene Aufgaben im Organisations-, Planungs-, Ausbildungs- und Vertriebsbereich (Spiegelstriche 6, 7, 10, 12 bis 17).
Entgegen der Annahme des Klägers lässt sich den Gesellschaftszwecken der Nachfolge-GmbH Landtechnik und Maschinenbau GmbH auch bei Unterstellung einer mindestens zu Anfang gegenüber dem VEB annähernd ähnlichen Wirtschaftstätigkeit ebenfalls kein Schwerpunkt auf der seriellen Sachgüterproduktion entnehmen. Nicht ausreichend ist dazu der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand "Vertrieb, Service, Instandsetzung sowie Herstellung von Maschinen- und Stahlbauteilen aller Art". Denn bei einem solch weitgespannten Tätigkeitsumfang liegt ein Schwerpunkt auf der seriellen Sachgüterproduktion nicht nahe.
Es handelte sich bei dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn VEB Kreisbetriebe für Landtechnik sind dort nicht genannt. Insbesondere erfüllt der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik nicht den in der 2. DB genannten – sachlich hier nur in Betracht kommenden – Tatbestand einer "Maschinen-Ausleih-Station" (MAS). Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Bei den MAS und den VEB Kreisbetrieben für Landtechnik handelt es sich auch nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Insoweit kann offen bleiben, ob einem solchen Umstand rechtliche Bedeutung zukäme. Erst recht ließe sich aus dem Umstand einer angeblichen Rechtsnachfolge zwischen MAS und VEB Kreisbetrieben für Landtechnik unmittelbar nichts für die Auslegung der Gleichstellungsklausel ableiten, weil der Anspruch auf Versorgungszusage nicht gegenüber den Beschäftigungsbetrieben bestand, sondern gegenüber den Trägern der Versicherung, am 30. Juni 1990 der Staatlichen Versicherung der DDR.
Das Recht der DDR unterschied zwischen MAS und volkseigenen Betrieben. Auch deshalb war überhaupt eine Gleichstellung der MAS mit den volkseigenen Betrieben notwendig. Die MAS waren rechtlich klar umschriebene Einrichtungen. Zum 1. Januar 1951 wurden die MAS in fünf Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen (VVMAS) zusammengefasst (Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen – VVMAS-VO – vom 14. Dezember 1950, GBl. DDR S. 1197). Die neu gebildeten VVMAS waren Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 dieser Verordnung) und Rechtsträger der in ihr zusammengefassten MAS (Art. 1 Abs. 2 der Mustersatzung der VVMAS, ergangen als Erste Durchführungsbestimmung zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1235). Sie waren in das Handelsregister nach den Bestimmungen der Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 (ZVOBl. 1948, 142/145) einzutragen (§ 4 Abs. 1 der 2. DB zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1235).
Die Aufgaben der MAS bestanden in der Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, in der Feldbestellung und Ernte durch Bereitstellung von Traktoren und Maschinen der MAS und durch mietweise Überlassung von Gespannmaschinen und Geräten, der Unterstützung zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verbreitung agrar-technischer Kenntnisse und fortschrittlicher praktischer Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Durchführung der kulturellen Aufklärung in der bäuerlichen Bevölkerung des durch die MAS betreuten Gebietes. Die Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der MAS sollten in erster Linie den bedürftigen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben dienen (vgl. Art. 2, 3 der Mustersatzung). Im Vordergrund der durch die MAS zu erbringenden Leistungen standen entgeltliche Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der MAS (vgl. §§ 1, 3 mit Anlage der 3. DB zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1238).
Die Rechtsträger der MAS, die VVMAS, wurden mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 aufgelöst (§ 1 Abs. 1 Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Reorganisation der ehemaligen VVMAS vom 3. März 1953, ZBl. S. 96). Mit der Auflösung entstanden Organisationseinheiten – oder wurden weiter betrieben – die Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) hießen oder Namen mit diesem Bestandteil führten (§ 5 der Anordnung). Bereits damit waren Einrichtungen der Landtechnik, die nach diesem Zeitpunkt betrieben wurden, keine unter dem Namen MAS gleichgestellte Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB mehr.
Dies bestätigt aber auch die rechtliche Weiterentwicklung der Einrichtungen der Landtechnik. Mit Wirkung vom 16. Oktober 1952 erhielten die MTS und MTS-Lehrbetriebe nach § 4 der genannten Anordnung den rechtlichen Status volkseigener Einrichtungen.
Ebenso unterschieden sich die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik in der Rechtsform von den MAS als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik wurden ab 1964 auf Grund der Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964 (Anlage zum Beschluss über die Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964, GBl. II S. 297) durch Zusammenlegung von MTS/RTS zu Kreisbetrieben für Landtechnik (Ziff. III. 9. der Richtlinie) gegründet, wobei sich ihre Rechtsnatur aus ihrer jeweiligen Eintragung als VEB ergibt.
Auch hinsichtlich ihrer Aufgaben unterschieden sich die ab 1964 gegründeten VEB Kreisbetriebe für Landtechnik grundlegend von den MAS. Sie waren nach Ziff. III. 11. der o.g. Richtlinie erst zu bilden, wenn die Technik der Maschinen weitgehend an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben war und deren Einsatz und Auslastung gesichert war. Sie verfügten also über keine eigenen Maschinen mehr, mit denen sie entgeltliche Maschinenarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen hätten durchführen können. Dementsprechend wurden in Ziff. III. 14. der o.g. Richtlinie folgende Aufgaben festgelegt: Einführung der neuen Technik und Propagierung neuer Technologien sowie Bedarfsermittlungen, Durchführung der landtechnischen Instandhaltung und der Ersatzteilversorgung über Versorgungs- und Konsignationslager, Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, Durchführung des Traktorenprüfdienstes, Mitarbeit bei der Bildung von Be- und Entladegemeinschaften und Durchführung von Spezialdiensten sowie Zwischenlagerung von Flüssigdünger und Treibstoff, spezielle Transporte u. a ... Es ist nicht Aufgabe des Senats, der Frage nachzugehen, warum der Wortlaut der 2. DB während des Bestehens der DDR den technischen und wirtschaftlichen und nachfolgend organisatorischen und rechtlichen Veränderungen nicht angepasst worden ist. Maßgebend ist für ihn der Wortlaut der 2. DB am 30. Juni 1990.
Soweit der Kläger die unterschiedliche Einordnung der technischen Intelligenz nach den Produktionsaufgaben und die Trennung der Industrie und des Bauwesens von den anderen Bereichen der Volkswirtschaft für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hält, kann er damit nicht durchdringen. Denn es ist nicht Aufgabe der bundesdeutschen Rechtsprechung, die bereits in den Vorschriften der DDR angelegten vermeintlichen oder tatsächlichen Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nachträglich zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu korrigieren. Zu dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch nach einer Einzelfallentscheidung ist auszuführen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind, denn rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs. 1 SGG (nur) die Beteiligten. Sofern der Kläger mit seinem Wunsch zum Ausdruck bringen wollte, dass der Senat bei der Entscheidungsfindung etwaige Besonderheiten seines Einzelfalles berücksichtigen solle, wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Diese verdeutlichen, dass dies geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab
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