L 5 R 172/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 R 559/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 172/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
gleichgestellter Betrieb - technische Schulen VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg

1. Beim VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg handelte es sich weder um einen volkseigenen
Produktiosnbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb.

2. Technische Schulen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betriebe existierten als eigenständige Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung im Zeitpunkt
der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 in der DDR nicht mehr.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Der Kläger ist berechtigt, seit 10. Juli 1965 die Berufsbezeichnung "Ingenieur", und seit 1. Oktober 1976 die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Korrosion und Korrosionsschutz" zu führen. Er war vom 15. August 1965 bis 14. Mai 1966 als Fertigungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Plastmaschinenwerk W , vom 16. Mai 1966 bis 31. August 1979 als Planungstechnologe, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Haupttechnologe und Leiter für Technik im VEB Rohrleitungsbau A , vom 1. September 1979 bis 31. August 1986 als Abteilungsleiter Außenhandel im VEB Rotasym P , vom 1. September 1986 bis 30. April 1990 als Direktor der Industriezweigakademie im VEB Kombinat Süßwaren D sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Direktor im VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch , Sitz L , des VEB Kombinat Süßwaren H beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 21. Januar 2000 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 9. April 2003 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage vom 14. Mai 2003 nahm der Kläger am 6. Januar 2004 zurück. Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 27. April 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 ab: Eine veränderte Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten.

Auf die hiergegen am 11. April 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen und weiteren Dokumenten zum VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch sowie schriftliche Befragung des stellvertretenden Betriebsdirektors Dr. H , mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2008 die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2006, dem Kläger die Beschäftigungszeit vom 16. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen: Der Kläger sei Inhaber eines bundesrechtlich fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage, da er am Stichtag des 30. Juni 1990 eine seinem Titel als Ingenieur entsprechende Tätigkeit in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft in L ... sei eine technische Schule gewesen. Aus den Betriebsunterlagen und sonstigen Dokumenten ergebe sich, dass die 1989 in der Industriezweigakademie durchgeführten Lehrgänge überwiegend technische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Im Übrigen habe der ehemalige stellvertretende Direktor des Betriebes erläutert, dass seit Anfang 1990 vor allem die Computerausbildung eine wichtige Rolle im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung gespielt habe.

Gegen den ihr am 13. März 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17. März 2008 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage verfolgt. Der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft sei keine technische Schule sondern eine Einrichtung der Erwachsenenbildung gewesen. Technische Schulen und Hochschulen seien Einrichtungen gewesen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt gewesen wären und an denen ein staatlich anerkannter Berufsabschluss erworben habe werden können. Davon seien die Betriebsakademien als staatliche Bildungseinrichtungen der Erwachsenenqualifizierung in volkseigenen Betrieben sowie Organen des Staatsapparates zu unterscheiden. Technische Schulen, wie sie in der Versorgungsordnung aufgeführt seien, habe es 1990 in der DDR nicht mehr gegeben. Dies erschließe sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige. Der VEB Bildungswerk der Wirtschaft sei in die Wirtschaftsgruppe 82279 eingereiht gewesen. Dabei habe es sich um Einrichtungen der Erwachsenenbildung in anderen Wirtschaftsbereichen gehandelt. Nicht jede Einrichtung, die im Bildungssystem der DDR technisches Wissen vermittelt habe, sei als Schule anzusehen. Betriebliche Ausbildungseinrichtungen seien als gleichgestellte Betriebe in der Versorgungsordnung nicht aufgeführt worden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Dem VEB Bildungszentrum der Wirtschaft in L habe die technische Weiterbildung das Gepräge gegeben.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 ist rechtmäßig, weil mit dem Ablehnungsbescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2003 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2003 ist vielmehr rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 16. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 16-32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 17-33; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war an diesem "Stichtag" nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht eröffnet ist. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32) – war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 22. Mai 1990 ergibt (Bl. 18 der Verwaltungsakte und Bl. 23 Rückseite der SG-Akte), der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch.

1. Bei dem VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch handelte es sich, wie zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich wohl auch nicht mehr streitig ist, nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen volkseigenen Betrieb VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produkts getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28).

