L 8 AL 5964/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1043/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5964/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und der Anrechnung einer Entlassungsentschädigung ruht.

Der am 1983 geborene Kläger war vom 18.04.2007 bis 02.11.2007 als Industriemechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Am 05.11.2007 nahm er bei der Firma B. Transmission Systems GmbH in K. eine nach der aktenkundigen Arbeitsbescheinigung vom 17.11.2008 bis 28.02.2009 befristete Beschäftigung als Metallarbeiter auf. Die Kündigungsfrist für die Arbeitgeberin betrug zwei Monate zum Monatsende.

Am 30.10.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.11.2008 arbeitslos und beantragte Alg.

Unter dem 31.10.2008 vereinbarte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin die Aufhebung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.10.2008 auf Veranlassung der Arbeitgeberin zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 5.700,- EUR brutto. In Ziffer 6 der Aufhebungsvereinbarung heißt es, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass sich aus der Aufhebungsvereinbarung sozialversicherungsrechtliche Nachteile ergeben können.

Mit Bescheid vom 05.12.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 24.01.2009 bis 28.06.2009 in Höhe von 42,31 EUR täglich. Für die Zeiten vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 und 01.11.2008 bis 23.01.2009 stünden dem Kläger wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung und des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe keine Leistungen zu. Mit weiterem Bescheid vom 05.12.2008 entschied die Beklagte, dass vom 01.11.2008 bis 23.01.2009 eine Sperrzeit eingetreten sei und während dieser Zeit der Anspruch des Klägers auf Alg ruhe. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. Transmission Systems GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.10.2008 selbst gelöst. Er habe auf die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende verzichtet und damit seine Arbeitslosigkeit ab 01.11.2008 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei von ihm nicht mitgeteilt worden. Ebenfalls mit Bescheid vom 05.12.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch des Klägers auf Alg vom 01.11. bis zum 01.12.2008 ruhe, weil er wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 5.700,00 EUR erhalten bzw. zu beanspruchen habe und sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei.

Gegen die drei Bescheide legte der Kläger am 19.12.2008 Widerspruch ein. Die Bescheide vom 05.12.2008 seien nicht rechtmäßig, da es nicht zutreffe, dass er sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe. Er habe sich - nachdem er den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag unterschrieben gehabt habe - noch am 31.10.2008 von der Beklagten mit dem Ziel beraten lassen, den Vertrag wieder rückgängig zu machen und aufheben zu lassen, falls ihm von der Arbeitsagentur dazu vordringlich geraten worden wäre. Unter Vorlage des gerade erst unterzeichneten Aufhebungsvertrages habe er sich bei der zuständigen Sachbearbeiterin L. danach erkundigt, ob ihm eine Sperrzeit drohe. Diese habe dies verneint, da im Aufhebungsvertrag die Rede davon sei, dass ihm sonst eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung drohe. Auch bei seiner erneuten Vorsprache bei der Beklagten am 03.11.2008 sei ihm von der Sachbearbeiterin A. erklärt worden, dass der Eintritt einer Sperrzeit nicht festgestellt werde, weil die Initiative für den Abschluss des Aufhebungsvertrages von seiner Arbeitgeberin ausgegangen sei und ihm ansonsten die Kündigung gedroht hätte. Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten verstießen gegen Treu und Glauben und den Gleichheitsgrundsatz. Ferner stehe ihnen entgegen, dass er nicht sofort zutreffend von der Beklagten beraten worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten, weil der Kläger durch seine Zustimmung zu dem ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag am 31.10.2008 unmittelbar das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis beendet habe. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Dass ihm nach dem Aufhebungsvertrag eine ansonsten unumgängliche betriebsbedingte Kündigung gedroht habe, reiche nicht aus. Es sei erforderlich, dass die Kündigung des Arbeitgebers zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre. Die hier 2 Monate zum Monatsende betragende Kündigungsfrist sei erheblich unterschritten worden. Dass er nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bei der Arbeitsagentur vorgesprochen und nach Auswirkungen bezüglich etwaiger Sperrzeiten gefragt habe, ändere nichts daran, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Im Telefongespräch am 30.10.2008 sei ihm (lediglich) mitgeteilt worden, dass eine Sperrzeitprüfung erfolgen werde. Ferner ruhe der Anspruch auf Alg bis einschließlich 01.12.2008, weil der Kläger eine Entlassungsentschädigung erhalten habe und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei.

