S 17 AY 129/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AY 129/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger erhält seit 01.01.2007 mit nur kurzen Unterbrechungen Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Leistung wird monatsweise bewilligt durch schriftliche oder konkludente Bescheide.

Mit Schreiben vom 26.01.2010, eingegangen am 28.01.2010, legte die Prozess-bevollmächtigte des Klägers sowohl für den Kläger als auch für weitere Familienangehörige Widerspruch gegen alle noch rechtsmittelfähigen Bewilligungsbescheide ein. Für die weiteren Leistungszeiträume beantragte sie gleichzeitig die Überprüfung der Hilfegewährung und Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach Maßgabe des § 44 SGB X. Sodann heißt es im Schreiben weiter: "Wir setzen Ihnen hierzu eine Frist von vier Wochen ab Eingang dieses Schreibens und bitten um Überweisung des nachträglich zu erbringenden Betrags innerhalb der gesetzten Frist auf eines der unten angegebenen Konten."

Zur Begründung des Anspruchs nach § 2 AsylbLG wurde darauf verwiesen, dass der Kläger die für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugs-zeit erfüllt habe. Ferner wurde auf die geänderte Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts hingewiesen, wonach ein bloßes Nichtausreisen nicht mehr als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Da beim Kläger ein darüber hinaus gehendes sozialwidriges Verhalten nicht vorläge, bestehe Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Mit Schreiben vom 04.02.2010 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens vom 26.01.2010 und bat um Übersendung einer Vollmacht. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Des Weiteren möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass sowohl Widersprüche als auch Anträge nach § 44 SGB X grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten werden. Eine abschließende Überprüfung in der von Ihnen gesetzten Frist ist daher nicht realisierbar. Selbstverständlich bin ich bemüht, über Widerspruch und Antrag nach § 44 SGB X schnellstmöglich zu entscheiden."

Mit Fax vom 26.02.2010 übersandte die Prozessbevollmächtigte die Vollmacht des Klägers ohne weitere Stellungnahme.

Am 26.08.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 26.01.2010 auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 3 AsylbLG und nachträgliche Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG einerseits und den Widerspruch vom 26.01.2010 gegen die nicht bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu bescheiden.

Nachdem die Beklagte sowohl den Antrag nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 22.09.2010 als auch den Widerspruch vom 26./28.01.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 beschieden hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Die Beklagte hat es abgelehnt, die Kosten zu übernehmen, da es einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags bzw. des Widerspruchs gegeben habe. Ein zureichender Grund sei beispielsweise dann gegeben, wenn eine vorübergehende besondere Belastung vorliege. Darunter falle z. B., wenn aufgrund einer Gesetzesänderung viele Anträge zu bearbeiten seien. Im vorliegenden Fall habe es zwar keine Gesetzes-, aber eine Rechtsprechungsänderung gegeben. Dadurch seien unverhältnismäßig viele Anträge und Widersprüche zu bearbeiten (gewesen).

Nachdem das Bundessozialgericht die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsgesetz geändert habe, sei erstmalig im Februar ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden. Bis Ende April 2009 hätten 16 Anträge vorgelegen. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2009 seien monatlich 22 Anträge eingegangen. Bis Ende 2009 hätten insgesamt 84, bis September 2010 insgesamt 104 Anträge nach § 44 SGB X vorgelegen, in denen es um Hilfegewährung von insgesamt 243 Personen gehe. Für jede dieser Personen sei nicht nur die oftmals aufgrund des langjährigen Aufenthalts mehrere hundert Seiten starke Leistungsakte im Hinblick auf die bisherige Leistungsgewährung zu prüfen. Zur Klärung der Frage der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts sei darüber hinaus für jede Person die Ausländerakte von der jeweiligen Ausländerbehörde anzufordern und vollständig zu prüfen. Auch hier ergäben sich oftmals mehrere hundert Seiten Akteninhalt, so dass die Bearbeitung jedes einzelnen Antrags einen hohen Zeitaufwand erforderten.