Nach diesen Maßstäben fehlte es hier zwar nicht am Merkmal eines VEB, allerdings handelte es sich bei dem VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch ... nicht um einen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen), denn Hauptgegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes war die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, also das Anbieten, Vorhalten und Erbringen klassischer Dienstleistungen.

Der Betrieb wurde auf Grund der "Gründungsanweisung zur Bildung des Betriebes ‚Bildungszentrum der Witschaft’, Betrieb des VE Kombinates Süßwaren" des Generaldirektors des VEB Kombinat Süßwaren H ... vom 3. April 1990 (Bl. 68-69 der SG-Akte) mit Wirkung vom 1. Mai 1990 gegründet, auf Grund des Eintragungsantrages des mit Berufungsurkunde vom 9. April 1990 als Direktor des VEB Bildungszentrum der Wirtschaft fungierenden Klägers (Bl. 67 der SG-Akte) vom 4. Mai 1990 (Bl. 66 der SG-Akte) mit der zugeteilten Betriebsnummer: 92936045 am 11. Mai 1990 unter der Registernummer 110-10-1082 in das Register der volkseigenen Wirtschaft (beim Bezirksvertragsgericht Gera) eingetragen (Bl. 65 der SG-Akte) und befasste sich, sowohl nach den Angaben und beigebrachten Unterlagen des Klägers (Bl. 82-91 der SG-Akte), als auch nach den Angaben des schriftlich befragten Zeugen Dr. H ..., der der ehemalige stellvertretende Direktor des Betriebes war (Bl. 111-112 der SG-Akte), mit der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Computerbedienung und der Technik und Produktionstechnik sowie – wohl erst nach dem 30. Juni 1990 – auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und dem Management. Bei diesen Bildungsveranstaltungen handelte es sich um Dienstleistungen.

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Der Einordnung unter eine der vorbezeichneten gleichgestellten Einrichtungen steht bereits entgegen, dass es sich bei dem Betrieb selbst um einen volkseigenen Betrieb, also einen VEB, der auch als solcher in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war, gehandelt hat. Bereits dem Wortlaut nach ist eine "Gleichstellung" daher nicht möglich, weil das Bezugsobjekt (VEB) mit dem "gleichzustellenden Objekt" (VEB) identisch ist und daher eine "Gleichstellung" bereits logisch unmöglich ist und rechtlich nur einen Zirkelschluss beinhalten würde.

Entgegen der Ansicht des Klägers und des Sozialgerichts handelte es sich bei dem VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch auch nicht um eine "technische Schule". Denn es reicht nicht aus, dass der Betrieb technische und technologische Bildungsinhalte vermittelt hat, weil der VEB keine Schule war und "technische Schulen" im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 in der DDR nicht mehr existierten.

Technische Schulen existierten als eigenständige Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung lediglich in den Anfangsjahren der DDR nach deren Gründung:

