Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 R 1573/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 178/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beim VEB Robotron Anlagenbau Leipzig liegt die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor.
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit des Klägers und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) vom 01.09.1982 bis zum 29.02.1988 beim VEB Robotron Anlagenbau als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 27.04.1954 geborene Kläger absolvierte die Ingenieurschule für Anlagenbau G. Er war nach den Angaben in seinem SV-Ausweis ab 01.09.1979 beim VEB Maschinen- und Apparatebau Sch , sodann vom 01.09.1982 bis zum 29.02.1988 als Projektierungsingenieur Klimatechnik beim VEB Robotron Anlagenbau L und anschließend bis 30.06.1990 beim VEB RATIO L. als Projektingenieur Heizung beschäftigt. Er war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 01.03.1983 beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Versorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Auf Antrag des Klägers vom 11.02.2004 auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2005 fest, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG erfüllt seien und führte mit Ausnahme der Zeit von 01.09.1982 bis 29.02.1988 nachgewiesene Zeiten von 01.09.1979 bis 30.06.1990 und Arbeitsentgelte auf. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Zeit erhob der Kläger Widerspruch, weil er selbstverständlich in dieser Zeit seine Berufstätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeführt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 zurück, weil dem Begehren, weitere Zeiten nach § 5 AAÜG festzustellen, nicht entsprochen werden könne. Der VEB Robotron Anlagenbau L sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 gleichgestellt gewesen. Industriebetriebe seien einem der Indu¬strieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Nur derartige Industriebetriebe seien von der Versorgungsordnung erfasst worden. Darüber hinaus hätten zu den Indu¬striebetrieben nur diejenigen gezählt, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung usw. von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet gewesen
Mit der am 15.11.2005 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zur Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1981 bis 29.02.1988 als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, im VEB Robotron Anlagenbau L seien sowohl elektronische Bauelemente als auch Geräte der Datenverarbeitung produziert worden. Weiterhin seien diese Geräte zu Rechenanlagen (Anlagenbau) zusammengefasst und komplex bauseitig in industrielle Produktionsbetriebe bzw. Produktionsstätten integriert worden. Allen Mitarbeitern seiner ehemaligen Abteilung, die als Ingenieure gearbeitet hätten, sei die Zusatzversorgung nach Antragstellung anerkannt worden. Der Kläger sei in der streitig gebliebenen Frist in einem Produktionsbetrieb der Industrie tätig gewesen. Es habe sich um einen Finalproduzenten von Industrieanlagen gehandelt und die Leistungen des Betriebes seien nach den Hauptkennziffern "Warenproduktion des Industrieanlagenbaus" und "industrielle Warenproduktion" abgerechnet worden. Kernaufgabe sei es gewesen, die infrastrukturellen Bedingungen für den störungsfreien Betrieb der Rechentechnik herauszuarbeiten, modular strukturierte Anlagen bis zu komplexen Baukörpern sowie den Innenausbau zu planen und als Generalauftragnehmer zu errichten. So seien auf mehrere Jahre gesehen 1711 standardmäßig errichtete komplette Anlagen für Nutzer in der DDR bzw. den Export hergestellt worden.
Dem Sozialgericht haben ein Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Robotron Anlagenbau (110-13-1857 bzw. 110-13-1994) und zum VEB Kombinat Robotron (105), die Anweisung zur Gründung des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik vom 29.12.1973, die Statuten des VEB Kombinat Robotron vom 19.12.1973 und 25.06.1984, die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer von 1980 sowie diverse Altunterlagen aus dem Sächsischen Staatsarchiv Leipzig sowie weitere Unterlagen und Erkenntnisse vorgelegen.
Auf die mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom 23.01.2007 stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.09.1982 bis zum 38.02.1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" erworben, so dass das AAÜG auf ihn grundsätzlich anwendbar sei. An die Feststellungswirkung des Bescheides der Beklagten vom 28.07.2005 sehe sich die Kammer gebunden. Auch für den hier streitigen Zeitraum lägen alle Voraussetzungen für die Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten zur AVItech vor. Der Kläger unterfalle auch dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung zur AVItech. Aufgabe des VEB Anlagenbau Robotron sei die Herstellung kompletter Datenverarbeitungsanlagen mit allen damit in Zusammenhang stehenden Neben- und Begleitaufgaben gewesen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erbringung von Reparaturleistungen dem Betrieb das Gepräge gegeben haben könnte, habe die Kammer den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen vermocht. Die Erbringung von Reparaturleistungen sei vielmehr eine zusätzliche Serviceleistung gewesen, die im Nachgang zur Errichtung der Datenverarbeitungsanlage erbracht worden sei. Im Mittelpunkt habe entsprechend der Einordnung als Generalauftragnehmer die Errichtung der Datenverarbeitungsanlage selbst gestanden. Nach Auffassung der Kammer wäre es verfehlt, die Montageleistungen aus dem Produktionsbegriff auszugliedern. Allein aufgrund der Stückzahl sei diese Produktion auch als massenhafte Produktion von Sachgütern vonstatten gegangen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.02.2007 zugestellte Urteil am 01.03.2007 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger erfülle entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts die betriebliche Voraussetzung des Versorgungssystems der technischen Intelligenz nicht. Bereits die Zuordnung zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfallen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet worden. Bereits hieraus ergebe sich hinreichend, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige sei auch ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzweckes eines Betriebes im Wirtschaftssystem der DDR. Hinsichtlich der fehlenden Zuordnung des Betriebes als volkseigener Produktionsbetrieb bezieht sie sich auf die ständige Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (L 4 R 613/05 u.a.) und die Beweisaufnahme in diesen Verfahren, wo in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2007 der ehemalige Betriebsdirektor J ... U und der ehemalige Hauptbuchhalter E H als Zeugen vernommen worden waren. Die Nichtzulassungsbeschwerden dagegen seien zurückgewiesen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die erstinstanzliche Entscheidung, die er für zutreffend hält. Nach Hinweis des Senats auf die ständige und übereinstimmende Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts zur fehlenden betrieblichen Voraussetzung hat der Kläger eine Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 03.04.2009 und von V E , einen ehemaligen Mitarbeiter des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik der DDR, vom 22.11.2008 vorgelegt und diesen sowie den ehemaligen Direktor für Produktion, Dr. W K , wohnhaft in M , als Zeugen benannt. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu zwei Beweisanträge gestellt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2010 (Bl. 116 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1982 bis 29.02.1988 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech zu.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung auch solche Zeiten, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 01.07.1990 ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 B 4 RA 11/04 R – und Urteil vom 18.10.2007 – B 4 RS 28/07 R, RdNr. 18, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Berechtigte nach den tatsächlichen Gegebenheiten (1) eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die (2) "entgeltlich" und (3) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. In das Versorgungssystem der AVItech vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur o. g. Verordnung vom 24.05.1951 (GBl. S. 487; im Folgenden: 2. DB) waren nach §§ 1, 5 AVItech Beschäftigungen unter folgenden Voraussetzungen einbezogen: Der Beschäftigte musste die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 4 RS 31/07 R – und Urteil vom 27.07.2004 – B 4 RA 11/04 R, RdNr. 16f.). Allerdings sollen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmenden "Subsumtion" der im Einzelfall festgestellten Tatsachen die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht im Sinne von (sekundär) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sein; sie tragen als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung bei (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.2007 – B 4 RS 28/07 R , RdNr. 18f).
