Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
109
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 25333/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beigeladenen vom 05. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 wird geändert und der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab 01. Januar 2007 die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehenden und nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten zu gewähren. Im Übrigen wird die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Der Beigeladene hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten (noch) die Verpflichtung des Beigeladenen, dem Kläger für die Zeit ab 01. Januar 2007 die mit der Ausübung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehenden Unterkunfts- und Unterhaltungskosten zu gewähren.
Der ... 1964 geborene Kläger, der vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, hat zwei minderjährige Kinder, die bei der von ihm getrennt lebenden Mutter der Kinder in B bei H leben. Mit der Kindsmutter vereinbarte er ein Umgangsrecht mit den Kindern jeweils am ersten Wochenende eines Monats. Am 08. Januar 2007 beantragte er daraufhin zunächst beim Beklagten die für die Ausübung des Umgangsrechts anfallenden Fahr- und Unterkunftskosten, deren Bewilligung der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2007 unter Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage ablehnte (vgl. auch den auf den Widerspruch hin erteilten Widerspruchsbescheid vom 06. September 2007).
Am 05. November 2007 beantragte der Kläger daraufhin die Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangs mit seinen Kindern auch beim Beigeladenen, der mit Bescheid vom 05. November 2007 Fahrkosten in Höhe von 75,– Euro bewilligte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es handele sich nicht um einen einmaligen, sondern regelmäßig wiederkehrenden Bedarf. Es sei auch die Anschaffung der BahnCard 25 nicht mit berücksichtigt worden. Er ersuche auch um Abhilfe in Bezug auf die ebenfalls anfallenden Kosten seiner Unterbringung und der Unterhaltung seiner Kinder. Diese Kosten gehörten in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 hat der Beigeladene den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Bereits am 09. Oktober 2007 erhob der Kläger gegen den Beklagten die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Begehren, ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem SGB II zur Ausübung seines Umgangsrechts zu gewähren.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 hat die 47. Kammer des Sozialgerichts Berlin ... (Az.: S 47 SO ... ER) den Beigeladenen vorläufig verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Mai 2008 Unterbringungskosten als Kosten des Umgangsrechts in Höhe von 40,– Euro monatlich und die Kosten für eine monatliche Bahnfahrt B – B (Hin- und Rückfahrt) zu gewähren. Die Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der Unterhaltungskosten der Kinder hat es abgelehnt. In dem hiesigen Rechtsstreit hat der Beigeladene dann die Kostenübernahme für die Fahrkosten nach § 73 SGB XII anerkannt (vgl. Schriftsatz vom 03. Juli 2008).
Der Kläger hat sodann seine Klage gegenüber dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2009 sinngemäß zurückgenommen und seinen Antrag auf Gewährung der Unterkunfts- und Unterhaltungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts nur noch gegenüber dem Beigeladenen weiter verfolgt. Die Leistungspflicht des Beigeladenen ergebe sich für die Zeit ab Antragstellung beim Beklagten aus § 73 SGB XII. Der Umgang finde regelmäßig einmal monatlich vom Freitag bis Sonntag statt. Es entstünden daher für ihn Übernachtungskosten für zwei Nächte. Falle das erste Wochenende auf einen Brückenfeiertag, verlängere sich der Umgang um einen weiteren Tag.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass sich sein Begehren auf Übernahme der Fahrkosten mit dem Anerkenntnis des Beigeladenen erledigt hat. Für die Unterbringung in B zahle er im Haus L 20,– Euro je Übernachtung; für die Unterhaltung der Kinder habe er pauschal 7,– Euro je Kind und Tag in Ansatz gebracht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beigeladenen vom 05. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 zu ändern und den Beigeladenen zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab Januar 2007 die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehenden Unterkunfts- und Unterhaltungskosten zu gewähren.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stützt sich hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunfts- und Unterhaltungskosten auf den Inhalt seiner angefochtenen Bescheide. Die nach dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2008 vorläufig zu zahlenden Unterbringungskosten in Höhe von monatlich 40,– Euro habe er nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 nicht mehr geleistet.