Hinzu komme, dass die Sachbearbeiter auch für die laufende Hilfegewährung zuständig seien. Da die Behebung aktueller Notlagen grundsätzlich Vorrang hätten, könne eine Bearbeitung der Anträge für die Vergangenheit nur sukzessive erfolgen. Dennoch hätten unter diesen Bedingungen, in der Reihenfolge des Eingangs, bislang 90 Anträge abschließend bearbeitet werden können. Eine ungerechtfertigte Verzögerung der Sachbearbeitung könne daher nicht erkannt werden, zumal die Anträge des Klägers mit Eingang im Januar 2010 zu den am spätesten eingegangenen Anträgen zu zählen seien.

Ebenso verhalte es sich mit der Bearbeitung der Widersprüche. Während vor Änderung der Rechtsprechung des BSG in Bezug auf den Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 2 AsylbLG am 17.06.2008 in den Jahren 2007 und 2008 lediglich 4 bzw. 12 und in der ersten Jahreshälfte 2009 nur 9 Widersprüche eingegangen seien, habe sich die Zahl der Widersprüche mit den eingehenden Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X drastisch erhöht. So seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 27 Widersprüche und 14 Klagen eingegangen, im Jahr 2010 bis zum 31.08.2010 bereits 49 Widersprüche und weitere 14 Klagen. Auch hier ergebe sich wegen der aufgrund oft komplexen Sachverhalte eine zeitaufwändige Bearbeitung. Von den seit Mitte 2009 eingegangenen 76 Widersprüchen seien 48 Fälle abschließend bearbeitet worden (Stand: Oktober 2010).

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierauf erwidert, dass eine enorme Arbeitsbelastung keine vorübergehende Belastung im Sinne eines hinreichenden Grundes für die Nichtbescheidung darstelle.

Gründe:

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung nach sachgerechtem Ermessen zu treffen (§ 193 Abs. 1 S. 1 SGG). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Erhebung der Klage gegeben hat. Die Kostenentscheidung orientiert sich allerdings nicht ausschließlich an der materiellen Rechtslage. Innerhalb eines weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) berücksichtigen. Eine Kostenerstattung scheidet daher in der Regel aus, wenn die Beklagte aus zureichenden Gründen nicht entschieden hatte und der Widerspruchsführer diese Gründe kannte oder kennen musste und deshalb nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161Abs. 3 VwGO).

Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Denn die Beklagte hat nicht ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist nicht entschieden und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Zwar hat die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X erst nach Ablauf der sechs Monate den eingelegten Widerspruch erst nach drei Monaten beschieden; hierfür hatte sie jedoch zureichende Gründe. Der Begriff "ohne zureichenden Grund" ist gesetzlich nicht definiert sondern eine Würdigung des Einzelfalls. In der Rechtsprechung wird ein solcher Grund angenommen, wenn z. B. die Behörde, die der Amtsermittlungspflicht unterliegt, zeitaufwendige Sachverhaltsermittlungen anstellen muss (BSGE 73, 244) oder wenn eine vorübergehende besondere Belastung auftritt, etwa wenn aufgrund einer Gesetzesänderung viele Anträge zu bearbeiten sind oder u. U. vorübergehende programmtechnische Schwierigkeiten infolge einer Gesetzesänderung auftreten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 88 Rnr. 7a m.w.N; SG Aachen, Beschluss vom 20.03.2008, S 24 (4) R 214/07).