Am 01.04.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der er sich unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens gegen die von der Beklagten festgestellten Sperr- bzw. Ruhezeiten wandte und einen Anspruch von wenigstens 3.554,04 EUR nebst 6,21 % Zinsen hieraus seit Antragstellung geltend machte. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Es treffe nicht zu, dass er sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. Transmission Systems GmbH am 31.10.2008 zum 31.10.2008 selbst gelöst habe. Er habe sich deswegen beim Arbeitsamt - Nebenstelle W. - sofort zur Vermeidung von Nachteilen beraten lassen. Die Beklagte müsse sich seinen Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen halten lassen, da sie im Hinblick auf seine Vorsprachen und bei den Mitarbeitern der Beklagten eingeholten Auskünfte weiter daran gebunden sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, ihre Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage. Sie verwies auf ihre Akten, wonach der Kläger am 30.10.2008 mit ihrem Service-Center ein Telefongespräch geführt und erklärt habe, ihm sei von seiner Arbeitgeberin die Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 31.10.2008 angeboten worden. Wenn bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit eintreten würde, wolle er den ihm angebotenen Vertrag nicht unterschreiben. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe danach erklärt, es sei nur die allgemeine Aussage möglich, dass der Eintritt einer Sperrzeit geprüft werde. Da der Kläger auf einer eindeutigen Aussage bestanden habe, sei ein Rückruf durch die Abteilung SB (Ticket-SB) zugesagt worden. Am 31.10.2008 habe der Kläger nach den Akten bei der Beklagten persönlich vorgesprochen. Nach dem entsprechenden Beratungsvermerk sei das Leistungsprofiling ohne Komplikationen erfolgt. Am 03.11.2008 - so der entsprechende Beratungsvermerk - sei erneut vergeblich versucht worden, den Kläger über das Festnetz und mobil telefonisch zu erreichen. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB analog entgegenhalten lassen solle. Entscheidend sei vielmehr, dass hier die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben seien. Die Entlassungsentschädigung, die der Kläger erhalten habe, habe das Ruhen des Anspruchs auf Alg bis einschließlich 01.12.2008 zur Folge, da das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei.

Mit Urteil vom 10.09.2009 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.10.2008 durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst habe. Nachdem der Kläger selbst vorgebracht habe, dass er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 31.10.2008 den Vertrag bereits unterschrieben gehabt habe, habe eine unzutreffende Beratung durch Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht ursächlich für den Vertragsabschluss sein können. Zudem sei durch den entsprechenden Beratungsvermerk der Beklagten nachgewiesen, dass der Kläger am 30.10.2008 die zutreffende Auskunft erhalten habe, dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit geprüft werde und dass die vom Kläger verlangte eindeutige Auskunft nur vom zuständigen Sachbearbeiter erteilt werden könne, eine entsprechende Beratung vom Kläger aber nicht abgewartet worden sei. Einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zum 31.10.2008 habe der Kläger schon deshalb nicht gehabt, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht zu diesem Zeitpunkt durch eine rechtmäßige Kündigung hätte beendet werden können. Zu Recht habe die Beklagte auch das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen der Anrechnung der ihm im Aufhebungsvertrag zugesprochenen Abfindung festgestellt.