Für den sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Leistungsakte des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft ...) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die auf Gewährung der mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern verbundenen Unterbringungs- und Unterhaltungskosten gegen den Beigeladenen gerichtete Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Bescheid des Beigeladenen vom 05. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 ist, soweit der Beigeladene hiermit die Kostenübernahme der monatlich mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Unterbringungskosten des Klägers abgelehnt hat, rechtswidrig. Ebenso wie die monatlich anfallenden Fahrkosten, die der Beigeladene bereits anerkannt hat, sind von ihm die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten nach § 73 SGB XII an den Kläger zu gewähren. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Unterhaltungskosten ist eine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Beigeladenen jedoch nicht ersichtlich, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat.
Nach § 73 SGB II können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen vom Beigeladenen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Unstreitig übt der Kläger regelmäßig einmal monatlich von Freitag bis Sonntag sein vereinbartes Umgangsrecht mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die in B bei H bei ihrer Mutter leben, aus, so dass jeweils für zwei Nächte Übernachtungskosten entstehen. Da der Kläger selbst Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, besteht die Gefahr, dass er aus finanziellen Gründen sein Umgangsrecht mit den Kindern nicht wahrnehmen kann, das ihm jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zuzubilligen ist. Mit dem Beigeladenen ist davon auszugehen, dass eine sonstige Lebenslage im Sinne von § 73 SGB XII anzunehmen ist, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder innerhalb des SGB XII noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt ist. Diese Bedarfslage muss den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Unterbringungskosten des Klägers am Wohnort seiner Kinder ist durch den Regelsatz nach dem SGB II nicht abgedeckt. Sie fallen wiederkehrend monatlich an und erreichen auch bei einer preisgünstigen Unterbringung – wie im Fall des Klägers, der im Haus L in B für jede Übernachtung 20,– Euro zahlt – einen Betrag, der aus der Regelleistung nach dem SGB II nicht mehr abzudecken ist.
Soweit der Beigeladene meint, dass in solchen Fällen ein erhöhter Regelsatz durch den Beklagten geleistet werden müsste, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Denn weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik der Vorschriften SGB II ist eine Erhöhung der pauschal ermittelten Regelleistung vorgesehen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den §§ 22, 23 SGB II, nach denen ein Anspruch auf die Regelleistung bestehen und im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nicht anderweitig gedeckt werden kann, einen Anspruch auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergeben kann. Da jedoch die in Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Unterbringungskosten regelmäßig anfallen, sind sie einer Leistungsgewährung im Wege eines Darlehens nicht zugänglich. Die Tilgung eines solchen Darlehens wäre kaum vorstellbar. Die vom Kläger geltend gemachten Leistungen können auch nicht § 23 Abs. 3 SGB II zugerechnet werden, da es sich hierbei um einen abgeschlossenen Leistungskatalog handelt, der die Umgangskosten nicht umfasst. Da der Beigeladene die Fahrkosten in diesem Zusammenhang auch richtigerweise anerkannt hat, sind die bei einem mehrtägigen Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten, wenn nicht tägliche Pendelfahrten zumutbar sind, mit vom Regelungsbereich des § 73 SGB XII umfasst. Da der Kläger selbst in B wohnhaft ist und die Kinder im etwa 300 km entfernten B leben, stellen auch die Unterbringungskosten einen zu berücksichtigenden Bedarf in sonstigen Lebenslagen dar. Auch sie rechtfertigen den Einsatz öffentlicher Mittel, da sie der Verwirklichung des Umgangsrechts des Klägers unmittelbar dienen.
Eine solche Bedarfslage im Sinne des § 73 SGB XII besteht hinsichtlich so genannter Unterhaltungskosten nicht. Diesen Bedarf der Kinder hat der Kläger erstmalig gegenüber dem Beigeladenen mit seinem Antrag vom 05. November 2007 geltend gemacht. Bei Bedürftigkeit der Kinder (möglicherweise unter Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft), wäre an einen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu denken, bei dem jedoch bereits ein Antrag nicht gestellt wurde. Möglicherweise haben die Kinder des Klägers aber auch ausreichende eigene Einkünfte und eigenes Vermögen bzw. anderweitige Leistungsansprüche, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Ein eigener Anspruch des Klägers nach § 73 SGB XII scheidet hierfür aber jedenfalls aus, da insoweit nicht von einem Bedarf des Klägers auszugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren hinsichtlich der Fahr- und Unterbringungskosten als Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts obsiegt hat und nur hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltungskosten unterlegen ist.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten (noch) die Verpflichtung des Beigeladenen, dem Kläger für die Zeit ab 01. Januar 2007 die mit der Ausübung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehenden Unterkunfts- und Unterhaltungskosten zu gewähren.
