L 27 P 73/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 P 36/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 73/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 insoweit aufge- hoben, als ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt worden sind.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden nicht erstattet.

Gründe:

Der nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag der Beschwerdeführerinnen, die in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 getroffene Entscheidung aufzuheben, dass ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt werden, ist begründet.

Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, findet nach § 197a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG keine Anwendung, da die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar ist das Verfahren vor dem Landessozialgericht an sich kostenpflichtig im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGG. Hiervon ist jedoch notwendigerweise eine Ausnahme zu machen, da der Streit um die Verschuldenskosten seiner Natur nach zu den kostenmäßig privilegierten Verfahren zählt und deshalb nicht dem Regime des Gerichtskostengesetzes und der §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung unterfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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