Beim Kläger liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Offen bleiben kann die Frage, ob er auf Grund der tatsächlich beim VEB Robotron Anlagenbau ausgeübten Tätigkeit als Projektingenieur Klimatechnik die sachliche Voraussetzung erfüllte. Denn der Kläger war jedenfalls im hier noch streitigen Zeitraum vom 01.09.1982 bis 29.02.1988 nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tätig. Für eine Gleichstellung als Pflichtbeitragszeit fehlt die betriebliche Voraussetzung, da nach den Feststellungen des Senats keine Tatsachen nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass der VEB Robotron Anlagenbau L ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war.
Der Betrieb, in dem der Kläger in der hier noch streitigen Zeit beschäftigt war, war nach Überzeugung des Senats kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) und auch kein diesem gleichgestellter Betrieb. Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst der Begriff "Produktionsbetrieb" nur solche Betriebe im Bereich der Industrie, die Sachgüter im Hauptzweck industriell neu gefertigt haben (fordistisches Modell), also deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war. Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihrem einschlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte. Aus § 5 AVItech wie auch aus § 1 Abs. 2 der 2. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb": Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche. Ihre Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG (z. B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 Kombinatsverordnung 1979) deutlich. Dort werden ausdrücklich die VEBs in den Sektoren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher im hier maßgeblichen Kontext "volkseigene Produktionsbetriebe" nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen: Industrie und Bauwesen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10.04.2002 (B 4 RA 10/02 R) meint, der hier betroffene VEB Robotron Anlagenbau entspreche der dortigen Definition eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie, so kann der Senat dem nicht folgen. In dem zitierten Urteil wurde die Streitsache auf die Berufung der Beklagten an das LSG zurückverwiesen, da für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem Voraussetzung ist, dass eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt wurde und nicht – wie das LSG meinte – in irgendeinem volkseigenen Betrieb (BSG, Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 10/02, RdNr. 18). Ferner hat das BSG folgende Maßgaben für die weitere Prüfung gegeben.
"Im Hinblick darauf, dass als volkseigener Produktionsbetrieb nur ein solcher in der Industrie (und im Bauwesen) in Betracht kommt, wird das LSG Ermittlungen anzustellen haben, nach welchen Sachkriterien der Staat DDR volkseigene Produktionsbetriebe in der Industrie (und im Bauwesen) von den volkseigenen Betrieben in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft unterschied. Nach dem Vortrag des Klägers, wie er vom LSG wiedergegeben worden ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem VEB Reparaturwerk N (auch) um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Das LSG wird bei seinen Ermittlungen die Eintragung in dem Register der volkseigenen Wirtschaft gemäß der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115) heranzuziehen haben. Denn danach war nicht nur die Wirtschaftseinheit, sondern auch das zentrale oder örtliche Staatsorgan, zu dessen Leistungsbereich die Wirtschaftseinheit gehört, einzutragen (§ 4 a.a.O.). Demnach könnte auch die Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium ein Bewertungskriterium gewesen sein. Ggf. könnte auch ein beim Registergericht zu hinterlegendes Statut, das Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten hatte, Aufschluss über die Aufgaben des volkseigenen Betriebes geben. Sofern eine eindeutige, einheitliche Zuordnung i.S. einer industriellen Produktion (oder des Bauwesens) nicht feststellbar ist (und/oder eine Zuordnung zu mehreren Fachministerien vorlag), kann es ggf. auch darauf ankommen, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war."
Diese Maßgaben enthalten lediglich Anhaltspunkte dafür, welche tatsächlichen Erkenntnisquellen zur Beurteilung herangezogen werden sollten, um den betreffenden Betrieb als volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie qualifizieren zu können. Diesen Vorgaben entsprechend hat der Senat vorliegend seine Feststellungen getroffen.
Der Kläger war von 01.09.1982 bis 28.02.1988 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, wonach der VEB Robotron Anlagenbau L nach seinem Betriebsprofil kein Produktionsbetrieb im Sinne des vom BSG für maßgeblich erachteten fordistischen Produktionsmodells (BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 41/01 R - a.a.O.) war. Hierzu hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 13.03.2007 - L 4 R 761/06 - Folgendes ausgeführt:
" Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Annahme einer industriellen Produktion schon daran scheitert, dass die Stückzahlen der Anlagen, an deren Fertigstellung der VEB Robotron Anlagenbau beteiligt war, nicht hoch genug waren (nach Aussage des Zeugen H ca. 85 im Jahr), um noch als Ergebnisse industrieller Massenfertigung angesehen werden zu können. Entscheidend gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb spricht jedenfalls der Inhalt der dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers in der Gesamtschau obliegenden Aufgaben. Zu prüfen sind dabei insoweit allein die Aufgaben des rechtlich selbständigen VEB Robotron Anlagenbau (§ 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Statuts des VEB Kombinat Robotron; in Kraft getreten am 01.07.1984) und nicht der Hauptzweck des übergeordneten VEB Kombinat Robotron. Nach dem Statut des VEB Kombinat Robotron vom 19.12.1973 wird unter § 7 Abs. 1 letzter Anstrich die Aufgabe des VEB Robotron Anlagenbau wie folgt ausgewiesen: "Der VEB Robotron Anlagenbau ist Generalauftragnehmer und Generallieferant für elektronische Datenverarbeitungsanlagen sowie verantwortlich für die sich daraus gemäß der Verordnung über Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung ... ergebenden Aufgaben. Ihm obliegen dabei insbesondere die Projektierungs- und Montageleistungen für Erzeugnisse der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik." Obwohl in dem am 01.07.1984 in Kraft getreten Statut des VEB Kombinat Robotron die Aufgaben der Kombinatsbetriebe nicht mehr einzeln beschrieben werden, ergeben die beigezogenen Unterlagen sowie die Zeugeneinvernahmen eine identische Aufgabenzuweisung auch zum maßgeblichen Stichtag am 30.06.1990 im Vergleich zum Statut vom 19.12.1973. So haben die Zeugen U und H übereinstimmend ausgesagt, dass der VEB