Der ... 1964 geborene Kläger, der vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, hat zwei minderjährige Kinder, die bei der von ihm getrennt lebenden Mutter der Kinder in B bei H leben. Mit der Kindsmutter vereinbarte er ein Umgangsrecht mit den Kindern jeweils am ersten Wochenende eines Monats. Am 08. Januar 2007 beantragte er daraufhin zunächst beim Beklagten die für die Ausübung des Umgangsrechts anfallenden Fahr- und Unterkunftskosten, deren Bewilligung der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2007 unter Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage ablehnte (vgl. auch den auf den Widerspruch hin erteilten Widerspruchsbescheid vom 06. September 2007).
Am 05. November 2007 beantragte der Kläger daraufhin die Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangs mit seinen Kindern auch beim Beigeladenen, der mit Bescheid vom 05. November 2007 Fahrkosten in Höhe von 75,– Euro bewilligte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es handele sich nicht um einen einmaligen, sondern regelmäßig wiederkehrenden Bedarf. Es sei auch die Anschaffung der BahnCard 25 nicht mit berücksichtigt worden. Er ersuche auch um Abhilfe in Bezug auf die ebenfalls anfallenden Kosten seiner Unterbringung und der Unterhaltung seiner Kinder. Diese Kosten gehörten in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 hat der Beigeladene den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Bereits am 09. Oktober 2007 erhob der Kläger gegen den Beklagten die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Begehren, ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem SGB II zur Ausübung seines Umgangsrechts zu gewähren.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 hat die 47. Kammer des Sozialgerichts Berlin ... (Az.: S 47 SO ... ER) den Beigeladenen vorläufig verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Mai 2008 Unterbringungskosten als Kosten des Umgangsrechts in Höhe von 40,– Euro monatlich und die Kosten für eine monatliche Bahnfahrt B – B (Hin- und Rückfahrt) zu gewähren. Die Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der Unterhaltungskosten der Kinder hat es abgelehnt. In dem hiesigen Rechtsstreit hat der Beigeladene dann die Kostenübernahme für die Fahrkosten nach § 73 SGB XII anerkannt (vgl. Schriftsatz vom 03. Juli 2008).
Der Kläger hat sodann seine Klage gegenüber dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2009 sinngemäß zurückgenommen und seinen Antrag auf Gewährung der Unterkunfts- und Unterhaltungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts nur noch gegenüber dem Beigeladenen weiter verfolgt. Die Leistungspflicht des Beigeladenen ergebe sich für die Zeit ab Antragstellung beim Beklagten aus § 73 SGB XII. Der Umgang finde regelmäßig einmal monatlich vom Freitag bis Sonntag statt. Es entstünden daher für ihn Übernachtungskosten für zwei Nächte. Falle das erste Wochenende auf einen Brückenfeiertag, verlängere sich der Umgang um einen weiteren Tag.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass sich sein Begehren auf Übernahme der Fahrkosten mit dem Anerkenntnis des Beigeladenen erledigt hat. Für die Unterbringung in B zahle er im Haus L 20,– Euro je Übernachtung; für die Unterhaltung der Kinder habe er pauschal 7,– Euro je Kind und Tag in Ansatz gebracht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beigeladenen vom 05. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 zu ändern und den Beigeladenen zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab Januar 2007 die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehenden Unterkunfts- und Unterhaltungskosten zu gewähren.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stützt sich hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunfts- und Unterhaltungskosten auf den Inhalt seiner angefochtenen Bescheide. Die nach dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2008 vorläufig zu zahlenden Unterbringungskosten in Höhe von monatlich 40,– Euro habe er nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 nicht mehr geleistet.