Die politische Führung der DDR hatte im September 1950 im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" die Notwendigkeit postuliert, die einzusetzenden Arbeitskräfte für ihre Tätigkeiten mit der damit verbundenen Entwicklung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu befähigen und insbesondere den Anteil der Facharbeiter unter den Arbeitskräften wesentlich zu erhöhen. Zugleich wurde für erforderlich erachtet, den Bestand an wissenschaftlich ausgebildeten Kadern in der Volkswirtschaft auf den für die sozialistische Entwicklung erforderlichen Stand zu bringen. Es sollte ein Abschnitt der Erwachsenenbildung eingeleitet werden, von dem erwartet wurde, dass er von grundsätzlicher Bedeutung für die Herausbildung des künftigen Gesamtsystems der Erwachsenenbildung und dessen Profilierung werde. Es wurde davon ausgegangen, dass die neue Qualität der ökonomischen Entwicklung und die damit verbundenen Anforderungen an die Qualifikationsstruktur in der Volkswirtschaft eine zunehmend engere Bindung der Erwachsenenbildung an die Produktion erfordere und, dass dies von den bereits bestehenden Volkshochschulen, deren Einzugsgebiete jeweils das gesamte Territorium eines Kreises umfasste und die bei ihrer Bildungsarbeit in den Betrieben nur mittelbar von außen her wirkten, nicht gewährleistet werden könne. Dabei entstanden zunächst den Werkleitungen der Betriebe unterstellte, aus den Volkshochschulen ausgegliederte, selbständige Bildungseinrichtungen, sog. Betriebsvolkshochschulen. Anschließend wurde ab dem Jahr 1952 die berufliche Erwachsenenbildung in den volkseigenen Betrieben aus dem Verantwortungsbereich der Volkshochschulen ganz herausgelöst und den zuständigen Fachministerien sowie deren nachgeordneten Stellen übertragen. Durch die "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 (GBl. Nr. 33, S. 406ff.) erfolgte die Weiterentwicklung der Betriebsvolkshochschulen zu technischen Betriebsschulen, einem neuen Typ der Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung (§ 7 Abs. 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl. Nr. 33, S. 406, 407]). So sollten systematisch die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter entsprechend den Forderungen der politische Führung der DDR im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" zu realisieren. Die technischen Betriebsschulen hatten die Aufgabe, - die volkswirtschaftlich notwendigen Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in Form von "produktionstechnischen Schulungen" (individuelle Schulung, Brigadeschulung, Schulung in Kursen) auf der Grundlage der Ausbildungs- und Qualifizierungspläne durchzuführen, - die Schulungsarten in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Arbeit festzulegen, - betriebliche Ausbildungsunterlagen für die verschiedenen Arten der Ausbildung und Qualifizierung auszuarbeiten, - Angehörige der technischen Intelligenz sowie Aktivisten und hochqualifizierte Arbeiter als Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und als Instrukteure für die praktischen Unterweisungen zu gewinnen und sie bei ihrer Arbeit pädagogisch und methodisch anzuleiten, - Maßnahmen für die Schulung der Lehrkräfte und Instrukteure zu treffen sowie - Zwischen- und Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 8 Abs. 3 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl. Nr. 33, S. 406, 407]). Sie waren damit verantwortlich für die Vorbereitung für neue berufliche Tätigkeiten bis zur Ausbildung in einem neuen Beruf, die sie betriebsgerecht zu gewährleisten hatten. Teilnehmer waren diejenigen Arbeiter, - die als Berufsfremde neu in die Betriebe eintraten und für bestimmte Tätigkeiten ausgebildet werden mussten, - die bereits im Betrieb beschäftigt waren und auf Grund von Umstellungen in einem anderen, ihrer vorherigen Tätigkeit nicht verwandten Beruf arbeiten sollten, und - die von Ungelernten zu Angelernten auszubilden waren (§ 2 Abs. 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl. Nr. 33, S. 406]). Die Ausbildungsmaßnahmen umfassten berufstheoretischen Unterricht, praktische Unterweisungen und Unterricht in gesellschaftswissenschaftlichen Fächern. Maßnahmen der Weiterbildung waren auf das Vertiefen und Erweitern der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des bisherigen Berufs oder eines verwandten Berufs gerichtet. Sie beinhalteten beispielsweise den Erwerb eines technischen Minimums, die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten zum Beherrschen neuer Technologien oder neuer Produktionsausrüstungen sowie an Aktivistenschulen der technischen Betriebsschulen das Studium der Erfahrungen der Neuerer der Produktion, das Bekanntmachen mit sowjetischen Arbeitsmethoden sowie die Befähigung zur Erfüllung und Übererfüllung von neuen technisch begründeten Arbeitsnormen (vgl. dazu insgesamt: §§ 3 und 4 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl. Nr. 33, S. 406f.] sowie: Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl. 1988, S. 53-55).