Robotron Anlagenbau vom Staat beauftragt war, als Generalauftragnehmer für die Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen zu fungieren. Der Betrieb hat die Aufgaben von der Vorplanung über die Projektierung bis zur Realisierung ausgeführt. Das Leistungsvolumen umfasste die gesamte Tätigkeit von der Bilanzierung bis zur Übergabe der schlüsselfertigen und getesteten Anlage. Zur Realisierung der Aufgaben hat es ein straff organisiertes Netz an Haupt- und Nachauftragsnehmern aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen gegeben. So gab es beispielsweise einen Hauptauftragnehmer Bau sowie einen für die Klimatechnik und Starkstromtechnik. Die Errichtung einer kompletten Datenverarbeitungsanlage erfolgte aus einer von Vielzahl Einzelkomponenten von verschiedenen Produzenten, mit denen der VEB Wirtschaftsverträge abschloss. Im Hinblick auf die Errichtung einer Datenverarbeitungsanlage haben beide Zeugen übereinstimmend geschildert, dass zunächst auf der Grundlage der Bilanzen die Anlage geplant und projektiert wurde. Sodann erfolgte die Zulieferung der Einzelkomponenten, aus denen die Anlage bestand, von den Kooperationspartnern, d.h. anderen Betrieben, wobei dies teilweise auch Kombinatsbetriebe waren. Solche Einzelkomponenten waren Geräte der ersten Peripherie wie u.a. Ketten für Magnetbandgeräte, Ketten für Wechselplatten, Drucker, Ein- und Ausgabegeräte sowie die Zentraleinheit, die komplett geliefert wurde. Diese Einzelkomponenten wurden durch den VEB Robotron Anlagenbau montiert, generiert, getestet, in Betrieb genommen und an den Anwender schließlich übergeben. Importgeräte, die als Einzelkomponenten erforderlich waren, wurden zunächst im so genannten ESER-Testfeld getestet. Der Zeuge U hat jede Anlage als ein Einzelstück definiert, dass nach Kundenwünschen gefertigt wurde. Eigenleistungen des VEB Robotron Anlagenbau erstreckten sich nach der Aussage des Zeugen U ... lediglich auf die Positionen, für die es keinen Hauptauftragsnehmer in vollem Umfang gab oder bei Terminschwierigkeiten. Bereits nach dieser Darstellung kann nicht von einer Sachgüterproduktion im Sinne des vom BSG für maßgeblich erachteten fordistischen Produktionsmodells gesprochen werden. Dieses ist vielmehr geprägt von einem massenhaften Ausstoß standarisierter Sachgüter und Warengruppen; demgegenüber genügt die Erstellung individueller, nach Kundenwünschen gefertigter Einzelstücke dem nicht, auch wenn die zu Grunde liegenden, allerdings von Drittanbietern bezogenen einzeln Komponenten der Datenverarbeitungsanlage ihrerseits den Anforderungen nach dem fordistischen Produktionsmodell entsprochen haben mögen. Im Hinblick auf die Fertigung von Baukörpern, in denen die Datenverarbeitungsanlage errichtet wurde, hat der Zeuge H erklärt, dass dies in den Jahren ab 1984 nur noch sehr selten erforderlich gewesen ist. In den Jahren vorher hat es nach Aussage des Zeugen U seriell gefertigte Baukörper gegeben, bei denen der VEB als Eigenleistung lediglich einzelne Komponenten wie die Dachkonstruktion hergestellt hat. Massenhaft Bauwerke hat der VEB Robotron Anlagenbau L nicht errichtet. Aus dem von beiden Zeugen im Hinblick auf die Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen dargestellten Prozess ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass Sachgüter nur insoweit "unmittelbar produziert" worden sind, als die Anlagen durch Zusammenfügung der einzelnen - an anderer Stelle hergestellten - Komponenten errichtet (montiert) und bis zur Inbetriebnahme bearbeitet (generiert, getestet etc.) worden sind. Da das Zusatzversorgungsrecht der DDR jedoch gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft hat, ist dieser Vorgang von der Projektierung, Montage, Inbetriebnahme und Übergabe der Anlagen zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiteren Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal der Kläger ausschließlich einen Anspruch aus bundesdeutschem Recht geltend macht. Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der Datenverarbeitungsanlagen nicht selbst hergestellt und auch nicht die hierfür notwendigen Kapazitäten gehabt, sondern vielmehr auf Zulieferer zurückgegriffen. Er hat neben der Leitung lediglich Montage- und Anpassungsarbeiten selbst vorgenommen. Sinn seiner Errichtung war nicht die Konzentration von Fertigungskapazitäten, sondern vielmehr die Bündelung von Spezialwissen, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt des VEB Robotron Anlagenbau L war daher nicht die Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells; bei ihm handelt es sich vielmehr um einen Projektierungs- und Montagebetrieb.
Dies wird auch gestützt durch die vom Gesetzgeber der DDR definierten Aufgaben eines Generalauftragnehmers. Die Aufgaben eines Generalauftragnehmers werden beschrieben in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26.06.1968 (GBl. II S. 677 - Grundsatzordnung -), die nach § 1 der Anordnung über die Generalauftragnehmerschaft bei Investitionen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen vom 28.11.1969 (GBl. II S. 695) grundsätzlich auch bei Investitionen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung anzuwenden war. Nach Ziffer III der Grundsatzordnung sind Generalauftragnehmer nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen. Ihnen können insbesondere auf dem Gebiet der Planung und Bilanzierung spezielle Rechte und Pflichten eines wirtschaftsleitenden Organs übertragen werden. Sie sind verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarkfähiger Industrieanlagen und sie übernehmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie den Export von Industrieanlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalauftragnehmer schließen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen beziehungsweise Leistungen Verträge ab. Bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung haben sie insbesondere folgende Hauptaufgaben zu erfüllen: Forschung und Entwicklung; Abgabe verbindlicher Angebote; Vorbereitung und Durchführung von Investitionen; Selbstkosten- und Preissenkung; Planung, Bilanzierung und statistische Abrechnung; Anlagenexport; Anlagenimport; ingenieurtechnischer Beratungsdienst; Kundendienst. Aus dieser Auflistung der Hauptaufgaben wird deutlich, dass die Generalauftragnehmer nicht selbst mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst waren, sondern dass sie Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Produktion erbracht und in diesem Sinne "für die Produktion verantwortlich waren". Diese Leistungen sind indessen mit der tatsächlichen Herstellung von Sachgütern nicht gleichzusetzen und verleihen dem Betrieb nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech und der 2. DB (vgl. auch: BSG, Urteil vom 27.07.2004 – B 4 RA 8/04 R [zu Rationalisierungsbetrieben]).