Für den sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Leistungsakte des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft ...) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die auf Gewährung der mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern verbundenen Unterbringungs- und Unterhaltungskosten gegen den Beigeladenen gerichtete Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Bescheid des Beigeladenen vom 05. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 ist, soweit der Beigeladene hiermit die Kostenübernahme der monatlich mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Unterbringungskosten des Klägers abgelehnt hat, rechtswidrig. Ebenso wie die monatlich anfallenden Fahrkosten, die der Beigeladene bereits anerkannt hat, sind von ihm die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten nach § 73 SGB XII an den Kläger zu gewähren. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Unterhaltungskosten ist eine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Beigeladenen jedoch nicht ersichtlich, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat.
Nach § 73 SGB II können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen vom Beigeladenen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Unstreitig übt der Kläger regelmäßig einmal monatlich von Freitag bis Sonntag sein vereinbartes Umgangsrecht mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die in B bei H bei ihrer Mutter leben, aus, so dass jeweils für zwei Nächte Übernachtungskosten entstehen. Da der Kläger selbst Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, besteht die Gefahr, dass er aus finanziellen Gründen sein Umgangsrecht mit den Kindern nicht wahrnehmen kann, das ihm jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zuzubilligen ist. Mit dem Beigeladenen ist davon auszugehen, dass eine sonstige Lebenslage im Sinne von § 73 SGB XII anzunehmen ist, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder innerhalb des SGB XII noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt ist. Diese Bedarfslage muss den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Unterbringungskosten des Klägers am Wohnort seiner Kinder ist durch den Regelsatz nach dem SGB II nicht abgedeckt. Sie fallen wiederkehrend monatlich an und erreichen auch bei einer preisgünstigen Unterbringung – wie im Fall des Klägers, der im Haus L in B für jede Übernachtung 20,– Euro zahlt – einen Betrag, der aus der Regelleistung nach dem SGB II nicht mehr abzudecken ist.
Soweit der Beigeladene meint, dass in solchen Fällen ein erhöhter Regelsatz durch den Beklagten geleistet werden müsste, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Denn weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik der Vorschriften SGB II ist eine Erhöhung der pauschal ermittelten Regelleistung vorgesehen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den §§ 22, 23 SGB II, nach denen ein Anspruch auf die Regelleistung bestehen und im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nicht anderweitig gedeckt werden kann, einen Anspruch auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergeben kann. Da jedoch die in Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Unterbringungskosten regelmäßig anfallen, sind sie einer Leistungsgewährung im Wege eines Darlehens nicht zugänglich. Die Tilgung eines solchen Darlehens wäre kaum vorstellbar. Die vom Kläger geltend gemachten Leistungen können auch nicht § 23 Abs. 3 SGB II zugerechnet werden, da es sich hierbei um einen abgeschlossenen Leistungskatalog handelt, der die Umgangskosten nicht umfasst. Da der Beigeladene die Fahrkosten in diesem Zusammenhang auch richtigerweise anerkannt hat, sind die bei einem mehrtägigen Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten, wenn nicht tägliche Pendelfahrten zumutbar sind, mit vom Regelungsbereich des § 73 SGB XII umfasst. Da der Kläger selbst in B wohnhaft ist und die Kinder im etwa 300 km entfernten B leben, stellen auch die Unterbringungskosten einen zu berücksichtigenden Bedarf in sonstigen Lebenslagen dar. Auch sie rechtfertigen den Einsatz öffentlicher Mittel, da sie der Verwirklichung des Umgangsrechts des Klägers unmittelbar dienen.
Eine solche Bedarfslage im Sinne des § 73 SGB XII besteht hinsichtlich so genannter Unterhaltungskosten nicht. Diesen Bedarf der Kinder hat der Kläger erstmalig gegenüber dem Beigeladenen mit seinem Antrag vom 05. November 2007 geltend gemacht. Bei Bedürftigkeit der Kinder (möglicherweise unter Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft), wäre an einen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu denken, bei dem jedoch bereits ein Antrag nicht gestellt wurde. Möglicherweise haben die Kinder des Klägers aber auch ausreichende eigene Einkünfte und eigenes Vermögen bzw. anderweitige Leistungsansprüche, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Ein eigener Anspruch des Klägers nach § 73 SGB XII scheidet hierfür aber jedenfalls aus, da insoweit nicht von einem Bedarf des Klägers auszugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren hinsichtlich der Fahr- und Unterbringungskosten als Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts obsiegt hat und nur hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltungskosten unterlegen ist.
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