Mit Beginn der 60er Jahre wurde der Bereich der Erwachsenenbildung mit dem "Übergang zum umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR" beauflagt, die Werktätigen durch Wissensvermittlung auf allen Gebieten für das Beherrschen ihrer Arbeit und die aktive Teilnahme an der Lenkung und Leitung des Staates zu qualifizieren. Aus der neu entstandenen Lage, die mit der Einführung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der Abschottung der Staatsgrenze entstanden war, hatte das Zentralkomitee der SED im November 1961 Schlussfolgerungen für den weiteren Aufbau des Sozialismus gezogen. Es wurde darauf orientiert, durch eine straffe und einheitliche Leitung und Koordinierung aller Seiten der Produktion und des gesellschaftlichen Lebens die rasche Entwicklung der Produktivkräfte zu gewährleisten, alle Schichten der Bevölkerung noch stärker in den sozialistischen Aufbau einzubeziehen und die Kultur mit der Lösung ökonomischer Probleme zu verbinden. Daraus schlussfolgerte man, die Notwendigkeit den Inhalt der beruflichen Erwachsenenbildung besser mit den Produktionsaufgaben der betreffenden Werktätigen zu verbinden und unmittelbar zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und zur stetigen Steigerung der Arbeitsproduktivität beizutragen. Als dringliche Aufgabe wurde angesehen, auf dem Gebiet der Erwachsenenqualifizierung eine straffere staatliche Ordnung durchzusetzen. Das entstandene, verzweigte System der Erwachsenenbildung sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen zielstrebiger angeleitet und kontrolliert werden. Zugleich sollten die Aufgaben und Arbeitsweisen der staatlichen Bildungseinrichtungen und die Bildungsarbeit der Massenorganisationen und wissenschaftlichen Gesellschaften koordiniert werden. Eine Vereinheitlichung, insbesondere der beruflichen Erwachsenenbildung, wurde dann mit der "Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung" vom 27. September 1962 (GBl. II Nr. 77, S. 687ff.) durchgesetzt. Damit wurden die technischen Betriebsschulen und Betriebsoberschulen aufgelöst und in die Betriebsakademien eingegliedert, deren Direktoren damit der Werksleitung angehörten. Zugleich erfolgte die Umwandlung der Betriebsakademien in staatliche Bildungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Organe des Staatsapparates (vgl. dazu insgesamt: Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl. 1988, S. 66-67).

Ab diesem Zeitpunkt existierten in der DDR keine technischen Schulen mehr. Dieser Befund geht auch aus dem "Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem" vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6, S. 83ff.) hervor, in dem technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen als Einrichtungen der Berufsbildung (Berufsausbildung, Aus- und Weiterbildung der Werktätigen) oder als sonstige schulische Einrichtungen nicht mehr erwähnt werden. Auch in den entsprechenden Kompendien der DDR werden technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen, im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten technischen Hochschulen, nicht mehr geführt (vgl. Lexikon der Wirtschaft "Arbeit", 2. Aufl. 1968, S. 586-591 [dort werden nur die Technische Hochschule für Chemie "Carl Schorlemmer" in Leuna-Merseburg, die Technische Hochschule Ilmenau, die Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt und die Technische Hochschule "Otto von Guericke" in Magdeburg erwähnt]; Lexikon der Wirtschaft "Arbeit, Bildung, Soziales", 1982, S. 870-877 [dort werden nur die Technische Hochschule für Chemie "Carl Schorlemmer" in Leuna-Merseburg, die Technische Hochschule Ilmenau, die Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt, die Technische Hochschule Leipzig und die Technische Hochschule "Otto von Guericke" in Magdeburg erwähnt]). Zutreffend hat auch die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) technische Schulen nicht mehr aufgelistet wurden.

Hinzu kommt, dass der VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Sch nach dem Vorstehenden auch deshalb keine Schule war, weil er nicht – wie sonstige Schulen und Hochschulen – dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung oder des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen unterstand. Der Betrieb war, ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (Bl. 65 SG-Akte), vielmehr dem VEB Kombinat Süßwaren H zugehörig und dem Ministerium für Leichtindustrie unterstellt. Der Aspekt, welchem Staatsorgan ein Betrieb unterstellt war, stellt im Einzelfall ebenfalls ein Indiz dar, das zur Bestimmung der Frage, ob nach dem staatlichen Sprachgebrauch der Versorgungsordnung der Anwendungsbereich eröffnet sein kann, herangezogen werden und durch weitere Indizien in wertender Gesamtbetrachtung seine Ergänzung finden kann. Auch das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium eines von mehreren Bewertungskriterien zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Versorgungsordnung darstellt (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 34; Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 4; Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 29; Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 19).

Insgesamt kann der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 daher nicht als "technische Schule" gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB angesehen werden. Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts der DDR aber, wie das BSG fordert, "strikt an deren Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 33; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23), so dass der Begriff der "technischen Schule" weder mit einem "Bildungszentrum der Wirtschaft" noch mit einer "Betriebsakademie" gleichgesetzt werden kann. Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27). Eine Einbeziehung der Bildungszentren der Wirtschaft oder Betriebsakademien hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 11 Rn. 16 und 23). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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