Die Unterstellung des VEB Robotron Anlagenbau unter ein Industrieministerium, das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, und die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16649 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sind dagegen keine hinreichenden Indizien dafür, dass der Betrieb - trotz der obigen Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen - am 30.06.1990 durch die industrielle Fertigung von Sachgütern geprägt war. Da die Montage, also das "Zusammenfügen einzelner Teile", hier nur ein Aspekt der vom VEB Robotron Anlagenbau in seiner Eigenschaft als Generalauftragnehmer wahrgenommenen Aufgaben war, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch die Beschäftigung in einem volkseigenen Montagebetrieb erfüllt sein kann. Jedenfalls zeigt die Gruppenbildung und Wortwahl in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die begriffliche Unterscheidung zwischen Montage und Herstellung im Sprachgebrauch der DDR. In der Wirtschaftsgruppe 16649 waren die Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie erfasst. Dagegen bezogen sich die Wirtschaftsgruppe 16641 (Datenverarbeitungsmaschinenindustrie) und die Wirtschaftsgruppe 16642 (Büromaschinenindustrie) auf die Herstellung von Anlagen und Geräten für die elektronische Datenverarbeitung beziehungsweise auf die Herstellung von Büromaschinen. Zu den beiden letztgenannten Gruppen gehörte neben der Herstellung der detailliert aufgelisteten Anlagen, Geräte und Büromaschinen auch jeweils die Herstellung von Zusatzgeräten, Zubehör, Baugruppen, Einzel- und Ersatzzeilen und Ausrüstungen für die Datenverarbeitung beziehungsweise Bürotechnik. Zur Wirtschaftsgruppe 16641 zählten unter anderem die Kombinatsbetriebe VEB Robotron Elektronik in Dresden und Riesa, denen nach dem Statut von 1973 die (ausdrücklich so bezeichnete) Produktion von Geräten und Baugruppen oblag.
Da im VEB Robotron Anlagenbau neben den oben beschriebenen Aufgaben - insbesondere ausweislich der Aussage der Zeugen U und H - zwar bautechnische Projektierungsleistungen jedoch keine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens erbracht wurden, handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens.
Der VEB Robotron Anlagenbau L war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Dem abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech sind Anlagenbaubetriebe nicht zu entnehmen. Der Betrieb ist auch kein Konstruktionsbüro; die von ihm erbrachten Produktionsleistungen gehen über die Konstruktion weit hinaus (vgl. zur Abgrenzung von Projektierungsbetrieb zu Konstruktionsbüro: BSG, Urteil vom 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R)."
Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 25.03.2008 – B 4 RS 98/07 – und vom 18.10.2007 – B 4 RS 72/07), so dass für den Senat kein Anlass besteht, hiervon abzuweichen. Insbesondere hat das BSG in einer Entscheidung, die dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil vom 10.04.2002 nachgefolgt ist, ausgeführt, dass es entscheidend davon abhänge, welche Aufgabe dem volkseigenen Betrieb das Gepräge gegeben hat, so dass die Tatsacheninstanzen zu klären hätten, welcher Hauptzweck vom Betrieb tatsächlich verfolgt worden sei (BSG, Urteil vom 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG). Hierzu lagen dem Senat die entsprechenden Statuten, Registerauszüge und die Niederschriften über die Zeugenaussagen u.a. des letzten Betriebsdirektors U und des Hauptbuchhalters und späteren Direktors für Ökonomie H vor. Daraus ergibt sich, dass der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Robotron Anlagenbau in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer lag (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 23.08.2007 – B 4 RS 3/06 R).
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen E und K war abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Ob der mit Wohnsitz in M ...benannte Dr. K ... überhaupt als erreichbares Beweismittel in Betracht gekommen wäre, musste demzufolge nicht entschieden werden. Soweit der Zeuge E Angaben machen sollte, die belegen, dass der VEB Robotron Anlagenbau zu industriellen Produktionssektor der DDR gehörte, so ist dies bereits dadurch nachgewiesen, dass der Betrieb ausweislich der Registerauszüge dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik bzw. dem Ministerium für Maschinenbau, und somit einem Industrieministerium unterstellt war. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Einordnung als Produktionsbetrieb der Industrie i.S.d. o.g. Rechtsprechung des BSG zu bejahen. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, dass der VEB Robotron Anlagenbau über die Organisation eines Produktionsbetriebes verfügte, die industriellen Charakter trug, wodurch der benannte Zeuge Dr. K ... als ehemaliger Direktor für Produktion Auskunft zu den vorgehaltenen Ressourcen, der Art und Weise der Produktion einschließlich eingesetzter Technologien und der Anwendung fordistischer Arbeitsprinzipien, der Stückzahl und Gewichtung geben sollte. Anders als der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter meinen, führt dies in der Gesamtschau dennoch nicht dazu, dass aufgrund der Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Erkenntnisse festgestellt werden könnte, dass die industrielle (Massen-)Produktion von Sachgütern dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hätte. Hierbei handelt es sich nämlich um eine rechtliche Bewertung, die der Senat anhand der vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse vorzunehmen hat, so dass die Bewertung, welche Aufgabe dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Ohne zu bezweifeln, dass die verwendeten Baugruppen und Einzelteile ihrerseits in standardisierten Verfahren gefertigt wurden, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es Hauptaufgabe des VEB Robotron Anlagen¬bau war, als Generalauftragnehmer komplette Datenverarbeitungsanlagen vor Ort nach Kundenwunsch zu errichten. Obwohl diese dabei immer wieder – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde – nach demselben vorgegebenen "Muster" aus z. T. vom VEB selbst industriell gefertigten Einzelteilen zu Baugruppen und schließlich zu einer Gesamtanlage zusammen gefügt wurden, beschränkte sich die Hauptaufgabe des Betriebes nicht auf die bloße Fertigung von Datenverarbeitungsgeräten unterschiedlichen Ausmaßes und Umfangs, sondern als Generalauftragnehmer hatte der VEB in erster Linie alle Aufgaben von der Bilanzierung über die Planung bis zur schlüsselfertigen getesteten Übergabe der Anlagen zu erbringen. Geprägt haben den Betrieb daher nicht die – als wahr unterstellten – vorhandenen Organisationsformen industrieller Produktion, sondern diese war nur ein Teil der im Rahmen der General¬auf¬trag¬nehmerschaft zu erbringenden Bilanzierungs-, Projektierungs-, Fertigungs- und Montageleistungen. Selbst wenn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers damit nicht lediglich oder ausschließlich Dienstleistungen erbracht hat, so war sein Hauptzweck nach den Feststellungen des Senats nicht die Herstellung von Datenverarbeitungsanlagen in Massenproduktion, sondern die Errichtung von komplexen und kompletten Rechneranlagen als Investitionsgüter bei den Auftraggebern nach deren Bedürfnissen. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Fundstellen zur fachlich-tech¬nischen Einordnung der Arbeitsabläufe und Betriebsaufgaben im heutigen betriebswirtschaftlichen Verständnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Weitere Ermittlungen waren auch sonst nicht veranlasst. Hinsichtlich der Einordnung als Produktionsbetrieb lassen sich den jüngsten Entscheidungen des BSG keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rechtsprechung entnehmen (vgl. Urteile vom 15.06.2010 – B 5 RS 9/09 und 10/09, jeweils RdNr. 40).
Daher hat die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit des Klägers und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) vom 01.09.1982 bis zum 29.02.1988 beim VEB Robotron Anlagenbau als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 27.04.1954 geborene Kläger absolvierte die Ingenieurschule für Anlagenbau G. Er war nach den Angaben in seinem SV-Ausweis ab 01.09.1979 beim VEB Maschinen- und Apparatebau Sch , sodann vom 01.09.1982 bis zum 29.02.1988 als Projektierungsingenieur Klimatechnik beim VEB Robotron Anlagenbau L und anschließend bis 30.06.1990 beim VEB RATIO L. als Projektingenieur Heizung beschäftigt. Er war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 01.03.1983 beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Versorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Auf Antrag des Klägers vom 11.02.2004 auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2005 fest, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG erfüllt seien und führte mit Ausnahme der Zeit von 01.09.1982 bis 29.02.1988 nachgewiesene Zeiten von 01.09.1979 bis 30.06.1990 und Arbeitsentgelte auf. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Zeit erhob der Kläger Widerspruch, weil er selbstverständlich in dieser Zeit seine Berufstätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeführt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 zurück, weil dem Begehren, weitere Zeiten nach § 5 AAÜG festzustellen, nicht entsprochen werden könne. Der VEB Robotron Anlagenbau L sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 gleichgestellt gewesen. Industriebetriebe seien einem der Indu¬strieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Nur derartige Industriebetriebe seien von der Versorgungsordnung erfasst worden. Darüber hinaus hätten zu den Indu¬striebetrieben nur diejenigen gezählt, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung usw. von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet gewesen
Mit der am 15.11.2005 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zur Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1981 bis 29.02.1988 als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, im VEB Robotron Anlagenbau L seien sowohl elektronische Bauelemente als auch Geräte der Datenverarbeitung produziert worden. Weiterhin seien diese Geräte zu Rechenanlagen (Anlagenbau) zusammengefasst und komplex bauseitig in industrielle Produktionsbetriebe bzw. Produktionsstätten integriert worden. Allen Mitarbeitern seiner ehemaligen Abteilung, die als Ingenieure gearbeitet hätten, sei die Zusatzversorgung nach Antragstellung anerkannt worden. Der Kläger sei in der streitig gebliebenen Frist in einem Produktionsbetrieb der Industrie tätig gewesen. Es habe sich um einen Finalproduzenten von Industrieanlagen gehandelt und die Leistungen des Betriebes seien nach den Hauptkennziffern "Warenproduktion des Industrieanlagenbaus" und "industrielle Warenproduktion" abgerechnet worden. Kernaufgabe sei es gewesen, die infrastrukturellen Bedingungen für den störungsfreien Betrieb der Rechentechnik herauszuarbeiten, modular strukturierte Anlagen bis zu komplexen Baukörpern sowie den Innenausbau zu planen und als Generalauftragnehmer zu errichten. So seien auf mehrere Jahre gesehen 1711 standardmäßig errichtete komplette Anlagen für Nutzer in der DDR bzw. den Export hergestellt worden.
Dem Sozialgericht haben ein Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Robotron Anlagenbau (110-13-1857 bzw. 110-13-1994) und zum VEB Kombinat Robotron (105), die Anweisung zur Gründung des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik vom 29.12.1973, die Statuten des VEB Kombinat Robotron vom 19.12.1973 und 25.06.1984, die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer von 1980 sowie diverse Altunterlagen aus dem Sächsischen Staatsarchiv Leipzig sowie weitere Unterlagen und Erkenntnisse vorgelegen.
Auf die mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom 23.01.2007 stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.09.1982 bis zum 38.02.1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" erworben, so dass das AAÜG auf ihn grundsätzlich anwendbar sei. An die Feststellungswirkung des Bescheides der Beklagten vom 28.07.2005 sehe sich die Kammer gebunden. Auch für den hier streitigen Zeitraum lägen alle Voraussetzungen für die Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten zur AVItech vor. Der Kläger unterfalle auch dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung zur AVItech. Aufgabe des VEB Anlagenbau Robotron sei die Herstellung kompletter Datenverarbeitungsanlagen mit allen damit in Zusammenhang stehenden Neben- und Begleitaufgaben gewesen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erbringung von Reparaturleistungen dem Betrieb das Gepräge gegeben haben könnte, habe die Kammer den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen vermocht. Die Erbringung von Reparaturleistungen sei vielmehr eine zusätzliche Serviceleistung gewesen, die im Nachgang zur Errichtung der Datenverarbeitungsanlage erbracht worden sei. Im Mittelpunkt habe entsprechend der Einordnung als Generalauftragnehmer die Errichtung der Datenverarbeitungsanlage selbst gestanden. Nach Auffassung der Kammer wäre es verfehlt, die Montageleistungen aus dem Produktionsbegriff auszugliedern. Allein aufgrund der Stückzahl sei diese Produktion auch als massenhafte Produktion von Sachgütern vonstatten gegangen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.02.2007 zugestellte Urteil am 01.03.2007 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger erfülle entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts die betriebliche Voraussetzung des Versorgungssystems der technischen Intelligenz nicht. Bereits die Zuordnung zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfallen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet worden. Bereits hieraus ergebe sich hinreichend, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige sei auch ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzweckes eines Betriebes im Wirtschaftssystem der DDR. Hinsichtlich der fehlenden Zuordnung des Betriebes als volkseigener Produktionsbetrieb bezieht sie sich auf die ständige Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (L 4 R 613/05 u.a.) und die Beweisaufnahme in diesen Verfahren, wo in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2007 der ehemalige Betriebsdirektor J ... U und der ehemalige Hauptbuchhalter E H als Zeugen vernommen worden waren. Die Nichtzulassungsbeschwerden dagegen seien zurückgewiesen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die erstinstanzliche Entscheidung, die er für zutreffend hält. Nach Hinweis des Senats auf die ständige und übereinstimmende Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts zur fehlenden betrieblichen Voraussetzung hat der Kläger eine Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 03.04.2009 und von V E , einen ehemaligen Mitarbeiter des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik der DDR, vom 22.11.2008 vorgelegt und diesen sowie den ehemaligen Direktor für Produktion, Dr. W K , wohnhaft in M , als Zeugen benannt. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu zwei Beweisanträge gestellt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2010 (Bl. 116 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1982 bis 29.02.1988 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech zu.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung auch solche Zeiten, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 01.07.1990 ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 B 4 RA 11/04 R – und Urteil vom 18.10.2007 – B 4 RS 28/07 R, RdNr. 18, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Berechtigte nach den tatsächlichen Gegebenheiten (1) eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die (2) "entgeltlich" und (3) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. In das Versorgungssystem der AVItech vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur o. g. Verordnung vom 24.05.1951 (GBl. S. 487; im Folgenden: 2. DB) waren nach §§ 1, 5 AVItech Beschäftigungen unter folgenden Voraussetzungen einbezogen: Der Beschäftigte musste die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 4 RS 31/07 R – und Urteil vom 27.07.2004 – B 4 RA 11/04 R, RdNr. 16f.). Allerdings sollen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmenden "Subsumtion" der im Einzelfall festgestellten Tatsachen die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht im Sinne von (sekundär) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sein; sie tragen als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung bei (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.2007 – B 4 RS 28/07 R , RdNr. 18f).
Beim Kläger liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Offen bleiben kann die Frage, ob er auf Grund der tatsächlich beim VEB Robotron Anlagenbau ausgeübten Tätigkeit als Projektingenieur Klimatechnik die sachliche Voraussetzung erfüllte. Denn der Kläger war jedenfalls im hier noch streitigen Zeitraum vom 01.09.1982 bis 29.02.1988 nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tätig. Für eine Gleichstellung als Pflichtbeitragszeit fehlt die betriebliche Voraussetzung, da nach den Feststellungen des Senats keine Tatsachen nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass der VEB Robotron Anlagenbau L ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war.
Der Betrieb, in dem der Kläger in der hier noch streitigen Zeit beschäftigt war, war nach Überzeugung des Senats kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) und auch kein diesem gleichgestellter Betrieb. Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst der Begriff "Produktionsbetrieb" nur solche Betriebe im Bereich der Industrie, die Sachgüter im Hauptzweck industriell neu gefertigt haben (fordistisches Modell), also deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war. Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihrem einschlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte. Aus § 5 AVItech wie auch aus § 1 Abs. 2 der 2. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb": Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche. Ihre Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG (z. B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 Kombinatsverordnung 1979) deutlich. Dort werden ausdrücklich die VEBs in den Sektoren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher im hier maßgeblichen Kontext "volkseigene Produktionsbetriebe" nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen: Industrie und Bauwesen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10.04.2002 (B 4 RA 10/02 R) meint, der hier betroffene VEB Robotron Anlagenbau entspreche der dortigen Definition eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie, so kann der Senat dem nicht folgen. In dem zitierten Urteil wurde die Streitsache auf die Berufung der Beklagten an das LSG zurückverwiesen, da für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem Voraussetzung ist, dass eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt wurde und nicht – wie das LSG meinte – in irgendeinem volkseigenen Betrieb (BSG, Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 10/02, RdNr. 18). Ferner hat das BSG folgende Maßgaben für die weitere Prüfung gegeben.
"Im Hinblick darauf, dass als volkseigener Produktionsbetrieb nur ein solcher in der Industrie (und im Bauwesen) in Betracht kommt, wird das LSG Ermittlungen anzustellen haben, nach welchen Sachkriterien der Staat DDR volkseigene Produktionsbetriebe in der Industrie (und im Bauwesen) von den volkseigenen Betrieben in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft unterschied. Nach dem Vortrag des Klägers, wie er vom LSG wiedergegeben worden ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem VEB Reparaturwerk N (auch) um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Das LSG wird bei seinen Ermittlungen die Eintragung in dem Register der volkseigenen Wirtschaft gemäß der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115) heranzuziehen haben. Denn danach war nicht nur die Wirtschaftseinheit, sondern auch das zentrale oder örtliche Staatsorgan, zu dessen Leistungsbereich die Wirtschaftseinheit gehört, einzutragen (§ 4 a.a.O.). Demnach könnte auch die Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium ein Bewertungskriterium gewesen sein. Ggf. könnte auch ein beim Registergericht zu hinterlegendes Statut, das Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten hatte, Aufschluss über die Aufgaben des volkseigenen Betriebes geben. Sofern eine eindeutige, einheitliche Zuordnung i.S. einer industriellen Produktion (oder des Bauwesens) nicht feststellbar ist (und/oder eine Zuordnung zu mehreren Fachministerien vorlag), kann es ggf. auch darauf ankommen, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war."
Diese Maßgaben enthalten lediglich Anhaltspunkte dafür, welche tatsächlichen Erkenntnisquellen zur Beurteilung herangezogen werden sollten, um den betreffenden Betrieb als volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie qualifizieren zu können. Diesen Vorgaben entsprechend hat der Senat vorliegend seine Feststellungen getroffen.
Der Kläger war von 01.09.1982 bis 28.02.1988 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, wonach der VEB Robotron Anlagenbau L nach seinem Betriebsprofil kein Produktionsbetrieb im Sinne des vom BSG für maßgeblich erachteten fordistischen Produktionsmodells (BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 41/01 R - a.a.O.) war. Hierzu hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 13.03.2007 - L 4 R 761/06 - Folgendes ausgeführt:
" Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Annahme einer industriellen Produktion schon daran scheitert, dass die Stückzahlen der Anlagen, an deren Fertigstellung der VEB Robotron Anlagenbau beteiligt war, nicht hoch genug waren (nach Aussage des Zeugen H ca. 85 im Jahr), um noch als Ergebnisse industrieller Massenfertigung angesehen werden zu können. Entscheidend gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb spricht jedenfalls der Inhalt der dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers in der Gesamtschau obliegenden Aufgaben. Zu prüfen sind dabei insoweit allein die Aufgaben des rechtlich selbständigen VEB Robotron Anlagenbau (§ 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Statuts des VEB Kombinat Robotron; in Kraft getreten am 01.07.1984) und nicht der Hauptzweck des übergeordneten VEB Kombinat Robotron. Nach dem Statut des VEB Kombinat Robotron vom 19.12.1973 wird unter § 7 Abs. 1 letzter Anstrich die Aufgabe des VEB Robotron Anlagenbau wie folgt ausgewiesen: "Der VEB Robotron Anlagenbau ist Generalauftragnehmer und Generallieferant für elektronische Datenverarbeitungsanlagen sowie verantwortlich für die sich daraus gemäß der Verordnung über Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung ... ergebenden Aufgaben. Ihm obliegen dabei insbesondere die Projektierungs- und Montageleistungen für Erzeugnisse der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik." Obwohl in dem am 01.07.1984 in Kraft getreten Statut des VEB Kombinat Robotron die Aufgaben der Kombinatsbetriebe nicht mehr einzeln beschrieben werden, ergeben die beigezogenen Unterlagen sowie die Zeugeneinvernahmen eine identische Aufgabenzuweisung auch zum maßgeblichen Stichtag am 30.06.1990 im Vergleich zum Statut vom 19.12.1973. So haben die Zeugen U und H übereinstimmend ausgesagt, dass der VEB Robotron Anlagenbau vom Staat beauftragt war, als Generalauftragnehmer für die Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen zu fungieren. Der Betrieb hat die Aufgaben von der Vorplanung über die Projektierung bis zur Realisierung ausgeführt. Das Leistungsvolumen umfasste die gesamte Tätigkeit von der Bilanzierung bis zur Übergabe der schlüsselfertigen und getesteten Anlage. Zur Realisierung der Aufgaben hat es ein straff organisiertes Netz an Haupt- und Nachauftragsnehmern aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen gegeben. So gab es beispielsweise einen Hauptauftragnehmer Bau sowie einen für die Klimatechnik und Starkstromtechnik. Die Errichtung einer kompletten Datenverarbeitungsanlage erfolgte aus einer von Vielzahl Einzelkomponenten von verschiedenen Produzenten, mit denen der VEB Wirtschaftsverträge abschloss. Im Hinblick auf die Errichtung einer Datenverarbeitungsanlage haben beide Zeugen übereinstimmend geschildert, dass zunächst auf der Grundlage der Bilanzen die Anlage geplant und projektiert wurde. Sodann erfolgte die Zulieferung der Einzelkomponenten, aus denen die Anlage bestand, von den Kooperationspartnern, d.h. anderen Betrieben, wobei dies teilweise auch Kombinatsbetriebe waren. Solche Einzelkomponenten waren Geräte der ersten Peripherie wie u.a. Ketten für Magnetbandgeräte, Ketten für Wechselplatten, Drucker, Ein- und Ausgabegeräte sowie die Zentraleinheit, die komplett geliefert wurde. Diese Einzelkomponenten wurden durch den VEB Robotron Anlagenbau montiert, generiert, getestet, in Betrieb genommen und an den Anwender schließlich übergeben. Importgeräte, die als Einzelkomponenten erforderlich waren, wurden zunächst im so genannten ESER-Testfeld getestet. Der Zeuge U hat jede Anlage als ein Einzelstück definiert, dass nach Kundenwünschen gefertigt wurde. Eigenleistungen des VEB Robotron Anlagenbau erstreckten sich nach der Aussage des Zeugen U ... lediglich auf die Positionen, für die es keinen Hauptauftragsnehmer in vollem Umfang gab oder bei Terminschwierigkeiten. Bereits nach dieser Darstellung kann nicht von einer Sachgüterproduktion im Sinne des vom BSG für maßgeblich erachteten fordistischen Produktionsmodells gesprochen werden. Dieses ist vielmehr geprägt von einem massenhaften Ausstoß standarisierter Sachgüter und Warengruppen; demgegenüber genügt die Erstellung individueller, nach Kundenwünschen gefertigter Einzelstücke dem nicht, auch wenn die zu Grunde liegenden, allerdings von Drittanbietern bezogenen einzeln Komponenten der Datenverarbeitungsanlage ihrerseits den Anforderungen nach dem fordistischen Produktionsmodell entsprochen haben mögen. Im Hinblick auf die Fertigung von Baukörpern, in denen die Datenverarbeitungsanlage errichtet wurde, hat der Zeuge H erklärt, dass dies in den Jahren ab 1984 nur noch sehr selten erforderlich gewesen ist. In den Jahren vorher hat es nach Aussage des Zeugen U seriell gefertigte Baukörper gegeben, bei denen der VEB als Eigenleistung lediglich einzelne Komponenten wie die Dachkonstruktion hergestellt hat. Massenhaft Bauwerke hat der VEB Robotron Anlagenbau L nicht errichtet. Aus dem von beiden Zeugen im Hinblick auf die Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen dargestellten Prozess ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass Sachgüter nur insoweit "unmittelbar produziert" worden sind, als die Anlagen durch Zusammenfügung der einzelnen - an anderer Stelle hergestellten - Komponenten errichtet (montiert) und bis zur Inbetriebnahme bearbeitet (generiert, getestet etc.) worden sind. Da das Zusatzversorgungsrecht der DDR jedoch gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft hat, ist dieser Vorgang von der Projektierung, Montage, Inbetriebnahme und Übergabe der Anlagen zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiteren Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal der Kläger ausschließlich einen Anspruch aus bundesdeutschem Recht geltend macht. Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der Datenverarbeitungsanlagen nicht selbst hergestellt und auch nicht die hierfür notwendigen Kapazitäten gehabt, sondern vielmehr auf Zulieferer zurückgegriffen. Er hat neben der Leitung lediglich Montage- und Anpassungsarbeiten selbst vorgenommen. Sinn seiner Errichtung war nicht die Konzentration von Fertigungskapazitäten, sondern vielmehr die Bündelung von Spezialwissen, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt des VEB Robotron Anlagenbau L war daher nicht die Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells; bei ihm handelt es sich vielmehr um einen Projektierungs- und Montagebetrieb.
Dies wird auch gestützt durch die vom Gesetzgeber der DDR definierten Aufgaben eines Generalauftragnehmers. Die Aufgaben eines Generalauftragnehmers werden beschrieben in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26.06.1968 (GBl. II S. 677 - Grundsatzordnung -), die nach § 1 der Anordnung über die Generalauftragnehmerschaft bei Investitionen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen vom 28.11.1969 (GBl. II S. 695) grundsätzlich auch bei Investitionen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung anzuwenden war. Nach Ziffer III der Grundsatzordnung sind Generalauftragnehmer nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen. Ihnen können insbesondere auf dem Gebiet der Planung und Bilanzierung spezielle Rechte und Pflichten eines wirtschaftsleitenden Organs übertragen werden. Sie sind verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarkfähiger Industrieanlagen und sie übernehmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie den Export von Industrieanlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalauftragnehmer schließen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen beziehungsweise Leistungen Verträge ab. Bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung haben sie insbesondere folgende Hauptaufgaben zu erfüllen: Forschung und Entwicklung; Abgabe verbindlicher Angebote; Vorbereitung und Durchführung von Investitionen; Selbstkosten- und Preissenkung; Planung, Bilanzierung und statistische Abrechnung; Anlagenexport; Anlagenimport; ingenieurtechnischer Beratungsdienst; Kundendienst. Aus dieser Auflistung der Hauptaufgaben wird deutlich, dass die Generalauftragnehmer nicht selbst mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst waren, sondern dass sie Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Produktion erbracht und in diesem Sinne "für die Produktion verantwortlich waren". Diese Leistungen sind indessen mit der tatsächlichen Herstellung von Sachgütern nicht gleichzusetzen und verleihen dem Betrieb nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech und der 2. DB (vgl. auch: BSG, Urteil vom 27.07.2004 – B 4 RA 8/04 R [zu Rationalisierungsbetrieben]).
Die Unterstellung des VEB Robotron Anlagenbau unter ein Industrieministerium, das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, und die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16649 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sind dagegen keine hinreichenden Indizien dafür, dass der Betrieb - trotz der obigen Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen - am 30.06.1990 durch die industrielle Fertigung von Sachgütern geprägt war. Da die Montage, also das "Zusammenfügen einzelner Teile", hier nur ein Aspekt der vom VEB Robotron Anlagenbau in seiner Eigenschaft als Generalauftragnehmer wahrgenommenen Aufgaben war, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch die Beschäftigung in einem volkseigenen Montagebetrieb erfüllt sein kann. Jedenfalls zeigt die Gruppenbildung und Wortwahl in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die begriffliche Unterscheidung zwischen Montage und Herstellung im Sprachgebrauch der DDR. In der Wirtschaftsgruppe 16649 waren die Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie erfasst. Dagegen bezogen sich die Wirtschaftsgruppe 16641 (Datenverarbeitungsmaschinenindustrie) und die Wirtschaftsgruppe 16642 (Büromaschinenindustrie) auf die Herstellung von Anlagen und Geräten für die elektronische Datenverarbeitung beziehungsweise auf die Herstellung von Büromaschinen. Zu den beiden letztgenannten Gruppen gehörte neben der Herstellung der detailliert aufgelisteten Anlagen, Geräte und Büromaschinen auch jeweils die Herstellung von Zusatzgeräten, Zubehör, Baugruppen, Einzel- und Ersatzzeilen und Ausrüstungen für die Datenverarbeitung beziehungsweise Bürotechnik. Zur Wirtschaftsgruppe 16641 zählten unter anderem die Kombinatsbetriebe VEB Robotron Elektronik in Dresden und Riesa, denen nach dem Statut von 1973 die (ausdrücklich so bezeichnete) Produktion von Geräten und Baugruppen oblag.
Da im VEB Robotron Anlagenbau neben den oben beschriebenen Aufgaben - insbesondere ausweislich der Aussage der Zeugen U und H - zwar bautechnische Projektierungsleistungen jedoch keine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens erbracht wurden, handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens.
Der VEB Robotron Anlagenbau L war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Dem abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech sind Anlagenbaubetriebe nicht zu entnehmen. Der Betrieb ist auch kein Konstruktionsbüro; die von ihm erbrachten Produktionsleistungen gehen über die Konstruktion weit hinaus (vgl. zur Abgrenzung von Projektierungsbetrieb zu Konstruktionsbüro: BSG, Urteil vom 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R)."
Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 25.03.2008 – B 4 RS 98/07 – und vom 18.10.2007 – B 4 RS 72/07), so dass für den Senat kein Anlass besteht, hiervon abzuweichen. Insbesondere hat das BSG in einer Entscheidung, die dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil vom 10.04.2002 nachgefolgt ist, ausgeführt, dass es entscheidend davon abhänge, welche Aufgabe dem volkseigenen Betrieb das Gepräge gegeben hat, so dass die Tatsacheninstanzen zu klären hätten, welcher Hauptzweck vom Betrieb tatsächlich verfolgt worden sei (BSG, Urteil vom 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG). Hierzu lagen dem Senat die entsprechenden Statuten, Registerauszüge und die Niederschriften über die Zeugenaussagen u.a. des letzten Betriebsdirektors U und des Hauptbuchhalters und späteren Direktors für Ökonomie H vor. Daraus ergibt sich, dass der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Robotron Anlagenbau in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer lag (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 23.08.2007 – B 4 RS 3/06 R).
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen E und K war abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Ob der mit Wohnsitz in M ...benannte Dr. K ... überhaupt als erreichbares Beweismittel in Betracht gekommen wäre, musste demzufolge nicht entschieden werden. Soweit der Zeuge E Angaben machen sollte, die belegen, dass der VEB Robotron Anlagenbau zu industriellen Produktionssektor der DDR gehörte, so ist dies bereits dadurch nachgewiesen, dass der Betrieb ausweislich der Registerauszüge dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik bzw. dem Ministerium für Maschinenbau, und somit einem Industrieministerium unterstellt war. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Einordnung als Produktionsbetrieb der Industrie i.S.d. o.g. Rechtsprechung des BSG zu bejahen. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, dass der VEB Robotron Anlagenbau über die Organisation eines Produktionsbetriebes verfügte, die industriellen Charakter trug, wodurch der benannte Zeuge Dr. K ... als ehemaliger Direktor für Produktion Auskunft zu den vorgehaltenen Ressourcen, der Art und Weise der Produktion einschließlich eingesetzter Technologien und der Anwendung fordistischer Arbeitsprinzipien, der Stückzahl und Gewichtung geben sollte. Anders als der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter meinen, führt dies in der Gesamtschau dennoch nicht dazu, dass aufgrund der Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Erkenntnisse festgestellt werden könnte, dass die industrielle (Massen-)Produktion von Sachgütern dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hätte. Hierbei handelt es sich nämlich um eine rechtliche Bewertung, die der Senat anhand der vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse vorzunehmen hat, so dass die Bewertung, welche Aufgabe dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Ohne zu bezweifeln, dass die verwendeten Baugruppen und Einzelteile ihrerseits in standardisierten Verfahren gefertigt wurden, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es Hauptaufgabe des VEB Robotron Anlagen¬bau war, als Generalauftragnehmer komplette Datenverarbeitungsanlagen vor Ort nach Kundenwunsch zu errichten. Obwohl diese dabei immer wieder – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde – nach demselben vorgegebenen "Muster" aus z. T. vom VEB selbst industriell gefertigten Einzelteilen zu Baugruppen und schließlich zu einer Gesamtanlage zusammen gefügt wurden, beschränkte sich die Hauptaufgabe des Betriebes nicht auf die bloße Fertigung von Datenverarbeitungsgeräten unterschiedlichen Ausmaßes und Umfangs, sondern als Generalauftragnehmer hatte der VEB in erster Linie alle Aufgaben von der Bilanzierung über die Planung bis zur schlüsselfertigen getesteten Übergabe der Anlagen zu erbringen. Geprägt haben den Betrieb daher nicht die – als wahr unterstellten – vorhandenen Organisationsformen industrieller Produktion, sondern diese war nur ein Teil der im Rahmen der General¬auf¬trag¬nehmerschaft zu erbringenden Bilanzierungs-, Projektierungs-, Fertigungs- und Montageleistungen. Selbst wenn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers damit nicht lediglich oder ausschließlich Dienstleistungen erbracht hat, so war sein Hauptzweck nach den Feststellungen des Senats nicht die Herstellung von Datenverarbeitungsanlagen in Massenproduktion, sondern die Errichtung von komplexen und kompletten Rechneranlagen als Investitionsgüter bei den Auftraggebern nach deren Bedürfnissen. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Fundstellen zur fachlich-tech¬nischen Einordnung der Arbeitsabläufe und Betriebsaufgaben im heutigen betriebswirtschaftlichen Verständnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Weitere Ermittlungen waren auch sonst nicht veranlasst. Hinsichtlich der Einordnung als Produktionsbetrieb lassen sich den jüngsten Entscheidungen des BSG keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rechtsprechung entnehmen (vgl. Urteile vom 15.06.2010 – B 5 RS 9/09 und 10/09, jeweils RdNr. 40).
Daher hat die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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