Die Beklagte hat die entsprechenden Gründe für die verzögerte Entscheidung ausführlich dargelegt. Sie hat auf die Besonderheiten und die verwaltungspraktischen Auswirkungen hingewiesen und die zahlenmäßige Belastung ausführlich belegt, die sich infolge der doppelten Änderung der Rechtsprechung im Asylbewerberleistungsgesetz ergeben hat. Zum einen hat das Bundessozialgericht durch mehrere Entscheidungen vom 17.06.2008 geurteilt, dass das Vorliegen einer Duldung allein die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Verweildauer in der Bundesrepublik noch nicht indiziere. Mit Urteil vom selben Tag hat es zudem den zuvor aufgrund verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unanwendbaren § 44 SGB X auch für das AsylbLG für anwendbar erklärt, so dass nunmehr die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, eine Vielzahl von Lebenssachverhalten einer erneuten Überprüfung durch die Behörde zu stellen. Wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, ist von dieser Möglichkeit auch erschöpfend Gebrauch gemacht worden.

Auch die von der Beklagten dargelegten umfangreichen Ermittlungen, die Gegenstand dieser Verfahren nach § 44 SGB X sind, kann das Gericht bestätigen. Die Annahme einer besonderen Belastungssituation wäre aber dennoch abzulehnen, wenn die Behörde die (kurzfristige) Möglichkeit gehabt hätte, durch personelle Umschichtungen der gestiegenen Antragsverfahren Herr zu werden (vgl hierzu BSG, Urt. v. 08.12.1993, 14a RKa 1/93). Allerdings geht die Kammer aufgrund der bekannten Besonderheiten der Materie des AsylbLG nicht davon aus, dass es ohne weiteres möglich ist, einer steigenden Belastungssituation in der für das AsylbLG zuständigen Leistungsabteilung durch personelle Verstärkung aus anderen Abteilungen zu begegnen. Denn weder handelt es sich um Sozialhilfe im Sinne des SGB XII noch haben gerade die Sachverhalte, die den Verfahren nach § 44 SGB X zugrunde liegen, Fragestellungen und Schwerpunkte des Sozialhilferechts zum Gegenstand sondern aufenthaltsrechtliche Problemkreise. Die Bearbeitung dieser Verfahren setzt spezielle Kenntnisse des AsylbLG und des Aufenthaltgesetzes und eine gewisse Erfahrung auf diesem Bereich voraus. Die hierfür erforderliche Einarbeitung hätte jedenfalls nicht kurzfristig die Belastungssituation beheben können. Hinzu kommt, dass der Anstieg der Arbeitsbelastung der Beklagten in diesem Bereich keinen dauerhaften Zustand darstellt sondern vorübergehender Natur ist und insofern sich deutlich von dem Sachverhalt unterscheidet, der der Entscheidung des BSG aaO zugrunde lag.

Diese Situation war der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt. Denn wie dem Gericht aus zahlreichen Gerichtsverfahren bekannt ist, ist die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten auf dem Bereich des AsylbLG umfangreich tätig. Dabei beschränken sich die Mandate keineswegs nur auf den Einzugsbereich der Beklagten. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch die Situation der Beklagten im Hinblick auf die Belastung aufgrund der Anträge nach § 44 SGB X bekannt war, denn in vielen Fällen – so auch in dem hier zugrunde liegenden – ist der Antrag nach § 44 SGB X nicht von dem Betroffenen selbst sondern von der Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits mit dem Bestätigungsschreiben über den Eingang des Widerspruchs und des Antrags nach § 44 SGB X mitgeteilt, dass sowohl Widersprüche als auch Anträge nach § 44 SGB X grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten würden, eine abschließende Überprüfung daher in der von der Bevollmächtigten gesetzten Frist nicht realisierbar, man aber bemüht sei, über Widerspruch und Antrag nach § 44 SGB X schnellstmöglich zu entscheiden. Hiermit hat die Beklagte unverzüglich zumindest die Reihenfolge der Antragsbearbeitung mitgeteilt und damit zu verstehen gegeben, dass die Sachbearbeitung sich nicht an laufende Fristen orientiere. Die Bevollmächtigte des Klägers durfte damit nicht ohne weiteres eine Bescheiderteilung vor Klageerhebung erwarten.
Rechtskraft
Aus
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