Gegen das ihm am 18.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2009 Berufung eingelegt, mit der er einen Anspruch auf Alg bereits ab 01.11.2008 geltend macht. Er bringt zusätzlich vor, dass bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 31.10.2008 der "bereits unterschriebene Vertrag (somit nur vorbereitete)" dem Arbeitgeber offensichtlich noch nicht übergeben und somit noch nicht rechtswirksam gewesen sei. Dass die Sachbearbeiterin K. ihn am 03.11.2008 telefonisch nicht habe erreichen und sie ihm daher nicht habe erklären können, dass er mit einer Sperrzeit rechnen müsse, wenn er das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag früher beenden wolle, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die erforderlichen Auskünfte eingeholt, um sich dabei entsprechend richtig zu verhalten. Das Vorbringen der Beklagten, er habe vom Service-Center des Arbeitsamts angeblich lediglich gesagt bekommen, dass die Sperrzeit "geprüft" werde, bestreite er mit aller Entschiedenheit und allem Nachdruck. Eine Aktennotiz in den Akten der Gegenseite könne nicht als Beweis akzeptiert werden. Er habe seinerzeit alles getan, um sich sachkundig beraten zu lassen. Wenn dies auf Grund von Umständen, die die Beklagte zu vertreten habe (Organisationsmangel), nicht möglich gewesen sei, dann gehe dies allein zu Lasten der Beklagten.

Der Bescheid, mit dem die Beklagte das Ruhen seines Leistungsanspruchs wegen der erhaltenen Abfindung festgestellt habe, sei ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte halte sich nur an die Formalitäten der gesetzlichen Bestimmungen. Diese könnten nur als Rahmenbestimmungen angesehen werden, die jedoch nicht den sich aus einem individuellen Arbeitsvertrag ergebenen Folgen Rechnung tragen würden. Dies entspreche nicht der Generalklausel, die sich aus § 242 BGB (Treu und Glauben) für die gesamte Rechtsordnung ergebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2009 und die Sperr- und Ruhensbescheide der Beklagten vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01. November 2008 bis 23. Januar 2009 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei vom Service-Center lediglich gesagt worden, dass die Sperrzeit geprüft würde. Es sei mehrmals erfolglos versucht worden, den Kläger sowohl über das Fest- als auch das Mobilnetz telefonisch zu erreichen. Wenn der Kläger ohne ihre Beratung den Aufhebungsvertrag abschließe, gehe dies zu seinen Lasten. Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, die Auskunft der Beklagten abzuwarten. Auch die Entscheidung über das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen der anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenen Abfindung entspreche der Sach- und Rechtslage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheidet, ist nicht begründet. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.11.2008 bis 23.01.2009.

Streitgegenstand sind die drei Bescheide der Beklagten vom 05.12.2008, mit denen die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.11.2008 bis 23.01.2009 sowie das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen Anrechnung einer Entlassungsentschädigung festgestellt und erst ab 24.01.2009 Alg bewilligt und einen Anspruch hierauf für die Dauer der Sperrzeit verneint hat. Demgegenüber macht der Kläger (auch) für die Zeit vom 01.11.2008 bis 23.01.2009 einen Anspruch auf Alg geltend, weil keine Sperrzeit eingetreten sei und die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 143a Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) nicht vorlägen.

Zu Recht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Alg für den genannten Zeitraum verneint und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Mit dem SG kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. Transmission Systems GmbH gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit ab 01.11.2008 herbeigeführt hat. Auch hält der Senat die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 wegen des Erhalts einer Abfindung für erfüllt.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Alg lagen beim Kläger ab 01.11.2008 vor, da er arbeitslos war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Es bestand auch Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III. Der Anspruch des Klägers auf Alg ruhte aber gemäß § 144 SGB III wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 01.11.2008 bis 23.01.2009 sowie vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 auch gemäß § 143a SGB III wegen des Erhalts einer Abfindung.

Ob der Anspruch des Klägers für die Zeit vom 01.11.2008 bis 23.01.2009 wegen Eintritts einer Sperrzeit geruht hat, ist hier nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) zu beurteilen. Dies setzt die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und die dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitslosigkeit sowie einen fehlenden wichtigen Grund hierfür voraus.

Der Arbeitslose hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst, wenn er es selbst gekündigt oder durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beendet hat. Insoweit ist ausreichend, dass der Arbeitslose durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Der Arbeitnehmer muss seinerseits einen "Lösungsakt" vorgenommen oder an einem solchen mitgewirkt haben. Ein lediglich passives Verhalten des Arbeitnehmers reicht nicht aus. Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Grundsätzlich maßgeblich ist der tatsächliche Geschehensablauf.

Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. Transmission Systems GmbH, das nach deren Arbeitsbescheinigung vom 17.11.2008 bis 28.02.2009 und nach Angaben des Klägers (nur) bis 31.12.2008 befristet war, mit Aufhebungsvereinbarung vom 31.10.2008 zum 31.10.2008 beendet. Die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.10.2008 ergibt sich aus der von den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom selben Tag. Damit wurde das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar zum 31.10.2008 beendet. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. eine auflösende Bedingung, die es dem Kläger - wie es in seiner Widerspruchsbegründung anklingt - ermöglicht hätte, den Vertrag wieder rückgängig zu machen und aufheben zu lassen, falls ihm dazu von der Beklagten geraten worden wäre, ist in diesem Vertrag nicht vereinbart worden. Der Aufhebungsvertrag ist am 31.10.2008 wirksam geworden. Ob der abgeschlossene Aufhebungsvertrag, der nach den Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung vom 18.12.2009 am 31.10.2008 zum Zeitpunkt der Vorsprache in der Agentur für Arbeit bereits unterschrieben war, zu diesem Zeitpunkt auch schon der Arbeitgeberin des Klägers vorgelegen hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidungserheblich. Nach dem unmissverständlichen Vorbringen in der Klagebegründung vom 31.03.2009 hatte er den vom Arbeitgeber angebotenen und vorgelegten Aufhebungsvertrag am 31.10.2008 "angenommen und unterschrieben". Dass die beidseitigen empfangsbedürftigen Erklärungen (Einigung über den Vertragsschluss) noch nicht von beiden Vertragsparteien entgegengenommen waren, weil der schriftliche Vertrag mit beiden Unterschriften noch nicht an den Arbeitgeber als Annahmeerklärung des Klägers zurückgegeben worden war, wie es in der Berufungsbegründung anklingt, ist diesen Ausführungen in der Klagebegründung gerade nicht zu entnehmen. Die dort angesprochene Rückgängigmachung des Vertrages bzw. die angeblich mögliche Vertragsaufhebung ergibt keinen Sinn, wenn der Vertragsschluss noch nicht erfolgt gewesen ist. Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Vertrages lagen vor. Dieser ist - nachdem ihn beide Arbeitsvertragsparteien unterschrieben hatten und das Vertragsangebot vom Kläger angenommen worden war - mit dem schriftlich vereinbarten Inhalt am 31.10.2010 wirksam geworden.

Durch die Aufhebungsvereinbarung vom 31.10.2008 ist der Kläger auch ab 01.11.2008 arbeitslos geworden, da er keinen Anschlussarbeitsplatz hatte. Dies war dem Kläger auch bewusst, so dass er seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der Kläger hatte für den Abschluss des Aufhebungsvertrages auch keinen wichtigen Grund, dessen Fehlen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit ist. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Sperrzeit nur eintreten soll, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist bei einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III - wie hier - gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (vgl. Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 144 Rdnr. 125 mit Hinweis auf BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17 S. 80 f.). Entsprechende aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Umstände hat der Kläger weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Dass dem Kläger - wie sich aus dem einleitenden Satz der Aufhebungsvereinbarung vom 31.10.2008 ergibt - ansonsten eine unumgängliche betriebsbedingte Kündigung durch die Arbeitgeberin gedroht hätte, stellt hier deshalb keinen wichtigen Grund für die sofortige Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses dar, weil die Arbeitgeberin auch im Falle einer unumgänglich notwendigen betriebsbedingten Kündigung die entsprechende Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende hätte einhalten müssen. Die Arbeitgeberin hätte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger somit am 31.10.2008 frühestens zum 31.12.2008 kündigen können. Selbst dies ist aber nicht sicher, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Hinblick auf die vereinbarte Befristung ohnehin nur noch - legt man insoweit die Angaben in der Arbeitsbescheinigung zugrunde - bis 28.02.2009 bestanden hätte. Ob unter diesen Umständen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, ist daher zweifelhaft.

Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei an die ihm erteilten Auskünfte, wonach ihm keine Sperrzeit drohe, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, führt ebenfalls zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Die Angaben des Klägers, nach denen ihm von den Sachbearbeiterinnen L. und A. am 31.10.2008 bzw. am 03.11.2008 erklärt worden sei, dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht gegeben seien, sind nicht belegt. Ausschlaggebend ist aber, dass eine - unterstellte - unrichtige Beratung an diesen Tagen nicht für den Abschluss des Aufhebungsvertrages kausal war, da nach dem früheren und damit nicht von Prozesstaktik geprägten und somit allein glaubhaften Vorbringen des Klägers der Vertrag bei der Vorsprache am 31.10.2008 bzw. 03.11.2008 bereits abgeschlossen war.

Das klägerische Vorbringen, es treffe nicht zu, dass ihm vom Service-Center der Arbeitsagentur am 30.10.2008 lediglich gesagt worden sei, dass eine Sperrzeit "geprüft" werde, ist dagegen nicht glaubhaft. Dem steht zum einen der eindeutig auf eine spätere Prüfung verweisende Beratungsvermerk vom 30.10.2008 entgegen, der ausweislich des aktenkundigen Ausdrucks am 30.10.2008 um 12:46 Uhr in der EDV der Beklagten abgespeichert worden war. Zum anderen ist das Vorbringen des Klägers insoweit ungereimt, denn eine angeblich beratende Prüfung am 30.10.2008 des in Aussicht genommenen Aufhebungsvertrages mit dem Ergebnis, dass dieser keine Sperrzeit begründe, wurde erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht. Zuvor hatte der Kläger allein auf die Vermerke zum 31.10.2008 und 03.11.2008 abgestellt.

Der Senat sah keine Veranlassung die Verfasser der Vermerke vom 30.10.2008, 31.10.2008 und 03.11.2008 als Zeugen zu hören. Auf die Umstände der Beratung am 31.10.2008 und 03.11.2008 kommt es mangels Kausalität für den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht an, weshalb diese Umstände nicht entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig sind. Zur Aufklärung des Beratungsgegenstandes am 30.10.2008 musste der Senat sich nicht gedrängt fühlen, da das Klägervorbringen hierzu widersprüchlich und ungereimt ist. Eine Falschberatung auch am 30.10.2008 hat der Kläger, wie ausgeführt, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, wodurch sein Vorbringen der Prozessentwicklung mit dem Einwand der Beklagten, die späteren Beratungen durch Bedienstete der Beklagten wirkten sich auf den Vertragsschluss nicht aus, angepasst worden ist. Dies ist darüber hinaus auch ungereimt, denn wenn am 30.10.2008 bereits eine angeblich uneingeschränkte Beurteilung von Bediensteten der Beklagten erfolgt sein sollte, ist eine Folgeberatung, die dann zunächst allein als ausschlaggebend vorgetragen wird, nicht verständlich. Widersprüchliches und ungereimtes Parteivorbringen ist keine hinreichende Grundlage für weitere von Amts wegen einzuleitende Ermittlungen.

Auf die Grundsätze von Treu und Glaube nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann sich der Kläger bereits aus diesen Gründen nicht berufen.

Die Beklagte hat die Dauer und zeitliche Lage der Sperrzeit in ihrem entsprechenden Bescheid auch zutreffend festgelegt. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit auf 3 Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III) oder auf 6 Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) SGB III) sind nicht gegeben, da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erst am 28.02.2009 - und damit nicht innerhalb von 12 Wochen nach dem 31.10.2008 - geendet hätte. Eine Verkürzung der festgestellten Sperrzeit, weil nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) SGB III), ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Die Feststellung der Beklagten im entsprechenden Bescheid vom 05.12.2008, dass der Anspruch des Klägers auf Alg vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 ruht, weil der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2008 eine Entlassungsentschädigung erhalten hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III lautet: Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt nach § 143a Abs. 1 Satz 2 SGB III mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Aufhebungsvertrag vom 31.10.2008 ist von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden, dass der Kläger wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 5.700,- EUR brutto erhält. Dem Kläger stand somit ein Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III zu. Dies führte zum Ruhen des Anspruchs auf Alg vom 31.10.2008 bis zum 01.12.2008. Auf die Berechnung des Ruhenszeitraumes nach § 143a Abs. 1 und 2 SGB III der Beklagten, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wird verwiesen. Im Übrigen hat der Kläger insoweit auch keine Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved